Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-09-21

Quellenkennung: 32021R1958. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4.4.4.1 dargelegte Prüfung 1 mit aktivierter SLWF durchzuführen, wobei die Prüfgeschwindigkeit des Fahrzeugs über den Fahrerassistenten gesteuert wird. 4.4.4.3. Bei allen Prüfungen im Hinblick auf die in Nummer 3.5.2 Buch­ staben a, b und c genannten ISA-Optionen kann im Einvernehmen zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst die in den Nummern 4.4.4.1 und 4.4.4.2 beschriebene Prüfung auf einer Prüf­ strecke durch eine nachweislich gleichwertige Prüfung in einem Labor ersetzt werden. 4.4.4.4. Die technischen Anforderungen an den ISA sind erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen: 4.4.4.4.1. Für ISA-Systeme gemäß Nummer 3.5.2 Buchstaben a und b und Nummer 4.4.4.1 (visuelle Warnung und kaskadenartige akustische/ haptische Warnung): 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 25 ▼B Prüfung 1: Prüfung der Warnungen: Innerhalb von 1,5 Sekunden zuzüglich der Zeit bzw. der Entfernung, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Passieren des Verkehrszeichens zulässig ist, wird eine visuelle Warnung gemäß den Anforderungen unter Nummer 3.5.2.1.1 ausgegeben; zudem erfolgt innerhalb der nachstehend angegebenen Zeiträume eine kaskadenartige akustische bzw. kaskadenartige hap­ tische Warnung gemäß den technischen Anforderungen nach Num­ mern 3.5.2.1.2 bis 3.5.2.1.8: i) 1 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 8 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 6,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens; ii) 11 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 18 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 5,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens; iii) 21 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 28 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 4,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens; iv) 31 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 3,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens; zuzüglich der Zeit oder Entfernung, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach Passieren der entspre­ chenden Verkehrszeichen zulässig ist. Es ist zu prüfen, ob die kaskadenartigen Warnsignale rechtzeitig abgegeben werden und dass und ihre Höchstdauer gemäß den Num­ mern 3.5.2.1.5 und 3.5.2.1.6 nicht überschritten wird; es ist auch zu prüfen, ob die visuelle Warnung so lange andauert, bis die Ge­ schwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder gleich der unter Nummer 3.5.2.1.1 festgelegten erfassten Geschwin­ digkeitsbegrenzung ist. Werden die Prüfungen bei konstanten Geschwindigkeiten wieder­ holt, so ist zu prüfen, ob die visuelle Warnung mindestens der unter Nummer 3.5.2.1.1 genannten Dauer entspricht. Prüfung 2: Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen): Es werden keine Warnungen (optisch, haptisch oder akustisch) ab­ gegeben. Prüfung 3: Prüfung der SLWF (mit Fahrerassistenten): Wie bei Prüfung 1 werden optische und akustische Warnungen abgegeben oder der ISA schaltet sich ab oder versucht, die Fahr­ geschwindigkeit automatisch auf die erfasste Geschwindigkeits­ begrenzung zu senken. 4.4.4.4.2. Für ISA-Systeme gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe c und Num­ mer 4.4.4.2 (ausschließlich haptische Warnung): Prüfung 1: Prüfung der Warnungen: Innerhalb von 1,5 Sekunden zuzüglich der Zeit bzw. der Entfernung, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Passieren des jeweiligen Verkehrszeichens zulässig ist, wird eine haptische Warnung gemäß den Anforderungen nach Num­ mer 3.5.2.2 ausgegeben. Prüfung 2: Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen): Es werden keine optischen, haptischen oder akustischen Warnungen abgegeben. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 26 ▼B Prüfung 3: Prüfung der SLWF (mit Fahrerassistenten): Wie bei Prüfung 1 gemäß der Nummer 4.4.4.4.1 für die unter Nummer 3.5.2 Buchstabe a genannte ISA-Option werden optische und akustische Warnungen abgegeben oder der ISA schaltet sich ab oder versucht, die Fahrgeschwindigkeit automatisch auf die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung zu senken. 4.5. SCF-Prüfungen 4.5.1. Prüffahrzeug — Bedingungen 4.5.1.1. Für das Prüffahrzeug gelten die unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.3 festgelegten Bedingungen. 4.5.1.2. Getriebetyp, Reifengröße und Gangwahl für die Prüfungen müssen in Absprache mit dem technischen Dienst auf der Auswahl des ungünstigsten Falles für den zu genehmigenden Typ basieren. 4.5.1.3. Die Einstellungen des Antriebsstrangs des Prüffahrzeugs müssen den Spezifikationen des Herstellers entsprechen. 4.5.2. Die Prüfungen sind auf einer Prüfstrecke oder auf einem Leistungs­ prüfstand durchzuführen. 4.5.2.1. Prüfstrecke — Bedingungen 4.5.2.1.1. Die Oberfläche der Prüfstrecke muss so beschaffen sein, dass eine stabilisierte Geschwindigkeit aufrechterhalten werden kann, und sie muss frei von Unebenheiten, stehendem Wasser, Schnee und Eis sein. Neigungen dürfen nicht mehr als 2 % betragen und mit Aus­ nahme der Wölbungsauswirkungen nicht mehr als ± 1 % voneinan­ der abweichen. 4.5.2.1.2. Die in einer Höhe von mindestens 1 m über dem Boden gemessene durchschnittliche Windgeschwindigkeit muss weniger als 6 m/s be­ tragen; bei Böen muss die Windgeschwindigkeit geringer als 10 m/s sein. 4.5.2.1.3. Nach Wahl des Herstellers und mit Zustimmung des technischen Dienstes können die Prüfungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die von den oben beschriebenen abweichen, sofern sie dem ungünstigsten Fall entsprechen. 4.5.2.2. Spezifikationen für den Leistungsprüfstand 4.5.2.2.1. Das Schwungmassenäquivalent der Fahrzeugmasse ist auf dem Leis­ tungsprüfstand mit einer Genauigkeit von ± 10 % zu reproduzieren. Die Zeit ist mit einer Genauigkeit von ≤ 0,1 Sekunden zu messen. 4.4.2.2.2. Die Bremsleistung des Prüfstands ist so einzustellen, dass sie dem Widerstand des Fahrzeugs gegen die Fortbewegung bei den Prüf­ geschwindigkeiten entspricht. Diese Bremskraft kann rechnerisch bestimmt werden und ist mit einer Genauigkeit von ± 10 % ein­ zustellen. 4.5.3. SCF — Prüfverfahren 4.5.3.1. SCF — Beschleunigungsprüfung 4.5.3.1.1. Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.1.2 ist für die folgenden Geschwindigkeitsbegrenzungen zu wiederholen: a) Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts: anfängliche Geschwin­ digkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 20 km/h; Prüf­ geschwindigkeitsbegrenzung = 50 km/h; 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 27 ▼B b) Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts: anfängliche Geschwin­ digkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 50 km/h; Prüf­ geschwindigkeitsbegrenzung = 80 km/h; c) Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn: anfängliche Ge­ schwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 100 km/h; Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung = 130 km/h. Für die Prüfung muss die Prüfgeschwindigkeit niedriger sein als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. 4.5.3.1.2. Das Prüffahrzeug ist mit aktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Fahrzeug ist- ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt — so lange zu beschleunigen, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird. Solange die Intervention aktiv ist, muss das Fahrzeug ausrei­ chend lange geführt werden, sodass eine Bewertung der stabilisier­ ten Geschwindigkeit möglich ist. Während der Prüfung muss die Geschwindigkeit gemäß dem Ge­ schwindigkeitsmesser kontinuierlich aufgezeichnet werden. Die sta­ bilisierte Geschwindigkeit wird berechnet, indem die Geschwindig­ keit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser über eine Zeitspanne von 20 Sekunden gemittelt wird, die 10 Sekunden, nachdem die Ge­ schwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser erstmalig die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung abzüglich 10 km/h erreicht hat, beginnt. 4.5.3.1.3. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die stabilisierten Geschwindigkeiten innerhalb der folgenden Grenzen liegen: a) Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts: 45 km/h ≤ stabilisierte Geschwindigkeit ≤ 50 km/h; b) Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts: 75 km/h ≤ stabilisierte Geschwindigkeit ≤ 80 km/h; c) Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn: 125 km/h ≤ sta­ bilisierte Geschwindigkeit ≤ 130 km/h. 4.5.3.2. SCF — Reaktionsprüfung 4.5.3.2.1. Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.2.2 ist bei einer Prüf­ geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h innerorts mit einer an­ fänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zwischen 70 km/h und 79 km/h und einer anfänglichen Geschwin­ digkeitsbegrenzung von 80 km/h durchzuführen. 4.5.3.2.2. Das Prüffahrzeug ist mit aktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen, und die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung einzustellen, sodass keine Intervention der SCF ausgelöst wird. Die erfasste Geschwindigkeits­ begrenzung ist dann auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung ein­ zustellen, und das Fahrzeug muss bei konstanter Geschwindigkeit innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser so lange geführt werden, bis eine In­ tervention der SCF ausgelöst wird. 4.5.3.2.3. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn eine Intervention der SCF spätestens 1,5 Sekunden, nachdem die erfasste Geschwin­ digkeitsbegrenzung des Fahrzeugs auf die Prüfgeschwindigkeits­ begrenzung eingestellt wurde, ausgelöst wird, wobei es gilt, die Zeit bzw. die Entfernung zu berücksichtigen, die für die Bestim­ mung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Passie­ ren des jeweiligen Verkehrszeichens zulässig ist. 4.5.3.3. SCF — Deaktivierungsprüfung 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 28 ▼B 4.5.3.3.1. Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.3.2 ist bei einer Geschwin­ digkeitsbegrenzung innerorts mit einer anfänglichen Geschwindig­ keit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 35 km/h und einer Prüf­ geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h durchzuführen. 4.5.3.3.2. Das Prüffahrzeug ist mit deaktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeits­ messer zu führen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist möglichst auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Fahrzeug muss, ohne dass eine positive Übersteuerungsmaß­ nahme erfolgt, für deutlich länger als 1,5 Sekunden beschleunigt und anschließend bei einer relativ stabilen Geschwindigkeit geführt werden, sobald die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung erheblich über­ schritten wurde. 4.5.3.3.3. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn keine Intervention der SCF ausgelöst wird und keine optische, akustische oder hapti­ sche Geschwindigkeitsbegrenzungswarnung erfolgt. 4.5.3.4. SCF-Übersteuerung — Prüfung 4.5.3.4.1. Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.4.2 ist bei einer Prüf­ geschwindigkeitsbegrenzung innerorts von 50 km/h mit einer an­ fänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 35 km/h und einer abschließenden Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≥ 65 km/h durchzuführen. 4.5.3.4.2. Das Prüffahrzeug ist mit aktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Fahrzeug ist- ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt — so lange zu beschleunigen, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird. Solange die Intervention aktiv ist, muss eine vom Fahrzeug­ hersteller spezifizierte Übersteuerungsmaßnahme erfolgen, um das Fahrzeug auf den Bereich der abschließenden Geschwindigkeit ge­ mäß dem Geschwindigkeitsmesser zu beschleunigen. Das Fahrzeug wird dann auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeits­ messer unterhalb der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung abgebremst und, ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt, er­ neut beschleunigt, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird. 4.5.3.4.3. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen: a) Die Intervention der SCF wird vorübergehend pausiert, wenn eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt, sodass das Fahr­ zeug gleichmäßig und nicht abrupt auf die abschließende Ge­ schwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser beschleunigt werden kann. b) Während der anschließenden Beschleunigung wird eine Interven­ tion der SCF ausgelöst. 4.6. Für einen effizienteren Nachweis der Einhaltung der Anforderungen können die Prüfverfahren gemäß den Nummern 4.1, 4.2, 4.4 und 4.5 mit Zustimmung des technischen Dienstes kombiniert werden. 5. Fahrszenarien, Bestimmungen über Beschränkungen und Leistung des ISA 5.1. ►M1 Der zur Erfassung von Verkehrszeichen im praktischen Fahr­ betrieb verwendete Sensor des Systems zur Bestimmung der Ge­ schwindigkeitsbegrenzung (z. B. Kamera) muss nicht mehr als das Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorne durch die Frontscheibe des Kraftfahrzeugs (oder, wenn das Fahrzeug nicht mit einer Front­ scheibe ausgestattet ist, ein angemessenes alternatives Sichtfeld, das zwischen dem Fahrzeughersteller, dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde) erfassen; das Sichtfeld wird durch die ambinokulare Sicht bestimmt, wobei als Augen 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 29 ▼B die in der UN-Regelung Nr. 46 (5) definierten Augenpunkte des Fahrzeugführers gelten. ◄ Sichtbehinderungen durch eine Struktur unterhalb des Erfassungssensors (z. B. Motorhaube) können außer Acht gelassen werden, wenn sich diese unterhalb einer Ebene be­ finden, die ausgehend von den Augenpunkten des Fahrzeugführers um 4° gegen die Horizontale nach unten geneigt ist. Der Fahrzeug­ hersteller kann die Einhaltung anhand von Unterlagen nachweisen. 5.2. Um die Leistung des ISA zu verbessern, kann sich das Erfassungs­ feld in Abhängigkeit beispielsweise der Lenkwinkeleingabe, der Be­ wegungsbahn des Fahrzeugs oder der Verwendung von Fahrtrich­ tungsanzeigern und/oder Prognosesystemen verschieben. 5.3. Für die Zwecke der Berechnung der tatsächlichen positiven Entfer­ nung „TP_D“ gilt für Teile der Prüfstrecke, bei denen die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung anhand des Passierens von im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II aufgeführten Verkehrszeichen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse bestimmt wird, Folgendes: 5.3.1. Bei eingeschränkter Sicht auf das entsprechende Verkehrszeichen (z. B. das Verkehrszeichen ist mit Blättern bedeckt oder geparkte Fahrzeuge behindern die Sicht) oder wenn das Verkehrszeichen nicht senkrecht zum Boden und zur Straßenseite steht oder ander­ weitig falsch ausgerichtet (z. B. gedreht) ist, darf das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt werden. 5.3.2. Fehlt das betreffende Verkehrszeichen oder ist es so positioniert, dass es für einen normalen Fahrzeugführer, der den betreffenden Straßenabschnitt zum ersten Mal befährt, nicht klar ist, ob das Ver­ kehrszeichen, wie vom technischen Dienst für jeden Fall geprüft und genehmigt, für ihn gilt oder nicht, so wird das Passieren des Ver­ kehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt. 5.3.3. Wenn ein oder mehrere Verkehrszeichen in Bezug auf die Anwend­ barkeit auf Fahrzeugkategorien, die technisch zulässige Gesamtmas­ se, die Fahrzeugabmessungen, die Tageszeit, die Wetterbedingun­ gen, die angrenzenden Fahrspuren oder die Fahrtrichtung, wie vom technischen Dienst für jeden Fall geprüft und genehmigt, mehr­ deutige, zusätzliche, ergänzende oder abweichende Informationen vermitteln, so wird das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt. 5.3.4. Bei einer sehr realistischen Darstellung eines ortsfesten, nicht gel­ tenden Verkehrszeichens kann eine falsch-positive Erfassung, vor­ behaltlich der Zustimmung des technischen Dienstes, aus den Be­ rechnungen weggelassen werden. 5.3.5. Wenn es innerhalb von 12 Monaten vor der Typgenehmigungsprü­ fung in einem Mitgliedstaat eine Änderung hinsichtlich der gelten­ den Geschwindigkeitsbegrenzung oder einer Verkehrsregel entspre­ chend einem spezifischen impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungs­ zeichen gab, das zum Zeitpunkt der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs oder der STE in den Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II aufgenommen wurde, oder wenn ein neues Verkehrszei­ chen eingeführt wurde, wird das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt. 5.3.6. Entfernungen, für die eine der unter den Nummern 5.3.1 bis 5.3.5 genannten Bedingungen zutrifft, dürfen bei der Berechnung der Leistungskenngrößen „d_total“ und „d_correct“ gemäß Num­ mer 4.3.2 nicht berücksichtigt werden. Auch wenn das vorstehend jeweils genannte Passieren von Verkehrszeichen nicht berücksichtigt werden darf, können auf Verlangen des Herstellers im Einzelfall alle korrekt bestimmten erfassten Geschwindigkeitsbegrenzungen und die entsprechenden zurückgelegten Strecken berücksichtigt werden, wenn der ISA diese Bestimmungen übertrifft, insbesondere wenn der Hersteller eine Kombination aus einem optischen Erfassungs­ sensor, einem auf das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) gestützten Standortbestimmungssystem und digitalen Karten ver­ wendet, da dies die bevorzugte Option mit der größten Zuverlässig­ keit darstellt. (5) Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNE­ CE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 30 ▼B 5.4. Der ISA muss die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung oder die Informationen gemäß Nummer 3.4.1.3 auch nach der erneuten Ak­ tivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs beibehalten, es sei denn, er ist so konzipiert, dass die erfasste Geschwindigkeits­ begrenzung in der Regel mithilfe relevanter Systemeingaben (z. B. Daten elektronischer Karten) bestimmt werden kann, wenn das Kraftfahrzeug auf eine öffentliche Straße einfährt oder dort den Fahrbetrieb aufnimmt. 5.5. ISA — Logik und Strategien 5.5.1. Der Hersteller kann den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten so konzipieren, dass er eine Logik oder Strategie zur Vorwegnahme von Änderungen der Geschwindigkeitsbegrenzung umfasst, wobei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.