Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-09-21

Quellenkennung: 32021R1958. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kehrszeichen angegebenen Zahlenwert übereinstimmt, eingehalten werden. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Prüfberichtsdos­ sier beizufügen. 4.1.3. Prüfbedingungen: Die Prüfung wird wie folgt durchgeführt: a) auf einer ebenen Fläche, die frei von Unebenheiten, stehendem Wasser, Schnee und Eis ist und dem Fahrzeugführer über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 1,0 Sekunden eine ungehinderte Sicht auf das Verkehrszeichen ermöglicht; b) bei allen Beleuchtungsbedingungen ohne direktes blendendes Sonnenlicht und gegebenenfalls mit eingeschaltetem Abblend­ licht; 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 19 ▼B c) in Abwesenheit von Wetterbedingungen, die die Sichtbarkeit der Verkehrszeichen beeinträchtigen. Nach Wahl des Herstellers und mit Zustimmung des technischen Dienstes können die Prüfungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die von den in Absatz 1 beschriebenen abweichen. 4.1.3.1. Nach Absprache zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst können die Prüfungen an einem der folgenden Orte durch­ geführt werden: a) auf einer öffentlichen Straße; b) auf einer Prüfstrecke, vorausgesetzt, die SLIF erfordert für ein korrektes Funktionieren keine Daten elektronischer Karten (außer wenn die Prüfstrecke in den Daten der elektronischen Karten enthalten ist). In beiden Fällen kann die Umgebung so beschaffen sein, dass an­ dere Fahrzeuge auf der gleichen Teststrecke wie das Prüffahrzeug fahren, um beispielsweise die Verfügbarkeit von Echtzeitdaten zu erleichtern, die von anderen Fahrzeugen ohne kamerabasiertes Er­ fassungssystem verwendet werden können. Die jeweils erforderli­ chen Bedingungen müssen vom Hersteller im Einzelnen festgelegt und vom technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde ge­ nehmigt werden, bevor die Prüfungen stattfinden. Diese Verein­ barung erfolgt auf der Grundlage einer positiven Bewertung der Angemessenheit, Umsetzbarkeit und Authentizität der Anwendung im praktischen Fahrbetrieb. In beiden Fällen sind die unterschiedlichen expliziten Geschwindig­ keitsbegrenzungszeichen vom technischen Dienst auszuwählen und zu positionieren. Alle Verkehrszeichen, die für die Prüfungen auf öffentlichen Straßen verwendet werden, müssen sich von den nor­ malerweise vorhandenen Verkehrszeichen unterscheiden oder vorü­ bergehend modifiziert werden, damit die Erfassungsfähigkeit (oder Entsprechendes) des ISA bewertet werden kann. Bei Meinungsver­ schiedenheiten mit den örtlichen Behörden wird diese Prüfpflicht nicht aufgehoben und die Prüfung muss andernorts durchgeführt werden. 4.1.4. Prüfverfahren: Das Prüffahrzeug muss ruhig geführt werden, sodass es unter den folgenden Bedingungen stabil an dem für die Prüfung ausgewählten Verkehrszeichen vorbeifährt: a) Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ist höher als die Geschwindigkeit, die auf dem expliziten Geschwindig­ keitsbegrenzungszeichen angegeben ist; b) in der Mitte der Prüfstraße. Im Einvernehmen zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst kann die oben beschriebene Prüfung auf einer Prüfstrecke durch eine nachweislich gleichwertige Prüfung in einem Labor er­ setzt werden. 4.1.4.1. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die SLIF die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, die gleich der Ge­ schwindigkeitsbegrenzung entsprechend den für die Prüfung ver­ wendeten expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen ist, und zwar spätestens 2,0 Sekunden, nachdem der Bezugspunkt des Fahr­ zeugs das jeweilige Verkehrszeichen passiert hat. Bei einer Fahr­ zeuggeschwindigkeit unter 20 km/h muss dies spätestens 10 m hin­ ter dem Bezugspunkt des Fahrzeugs erfolgen. 4.1.4.2. Diese Prüfung darf nicht mit der Zuverlässigkeitsprüfung im prak­ tischen Fahrbetrieb gemäß Nummer 4.3 kombiniert werden. 4.2. SLIF: Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch Erfassung von impliziten Verkehrszeichen — Prüfverfahren 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 20 ▼B 4.2.1. Für das Prüffahrzeug gelten die unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.3 festgelegten Bedingungen. 4.2.2. Verkehrszeichen: Die Prüfungen müssen anhand von impliziten Geschwindigkeits­ begrenzungszeichen durchgeführt werden. Diese Verkehrszeichen müssen die in Nummer 3.4.2.2.2 festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Verkehrszeichen müssen so positioniert sein, dass sich nicht mehrere Verkehrszeichen gleichzeitig im Sichtfeld des ISA befin­ den. Der technische Dienst wählt für die Prüfung mindestens drei ver­ schiedene implizite Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen aus, da­ runter nicht elektronische Verkehrszeichen und Wechselverkehrszei­ chen, wie sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Prüfung stattfindet, verwendet werden. Die für die Prüfungen verwendeten Verkehrs­ zeichen sind im Prüfbericht anzugeben. Der Hersteller muss anhand von Unterlagen nachweisen, dass alle anderen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse geltenden implizi­ ten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, die im Katalog der Ver­ kehrszeichen in Anhang II aufgeführt sind, eingehalten werden. Die diesbezüglichen Unterlagen sind dem Prüfberichtsdossier beizufü­ gen. 4.2.3. Prüfbedingungen: Es gelten die in Nummer 4.1.3 festgelegten Prüfbedingungen. 4.2.3.1. Nach Absprache zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst können die Prüfungen an einem der folgenden Orte durch­ geführt werden: a) auf einer öffentlichen Straße; b) auf einer Prüfstrecke, die einer realistischen Straßenumgebung ähnelt, damit die SLIF den Straßentyp bestimmen kann, voraus­ gesetzt, die SLIF erfordert für ein korrektes Funktionieren keine Daten elektronischer Karten (außer wenn die Prüfstrecke in den Daten enthalten ist). In beiden Fällen kann die Umgebung so beschaffen sein, dass an­ dere Fahrzeuge auf der gleichen Teststrecke wie das Prüffahrzeug fahren, um beispielsweise die Verfügbarkeit von Echtzeitdaten zu erleichtern, die von anderen Fahrzeugen ohne kamerabasiertes Er­ fassungssystem verwendet werden können. Die jeweils erforderli­ chen Bedingungen müssen vom Hersteller im Einzelnen festgelegt und vom technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde ge­ nehmigt werden, bevor die Prüfungen stattfinden. Diese Verein­ barung erfolgt auf der Grundlage einer positiven Bewertung der Angemessenheit, Umsetzbarkeit und Authentizität der Anwendung im praktischen Fahrbetrieb. In beiden Fällen können — je nach Wunsch des Herstellers — die verschiedenen Zeichen vom technischen Dienst ausgewählt und po­ sitioniert werden oder bestehende Zeichen sein. Bestehende Zeichen dürfen nur verwendet werden, wenn die Einhaltung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb gemäß den Nummern 4.2.4.2 und 4.3 nachgewiesen wird. 4.2.4. Prüfverfahren: Das Prüffahrzeug muss ruhig geführt werden, sodass es unter den folgenden Bedingungen stabil an dem für die Prüfung ausgewählten Verkehrszeichen vorbeifährt: a) Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser: 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 21 ▼B i) bei Prüfungen auf einer öffentlichen Straße: ≤ 20 % unter der auf dem Verkehrszeichen angegebenen Geschwindigkeit, ii) bei Prüfungen auf der Prüfstrecke: ≥ 10 % über der auf dem Verkehrszeichen angegebenen Geschwindigkeit; b) in der Mitte der Prüfstraße. Im Einvernehmen zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst kann die oben beschriebene Prüfung auf einer Prüfstrecke oder auf einer öffentlichen Straße durch eine nachweislich gleich­ wertige Prüfung in einem Labor ersetzt werden. 4.2.4.1. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die SLIF den Wert der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung bestimmt, die der erwarteten Rückmeldung des ISA gemäß dem Katalog der Ver­ kehrszeichen in Anhang II oder der geltenden nationalen Geschwin­ digkeitsbegrenzung gemäß den für die Prüfung verwendeten impli­ ziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse entspricht, und wenn die SLIF die erfasste Ge­ schwindigkeitsbegrenzung anzeigt, sobald die Geschwindigkeit ge­ mäß dem Geschwindigkeitsmesser die anhand der für die Prüfung verwendeten Verkehrszeichen erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, und zwar innerhalb von spätestens 2,0 Sekunden nachdem der Bezugspunkt des Fahrzeugs die entsprechenden Ver­ kehrszeichen passiert hat. Bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit unter 20 km/h muss dies spätestens 10 m hinter dem Bezugspunkt des Fahrzeugs erfolgen. 4.2.4.2. Diese Prüfung darf mit der Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb gemäß Nummer 4.3 kombiniert werden. In diesem Fall gelten die technischen Anforderungen als erfüllt, wenn die entspre­ chenden Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb zeigen, dass die impliziten Geschwindigkeitsbegren­ zungszeichen von dem ISA gemäß Nummer 3.4.2.5.2 erkannt wer­ den. 4.3. SLIF: Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung — Zuverläs­ sigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb 4.3.1. Die Prüffahrt muss den Bedingungen in den Nummern 4.3.1.1 bis 4.3.1.5 entsprechen. Der technische Dienst kann zustimmen, dass für bestimmte Teile der Typgenehmigungsprüfung interne Prüfdaten ak­ zeptiert werden. 4.3.1.1. Die Prüffahrt muss geeignet sein, um die Leistung des ISA bei korrekter Bestimmung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung unter Verwendung der in Nummer 3.4.2.5.2 genannten Leistungs­ kriterien zu messen. 4.3.1.2. Die Prüffahrt muss das Fahren auf öffentlichen Straßen und Wegen im Gebiet der Europäischen Union umfassen, wie zwischen dem Hersteller, dem technischen Dienst und der Typgenehmigungs­ behörde vereinbart. 4.3.1.3. Die Prüffahrt muss das Fahren auf Stadtstraßen, Außerortsstraßen sowie Autobahnen/Schnellstraßen/Straßen mit zwei getrennten Fahr­ bahnen umfassen, wobei jede der drei Straßenarten mindestens 25 % der Gesamtstrecke ausmachen muss. Die Strecke muss eine zusam­ menhängende Strecke mit demselben Start- und Endpunkt sein, wo­ bei wiederholte Teile der Strecke in derselben Richtung nicht auf die Prüfstrecke angerechnet werden dürfen. 4.3.1.4. Die Prüffahrt muss das Fahren bei Tageslicht und in Dunkelheit umfassen, wobei mindestens 15 % der Gesamtstrecke im Dunkeln zurückgelegt werden müssen. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 22 ▼B 4.3.1.5. Die Prüffahrt muss auf einer Prüfstrecke von 400 km erfolgen. Im Einvernehmen zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller kann die Prüfung früher beendet werden, wenn die Prüfstrecke mehr als 300 km beträgt und die Leistungskenngröße „TP_D“ auf den letzten 50 km der Strecke bei kontinuierlicher Berechnung um ± 5,0 % schwankt. 4.3.2. Berechnung der Leistungskenngrößen: Die Leistungskenngrößen werden wie folgt berechnet: TP_D = (d_correct/d_total) * 100 % Dabei ist „d_total“ die bei der Prüfung insgesamt zurückgelegte Strecke, für die die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein Verkehrs­ zeichen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 angezeigt wurde oder die natio­ nale Geschwindigkeitsbegrenzung galt; „d_correct“ die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke, für die die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein Verkehrszeichen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 angezeigt wurde und eine der folgenden Bedingungen a, b oder c erfüllt war: a) Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung entspricht der erwarte­ ten Rückmeldung des IAS im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II. b) Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung entspricht der gelten­ den Geschwindigkeitsbegrenzung. c) Bei Vorliegen von besonderen variablen Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.3.2 entspricht die erfasste Geschwindigkeits­ begrenzung der erwarteten Rückmeldung des ISA oder der an­ genommenen häufigsten Bedingung. „d_correct“ ist auch die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke, für die die nationale Ge­ schwindigkeitsbegrenzung galt und eine der folgenden Bedingun­ gen d oder e erfüllt war: d) Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung entspricht der gelten­ den nationalen Geschwindigkeitsbegrenzung. e) Bei Vorliegen von besonderen variablen Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.3.2 entspricht die erfasste Geschwindigkeits­ begrenzung der nationalen Geschwindigkeitsbegrenzung für die angenommene häufigste Bedingung. Für die Bewertung im praktischen Fahrbetrieb muss überprüft wer­ den, ob die SLIF die entsprechenden erfassten Geschwindigkeits­ begrenzungen in einer angemessenen Entfernung vor oder nach dem Punkt übernimmt, an dem die jeweilige geltende oder nationale Geschwindigkeitsbegrenzung Anwendung findet. 4.4. SLWF: Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion — Prüfverfah­ ren 4.4.1. Für das Prüffahrzeug gelten die in den Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.3 festgelegten Bedingungen. 4.4.2. Der technische Dienst wählt die Verkehrszeichen für die Prüfung gemäß Nummer 4.1.2 aus. 4.4.3. Bei den Prüfbedingungen handelt es sich um die in Nummer 4.1.3 festgelegten Bedingungen. 4.4.4. Prüfverfahren für ISA-Optionen gemäß Nummer 3.5.2 Buchstaben a, b und c. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 23 ▼B 4.4.4.1. Bei ISA-Systemen mit visueller Warnung und einem kaskadenarti­ gen akustischen Warnhinweis gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe a bzw. mit visueller Warnung und einem kaskadenartigen haptischen Warnhinweis gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe b sind folgende Prü­ fungen durchzuführen: Prüfung 1 (Prüfung der Warnungen): Der technische Dienst legt eine Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung fest. Die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung muss mindestens 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung liegen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die anfängliche Geschwindig­ keitsbegrenzung einzustellen. Das Prüffahrzeug ist in einem solchen Abstand vom Fahrbahnrand zu fahren, dass die Position des Verkehrszeichens den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen entspricht, und zwar mit aktivierter SLWF unter gleichmäßiger Betätigung des Beschleu­ nigungsreglers, sodass es bei den folgenden Prüfgeschwindigkeiten stabil an einem Verkehrszeichen vorbeifährt: i) 1 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 8 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung, ii) 11 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 18 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung, iii) 21 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 28 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung, iv) 31 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung. Das Prüffahrzeug muss so lange bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden, bis die kaskadenartige akustische bzw. die kaska­ denartige haptische Warnung abgegeben wird. Danach muss das Prüffahrzeug — mindestens weitere 5,0 Sekunden bei konstanter Geschwindig­ keit geführt werden und dann innerhalb von 3,0 Sekunden auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung abbremsen, bevor 8,0 Sekun­ den für die Prüfung der visuellen Warnung und der kaskaden­ artigen akustischen Warnung vergangen sind oder — mindestens weitere 12 Sekunden bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden und dann innerhalb von 3,0 Sekunden auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ Prüf­ geschwindigkeitsbegrenzung abbremsen, bevor 15 Sekunden für die Prüfung der visuellen Warnung und der kaskadenartigen haptischen Warnung vergangen sind. Die Prüfung muss bei konstanter Geschwindigkeit bis zum Ende der visuellen Warnung oder für höchstens 60 Sekunden wiederholt wer­ den. Die jeweiligen Zeiten sind im Prüfbericht anzugeben. Prüfung 2 (Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen)): Der ISA ist zu deaktivieren, und Prüfung 1 ist bei der vom tech­ nischen Dienst gewählten Geschwindigkeit gemäß dem Geschwin­ digkeitsmesser zu wiederholen. Die erfasste Geschwindigkeits­ begrenzung ist möglichst auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Prüfung 3 (SLWF mit Prüfung des Fahrerassistenten): 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 24 ▼B Bei Fahrzeugtypen, die mit einem Fahrerassistenten ausgestattet sind, bei dem nicht davon ausgegangen wird, dass der Fahrzeug­ führer den Beschleunigungsregler betätigt (z. B. Tempomat), ist eine Prüfung mit aktivierter SLWF durchzuführen, wobei der Fahreras­ sistent die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf mindestens der vom technischen Dienst gewählten Geschwindigkeit gemäß dem Ge­ schwindigkeitsmesser hält. 4.4.4.2. Bei ISA-Systemen mit ausschließlich haptischer Warnung gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe c sind folgende Prüfungen durchzuführen: Prüfung 1 (Prüfung der Warnungen): Der technische Dienst legt eine Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung fest. Die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung muss mindestens 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung liegen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die anfängliche Geschwindig­ keitsbegrenzung einzustellen. Das Prüffahrzeug ist in einem solchen Abstand vom Fahrbahnrand zu fahren, dass die Position des Verkehrszeichens den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen entspricht, und zwar mit aktivierter SLWF unter gleichmäßiger Betätigung des Beschleu­ nigungsreglers, sodass es bei einer Prüfgeschwindigkeit, bei der die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser mindestens 1 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung liegt, stabil an einem Verkehrszeichen vorbeifährt: Das Prüffahrzeug muss so lange bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden, bis die haptische Warnung abgegeben wird. Danach muss das Prüffahrzeug — weitere 11 Sekunden bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden und dann innerhalb von 4 Sekunden auf eine Geschwin­ digkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ Prüfgeschwindig­ keitsbegrenzung abbremsen, bevor 15 Sekunden für die Prüfung der ausschließlich haptischen Warnung vergangen sind. Die Prüfung muss bei konstanter Geschwindigkeit bis zum Ende der haptischen Warnung oder für höchstens 60 Sekunden wiederholt werden. Die jeweiligen Zeiten sind im Prüfbericht anzugeben. Prüfung 2 (Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen)): Der ISA ist zu deaktivieren, und Prüfung 1 ist bei der vom tech­ nischen Dienst gewählten Geschwindigkeit gemäß dem Geschwin­ digkeitsmesser zu wiederholen. Die erfasste Geschwindigkeits­ begrenzung ist möglichst auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Prüfung 3 (SLWF mit Prüfung des Fahrerassistenten): Bei Fahrzeugtypen, die mit einem Fahrerassistenten ausgestattet sind, bei dem nicht davon ausgegangen wird, dass der Fahrzeug­ führer den Beschleunigungsregler betätigt (z. B. Tempomat), ist die in Nummer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.