Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-09-21

Quellenkennung: 32021R1958. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1958 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 409 vom 17.11.2021, S. 1) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum ►M1 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1675 der Kommission vom 26. Juni L 216 9 1.9.2023 2023 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 90979 vom 2.12.2025, S. 1 (2021/1958) 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 2 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1958 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Prüfverfahren und technische Anforderungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten Die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten wird davon abhängig gemacht, dass das Fahrzeug die in Anhang I dargelegten Prüfverfahren und technischen Anforderungen erfüllt. Artikel 2 Prüfverfahren und technische Anforderungen für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheit Die Typgenehmigung eines intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheit wird davon abhängig gemacht, dass der ISA die in Anhang I dargelegten Prüfverfahren und tech­ nischen Anforderungen erfüllt. Artikel 3 Katalog der Verkehrszeichen Die Typgenehmigungsbehörden und technischen Dienste bewerten die Leistung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten gemäß dieser Verordnung auf Grundlage des Verzeichnisses der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen; dieses Verzeichnis ist in Anhang II enthalten. Artikel 4 Informationen zum Einsatz von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (1) Die Fahrzeughersteller übermitteln den Genehmigungsbehörden, die die Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilen, folgende Informationen: a) Verhältnisse der mit ein- und ausgeschaltetem intelligenten Ge­ schwindigkeitsassistenten gefahrenen Zeit bzw. zurückgelegten Stre­ cken, b) Verhältnisse der bei Einhaltung und Überschreitung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzungen gefahrenen Zeit bzw. zurückgeleg­ ten Strecken, 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 3 ▼B c) gegebenenfalls die durchschnittliche Zeit zwischen dem Einschalten und dem Ausschalten des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten durch den Fahrzeugführer. Die Informationen gemäß Unterabsatz a werden für die kaskadenartige akustische Warnfunktion, die kaskadenartige vibrierende Warnfunktion, die haptische Rückmeldefunktion und die Geschwindigkeitsregelungs­ funktion getrennt bereitgestellt. (2) Die Genehmigungsbehörden sammeln die in Absatz 1 genannten Informationen, die bei ihnen eingehen, und legen sie der Kommission am 7. Juli 2024 und danach für einen Zeitraum von zwei Jahren min­ destens alle sechs Monate vor. Artikel 5 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. Artikel 6 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffent­ lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 6. Juli 2022. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmit­ telbar in jedem Mitgliedstaat. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 4 ▼B ANHANG I Technische Anforderungen und Prüfverfahren 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmun­ gen: 1.1. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des intelligenten Geschwindigkeitsassis­ tenten“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden: Merkmale und Funktionali­ tät des Systems zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung und seiner Leistung beim Betrieb auf einer öffentlichen Straße im Gebiet der Europäischen Union sowie des Rückmeldesystems, das den Fahrzeugführer bei der Einhaltung der den Straßenverhältnissen entsprechenden Geschwindigkeit unterstützt. 1.2. „Art des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten “ bezeichnet eine Kombination aus spezifischer Hardware und einer allgemeinen Soft­ warearchitektur, die sich in wesentlichen Aspekten wie den Merk­ malen und der Funktionalität des Systems zur Bestimmung der Ge­ schwindigkeitsbegrenzung und seiner Leistung beim Betrieb im ak­ tuellen Zustand auf einer öffentlichen Straße im Gebiet der Euro­ päischen Union nicht unterscheidet. 1.3. „Geschwindigkeitsbegrenzungs-Informationsfunktion “ bezeichnet eine Funktion, die sich zusammensetzt aus dem System zur Bestim­ mung der Geschwindigkeitsbegrenzung, das die erfasste Geschwin­ digkeitsbegrenzung ermittelt, und einer Mensch-Maschine-Schnitt­ stelle, über die der Fahrzeugführer auf die erfasste Geschwindig­ keitsbegrenzung aufmerksam gemacht wird. 1.4. „Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion “ bezeichnet eine Funktion, über die der Fahrzeugführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet. ▼C1 1.5. „Geschwindigkeitsregelungsfunktion “ bezeichnet eine Funktion, um die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser möglichst auf einem stabilen Niveau zu halten, das die erfasste Geschwindig­ keitsbegrenzung nicht überschreitet. ▼B 1.6. „erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung “ bezeichnet die geltende Ge­ schwindigkeitsbegrenzung wie vom System zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung ermittelt. 1.7. „Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser “ bezeichnet die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs wie vom eingebauten Ge­ schwindigkeitsmesser angezeigt. 1.8. „geltende Geschwindigkeitsbegrenzung “ bezeichnet die gesetzlich vorgegebene maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit für die jewei­ lige Art der befahrenen Straße, die für die Fahrzeugklasse gilt, in die der intelligente Geschwindigkeitsassistent eingebaut ist. 1.9. „Katalog der Verkehrszeichen “ bezeichnet die Liste der nationalen und regionalen Varianten von Arten von Verkehrszeichen und Wechselverkehrszeichen, auf deren Grundlage der intelligente Ge­ schwindigkeitsassistent die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung er­ mittelt. 1.10. „geltendes Verkehrszeichen “ bezeichnet ein Verkehrszeichen, das im Katalog der Verkehrszeichen für die zu genehmigende Fahrzeug­ klasse enthalten ist und für mindestens eine Spur der Fahrbahn des Fahrzeugs gilt, einschließlich nicht elektronischer, konventioneller Verkehrszeichen und Wechselverkehrszeichen, nicht aber Geschwin­ digkeitsbegrenzungsmarkierungen auf der Fahrbahn. 1.11. „explizites numerisches Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen “ be­ zeichnet ein geltendes Verkehrszeichen, das einen vorübergehenden oder dauerhaften Zahlenwert anzeigt. 1.12. „System zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung “ be­ zeichnet die spezielle Hardware, die erforderlich ist, um die Ge­ schwindigkeitsbegrenzung durch die Erfassung von Verkehrszeichen aufgrund von Infrastruktursignalen oder Daten elektronischer Karten oder beidem zu ermitteln. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 5 ▼B 1.13. „implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen “ bezeichnet ein geltendes Verkehrszeichen, das keinen Zahlenwert anzeigt (implizi­ tes nicht-numerisches Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen) oder einen durchgestrichen numerischen Wert anzeigt (implizites nume­ risches Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen). 1.14. „nationale Geschwindigkeitsbegrenzung “ bezeichnet die in einem bestimmten Mitgliedstaat gesetzlich vorgegebene maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit für die jeweilige Art der befahrenen Straße, die, sofern nicht anders angegeben, für die Fahrzeugklasse gilt, in die der intelligente Geschwindigkeitsassistent eingebaut ist. 2. Allgemeine technische Anforderungen 2.1. Der intelligente Geschwindigkeitsassistent (Intelligent Speed Assis­ tance, ISA) umfasst eine Geschwindigkeitsbegrenzungs-Informati­ onsfunktion (Speed Limit Information Function, SLIF) und entwe­ der eine Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion (Speed Limit Warning Function, SLWF) oder eine Geschwindigkeitsregelungs­ funktion (Speed Control Function, SCF). 2.1.1. Der ISA eines Fahrzeugs muss folgenden Anforderungen entspre­ chen: a) den ISA-Anforderungen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3; b) den SLIF-Anforderungen gemäß Nummer 3.4 und c) entweder i) den SLWF-Anforderungen gemäß Nummer 3.5 oder ii) den SCF-Anforderungen gemäß Nummer 3.6. 2.1.2. Ist das Kraftfahrzeug mit einem ISA ausgestattet, das als selbststän­ dige technische Einheit (Separate Technical Unit, STE) typgeneh­ migt wurde, so müssen das Fahrzeug und sein ISA folgenden An­ forderungen entsprechen: a) den ISA-Anforderungen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3; b) den SLIF-Anforderungen gemäß Nummer 3.4.1 und den Num­ mern 3.4.2.1.1 bis 3.4.2.1.4 und c) entweder i) den SLWF-Anforderungen gemäß Nummer 3.5 oder ii) den SCF-Anforderungen gemäß Nummer 3.6. 2.1.3. Die Typgenehmigung eines ISA als STE setzt voraus, dass die STE die unter Nummer 3.4.2 festgelegten SLIF-Anforderungen erfüllt. 2.2. Unter Vorbehalt von Nummer 2.3 muss der ISA so konzipiert sein, dass die Fehlerquote im praktischen Fahrbetrieb bei null liegt oder möglichst niedrig ist. 2.3. ISA-System müssen den Anforderungen entsprechen, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Weg im Gebiet der Europäischen Union (wie zum Zeitpunkt der Typgenehmigung festgelegt), betrieben wird. 2.4. Schutz der Privatsphäre und Datenschutz 2.4.1. Der ISA muss die Anforderungen im Normalbetrieb ohne die Ver­ wendung biometrischer Daten von Fahrzeuginsassen, einschließlich Gesichtserkennung, erfüllen. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 6 ▼B 2.4.2. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 4 der vorliegenden Ver­ ordnung darf der ISA keine anderen Daten im Zusammenhang mit bestimmten Vorfällen von Überschreitungen der Geschwindigkeits­ begrenzung kontinuierlich aufzeichnen, vorhalten oder übermitteln, als diejenigen, die für die Ausführung der erforderlichen ISA-Funk­ tionalität oder zur Einhaltung anderer Rechtsakte der Union in Be­ zug auf die Fahrzeugtypgenehmigung (z. B. für die ereignisbezo­ gene Datenaufzeichnung) erforderlich sind. 2.5. Ist der ISA mit Ortungsfunktionen ausgestattet, so muss er mindes­ tens mit den Ortungsdiensten des Satellitennavigationssystems Ga­ lileo und der Europäischen Erweiterung des geostationären Naviga­ tionssystems (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) kompatibel sein. Darüber hinaus kann der ISA mit anderen Satellitennavigationssystemen kompatibel sein. 3. Spezifische technische Anforderungen 3.1. Störungswarnung für den ISA 3.1.1. Bei einer Störung des ISA, die die Erfüllung der Leistungsanforde­ rungen dieser Verordnung verhindert, muss ein konstantes optisches Signal angezeigt werden. 3.1.1.1. Es darf zu keiner nennenswerten Zeitverzögerung zwischen den einzelnen Selbstprüfungen des ISA kommen, und somit darf es auch keine Verzögerung bei der Anzeige des Warnsignals geben, wenn es sich um eine elektrisch feststellbare Störung handelt. 3.1.1.2. Bei Erkennung einer nicht elektrischen Störung (z. B. Verdeckung des Sensors, mit Ausnahme einer vorübergehenden Verdeckung, z. B. durch Sonneneinstrahlung) muss das Störungswarnsignal ge­ mäß Nummer 3.1.1 aktiviert werden. 3.1.1.3. Der Status einer Störung, die das Warnsignal gemäß Nummer 3.1.1 auslösen muss, aber unter statischen Bedingungen nicht erkannt wird, muss nach der Erkennung der Störung beibehalten und nach jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs so lange angezeigt werden, wie die Störung oder der Defekt andauert. 3.2. Kontrolle des ISA 3.2.1. Der Fahrzeugführer muss die Möglichkeit haben, den ISA entweder vollständig (d. h. die SLIF und die SLWF bzw. die SLIF und die SCF) oder teilweise (d. h. die SLWF oder die SCF) manuell zu deaktivieren. Der Hersteller kann den ISA so konzipieren, dass der Fahrzeug­ führer die Möglichkeit hat, die SLWF manuell und teilweise zu deaktivieren, a) damit eine visuelle, aber keine akustische oder haptische War­ nung aktiviert wird oder b) um eine einzelne Instanz der akustischen oder haptischen War­ nung der SLWF abzuschalten (z. B. Stummschalter). Es gelten entsprechend die Bedingungen gemäß den Num­ mern 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 3.2.1.3. 3.2.1.1. Der ISA muss bei jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs wieder in den Normalbetrieb versetzt werden. Die auto­ matische Reaktivierung des ISA kann vom Öffnen der Fahrertür abhängig gemacht werden. 3.2.1.2. Der Fahrzeugführer muss durch ein konstantes optisches Signal da­ rauf aufmerksam gemacht werden, dass der ISA vollständig deakti­ viert wurde. Der Fahrzeugführer muss durch ein optisches Signal, das mindestens zehn Sekunden oder bis zur manuellen Aufhebung andauert, darauf aufmerksam gemacht werden, dass der ISA teil­ weise deaktiviert wurde. Dazu kann das Störungswarnsignal gemäß Nummer 3.1.1 verwendet werden. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 7 ▼B 3.2.1.3. Nach einer manuellen Deaktivierung des ISA muss es dem Fahr­ zeugführer möglich sein, ihn mit nicht mehr als der Anzahl von Handgriffen wieder zu aktivieren, die zur Deaktivierung erforderlich waren. 3.2.2. Die automatische Deaktivierung des ISA ist in Situationen zulässig, in denen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs über automatisierte Systeme geregelt wird, d. h. über Systeme zur Objekt- und Ereignis­ erkennung und Fahrdynamik-Regelsysteme (z. B. automatische Spurhalteassistenzsysteme (Automated Lane Keeping Systems, ALKS)). Eine solche Deaktivierung muss dem Fahrzeugführer nicht signalisiert werden. 3.2.3. Der Fahrzeughersteller kann eine Funktion zur automatischen oder manuellen Kalibrierung des Geschwindigkeitsmessers des Fahrzeugs vorsehen, um die Abweichung zwischen der Geschwindigkeit ge­ mäß dem Geschwindigkeitsmesser und der tatsächlichen Geschwin­ digkeit des Fahrzeugs, z. B. nach einem Reifenwechsel, zu mini­ mieren, solange sichergestellt ist, dass die Anforderungen der UN- Regelung Nr. 39 (1) durchgängig eingehalten werden. Darüber hi­ naus kann der Fahrzeughersteller eine Toleranz von bis zu 3,0 % in Bezug auf die erfassten Geschwindigkeitsbegrenzungen vorsehen, aufgrund derer die Aktivierung von Informationen und Warnungen erfolgt. 3.2.4. Die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser wird als gleich der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung angesehen, wenn die vom Geschwindigkeitsmesser angezeigte Geschwindigkeit maxi­ mal 1,0 km/h über der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung liegt. 3.2.5. Wenn die Toleranzen des Messwerks des Geschwindigkeitsmessers minimal sind, bedeuten die Bestimmungen unter den Nummern 3.2.3 und 3.2.4, dass die Informationen gemäß Nummer 3.4.1.2 dann angezeigt werden können bzw. die Warnung gemäß Nummer 3.5.1 dann ausgelöst werden kann, wenn die auf dem Geschwindigkeits­ messer angezeigte Geschwindigkeit bzw. die tatsächliche Geschwin­ digkeit des Fahrzeugs geringfügig über der erfassten Geschwindig­ keitsbegrenzung liegt. 3.3. Regelmäßige technische Überwachung 3.3.1. Für die Zwecke der regelmäßigen technischen Überwachung muss es möglich sein, die folgenden Merkmale des ISA zu überprüfen: a) sein einwandfreies Funktionieren durch optische Überprüfung des Zustands des Störungswarnsignals nach Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs und einer eventuellen Überprüfung der Leuchtmittel. Wenn das Störungswarnsignal in einem gemeinsamen Bereich angezeigt wird (der Bereich, in dem zwei oder mehr Informationsfunktionen/-symbole angezeigt wer­ den können, dies jedoch nicht gleichzeitig), muss vor der Über­ prüfung des Zustands des Störungswarnsignals geprüft werden, ob der gemeinsame Bereich funktionsfähig ist; b) die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Softwareintegrität durch Nutzung einer elektronischen Fahrzeugschnittstelle, wie sie in Anhang III Abschnitt I Nummer 14 der Richtlinie 2014/45/EU (2) festgelegt ist, sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies zulassen und die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die technischen Informationen für die Nutzung der elektroni­ schen Fahrzeugschnittstelle gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/621 (3) zur Verfügung gestellt werden. (1) Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNE­ CE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus. (2) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug­ anhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51). (3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderli­ chen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 5). 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 8 ▼B 3.3.2. Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung sind die vom Hersteller ge­ wählten Mittel zum Schutz vor einer einfachen unbefugten Verände­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.