Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-09-21

Quellenkennung: 32021R1958. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kaskadenartige akustische/haptische Warnung 3.5.2.1.1. Die visuelle Warnung muss auffällig und für den Fahrzeugführer leicht erkennbar sein und durch Blinken der SLIF-Anzeige oder Blinken eines zusätzlichen optischen Signals neben der SLIF-An­ zeige erfolgen. Sie muss innerhalb von 1,5 Sekunden ab dem Zeit­ punkt erfolgen, zu dem die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwin­ digkeitsmesser die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschrei­ tet, und mindestens 5,0 Sekunden andauern, nachdem die kaskaden­ artige akustische oder die kaskadenartige haptische Warnung wegen Zeitüberschreitung abgelaufen ist, oder so lange, bis die Geschwin­ digkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder, falls dies früher eintritt, gleich der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist. 3.5.2.1.2. Die kaskadenartige akustische Warnung muss für den Fahrzeugfüh­ rer wahrnehmbar sowie eindeutig und leicht erkennbar sein und als kontinuierliches oder intermittierendes Tonsignal oder als Sprach­ information erfolgen. Erfolgt die Warnung als Sprachinformation, so muss der Fahrzeughersteller sicherstellen, dass diese vom Fahrer leicht auf eine der EU-Amtssprachen eingestellt werden kann. Die akustische Warnung kann dem Ausmaß oder der Dauer der Über­ schreitung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung entsprechend variiert werden. 3.5.2.1.3. Die kaskadenartige haptische Warnung muss vom Fahrzeugführer wahrnehmbar sein und direkt oder indirekt über den Beschleuni­ gungsregler erfolgen, wenn der Fahrzeugführer eine Betätigungs­ kraft sowie eine Fahrgeschwindigkeit hält, die die erfasste Ge­ schwindigkeitsbegrenzung überschreitet. Dies wird auf eine der fol­ genden Arten erreicht: 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 14 ▼B a) Erhöhung der Rückstellkraft des Beschleunigungsreglers; b) Vibration des Beschleunigungsreglers. 3.5.2.1.4. Bei konstanten Fahrzeuggeschwindigkeiten müssen die kaskaden­ artige akustische Warnung und die kaskadenartige haptische War­ nung erfolgen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≥ 130 % der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung (für mindestens 3,0 Sekunden); b) Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≥ 120 % der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung (für mindestens 4,0 Sekunden); c) Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≥ 110 % der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung (für mindestens 5,0 Sekunden); d) Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser > 100 % der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung (für mindestens 6,0 Sekunden). Der ISA kann so konzipiert sein, dass eine linear interpolierte Zeit zwischen den jeweiligen Geschwindigkeits- und Zeitwerten für die Buchstaben a und d zugrunde gelegt wird. 3.5.2.1.4.1. Für die Beschleunigung des Fahrzeugs muss der Hersteller die an­ gemessene Zeit für die unter Nummer 3.5.2.1.4 Buchstaben b, c oder d genannten Bedingungen bzw. die Dauer von 3,0 Sekunden sowie die Dauer zwischen diesen beiden Werten festlegen. 3.5.2.1.4.2. Wenn das Fahrzeug abbremst und keine der Bedingungen unter Nummer 3.5.3 erfüllt ist, muss der Hersteller die entsprechende Zeit für die unter Nummer 3.5.2.1.4 Buchstaben a, b oder c genann­ ten Bedingungen bzw. die Dauer von 6,0 Sekunden sowie die Dauer zwischen diesen beiden Werten festlegen. 3.5.2.1.5. Die kaskadenartige akustische Warnung muss so lange erfolgen, bis die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder gleich der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist, oder für mindestens 3,0 Sekunden nach der ersten Aktivierung der kaskaden­ artigen akustischen Warnung. Die akustische Warnung darf jedoch in keinem Fall länger als 5,0 Sekunden dauern, auch nicht bei auf­ einanderfolgenden Änderungen der Geschwindigkeitsbegrenzung, damit der Fahrzeugführer so wenig wie möglich gestört wird. 3.5.2.1.6. Die kaskadenartige haptische Warnung muss so lange erfolgen, bis die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder gleich der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist, oder für mindestens 10 Sekunden nach der ersten Aktivierung der kaskaden­ artigen haptischen Warnung. Die haptische Warnung darf jedoch in keinem Fall länger als 12 Sekunden dauern, auch nicht bei auf­ einanderfolgenden Änderungen der Geschwindigkeitsbegrenzung, damit der Fahrzeugführer so wenig wie möglich gestört wird. 3.5.2.1.7. Der Hersteller kann die kaskadenartige akustische/haptische War­ nung so konfigurieren, dass sie unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch bewusste Handlung des Fahrzeugführers (z. B. per Knopf­ druck) abgestellt werden kann. 3.5.2.1.8. Beim Abbremsen des Fahrzeugs infolge eines oder mehrerer der folgenden Ereignisse darf die kaskadenartige akustische bzw. kas­ kadenartige optische Warnung nicht erfolgen oder muss unverzüg­ lich abgestellt werden: a) vollständiges Lösen des Beschleunigungsreglers, außer wenn die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs aktiv über ein Fahrzeugsys­ tem gesteuert wird oder außer bei einer kurzen Verzögerung infolge der Gangwahl; b) manuelles Deaktivieren des Fahrzeugsystems, das die Fahr­ geschwindigkeit steuert; 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 15 ▼B c) Betätigung des Betriebsbremssystems; d) Betätigung einem Dauerbremssystems. 3.5.2.2. Ausschließlich haptische Warnung 3.5.2.2.1. Die haptische Warnung muss vom Fahrzeugführer wahrnehmbar sein und direkt oder indirekt über den Beschleunigungsregler erfol­ gen, wenn der Fahrzeugführer eine Betätigungskraft sowie eine Fahrgeschwindigkeit hält, die die erfasste Geschwindigkeitsbegren­ zung überschreitet. Dies wird durch Erhöhung der Rückstellkraft des Beschleunigungsreglers erreicht. 3.5.2.2.2. Die ausschließlich haptische Warnung muss innerhalb von 1,5 Se­ kunden ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser die erfasste Geschwindigkeits­ begrenzung überschreitet, und so lange andauern, bis die Geschwin­ digkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder gleich der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist, oder für mindestens 15 Sekunden nach ihrer ersten Aktivierung. Die haptische Warnung darf jedoch in keinem Fall länger als 20 Sekunden dauern, auch nicht bei aufeinanderfolgenden Änderungen der Geschwindigkeits­ begrenzung, damit der Fahrzeugführer so wenig wie möglich gestört wird. 3.5.2.2.3. Der Hersteller kann die ausschließlich haptische Warnung so kon­ figurieren, dass sie unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch be­ wusste Handlung des Fahrzeugführers (z. B. per Knopfdruck) abge­ stellt werden kann. 3.5.3. Nach dem Abschalten einer Warnung muss über die SLWF eine neue Warnung gemäß Nummer 3.5.1 abgegeben werden können, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen eingetreten ist: a) Abfall der Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser unter die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung; b) Erneute Betätigung des Beschleunigungsreglers, wenn die unter Nummer 3.5.2.1.8 Buchstabe a genannte Bedingung zur Been­ dung des Warnsignals geführt hat; c) Erneute Aktivierung des Fahrzeugsystems, das die Fahr­ geschwindigkeit steuert, wenn die unter Nummer 3.5.2.1.8 Buch­ stabe b genannte Bedingung zur Beendung des Warnsignals ge­ führt hat; d) Änderung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung auf einen niedrigeren Wert. 3.5.4. Ein haptisches Warnsystem darf nicht mit einer akustischen Warn­ funktion kombiniert werden, auch dann nicht, wenn es auf freiwil­ liger Basis bereitgestellt wird, es sei denn, alle Anforderungen für die kaskadenartige akustische Warnung sind ebenfalls erfüllt. 3.5.5. Das Fahrzeug kann mit einer Einrichtung ausgestattet sein, mit der die SLWF vorübergehend abgeschaltet werden kann, damit kriti­ schere Warnungen (z. B. vorausschauende Kollisionswarnung, Spur­ halteassistent) abgegeben werden können. Der Hersteller muss nach­ weisen, dass alle zutreffenden Warnungen dem Fahrzeugführer in geeigneter Weise angezeigt werden. 3.5.6. Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und einem Fahrtenschreiber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (4) ausgestattet sind, muss die SLWF ab 9 km/h unter der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung und höheren Fahrgeschwindigkeiten des Fahrzeugs pausiert werden, wenn die entsprechende erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf der Grundlage eines expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszei­ chens oder von Daten elektronischer Karten, die auf dem Vorhan­ densein eines expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen basie­ ren, ermittelt wird. Der Normalbetrieb der SLWF in diesem Bereich (4) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Feb­ bruar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Än­ derung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 16 ▼B muss gewährleistet sein, wenn ein explizites, für die betreffende Fahrzeugklasse geltendes Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen vor­ handen ist. Der Normalbetrieb der SLWF in diesem Bereich muss auch dann gewährleistet sein, wenn die erwartete Rückmeldung des IAS im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II darin besteht, zur zuvor geltenden impliziten Geschwindigkeitsbegrenzung zurück­ zukehren, und wenn diese niedriger ist als die vorherige (z. B Ende einer Autobahn). Der Normalbetrieb der SLWF muss bei Geschwin­ digkeiten von 10 km/h unter der geltenden Geschwindigkeitsbegren­ zung und langsameren Fahrzeuggeschwindigkeiten gewährleistet sein. 3.5.7. Die SLWF ist gemäß dem einschlägigen Prüfverfahren nach Num­ mer 4.4 nachzuweisen. 3.6. Technische Anforderungen an die SCF ▼C1 3.6.1. Wenn keine Bedingungen vorliegen, die zur manuellen oder auto­ matischen Deaktivierung des ISA gemäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwin­ digkeitsmesser über die SCF möglichst auf die erfasste Geschwin­ digkeitsbegrenzung begrenzt werden; dies gilt für Geschwindigkei­ ten ab 20 km/h oder weniger. 3.6.1.1. Die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser muss über die SCF möglichst auf eine stabilisierte Geschwindigkeit be­ grenzt werden, indem die Antriebsleistung und das Antriebsmoment des Fahrzeugs verringert werden. Die SCF darf das Betriebsbrems­ system des Fahrzeugs nicht aktivieren, außer bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen das Betriebsbremssystem des Fahr­ zeugs aktiviert werden darf. Eine Dauerbremse (z. B. ein Retarder) darf nur eingebaut werden, wenn sie erst greift, nachdem die An­ triebsleistung über die SFC auf ein Minimum beschränkt wurde. Die Bremsverzögerung des Fahrzeugs muss ≤ 3,0 m.s-2 betragen. ▼B 3.6.1.2. Die Intervention der SCF muss spätestens 1,5 Sekunden nachdem die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser die er­ fasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hat, ausgelöst wer­ den. 3.6.1.3. ►C1 Wenn eine stabile Geschwindigkeitsregelung erreicht wurde, darf die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser nicht um mehr als 4 % oder 2 km/h (je nachdem, welcher Wert größer ist) im Verhältnis zur stabilisierten Geschwindigkeit schwanken, und die Änderungsrate der Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeits­ messer muss gemessen über einen Zeitraum von mindestens 0,1 Sekunden ≤ 0,2 m.s-2 betragen. ◄ Die stabilisierte Geschwindigkeit muss innerhalb des folgenden Bereichs liegen: (erfasste Geschwin­ digkeitsbegrenzung — 5 km/h) ≤ stabilisierte Geschwindigkeit ≤ erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung. Der Hersteller muss sich bemühen, so nah wie möglich an der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung zu bleiben, damit der Fahr­ zeugführer so wenig wie möglich gestört wird. 3.6.1.4. Der Fahrzeugführer muss die Möglichkeit haben, die Intervention der SCF durch eine positive Handlung, zum Beispiel durch stärkere Betätigung des Beschleunigungsreglers, zu übersteuern. Dies darf jedoch nicht nur durch Kick-down des Beschleunigungsreglers er­ reicht werden. Bei Übersteuerung der SCF durch den Fahrzeugfüh­ rer wird sie vorübergehend pausiert und nach Eintritt eines der folgenden Ereignisse wieder aktiviert: a) Die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser er­ reicht ein Niveau, das gleich oder niedriger als das der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist. b) Der Beschleunigungsregler wird für mehr als 6,0 Sekunden voll­ ständig gelöst. c) Das Dauerbremssystem wird betätigt. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 17 ▼B d) Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung wird auf einen niedri­ geren Wert geändert. ▼C1 Wird die SCF nach Eintritt der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Ereignisse wieder aktiviert, darf das Fahrzeug nicht ab­ rupt abbremsen, sondern die Bremsverzögerung muss der Brems­ verzögerung des Fahrzeugs unmittelbar vor der erneuten Aktivie­ rung entsprechen. ▼B 3.6.1.5. Es ist zulässig, dem Fahrzeugführer die Möglichkeit einzuräumen, eine positive Handlung einzustellen, die restriktiver ist (z. B. Kick- down zur Übersteuerung erforderlich). 3.6.1.6. Es ist zulässig, dem Fahrzeugführer die Möglichkeit einzuräumen, eine manuelle Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion zu aktivieren, sofern der ISA dadurch nicht automatisch abgeschaltet wird. 3.6.1.7. Die SCF muss eine normale Betätigung des Beschleunigungsreglers für die Gangwahl ermöglichen. ▼C1 3.6.2. Wenn die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs, das mit einer SCF ausgerüstet ist oder über SCF-ähnliche Merkmale verfügt, aktiv über ein Fahrzeugsystem gesteuert wird, bei dem nicht davon ausgegan­ gen wird, dass der Fahrzeugführer den Beschleunigungsregler be­ tätigt (z. B. Tempomat), und wenn keine Bedingungen vorliegen, die zur Deaktivierung des ISA gemäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, gelten weiterhin die Anforderungen gemäß Nummer 3.6.1, sofern nicht stattdessen eine SLWF mit visueller Warnung und kas­ kadenartiger akustischer Warnung aktiviert wird. ▼B 3.6.3. Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und einem Fahrtenschreiber ausgestattet sind, muss die SCF ab 9 km/h unter der geltenden Geschwindig­ keitsbegrenzung und bei höheren Fahrgeschwindigkeiten des Fahr­ zeugs pausiert werden, wenn die entsprechende erfasste Geschwin­ digkeitsbegrenzung nicht auf der Grundlage eines expliziten Ge­ schwindigkeitsbegrenzungszeichens oder von Daten elektronischer Karten, die auf dem Vorhandensein eines expliziten Geschwindig­ keitsbegrenzungszeichen basieren, ermittelt wird. Der Normalbetrieb der SCF in diesem Bereich muss gewährleistet sein, wenn ein ex­ plizites, für die betreffende Fahrzeugklasse geltendes Geschwindig­ keitsbegrenzungszeichen vorhanden ist. Der Normalbetrieb der SCF in diesem Bereich muss auch dann gewährleistet sein, wenn die erwartete Rückmeldung des IAS im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II darin besteht, zur zuvor geltenden impliziten Ge­ schwindigkeitsbegrenzung zurückzukehren, und wenn diese nied­ riger ist als die vorherige (z. B Ende einer Autobahn). Der Normal­ betrieb der SCF muss bei Geschwindigkeiten von 10 km/h unter der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung und langsameren Fahrzeug­ geschwindigkeiten gewährleistet sein. 3.6.4. Die Intervention der SCF ist gemäß den einschlägigen Prüfungen nach Nummer 4.5 nachzuweisen. 3.6.5. Ein ISA, der eine SLIF und eine SLWF umfasst, kann zusätzlich SCF-ähnliche Merkmale aufweisen, sofern die in Nummer 3.6.1.4 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Übersteuerung und des positiven Handelns eingehalten werden. 3.6.6. Wenn die SCF mit einer akustischen Warnfunktion kombiniert ist, müssen alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforde­ rungen für kaskadenartige akustische Warnsignale erfüllt sein. 4. Prüfverfahren 4.1. SLIF: Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch Erfassung expliziter Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen — Prüf­ verfahren 4.1.1. Prüffahrzeug — Bedingungen: 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 18 ▼B 4.1.1.1. Prüfmasse: Die Fahrzeugmasse ist die Masse in fahrbereitem Zustand. 4.1.1.2. Reifen: Die Reifen müssen eingefahren und der Reifendruck muss nach den Angaben des Fahrzeugherstellers eingestellt sein. 4.1.1.3. Konditionierung vor der Prüfung: Auf Wunsch des Herstellers kann das Prüffahrzeug maximal 100 km abwechselnd auf Stadt- und Landstraßen mit öffentlichem Verkehr und den vorhandenen Elementen der Straßenausstattung gefahren werden, um das Sensorsystem zu kalibrieren; das Betriebsland und die Betriebsregion können (manuell oder automatisch) auf das Land bzw. die Region der Prüfung eingestellt werden. 4.1.2. Verkehrszeichen: Ziel dieser Prüfungen ist es, festzustellen, ob zum Beispiel proviso­ rische Verkehrszeichen, die im Rahmen von Straßenarbeiten posi­ tioniert werden, vom ISA ordnungsgemäß anerkannt werden. Die Erkennung kann durch einen Erfassungssensor erfolgen, aber auch auf der Grundlage von Echtzeitinformationen, die von anderen Fahr­ zeugen geteilt werden. Die Prüfungen müssen anhand von expliziten Geschwindigkeits­ begrenzungszeichen durchgeführt werden, bei denen die jeweilige für die zu genehmigende Fahrzeugklasse geltende Geschwindig­ keitsbegrenzung mit dem auf den Verkehrszeichen angegebenen Zahlenwert übereinstimmt. Diese Verkehrszeichen müssen alle in Nummer 3.4.2.2.2 festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Verkehrs­ zeichen müssen so positioniert sein, dass sich nicht mehrere Ver­ kehrszeichen gleichzeitig im Sichtfeld des ISA befinden. Der technische Dienst wählt für die Prüfung mindestens drei ver­ schiedene explizite Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen aus, da­ runter nicht elektronische Verkehrszeichen und Wechselverkehrszei­ chen, wie sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Prüfung stattfindet, verwendet werden. Die für die Prüfungen verwendeten Verkehrs­ zeichen sind im Prüfbericht anzugeben. Um die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch direkte oder indirekte optische Erfassung zu prüfen, darf die Position der für die Prüfung verwendeten expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen zu Be­ ginn der Prüfung nicht in den Daten der elektronischen Karten des Fahrzeugs enthalten sein. Der Hersteller muss anhand von Unterla­ gen nachweisen, dass alle anderen für die zu genehmigende Fahr­ zeugklasse geltenden expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszei­ chen, die im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II aufgeführt sind und bei denen die jeweilige für die zu genehmigende Fahr­ zeugklasse geltende Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem auf Ver­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.