Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-09-21

Quellenkennung: 32021R1958. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rung des Betriebs des ISA und des Störungswarnsignals in einer vertraulichen Unterlage zu beschreiben; diese Informationen sind dem technischen Dienst vorzulegen. Diese Schutzvorschrift ist auch eingehalten, wenn eine zweite Möglichkeit zur Überprüfung des einwandfreien Funktionierens des ISA zur Verfügung steht. 3.3.3. Wenn das ISA-System elektronische Daten (z. B. Kartendaten) ver­ wendet, die für seine Leistung relevant sind, muss die Version der Daten leicht überprüft werden können. 3.4. Technische SLIF-Anforderungen 3.4.1. SLIF-Anzeige 3.4.1.1. Die SLIF-Anzeige muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrzeug­ führers befinden und sowohl bei Tag als auch bei Nacht deutlich erkennbar und lesbar sein. Zusätzliche Anzeigen ähnlicher Informa­ tionen an anderen Stellen im Fahrzeug (z. B. auf dem Navigations­ bildschirm, als projizierte Informationen usw.) sind zulässig und unterliegen nicht den Anforderungen unter dieser Nummer. ▼C1 3.4.1.2. Liegen keine Bedingungen vor, die zur Deaktivierung des ISA ge­ mäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss die SLIF-Anzeige dem Fahrzeugführer die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung zu­ mindest dann anzeigen, wenn die Geschwindigkeit gemäß dem Ge­ schwindigkeitsmesser über der erfassten Geschwindigkeitsbegren­ zung liegt (für Geschwindigkeiten ab 5 km/h oder weniger). ▼B 3.4.1.2.1. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung muss auf eine der folgen­ den Arten angezeigt werden: a) auf dem Geschwindigkeitsmesser, und zwar in einer Weise, die deutlich erkennbar und unterscheidbar ist und die die Ablesbar­ keit des Geschwindigkeitsmessers nicht beeinträchtigt (z. B. op­ tische Markierung); b) als Zahlenwert unter Verwendung eines Symbols, das einem Verkehrszeichen zur Angabe einer Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß dem Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vom 8. November 1968 ähnelt; c) Text bestehend aus dem Wert und der Maßeinheit. ▼C1 Die Anzeige zusätzlicher Informationen unterhalb des Verkehrszei­ chens ist in allen Fällen zulässig. ▼B 3.4.1.3. Steht dem ISA aufgrund einer oder mehrerer der unter den Num­ mern 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 genannten Umstände keine erfasste Ge­ schwindigkeitsbegrenzung zur Verfügung, so muss der Fahrzeugfüh­ rer über ein spezielles optisches Signal mit oder ohne Anzeige einer angenommenen Geschwindigkeitsbegrenzung über die SLIF auf diese besondere Situation aufmerksam gemacht werden. Für diesen Zweck darf das Störungswarnsignal gemäß Nummer 3.1.1 nicht verwendet werden. Zeigt die SLIF eine angenommene Geschwindig­ keitsbegrenzung an, so muss neben dem numerischen Wert ein Fra­ gezeichen „?“ deutlich sichtbar angezeigt werden. 3.4.1.4. Wenn die SLIF-Anzeige die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, auch wenn die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindig­ keitsmesser niedriger ist als die erfasste Geschwindigkeitsbegren­ zung (z. B. immer an oder auf Abruf mit aktiviertem ISA), muss der ISA jedes Mal, wenn sich die erfasste Geschwindigkeitsbegren­ zung ändert, einen subtilen und nicht störenden akustischen Hinweis abgeben. Diese Funktion kann vom Benutzer konfigurierbar sein (z. B. Ton, Lautstärke, dauerhaft abgeschaltet). 3.4.1.5. Wird der ISA deaktiviert, ist die Anzeige der erfassten Geschwin­ digkeitsbegrenzung zulässig. In diesem Fall ist kein akustischer Hin­ weis gemäß Nummer 3.4.1.4 erforderlich. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 9 ▼B 3.4.2. Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung 3.4.2.1. Einstellung des Betriebslandes 3.4.2.1.1. Wenn die Kenntnis des Betriebslandes Voraussetzung für die kor­ rekte Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist, so muss der ISA eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Er ist so konfiguriert, dass der Ländercode automatisch erkannt und mit oder ohne Bestätigung vonseiten des Benutzers einge­ stellt wird. b) Er ist so konfiguriert, dass der Fahrzeugführer den Ländercode manuell auswählen kann. Wenn die Kenntnis der Betriebsregion Voraussetzung für die kor­ rekte Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist, so kann der ISA vom Hersteller so konfiguriert werden, dass die allgemeinere, in den verschiedenen Regionen des betreffenden Landes geltende Geschwindigkeitsbegrenzung übernommen wird. 3.4.2.1.2. Das manuell eingestellte oder vom Benutzer bestätigte Betriebsland muss im ISA beibehalten werden, auch nach einer erneuten Akti­ vierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs. 3.4.2.1.3. Die manuelle Einstellung des Betriebslands erfolgt intuitiv und über eine nicht komplexe Schnittstelle. Insbesondere muss es leicht mög­ lich sein, zwischen der aktuellen und der vorherigen Auswahl des Betriebslandes zu wechseln. 3.4.2.1.4. Falls eine manuelle Einstellung oder eine Benutzerbestätigung er­ forderlich ist, muss in der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z. B. Fahrzeughandbuch) klar dargelegt werden, dass dieses Verfahren für den ordnungsgemäßen Betrieb des ISA erforderlich ist. 3.4.2.1.5. Bei Kraftfahrzeugen, die für den lokalen oder regionalen Betrieb bestimmt sind (z. B. Busse der Klassen I und A), ist die Funk­ tionalität des ISA hinsichtlich der Einstellung des Betriebslandes bzw. der Betriebsregion möglicherweise begrenzt. In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer müssen die Beschränkungen des ISA klar angegeben und Informationen darüber enthalten sein, wie vom Her­ steller alternative länderspezifische oder regionale Parameter be­ schafft werden können, wenn sich der Betriebsort des Kraftfahr­ zeugs ändert. Bis zur Einführung eines eigens dafür vorgesehenen Eintrags in der Übereinstimmungsbescheinigung wird der Zusatz „ISA-Funktionalität begrenzt auf Betriebsland bzw. Betriebsregion“ in der Rubrik „Bemerkungen“ der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die fahrzeug­ eigenen Zulassungspapiere zu ermöglichen. 3.4.2.2. Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch Erfas­ sung expliziter Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen 3.4.2.2.1. Liegen keine Bedingungen vor, die zur Deaktivierung des ISA ge­ mäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss die SLIF so kon­ figuriert sein, dass durch direkte visuelle Erfassung von Verkehrs­ zeichen oder mithilfe anderer wirksamer Methoden alle expliziten numerischen Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen erkannt werden, wenn die jeweilige für die zu genehmigende Fahrzeugklasse gel­ tende Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem auf Verkehrszeichen angegebenen Zahlenwert übereinstimmt, und dass die geltende Ge­ schwindigkeitsbegrenzung spätestens 2,0 Sekunden nachdem der vom Hersteller angegebene Bezugspunkt am Kraftfahrzeug (bei STE ebenfalls anzugeben) das Verkehrszeichen passiert hat, be­ stimmt wird. Diese Anforderung ist mindestens erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen: a) Die Verkehrszeichen entsprechen den Bedingungen gemäß Num­ mer 3.4.2.2.2. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 10 ▼B b) Die Erfassung der Verkehrszeichen erfolgt unter den in Num­ mer 3.4.2.2.3 dargelegten Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Die Einhaltung des ersten Absatzes ist gemäß den unter Nummer 4.1 festgelegten einschlägigen Prüfverfahren und -unterlagen nach­ zuweisen. Bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit unter 20 km/h kann die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung spätestens 10 m hinter dem vom Her­ steller angegebenen Bezugspunkt (siehe Absatz 1) bestimmt werden. 3.4.2.2.2. Verkehrszeichen — Bedingungen zum Zeitpunkt der Bewertung: a) Das Verkehrszeichen entspricht in Konstruktion und Größe den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen. b) Das Verkehrszeichen ist in einer Weise positioniert, die den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen entspricht. c) Das Verkehrszeichen weist keine signifikanten Schäden auf (z. B. verblasst, weniger rückstrahlend, verbogen, gerissen, beschädigt), die seine visuellen Eigenschaften wesentlich beeinflussen. d) Das Verkehrszeichen ist nicht teilweise oder vollständig verdeckt (z. B. durch Laub, Schnee oder Schmutz oder beabsichtigte Au­ ßerkraftsetzung während Straßenbauarbeiten). 3.4.2.2.3. Betriebs- und Umgebungsbedingungen zum Zeitpunkt der Bewer­ tung: a) uneingeschränkter Betriebsdrehzahlbereich des Fahrzeugs; b) mit ungehinderter Sicht auf das Verkehrszeichen für einen un­ unterbrochenen Zeitraum von mindestens 1,0 Sekunden; c) bei allen Beleuchtungsverhältnissen ohne direktes blendendes Sonnenlicht und gegebenenfalls mit eingeschaltetem Abblend­ licht, bei Tag oder bei Nacht; d) keine Wetterbedingungen, die die Sichtbarkeit von Verkehrszei­ chen beeinträchtigen (z. B. Nebel, starker Regen, Schnee). 3.4.2.3. Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch Erfas­ sung von Verkehrszeichen 3.4.2.3.1. Liegen keine Bedingungen vor, die zur Deaktivierung des ISA ge­ mäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss die SLIF so kon­ figuriert sein, dass durch die Erfassung von Verkehrszeichen anhand aller relevanten ISA-Eingaben (z. B. Kamera, Daten elektronischer Karten) die Geschwindigkeitsbegrenzungen für die zu genehmi­ gende Fahrzeugklasse entsprechend allen geltenden Verkehrszei­ chen, die im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II enthalten sind, spätestens 2,0 Sekunden nachdem der unter Nummer 3.4.2.2.1 genannte Bezugspunkt das Verkehrszeichen passiert hat, bestimmt wird. Diese Anforderung ist mindestens erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen: a) Die Verkehrszeichen entsprechen den Bedingungen gemäß Num­ mer 3.4.2.2.2. b) Die Erfassung der Verkehrszeichen erfolgt gemäß den unter Nummer 3.4.2.2.3 genannten Betriebs- und Umgebungsbedin­ gungen. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 11 ▼B Die Einhaltung des ersten Absatzes ist gemäß den unter Nummer 4.2 genannten einschlägigen Prüfverfahren nachzuweisen. Bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit unter 20 km/h kann die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung spätestens 10 m hinter dem unter Nummer 3.4.2.2.1 genannten Bezugspunkt bestimmt werden. 3.4.2.3.2. Die SLIF muss nicht zwingend so konfiguriert sein, dass besondere variable Bedingungen berücksichtigt werden, die die nationale Ge­ schwindigkeitsbegrenzung beeinflussen (d. h. Bedingungen, die über das aktuelle Betriebsland und die aktuelle Straßenart hinausgehen, z. B. Zustand des Anhängers, vorherrschende Umgebungsbedingun­ gen, Tageszeit, Jahreszeit, Alter oder Erfahrung des Fahrzeugfüh­ rers, stehende Fahrgäste, Gefahrgut, überdimensionierte Ladung). Für den Fall, dass besondere variable Bedingungen vorliegen und der ISA diese nicht berücksichtigen kann, wird bei der Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung standardmäßig die angenommene häufigste Bedingung im Normalbetrieb zugrunde gelegt. 3.4.2.4. In der Gebrauchsanweisung des Kraftfahrzeugs ist klar zu erläutern, dass alle Anzeigen und Warnungen des ISA unbeschadet der tat­ sächlichen Geschwindigkeitsbegrenzung, die in einer bestimmten Situation Anwendung findet, erfolgen, und dass die Beobachtung und Einhaltung der tatsächlichen Geschwindigkeitsbegrenzung letzt­ lich dem Fahrer obliegt. 3.4.2.5. Zuverlässigkeit der Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung im praktischen Fahrbetrieb 3.4.2.5.1. Liegen keine Bedingungen vor, die zur Deaktivierung des ISA ge­ mäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss die SLIF in der Lage sein, durch die Erfassung von Verkehrszeichen mithilfe von allen relevanten ISA-Eingaben, beispielsweise Kameradaten und Da­ ten elektronischer Karten — wenn zu diesem Zweck im Fahrzeug bereitgestellt —, die geltenden nationalen Geschwindigkeitsbegren­ zungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen entsprechend allen gel­ tenden Verkehrszeichen, die im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II enthalten sind, für die zu genehmigende Fahrzeugklasse zuverlässig zu bestimmen. Diese Anforderung ist mindestens erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen: a) Die Verkehrszeichen entsprechen den Bedingungen gemäß Num­ mer 3.4.2.2.2. b) Die Erfassung der Verkehrszeichen erfolgt gemäß den unter Nummer 3.4.2.2.3 genannten Betriebs- und Umgebungsbedin­ gungen. 3.4.2.5.2. Die Anforderung einer zuverlässigen Bestimmung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung ist erfüllt, wenn die entfernungsabhän­ gigen Leistungsanforderungen im praktischen Fahrbetrieb erfüllt sind. Tatsächliche positive Entfernung (True Positive Distance, TP_D): Die korrekte Geschwindigkeitsbegrenzung muss für mindestens 90 % der Gesamtstrecke und für mindestens 80 % der auf jeder der drei Straßenarten (Stadtstraßen, Außerortsstraßen sowie Auto­ bahnen/Schnellstraßen/Straßen mit zwei getrennten Fahrbahnen) zu­ rückgelegten Strecke ermittelt werden, zumindest für die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 und wenn keine besonderen variablen Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.3.2 vorliegen. Die Einhaltung ist gemäß einer Prüfung im praktischen Fahrbetrieb (siehe Nummer 4.3) nachzuweisen. 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 12 ▼B 3.4.2.5.3. Vor der Durchführung der Prüfung im praktischen Fahrbetrieb ei­ nigen sich der technische Dienst, die Typgenehmigungsbehörde und der Fahrzeughersteller bzw. der Hersteller der STE auf einen Stre­ ckenplan. Dieser Streckenplan muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Er umfasst öffentliche Straßen im Gebiet der Europäischen Uni­ on, mit Ausnahme der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). b) Er wird in der Absicht aufgestellt, eine erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Prüfung aufgrund der technischen Leistung des ISA und nicht aufgrund einer extremen Strecke zu erzielen. 3.4.2.5.4. Zum Nachweis der Leistung des ISA auf Unionsebene muss der Fahrzeughersteller bzw. der Hersteller der STE technische Unterla­ gen vorlegen, die folgende Angaben enthalten: a) Angaben über den grundsätzlichen Aufbau des ISA und eine Beschreibung des Systems zur Bestimmung der Geschwindig­ keitsbegrenzung, einschließlich der Sensoren und gegebenenfalls Daten der elektronischen Karten, die verwendet werden; b) Beschreibung der Maßnahmen zur Wahrung der Sorgfaltspflicht, die durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die Anforde­ rungen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 für den Betrieb in allen Mit­ gliedstaaten mit Ausnahme der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu­ ropäischen Union (AEUV) erfüllt sind. Der Hersteller muss die folgenden Maßnahmen zur Wahrung der Sorgfaltspflicht durchführen: a) Ermittlung schwieriger Situationen in dem (den) Mitgliedstaat (en) in Bezug auf die jeweilige Fahrzeugklasse und die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie Durchführung der entspre­ chenden Analyse, um nachzuweisen, wie die Anforderungen er­ füllt werden; b) bei ISA, die sich auf Daten elektronischer Karten stützen, Be­ wertung der Integrität und Zuverlässigkeit der Daten elektroni­ scher Karten in der gesamten Union und Sicherstellung, dass die Anforderungen erfüllt werden. Der technische Dienst bewertet die vorgelegten technischen Unter­ lagen dahin gehend, ob angemessene und geeignete Schritte unter­ nommen wurden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen ge­ mäß Nummer 3.4.2.5.1 für den ordnungsgemäßen Betrieb des ISA in allen Mitgliedstaaten erfüllt sind. 3.4.2.5.5. Lebenszyklusleistung 3.4.2.5.5.1. Der Fahrzeughersteller muss sicherstellen, dass die Zuverlässigkeit der Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß Num­ mer 3.4.2.5.2 nach dem Herstellungsdatum des Fahrzeugs mindes­ tens 14 Jahre lang gewährleistet ist. Gleiches gilt für vom Fahrzeug­ hersteller eingebaute STE. 3.4.2.5.5.2. Werden elektronische Daten verwendet, um die geforderte Leistung zu erreichen, muss es leicht möglich sein, die Angaben auf Versions­ ebene zu überprüfen. Der Fahrzeughersteller muss dem Eigentümer des Fahrzeugs regelmäßige Datenaktualisierungen zur Verfügung stellen, die gegebenenfalls Änderungen aufgrund einer Aktualisie­ rung des Katalogs der Verkehrszeichen in Anhang II umfassen. Diese Datenaktualisierungen werden dem Fahrzeugeigentümer im Falle kartengestützter Daten mindestens jährlich kostenfrei (mit Ausnahme etwaiger Kosten z. B. im Zusammenhang mit gemeinsamen Spei­ chermedien, der Nutzung von PCs, dem Betriebssystem oder der privaten oder mobilen Internetnutzung sowie von Fahrtkosten zum Vertragshändler, zur Reparaturwerkstatt, zum Vertriebshändler oder zu einer unabhängigen Reparaturwerkstatt) zur Verfügung gestellt, 02021R1958 — DE — 21.09.2023 — 001.003 — 13 ▼B und zwar für eine Dauer von maximal sieben Jahren ab Herstellungs­ datum des Fahrzeugs. Für spätere Aktualisierungen kann eine an­ gemessene Gebühr erhoben werden. In der Anleitung für den Fahr­ zeugbenutzer muss klar dargelegt werden, dass zur Beibehaltung der Leistung regelmäßige Aktualisierungen erforderlich sind, und es müssen die verfügbaren Verfahren für den Erhalt und gegebenenfalls die Durchführung dieser Aktualisierungen erläutert werden. Aktuali­ sierungen können automatisch erfolgen, z. B. drahtlos („over-the- air“). 3.5. Technische Anforderungen an die SLWF ▼C1 3.5.1. Liegen keine Bedingungen vor, die zur Deaktivierung des ISA ge­ mäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss der Fahrzeugführer über die SLWF durch einen Warnhinweis nach Nummer 3.5.2 da­ rauf aufmerksam gemacht werden, wenn die Geschwindigkeit ge­ mäß dem Geschwindigkeitsmesser die erfasste Geschwindigkeits­ begrenzung (sofern diese bekannt ist) überschreitet; dies gilt für Geschwindigkeiten ab 20 km/h oder weniger. 3.5.2. Der Warnhinweis erfolgt als a) visuelle und kaskadenartige akustische Warnung, b) visuelle und kaskadenartige haptische Warnung oder c) ausschließlich haptische Warnung. Wenn die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs, das nicht mit einer SCF ausgerüstet ist und nicht über SCF-ähnliche Merkmale verfügt, aktiv über ein Fahrzeugsystem gesteuert wird, bei dem nicht davon ausgegangen wird, dass der Fahrzeugführer den Beschleunigungs­ regler betätigt (z. B. Tempomat), ist ein haptischer Hinweis nicht zulässig. In diesem Fall muss die Fahrgeschwindigkeit über den ISA automatisch möglichst auf oder unter die erfasste Geschwindigkeits­ begrenzung gesenkt werden, z. B. durch Abschalten oder Verringe­ rung der Motorleistung, oder es muss eine visuelle und eine kaska­ denartige akustische Warnung erfolgen. ▼B 3.5.2.1. Visuelle und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.