Europäische Union

Beschluss des Rates vom 16. November 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Freiwilligen Partnerabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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treffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht. (2)   Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet. Artikel 5 (1)   In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben. Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen. (2)   Holzprodukte dürfen nur nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 1 Absatz 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. ANHANG IV VORGABEN UND SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ERTEILUNG VON FLEGT-GENEHMIGUNGEN Vorgaben für FLEGT-Genehmigungen Artikel 1 (1)   Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden. (2)   Sowohl die in Papierform als auch die elektronisch erteilten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. Artikel 2 (1)   Die FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gültig. (2)   Die FLEGT-Genehmigung ist höchstens drei Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben. (3)   Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsstelle kann beschließen, die Gültigkeitsdauer um einen Monat zu verlängern. Zu diesem Zweck korrigiert und bestätigt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum. (4)   Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden. Vorgaben für FLEGT-Genehmigungen in Papierform Artikel 3 In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1. Artikel 4 (1)   Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die das Logo der Forstkommission darstellen, das auch zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt wird. (2)   Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben: a) weiß für Formular Nr. 1 (Original); b) gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde); c) grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die Abteilung „Entwicklung der Holzindustrie“ — TIDD); d) pink für Formular Nr. 4 (Kopie für die ghanaische Zollbehörde CEPS); e) blau für Formular Nr. 5 (Kopie für die zuständige Behörde der Europäischen Gemeinschaft). Artikel 5 (1)   Die Genehmigungen werden mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt. Bei Bedarf können sie handschriftlich ausgefüllt werden. (2)   Die Genehmigungsstelle verwendet zum Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise einen Stahlstempel. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. (3)   Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt. (4)   Die Genehmigungen werden in Englisch gedruckt und ausgefüllt. Artikel 6 (1)   Die Genehmigung wird in fünffacher Ausfertigung erstellt und dem Antragsteller ausgehändigt. (2)   Das als „Original“ gekennzeichnete erste Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (3)   Das als „Copy for Customs“ (Kopie für den Zoll) gekennzeichnete zweite Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der Zollverwaltung des EU-Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (4)   Das als „Copy for the Timber Industry Development Division“ (Kopie für die Abteilung „Entwicklung der Holzindustrie“) gekennzeichnete dritte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend von dieser für ihre Aufzeichnungen und die spätere Überprüfung der ausgestellten Genehmigungen einbehalten. (5)   Das als „Copy for the Ghana CEPS“ (Kopie für die ghanaische Zollverwaltung CEPS) gekennzeichnete vierte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der ghanaischen Zollstelle ausgehändigt, bei der die genehmigte Ladung zum Verladen auf das Schiff angemeldet wird. (6)   Das als „Copy for the EU Competent Authority“ (Kopie für die zuständige Behörde der EU) gekennzeichnete fünfte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird (dieses Exemplar ist vorzulegen, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine andere als die Zollbehörde ist). Verlust, Diebstahl oder Zerstörung der FLEGT-Genehmigung Artikel 7 (1)   Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des „Originals“ oder der „Kopie für den Zoll“ kann der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen. (2)   Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung sowohl des „Originals“ als auch der „Kopie für den Zoll“ kann der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen. (3)   Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung bzw. die Ersatzausfertigungen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Einführers aus. (4)   Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „Replacement licence“ als solche gekennzeichnet. (5)   Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Ablauf der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt. (6)   Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden. Vorgehen bei Zweifeln an der Gültigkeit einer Genehmigung Artikel 8 (1)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung, so sollten die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen. (2)   Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. (3)   Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. (4)   Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validated on“ für gültig erklärt/beglaubigt. (5)   Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit. Technische Spezifikationen für elektronische FLEGT-Genehmigungen Artikel 9 (1)   Die FLEGT-Genehmigung kann auf elektronischem Wege ausgestellt und bearbeitet werden. (2)   In den EU-Mitgliedstaaten, die nicht an das EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt. ANLAGEN 1. Genehmigungsformular 2. Hinweise zum Ausfüllen. Anlage 1 Muster der FLEGT-Genehmigung Emblem Ghanas Emblem Ghanas Anlage 2 Hinweise zum Ausfüllen Allgemeines: — bitte in Großbuchstaben ausfüllen. — ISO-Codes: Bitte tragen Sie in die betreffenden Felder die internationalen zweistelligen Ländercodes ein. Feld 1 Ausstellende Behörde Geben Sie den Namen und die Anschrift der ausstellenden Behörde an. Feld 2 Einführer Name und Anschrift des Einführers. Feld 3 Nummer der FLEGT-Genehmigung Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an. Feld 4 Ende der Gültigkeitsdauer Tag, an dem die Genehmigung abläuft. Feld 5 Ausfuhrland Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden. Feld 6 ISO-Code Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlandes an. Feld 7 Beförderungsmittel Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde. Feld 8 Inhaber der Genehmigung Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an. Feld 9 Handelsbezeichnung Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Feld 10 HS-Position Sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Feld 11 allgemeine oder wissenschaftliche Namen Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzsorten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurden für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzsorte verwendet, so führen Sie bitte jede Sorte in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). Feld 12 Länder, in denen das Holz geschlagen wurde Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so ist für jede verwendete Holzsorte das Herkunftsland anzugeben. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). Feld 13 ISO-Codes Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). Feld 14 Volumen (m3) Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird. Feld 15 Eigengewicht Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird. Feld 16 Stückzahl Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 17 Unterscheidungsmerkmale Geben Sie ggf. alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 18 Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben. ANHANG V LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM (LAS) 1.   Einleitung Ghana wird nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens ein Legalitätssicherungssystem (Legality Assurance System — LAS) einrichten, mit dem die Wahrung der in Anhang II des Abkommens definierten Legalität gewährleistet wird. Die Definition der Legalität umfasst die Bedingungen, unter denen ein Produkt, das in Ghana geschlagenes und/oder verarbeitetes Holz enthält, in Ghana verkauft oder aus Ghana ausgeführt werden darf. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Genehmigungspflicht für alle in die EU ausgeführten Holzprodukte. Die davon erfassten Produkte sind in Anhang I des Abkommens aufgeführt. Ein Rückverfolgungssystem für Holz und Holzprodukte (Wood Tracking System — WTS) wird die Kontrolle der Lieferkette und die Überwachung der Einhaltung der im Abkommen definierten Legalität sowie die Berichterstattung darüber ermöglichen. Das Rückverfolgungssystem ist in den Anlagen 1 bis 10 beschrieben. Als Instrument zur Überprüfung der Legalität enthält der Abschnitt „Überprüfungsverfahren“ eine Tabelle, in der die Verfahren zur Anwendung der rechtsverbindlichen Grundsätze und Kriterien aufgelistet sind. Im Rahmen des LAS soll eine Überprüfungsstelle eingerichtet werden, die die Bezeichnung Validierungsabteilung für Holz und Holzprodukte (Timber Validation Department — TVD) trägt. Die TVD wird die Überprüfungsaufgaben wahrnehmen. Dazu gehört der Abgleich von Daten, die entlang der gesamten Liefer- und -Verarbeitungskette von Holzprodukten erzeugt werden, die für den Export oder Inlandsmarkt bestimmt sind. Außerdem wird die TVD prüfen, ob Holzladungen die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Durch diese Überprüfung und Überwachung wird die TVD feststellen, ob die rechtlich vorgeschriebenen Verfahren eingehalten wurden. Bei der Überprüfung wird sich die TVD auf Daten stützen, die aus den bei den zuständigen Abteilungen der Forstkommission eingegangenen Anträgen und den von diesen Abteilungen erteilten Genehmigungen stammen. Die Überprüfung durch die TVD wird in erster Linie an kritischen Kontrollpunkten (Ernte, Beförderung, Verarbeitung, Export) erfolgen. Darüber hinaus wird die TVD auch die Verfahren und Arbeitsergebnisse in den einzelnen Abteilungen überprüfen. Die TVD wird in dem Dokument beschrieben. Die nachstehende Abbildung ist eine schematische Darstellung der Verbindungen der Akteure im LAS. Im Rahmen des neuen Systems wird die Abteilung „Forstdienst“ (Forest Service Division FSD) nach wie vor für die Kontrollen der Lieferkette zwischen Bestandsaufnahme/Ernte und Beginn der Beförderung des geschlagenen Holzes zuständig sein. Genehmigungsstelle im Rahmen des LAS wird die Abteilung „Entwicklung der Holzindustrie“ (Timber Industry Development Division — TIDD) der Forstkommission sein. Die TIDD wird die FLEGT- und Ausfuhrgenehmigungen nach einem Abgleich der von den Ausführern eingereichten Anträgen mit den Datensätzen der TVD erteilen. Die FLEGT-Genehmigungen werden für den EU-Markt, die Ausfuhrgenehmigungen für Nicht-EU-Märkte gelten. Da beide im Rahmen des LAS erteilt werden, gelten sie definitionsgemäß als Nachweis der Legalität. Die Verfahren und Verwaltungssysteme werden in der Konzeptions- und Pilotphase des LAS im Einzelnen entwickelt werden. Das neue LAS wird auf den bestehenden Strukturen und Systemen aufbauen und darauf ausgerichtet werden, die festgestellten Schwachstellen im papiergestützten System zu überwinden. In diesem Dokument werden die Ziele und Prinzipien dargelegt, die als Richtschnur bei der Entwicklung der neuen Strukturen und Systeme dienen werden. (1) Unabhängige Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des LAS Das gesamte LAS wird von einer unabhängigen externen Überwachungsinstanz (Independent Monitor — IM) überwacht werden. Zweck dieser Überwachung ist die Feststellung von Schwachstellen und die Empfehlung systemischer Reformen des LAS (eine Beschreibung der Aufgaben der IM ist dem Abkommen als Anhang VI beigefügt). 2.   Rückverfolgungssystem für Holz und Holzprodukte Unter dem Abkommen bleibt die Rückverfolgbarkeit von Holzprodukten von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag aufrechterhalten. Bei Produkten aus in einem anderen Land geschlagenem Holz wird das System deren Verfolgbarkeit von der Einfuhr bis hin zur Verarbeitung gewährleisten; danach werden für diese Produkte dieselben Verfahren gelten wie für in Ghana geschlagenes Holz. Die Überwachung der Holzströme setzt zweierlei voraus: erstens die Festlegung von kritischen Kontrollpunkten an verschiedenen Stellen der Lieferkette und zweitens die Überwachung von Produktionsstufen und Prozessen, die den Zustand des Holzes entlang der Lieferkette beeinflussen. Den ersten kritischen Kontrollpunkt wird die der Holzernte vorgeschaltete Bestandsaufnahme bilden. Die Bestandsaufnahme wird vor allem zur Kartierung des Bestands an stehenden Bäumen mittels GPS-Technologie, zur Erfassung von Daten u. a. über die Baumarten und zur genauen Ermittlung des Holzvolumens durch Lasermessung der zur Ernte bestimmten Bäume dienen. Die im Rahmen der Baumbestandsaufnahme gesammelten Daten sollen auch online verfügbar gemacht werden können und als Grundlage für die Erteilung jährlicher Einschlagslizenzen dienen. Die Prüfung der bei der Bestandsaufnahme gesammelten Daten bildet den ersten Kontrollpunkt in der Lieferkette. Der nächste Kontrollpunkt (d. h. ein für den Zustand des Holzes maßgeblicher Zeitpunkt) wäre die Baumfällung. Auch an diesem Kontrollpunkt würden Daten erfasst werden. Die Überwachung der Holzströme würde sich dann entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag über die Verarbeitung bis hin zur Ausfuhr fortsetzen und sich dabei auf die an den einzelnen Kontrollpunkten gesammelten Daten stützen. Das Rückverfolgungssystem wird an allen Kontrollpunkten der Lieferkette Daten sammeln, diese gesammelten Daten verarbeiten und mit den Daten, die am jeweils vorangegangenen Kontrollpunkt gesammelt wurden, elektronisch verglichen, um etwaige Fehler oder Unstimmigkeiten in den Daten zu ermitteln. Kritische Kontrollpunkte Nachstehend werden die kritischen Kontrollpunkte, die zur Verfolgung und Kontrolle der Holzströme entlang der Lieferkette dienen, näher erläutert. i) Quelle des Holzes ii) Erteilung von Einschlagsrechten iii) Bestandsaufnahme iv) Baumfällung und Aufarbeitung des Holzes v) Nachernteprüfung vi) Beförderung und Kontrolle des Holzes vii) Beschlagnahmtes Holz viii) Holzeinfuhren ix) Eingang des Holzes im Verarbeitungsbetrieb x. Verarbeitung des Holzes xi) Verarbeitetes Holz xii) Ausfuhr des verarbeiteten Holzes 1.   Quelle des Holzes und Erteilung von Einschlagsrechten Holzprodukte aus Ghana werden aus ausgewiesenen Gebieten stammen und auch die Einschlagsrechte werden nach geltendem Recht erteilt werden. Die ausgewiesenen Gebiete werden sich in Waldreservaten, außerhalb von Waldreservaten, in Plantagen oder in Unterwasserwäldern befinden. Die Einschlagsrechte werden dementsprechend auf der Grundlage von Holznutzungsverträgen (Timber Utilisation Contracts — TUC), Bergungslizenzen oder Einschlagslizenzen für Plantagen im Einklang mit den einschlägigen Legalitätsbestimmungen, insbesondere den Grundsätzen 1 und 2, erteilt werden. Die Kontrollen werden also bei den einzelnen, im Rahmen der Bestandsaufnahme erfassten Bäumen in den ausgewiesenen Einschlagsgebieten ansetzen. Die Erteilung von Nutzungsrechten (TUC) erfolgt nach festgelegten Verfahren und die Angebote werden im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen abgegeben. Auch die erfolgreichen Bieter werden öffentlich bekannt gegeben. Die Verfahren zur Erteilung von TUC werden auf der Website der Forstkommission veröffentlicht. Darüber hinaus werden im Rahmen de Überprüfung auch Kurzberichte mit Angaben zu allen anderen Inhabern von Nutzungsrechten (Bergungslizenzen, Unterwasser-Nutzungsrechte) veröffentlicht werden, um für mehr Transparenz zu sorgen. Die Kontrollen der Holzflüsse werden unter der Verantwortung der Abteilungen „Entwicklung der Holzindustrie“ (Timber Industry Development Division — TIDD) und „Forstdienst“ (Forest Service Division — FSD) durchgeführt, wobei auch eine begrenzte Qualitätskontrolle in den Bereichen Ertragsbestätigung und Nachernteprüfung durch die Zentralstelle für Ressourcenbewirtschaftung (Resource Management Support Centre — RMSC) der Forstkommission erfolgt. An jedem Kontrollpunkt wird die TVD die gewonnenen Daten mit den am jeweils vorangegangenen Kontrollpunkt gesammelten Daten abgleichen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die kritischen Kontrollpunkte leiten sich aus den in Anhang II des Abkommens dargelegten Legalitätsbestimmungen ab. Sie stehen also in direktem Zusammenhang mit den einzelnen Legalitätsgrundsätzen und -kriterien (jeweils in Klammern angegeben). Ein papiergestütztes System wird als Back-up für den Fall dienen, dass das elektronische System ausfällt. 2.   Bestandsaufnahme (Grundsatz 3, Kriterium 3.1) Für die Bestandsaufnahme ist in erster Linie die Abteilung „Forstdienst“ zuständig. Die Ertragsbestätigung erfolgt durch die Zentralstelle für Ressourcenmanagement. Wichtigstes Ergebnis der Bestandsaufnahme ist die Bestandskarte. Die Ertragsliste/-karte leitet sich von der Bestandskarte ab. Der bestätigte/genehmigte Ertrag ist die Grundlage für den Holzeinschlag. Alle Unterlagen, die im Laufe dieses Prozesses angefertigt werden, werden an die Validierungsabteilung für Holz und Holzprodukte (Timber Validation Division — TVD) weitergeleitet und dort überprüft. Zur Datensammlung vor Ort werden Handcomputer eingesetzt werden. Jeweils am Tagesende werden die Daten auf die Rechner im zuständigen Bezirksbüro der FSD heruntergeladen werden. Von dort aus werden sie an die zentrale Datenbank übermittelt. In der zentralen Datenbank der TVD werden Daten zu den genehmigten Erträgen gespeichert werden, die im weiteren Verlauf mit den Daten zu den gefällten Bäumen und den einzelnen Stämmen bzw. Stammabschnitten verglichen werden. Ein Ablaufschema für die Bestandsaufnahme ist in Anlage 1 beigefügt. Die Ernteerlaubnis wird durch die Ausstellung von Erntegenehmigungen in Form einer Verwaltungsrichtlinie der Forstkommission (FSD) umgesetzt; sie wird die Ertragsbestätigung begleiten. Die Ertragsbestätigung enthält eine Liste aller der zu fällenden Bäume unter Angabe ihres Standorts. In die Aufzeichnungen über die Erntegenehmigungen fließen also sowohl die Ertragsbestätigung als auch die einschlägige Verwaltungsverfügung des FSD ein. 3.   Baumfällung und Aufarbeitung des Holzes (Grundsatz 3, Kriterium 3.3) Die Kontrollen bei der Baumfällung und der Aufarbeitung des Holzes werden größtenteils von der Abteilung „Forstdienst“ (FSD) durchgeführt. Auf der Grundlage der in der zentralen Datenbank gespeicherten Bestands- und Ertragsdaten erhält der Produzent von der FSD Kennzeichnungsmarken, die er sowohl an die Stümpfe der gefällte Bäume als auch an die einzelnen Stämme anbringt. Die FSD sammelt Daten zu den gefällten Bäumen und trägt sie in ein entsprechendes Formular (Tree Information Form — TIF) ein. Handcomputer werden zur Unterstützung dieser Arbeit eingesetzt werden. Nachdem die FSD für jede Ladung eine Bescheinigung über Messung und Beförderung der Stämme (Log Measurement und Conveyance Certificate — LMCC) ausgestellt hat, wird die Genehmigung zum Abtransport der Stämme erteilt. Die Ausstellung der LMCC erfolgt erst nach Überprüfung der vom Produzenten erfassten Daten über die Baumstämme (Log Information Form — LIF). Die Daten zu Bäumen, Stämmen und Beförderung werden der TVD übermittelt und dort durch Abgleich übergeprüft. Ein detailliertes Ablaufschema ist in Anlage 2 beigefügt. Die FSD stellt auch Bescheinigungen über die Messung und Beförderung von Baumstämmen aus Plantagen (Plantation Log Measurement und Conveyance Certificates — PLMCC) aus. Im Falle von Unterwasserwäldern werden die Baumstämme sowohl mit farbigen Barcode-Etiketten als auch — durch Anmalen — mit der Seriennummer des Produzenten versehen. FSD-Mitarbeiter füllen vor Ort Stamm-Informationsformulare aus, die Angaben zur Herkunft der Stämme (Block-Nr., Stool, Bezir

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.