Europäische Union

Beschluss des Rates vom 16. November 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Freiwilligen Partnerabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft

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om Minister ausgestellt und vom Parlament ratifiziert wurde, oder im Besitz einer von der Forstkommission ausgestellten gültigen Bergungslizenz. KRITERIUM 2.1 Holznutzungsverträge für Naturwälder und Plantagen Vorauswahl der für die Vergabe eines Holznutzungsvertrages in Frage kommenden Holzunternehmen durch den Evaluierungsausschuss (TREC). Einschlägige Vorschriften LI 1721 Teil II: Ausschreibungsverfahren für die Vergabe von Einschlagsrechten Q; LI 1649 Vorschrift 14: Bedingungen für Holznutzungsverträge, Gesetz 547 Abschnitt 9: Ratifizierung durch das Parlament. GRUNDSATZ 2 Erteilung von Einschlagsrechten Das Holzunternehmen ist Inhaber eines Holznutzungsvertrags, der nach Abwicklung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens vom Minister ausgestellt und vom Parlament ratifiziert wurde, oder im Besitz einer von der Forstkommission ausgestellten gültigen Bergungslizenz. KRITERIUM 2.2 Bergungslizenz (15) Erteilung einer Bergungslizenz. Einschlägige Vorschriften Verfahren für die Bergung von Holz (Gesetz 547 Abschnitt 18g); Bergung von Holzprodukten (LI 1649 Vorschrift 38). GRUNDSATZ 2 Erteilung von Einschlagsrechten Das Holzunternehmen ist Inhaber eines Holznutzungsvertrags, der nach Abwicklung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens vom Minister ausgestellt und vom Parlament ratifiziert wurde, oder im Besitz einer von der Forstkommission ausgestellten gültigen Bergungslizenz. KRITERIUM 2.3 Beschlagnahmtes Holz Eine Nutzungsgenehmigung für ordnungsgemäß versteigertes beschlagnahmtes Holz liegt vor. Einschlägige Vorschriften Verstöße — Gesetz 547 Abschnitt 17 (3); sowie Bergung und Veräußerung zurückgelassener Holzprodukte (LI 1649 Vorschrift 37). GRUNDSATZ 3 Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. KRITERIUM 3.1 Die Bestandaufnahme (einschließlich der Kontrollen vor dem Einschlag außerhalb von Waldreservaten) wird den Vorgaben des Einschlagsleitfadens entsprechend ausgeführt. Ernteplan. Einschlägige Vorschriften Einschlagsleitfaden (Gesetz 547 Abschnitt 10). Der „Einschlagsleitfaden“ (Logging Manual) enthält Regeln für die Tätigkeit von Personen, die im Wald Holz im Sinne von Gesetz 547 ernten (Abschnitt 20). MoP Abschnitt D (Bestandsaufnahme und Ertragszuweisung). GRUNDSATZ 3 Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein (LI 1649). KRITERIUM 3.2 Beim Einschlag werden die Erntevorgaben für die ausgewiesenen Einschlagsgebiete eingehalten. Einschlägige Vorschriften Verfahren für den Holzeinschlag (Ernteplan) — LI 1649 Vorschrift 17; MoP Abschnitt E — Vorbereitung der Erntezeitpläne für Waldreservate; MoP Abschnitt F — kontrollierte Holzproduktion außerhalb von Waldreservaten (Hinweisblatt F4.3 — jährlicher Einschlagsplan); weitere Quellen für die Holzproduktion (z. B. Plantagen, Unterwasserernte) gemäß Vertragsbedingungen, Einschlagsleitfaden Abschnitt 3 (Standards und Spezifikationen für die Holzernte). GRUNDSATZ 3 Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. KRITERIUM 3.3 Die Stämme werden genau vermessen und verzeichnet. Einschlägige Vorschriften MoP Abschnitt C — Aufzeichnungen, Berichterstattung und Prüfung C5.0. MoP Abschnitt F — Aufzeichnungen und Berichterstattung F5.0. GRUNDSATZ 3 Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. KRITERIUM 3.4 Das geerntete Holz entspricht hinsichtlich Art, Volumen und Stückzahl den Vorgaben des Holznutzungsvertrags bzw. der Bergungslizenz. Einschlägige Vorschriften LI 1649 Vorschrift 23 — Vermessen von Holz; Kennzeichnung — Einschlagsleitfaden Anlage 5: Einschlagskontrollformulare (TIF und LIF). GRUNDSATZ 3 Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. KRITERIUM 3.5 Stümpfe und Stämme werden nach dem Einschlagsleitfaden gekennzeichnet und nummeriert. Einschlägige Vorschriften LI 1649 Vorschrift 20; Kennzeichnung und Nummerierung von Bäumen, Stämmen und Holzprodukten; Einschlagsleitfaden Abschnitt 3: Standards und Spezifikationen für die Holzernte (Kennzeichnung der Stämme). GRUNDSATZ 3 Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. KRITERIUM 3.6 Das Holzunternehmen setzt die geschlossene Vereinbarung über soziale Verantwortung um und hält sie ein. Einschlägige Vorschriften LI 1721 Vorschrift 14; Einschlagsleitfaden Abschnitt 3 — Verhaltenskodex (Waldreservate) zur Anerkennung der Rechte anderer Nutzer und zur Achtung von kulturellen Normen wie Tabu-Tagen usw. und Verhaltenskodex (Nicht-Waldreservate) zur Anerkennung der Rechte anderer Nutzer und zur Achtung landwirtschaftlicher Tätigkeiten usw. Abschnitt 4.1 — Überwachung der Holzernte (Bewertung der Wahrnehmung der sozialen Verantwortung); 4.2 — Sanktionen. GRUNDSATZ 3 Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. KRITERIUM 3.7 Betroffenen Bauern wird ggf. eine Entschädigung für erlittene Ernteschäden gezahlt. Einschlägige Vorschriften Einschlagsleitfaden Abschnitt 4.2 (Sanktionen). GRUNDSATZ 4 Beförderung Das Holz wird zu jedem Zeitpunkt vorschriftsgemäß befördert. KRITERIUM 4.1 Das Holz wird mit den amtlichen Unterlagen befördert, aus denen sein Ursprung hervorgeht und die mit den physischen Kennzeichnungen des Holzes übereinstimmen. Einschlägige Vorschriften Einschlagsleitfaden Abschnitt 3: Standards für die Holzernte und Einschlagskontrolle — Anlage 5. GRUNDSATZ 4 Beförderung Das Holz wird zu jedem Zeitpunkt vorschriftsgemäß befördert. KRITERIUM 4.2 Das Holz wird innerhalb der zulässigen Fristen befördert. Einschlägige Vorschriften Verfahren für den Holzeinschlag (zulässige Fristen für den Holzeinschlag und Beförderung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse): LI 1649 Vorschrift 18. GRUNDSATZ 5 Verarbeitung KRITERIUM 5.1 Die Holzverarbeitungsbetriebe haben gültige Lizenzen, sind bei der Forstkommission registriert und erfüllen alle rechtlichen Anforderungen. Einschlägige Vorschriften Gesetz 571 Abschnitt 2. GRUNDSATZ 5 Verarbeitung KRITERIUM 5.2 Die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen entsprechen den rechtlichen Standards. Einschlägige Vorschriften Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsumwelt: Gesetz 651 (Arbeitsgesetz) Abschnitte 118-124; LI 1833: Gesundheit und Beschäftigung (Vorschriften 18-20) sowie Fabrik- und Bürogesetz. GRUNDSATZ 6 Handel Alle Verkäufer/Ausführer verfügen über gültige Lizenzen/Genehmigungen für die Holzvermarktung. KRITERIUM 6.1 Die Ausführer verfügen über eine Lizenz der Forstkommission. ÜBERPRÜFUNG Es liegt eine gültige Ausfuhrgenehmigung vor. Einschlägige Vorschriften Gesetz 571 Abschnitt 2 (i) gründliche Prüfung und Registrierung von Vermarktungsverträgen für Holzprodukte sowie für diejenigen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und Produkte aus wild lebenden Tieren und Pflanzen, für die die Forstkommission dies festlegt. GRUNDSATZ 6 Handel Alle Verkäufer/Ausführer verfügen über gültige Lizenzen/Genehmigungen für die Holzvermarktung. KRITERIUM 6.2 Die inländischen Verkäufer sind bei der Forstkommission registriert. Einschlägige Vorschriften Gesetz 571 Abschnitt 2 (ii) Einführung von Verfahren zur Verfolgung der Wege des Holzes, der Holzprodukte und der Produkte aus wild lebenden Tieren oder Pflanzen. TVD-Prüfberichte über die Belieferung des Inlandsmarktes mit Holzprodukten. GRUNDSATZ 7 Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. KRITERIUM 7.1 Das Holzunternehmen ist keine Einschlagsgebühren oder sonstige von Holzunternehmen in Ghana zu entrichtenden Gebühren schuldig. Einschlägige Vorschriften Verfahren für den Holzeinschlag (Zahlung der Einschlagsgebühren) — LI 1649 Vorschrift 25. TVD-Prüfberichte über den Finanzabgleich. GRUNDSATZ 7 Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. KRITERIUM 7.2 Das Holzunternehmen ist keine Grundstückspacht schuldig. Einschlägige Vorschriften Einschlagsgebühren und Pacht für Vertragsgebiete — LI1649 Teil V Vorschrift 27. GRUNDSATZ 7 Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. KRITERIUM 7.3 Der Ausführer ist keine Ausfuhrabgaben schuldig. Einschlägige Vorschriften Ausfuhrabgaben: Gesetz 493 (Bäume und Holz — Änderungsgesetz) Abschnitt 4. GRUNDSATZ 7 Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. KRITERIUM 7.4 Weder das Holzunternehmen noch der Ausführer ist Körperschaftsteuer schuldig. Einschlägige Vorschriften Erhebung der Einkommensteuer (Einkommen von Unternehmen): Gesetz 592 Abschnitt 7. 4.   Einschlägige Rechtsvorschriften Ghanas Die Definition von „legalem Holz“ ergibt sich aus den verschiedenen ghanaischen Rechtsvorschriften für die Holzernte, -verarbeitung und -ausfuhr. Nach Konsultation zahlreicher beteiligter Akteure wurde vereinbart, dass FLEGT-Genehmigungen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften überprüft wurde. Die Definition leitet sich aus folgenden ghanaischen Rechtsvorschriften ab: VERFASSUNG VON 1992 1. Artikel 258 Einrichtung einer Landkommission und Beschreibung der Aufgaben der Kommission. 2. Artikel 267 Absatz 1 Übertragung von „Stool Land“ auf den jeweiligen „Stool“ zur treuhänderischen Verwaltung nach den traditionellen Regeln und Gebräuchen im Namen der dem „Stool“ unterstehenden Personen. 3. Artikel 266 Beschränkung der Landrechte und -ansprüche nichtghanaischer Staatsangehöriger. 4. Artikel 267 (2) Einrichtung des „Office of the Administrator of Stool Lands“ und Beschreibung seiner Aufgaben. 5. Artikel 267 (6) Auszahlungsschema für Einnahmen aus „Stool Land“. 6. Artikel 268 Notwendigkeit der parlamentarischen Ratifikation von Vereinbarungen zur Erteilung eines Rechts oder einer Konzession für die Nutzung natürlicher Ressourcen. 7. Artikel 269 Einrichtung von Kommissionen für die natürlichen Ressourcen (u. a. der Forstkommission), die für die Regulierung und Steuerung der Nutzung der betreffenden natürlichen Ressourcen sowie die Koordinierung der entsprechenden Politik zuständig sind. 8. Artikel 295 Definition von „Stool Land“. PRIMÄRRECHT 9. Forest Protection Decree, 1974 (N.R.C.D. 234) — Im Waldschutzdekret werden Verstöße gegen das Forstrecht definiert und die entsprechenden Sanktionen für solche Verstöße festgelegt. 10. Forest Protection (Amendment) Law, 1986 (P.N.D.C.L. 142) — Mit dem Waldschutz-Änderungsgesetz wurden die Sanktionen/Geldbußen für Verstöße gegen das Forstrecht verschärft. 11. Forests Ordinance (Cap 157) — Die Waldverordnung enthält Leitlinien für die Einrichtung von Waldreservaten, den Schutz der Wälder und ähnliche Fragen. 12. Trees and Timber Decree 1974 (N.R.C.D. 273) — Das Baum- und Holzdekret enthält Leitlinien für Wirtschaftsaktivitäten im Bereich Holzeinschlag und -verarbeitung, sieht die Zahlung von Gebühren sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung der Leitlinien für Wirtschaftsaktivitäten und für die Ausfuhr von unverarbeitetem Holz vor. 13. Trees and Timber (Amendment) Act 1994 (Act 493) — Mit dem Änderungsgesetz zum Baum- und Holzdekret wurden die Gebühren und Geldbußen erhöht und auch Ausfuhrabgaben auf luftgetrocknetes Schnittholz und Rundholz eingeführt. 14. Timber Resources Management Act 1997 (Act 547) — Mit dem Gesetz über die Bewirtschaftung der Holzressourcen wurde das Konzessionsgesetz — Concessions Act, 1962 (Act 124) — aufgehoben und die Erteilung der Einschlagsrechte in einer Weise geregelt, die die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der Holzressourcen gewährleistet. 15. Forestry Commission Act, 1999 (Act, 571) — Mit dem Gesetz über die Forstkommission wurde das Gesetz 453 aufgehoben und die Forstkommission als halbautonome Einrichtung wiedereingesetzt; ferner wurden der Forstkommission diejenigen Einrichtungen des Forstsektors unterstellt, die für den Schutz, die Entwicklung, die Bewirtschaftung und die Steuerung der Wald- und Wildressourcen zuständig sind. 16. Forest Plantation Development Fund Act, 2000 (Act 583) — Mit dem Gesetz über den Entwicklungsfonds für Waldplantagen wurde der Waldverbesserungsfond (Forest Improvement Fund) konsolidiert und ein Fonds geschaffen, aus dem Finanzhilfe bereitgestellt wird; ferner wurde die Verwendung dieser Mittel für die Entwicklung privater Waldplantagen in Ghana geregelt. 17. Forest Protection (Amendment) Act 2002 (Act 624) — Mit dem Waldschutz-Änderungsgesetz wurde das Vorgängergesetz — Forest Protection (Amendment) Law, 1986 (PNDCL 142) — aufgehoben. Ferner wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Forstrecht angehoben und die gemeinsame Zuständigkeit für Feststellung und Verfolgung solcher Straftaten eingeführt. 18. The Forest Plantation Development Fund (Amendment) Act 2002 (Act 623) — Mit dem Änderungsgesetz über den Entwicklungsfonds für Waldplantagen wurde das Gesetz 583 geändert, um Plantagenbetreibern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor die Beteiligung an der Entwicklung von Waldplantagen zu ermöglichen. 19. Timber Resources Management (Amendment) Act 2002 (Act 617) — Mit dem Änderungsgesetz über die Bewirtschaftung der Holzressourcen wurde das Gesetz 547 geändert, um Land mit privaten Waldplantagen aus dem Geltungsbereich auszunehmen, die Laufzeit der Einschlagsrechte und die Größe der Einschlagsgebiete zu begrenzen und Anreize und Vergünstigungen für Investoren im Forst- und Wildtiersektor zu schaffen. 20. Factories, Offices and Shops Act, 1970 (Act 238) — Das Fabrik-, Büro- und Ladengesetz schreibt die Registrierung von Betrieben vor und enthält Vorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten in Fabriken und an anderen Arbeitsplätzen. 21. Social Security Law, 1991 (PNDCL 247) — Mit dem Gesetz über die soziale Sicherheit wurde ein Treuhandfonds eingerichtet, um der erwerbstätigen Bevölkerung sozialen Schutz zu bieten. 22. Internal Revenue Act, 2000 (Act 592) — Das Einkommensteuergesetz hat die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen und verwandte Fragen zum Gegenstand. 23. Value Added Tax Act, 1998 (Act 546) — Das Mehrwertsteuergesetz sieht die Erhebung von Mehrwertsteuern auf bestimmte Transaktionen und Aktivitäten vor. 24. Economic Plants Protection Decree, 1979 (AFRCD. 47) — Das Dekret zum Schutz von Wirtschaftspflanzen verbietet die Erteilung von Einschlagsrechten für Kakaoplantagen. NIEDERRANGIGES RECHT 25. LI 1649 Timber Resources Management Regulations, 1988 — Die Vorschriften für die Bewirtschaftung der Holzressourcen enthalten Leitlinien für die Vergabe der Einschlagsrechte und die Bewirtschaftung der Holzressourcen. 26. LI 1721 — Timber Resources Management (Amendment) Regulations, 2003 — Die Änderungsvorschriften für die Bewirtschaftung der Holzressourcen schaffen die Grundlage für die Ausschreibung der Vergabe der Einschlagsrechte. 5.   Politik- und Rechtsreform im Forstsektor Ghana erkennt an, dass die bestehenden Rechtsvorschriften, auf denen die obige Legalitätsdefinition beruht, umfassend reformiert werden müssen, damit Unzulänglichkeiten wie auch in diesem Bereich auftretende Fragen angegangen werden können, die die Grundsätze einer guten Regierungsführung betreffen. Daher erklärt Ghana seine Absicht, rechtliche und politische Reformen im Geiste einer guten Regierungsführung im Forstsektor durchzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Rechtsreformen in den nächsten fünf Jahren vollendet werden können. In den folgenden Bereichen sind politische und rechtliche Reformen erforderlich: — Einleitung eines Prozesses zur Änderung der Ausnahme- und Übergangsbestimmungen von Gesetz 547, was die Umwandlung noch bestehender Pachtverhältnisse und Konzessionen in Holznutzungsverträge und die damit zusammenhängende Zahlung von Gebühren für Einschlagsrechte betrifft; — Waldplantagen: Entwicklung und Ernte; — Holzverarbeitung und Festlegung von Standards für die Holzindustrie; — Einfuhr von Rohstoffen (Holz); — Entwicklung des Inlandsmarktes: a) (kleine bis mittlere Unternehmen); b) Ressourcenzuweisung; c) Einführung von Standards für in der Bauindustrie verwendete Holzkomponenten; d) Einführung gezielter Beschaffungsstrategien im öffentlichen Sektor. — Institutionelle Bestimmungen und Kontrollprozesse im Forstsektor: a) Validierungsstelle für Holz und Holzprodukte; b) Verwaltungsrat; c) unabhängige Überwachung; d) Strichcodes. — Zuweisung der Unterwasser-Holzressourcen (Voltasee); — Gesundheitsschutz und Sicherheit von Waldarbeitern; — ausdrückliche Erklärung der Ziele der Ressourcenbewirtschaftung — öffentliches Interesse an der Erhaltung der Artenvielfalt, Existenzgrundlagen im ländlichen Raum, umweltverträgliche Industrialisierung und nachhaltige kulturelle Entwicklung, Ermittlung und Korrektur von Unstimmigkeiten im bestehenden Forstrecht in Bezug auf die Definition von legalem Holz (z. B. Erteilung von Bergungslizenzen für Land, für das ein Holznutzungsvertrag besteht); — Bekräftigung der lokalen Waldbesitzverhältnisse und der Rechte der verschiedenen Akteure, insbesondere von Bauern in verschiedenen Arten von Wäldern, und Klärung des jeweiligen Betätigungsfelds der lokalen (auch traditionellen) und nationalen Institutionen in der Waldbewirtschaftung im Hinblick auf: a) die Erhaltung der Wälder; b) die Entwicklung und Nutzung der Wälder (Holz und andere Ressourcen). — Investitionen: a) Anreize, Regulierung, Steuerregelungen und Nutzenteilung im Falle anderer forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als Holz (auch Tourismus und Umweltdienste); b) Anreize, Regulierung, Steuerregelung und Nutzenteilung im Falle von Investitionen in die Rohstoffgewinnung; c) Anreize, Regulierung, Steuerregelung und Nutzenteilung im Bereich der Wiederaufforstung; d) Anreize, Regulierung, Steuerregelung und Nutzenteilung im Falle von Plantagen; und e) Anreize, Regulierung, Steuerregelung und Nutzenteilung im Bereich der Verarbeitung. 6.   Umsetzung Für den Übergang von den bestehenden zu den künftigen Rechtsvorschriften sieht Ghana einen zweistufigen Reformansatz vor, um einerseits hinfällige, uneinheitliche und inkohärente Bestimmungen abzuschaffen und andererseits neue Bestimmungen zur Berücksichtigung politischer Neuentwicklungen einzuführen: — Änderungen in Bereichen, in denen keine tiefgreifende Rechtsreform erforderlich ist, werden innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens auf rechtlich untergeordneter Ebene vorgenommen; — Änderungen, die ausführliche Konsultationen, die Hinzuziehung von Experten und weitreichende politische Überlegungen voraussetzen, beispielsweise in den Bereichen gute Regierungsführung, Beteiligung der einschlägigen Akteure, Nutzenteilung, dürften sich über 3 bis 5 Jahre erstrecken. (1)  Gesetz 547 Abschnitt 4 und LI 1649 Vorschriften 1 und 2. (2)  LI 1649 Vorschriften 2-8. (3)  Gesetz 547 Abschnitte 1, 7, 8, 9 und LI 1721 Vorschriften 9-13. (4)  LI 1649 Vorschrift 38. (5)  Gesetz 547 Abschnitt 18 (d); LI 1649 Vorschriften 16-20. (6)  Gesetz 547 Abschnitt 15 (1) c, d, e. (7)  Gesetz 547 Abschnitt 17 (3); LI 1649 Vorschrift 37. (8)  LI 1649 Vorschrift 37. (9)  LI 1649 Vorschrift 18. (10)  Fabrik-, Büro- und Ladengesetz (Factories, Offices and Shops Act — Act 328) und Arbeitsgesetz (Labour Act — Act 651). (11)  Gesetz 571 Abschnitt 2 (i) und (ii). (12)  Gesetz 547 Abschnitt 8 (e) und (f) und LI 1649 Vorschriften 21 und 27. (13)  LI 1721 Vorschrift 14. (14)  Rechtlicher Status der MoP: Die Verfahrensleitfäden (MoP) beruhen auf Abschnitt 18 des Gesetzes 547 über die Bewirtschaftung der Holzressourcen (Timber Resource Management Act) und Vorschrift 14 des Rechtsinstruments LI 1649 mit Vorschriften für die Bewirtschaftung der Holzressourcen (Timber Resources Management Regulations), geändert durch LI 1721 (Timber Resources Management (Amendment) Regulations), worin die Bedingungen für die Holznutzungsverträge festgelegt sind. (15)  Die Forstkommission erteilt Lizenzen für die Bergung von Bäumen aus Gebieten, in denen Entwicklungsmaßnahmen wie Straßenbau, Siedlungsbau oder landwirtschaftlicher Anbau durchgeführt werden; die Bedingungen für die Erteilung der Lizenz werden in dieser aufgeführt. ANHANG III BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS EINEM PARTNERLAND AUSGEFÜHRT WERDEN, IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DER GEMEINSCHAFT Artikel 1 (1)   Die FLEGT-Genehmigung, nachstehend „Genehmigung“ genannt, ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (2)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, dass eine Genehmigung anerkannt wurde. (3)   Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. (4)   Eine Genehmigung, die vor Ankunft der Ladung, für die sie ausgestellt wurde, vorgelegt wird, kann anerkannt werden, sofern sie alle Auflagen gemäß Anhang IV dieses Abkommens erfüllt und keine weitere Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 für erforderlich erachtet wird. (5)   Werden weitere Informationen über die Genehmigung oder Ladung gemäß den Artikeln 3 und 4 benötigt, so wird die Genehmigung erst nach der Vorlage der Informationen über die Gültigkeit der Genehmigung anerkannt. (6)   Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats sehen etwas anderes vor. Artikel 2 (1)   Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (2)   Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (3)   Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt. (4)   Eine Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn nach eventueller Einholung weiterer Informationen gemäß Artikel 3 oder nach einer weiteren Prüfung gemäß Artikel 4 festgestellt wurde, dass die Genehmigung nicht für die in Frage stehende Ladung erteilt wurde. Artikel 3 (1)   Bestehen Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen. (2)   Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden. Artikel 4 (1)   Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.