19.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. November 2009

über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Freiwilligen Partnerabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft

(2010/151/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2003 veröffentlichte die Europäische Kommission einen EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen zu dem Aktionsplan an (1) und das Parlament reichte im Januar 2004 einen Entschließungsantrag dazu ein.

(2)

Am 5. Dezember 2005 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Partnerschaftsabkommen zur Umsetzung des EU-Aktionsplans FLEGT.

(3)

Am 20. Dezember 2005 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (2) zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft aus Ländern an, die mit der Gemeinschaft ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen haben.

(4)

Die Verhandlungen mit der Republik Ghana wurden abgeschlossen und das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Republik Ghana und der Europäischen Gemeinschaft über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 3. September 2008 paraphiert.

(5)

Daher liegt es im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zu genehmigen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus von Vertretern der Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Teil der Gemeinschaftsdelegation an den Sitzungen des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus teilnehmen.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen, die gemäß Artikel 26 des Abkommens an dessen Anhängen vorgenommen werden, nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 im Namen der Gemeinschaft zu billigen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (3).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.