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19.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/1 |
FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und
DIE REPUBLIK GHANA,
nachstehend „Ghana“ genannt,
beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ghana, insbesondere im Kontext des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou (Benin) am 23. Juni 2000 (1), nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt,
KENNTNIS NEHMEND von der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels,
EINGEDENK der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsens über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der jüngsten Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern (2) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen,
ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft,
IN ANBETRACHT der Wald- und Wildpolitik Ghanas von 1994, die auf den Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Wald- und Wildbestände des Landes abzielt, damit die Umweltqualität erhalten bleibt und alle gesellschaftlichen Gruppen dauerhaft einen möglichst großen Nutzen daraus ziehen können (3);
UNTER HINWEIS auf die Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor,
EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden,
IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem GATT 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4),
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass mit dem ghanaischen Legalitätssicherungssystem die Legalität aller Holzausfuhren sichergestellt werden soll —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziel
Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Ghana in die Gemeinschaft eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten. Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
„Einfuhr in die Gemeinschaft“ ist die Überführung von solchen Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingestuft werden können; |
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b) |
„Ausfuhr“ ist der Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Ghanas physisch verlassen oder daraus verbracht werden; |
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c) |
„Holzprodukte“ sind die in Anhang I aufgeführten Produkte; |
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d) |
„HS-Code“ ist ein sechsstelliger Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde; |
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e) |
„FLEGT-Genehmigung“ ist eine Genehmigung für eine Ladung, die auf legale Erzeugung zurückgeht. Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden; |
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f) |
„Genehmigungsstelle“ ist die von Ghana benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt; |
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g) |
„zuständige Behörden“ sind die von den EU-Mitgliedstaaten benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen; |
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h) |
„Ladung“ ist eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Ghana verschickt und bei einer Zollstelle der Gemeinschaft für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; |
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i) |
„legal erzeugtes Holz“ sind nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften erzeugte Produkte aus Holz, das nach diesen Rechtsvorschriften geschlagen oder eingeführt wurde. |
FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM
Artikel 3
FLEGT-Genehmigungssystem
(1) Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (nachstehend „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Gemeinschaft verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 dürfen in die Gemeinschaft nur Ladungen aus Ghana eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.
(2) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang IA aufgeführten Holzprodukte. Die Holzprodukte in Anhang IB dürfen nicht aus Ghana ausgeführt werden.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Artikel 12 alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 4
Genehmigungsstelle
(1) Ghana benennt eine Genehmigungsstelle. Ghana teilt der Europäischen Kommission die Kontaktdaten der Genehmigungsstelle mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.
(2) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Ladungen legal erzeugter Holzprodukte in die Gemeinschaft.
(3) Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Ghana aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes erzeugt wurden, in dem das Holz geschlagen wurde.
(4) Die Genehmigungsstelle behält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bei und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.
Artikel 5
Zuständige Behörden der EU
(1) Die Europäische Kommission teilt Ghana die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten mit.
(2) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wird. Die Überführung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind in Anhang III beschrieben.
(3) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Holzprodukte, die in Anhang IB aufgeführt sind, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(4) Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.
(5) Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Ghana als unabhängige Überwachungsinstanzen benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.
(6) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Artikel 5 Absatz 2, da in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) vorzunehmen ist. Gleichwohl wird nach dem FLEGT-Genehmigungssystem die Legalität des Holzeinschlags bestätigt.
Artikel 6
FLEGT-Genehmigungen
(1) Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden.
(2) Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt.
(3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.
(4) Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang IV beschrieben.
Artikel 7
Definition von legal erzeugtem Holz
Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Begriff „legal erzeugtes Holz“ in Anhang II definiert. Die Definition greift die nationalen und subnationalen Rechtsvorschriften Ghanas auf, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Ferner wird darin festgelegt, welche Unterlagen, Kriterien und Indikatoren erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen nachzuweisen.
Artikel 8
Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz
(1) Ghana stellt anhand eines Überprüfungssystems bzw. verschiedener Überprüfungssysteme sicher, dass die Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt wurden und dass nur überprüfte Ladungen in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Das Überprüfungssystem sollte auch vorsehen, dass die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert wird, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holz erteilt werden, das nicht legal erzeugt wurde oder aus unbekannten Quellen stammt. Das System sollte auch Verfahren vorsehen, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.
(2) Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang V beschrieben.
Artikel 9
Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von Genehmigungen
(1) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen und sich um eine weitere Klärung bemühen. Erhält die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen keine Antwort, so verfährt sie nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen und nach weiterer Prüfung fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an.
(2) Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus verwiesen werden.
Artikel 10
Unabhängige Überwachung
(1) Ghana betraut im Benehmen mit der Gemeinschaft eine unabhängige Überwachungsinstanz mit der Wahrnehmung der in Anhang VI genannten Aufgaben.
(2) Die unabhängige Überwachungsinstanz darf sich in keinerlei Interessenkonflikt aufgrund etwaiger organisatorischer oder geschäftlicher Beziehungen zur Gemeinschaft bzw. zu den ghanaischen Aufsichtsbehörden für den Forstsektor, der ghanaischen Genehmigungsstelle und den von der Genehmigungsstelle mit der Überprüfung der Legalität der Holzerzeugung beauftragten Stellen oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten des ghanaischen Forstsektors befinden.
(3) Die Tätigkeit der unabhängigen Überwachungsinstanz basiert auf einer dokumentierten Verwaltungsstruktur und veröffentlichten Konzepten und Verfahren, die den international anerkannten bewährten Methoden nach ISO 17021 (Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen) und ISO 19011 (Leitfaden für Audits) oder gleichwertigen Standards entsprechen.
(4) Die unabhängige Überwachungsinstanz verweist Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus.
(5) Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt entsprechend den Vorgaben in Anhang VI regelmäßig ausführliche Berichte und Zusammenfassungen.
(6) Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem indem sie sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.
Artikel 11
Unregelmäßigkeiten
Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen:
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a) |
im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Ghana in die Gemeinschaft über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll; |
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b) |
wenn FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte erteilt werden, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist; oder |
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c) |
im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen. |
Artikel 12
Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander über den gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden kann.
(2) Über den gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des Systems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob die in Anhang V beschriebene Legalitätssicherung, die dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, ihrem Auftrag gerecht wird und ob die in Artikel 5 und Anhang III beschriebenen Systeme der Gemeinschaft für die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen eingerichtet wurden.
(3) Auf der Grundlage der Empfehlungen des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus vereinbaren die beiden Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll.
(4) Die beiden Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und notifizieren einander schriftlich ihre Zustimmung zu der Empfehlung.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 13
Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems auf Holzprodukte, die nicht in die Gemeinschaft ausgeführt werden
(1) Ghana bemüht sich um Überprüfung der Legalität von Holz, das auf dem Inlandsmarkt verkauft wird, sowie von eingeführtem Holz, wobei nach Möglichkeit die für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Systeme genutzt werden.
(2) Zur Unterstützung dieser Bemühungen fördert die Gemeinschaft — gegebenenfalls im Dialog mit den interessierten Parteien — die Nutzung der für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Systeme.
Artikel 14
Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VIII zu.
(2) Die Vertragsparteien bewerten im Rahmen des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang VIII.
Artikel 15
Flankierende Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass zur Beseitigung der Grundursachen und Einflussfaktoren für den illegalen Holzeinschlag zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung der Politikgestaltung in diesem Sektor und des Rechtsrahmens erforderlich sind. Insbesondere im Hinblick auf die Herausforderungen der wachsenden Inlandsnachfrage und der Notwendigkeit, die Industrie umzurüsten, damit sie wettbewerbsfähig bleibt, bemüht sich Ghana um Maßnahmen gemäß den Anhängen IX und II.
(2) Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang IX genannten Bereichen technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.
(3) Diese Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Gemeinschaftshilfe gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Ghanas durch die Mitgliedstaaten gelten.
(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen koordiniert werden.
Artikel 16
Einbeziehung einschlägiger Akteure in die Umsetzung des Abkommens
(1) Ghana bemüht sich bei der Umsetzung dieses Abkommens nach Möglichkeit, die Konsultation einschlägiger Akteure zu fördern.
(2) Gemäß dem Grundsatz der Partizipation an der Ressourcenbewirtschaftung und dem Schutz von Wäldern und Wildtieren fördert Ghana bei der Umsetzung dieses Abkommens geeignete Strategien, Modalitäten und Programme in Absprache mit einschlägigen Akteuren.
(3) Die Gemeinschaft konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Artikel 17
Soziale Schutzmaßnahmen
(1) Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und lokaler Gemeinschaften sowie der Holzindustrie zu entwickeln, auch wenn diese am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind.
(2) Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Absatz 1 genannten Gemeinschaften und sonstigen Akteure und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen.
Artikel 18
Marktanreize
Die Gemeinschaft bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen:
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a) |
die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung legaler forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zu gewährleisten; und |
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b) |
die Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem europäischen Holzmarkt. |
Artikel 19
Gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus
(1) Die Vertragsparteien richten einen gemeinsamen Mechanismus zur Überwachung und Überprüfung dieses Abkommens ein, in diesem Abkommen „gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus“ (Joint Monitoring and Review Mechanism — JMRM) genannt. Der JMRM tritt im Rahmen regelmäßiger gemeinsamer Missionen der Vertragsparteien zusammen.
(2) Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter. Die Zusammensetzung des JMRM beruht auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Parität.
(3) Der JMRM prüft Fragen, die die wirksame Umsetzung dieses Abkommens betreffen, im Rahmen eines Dialogs und Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien. Der JMRM hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a) |
Er gibt eine Empfehlung für den Zeitpunkt ab, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden soll; |
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b) |
er prüft die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und Beschwerden über die Arbeitsweise des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet jeder Vertragspartei; |
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c) |
er überwacht gegebenenfalls die Maßnahmen, die zur Behebung der von der unabhängigen Überwachungsinstanz festgestellten Probleme ergriffen werden; |
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d) |
er bewertet die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens nach den einschlägigen bewährten Verfahren und den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Kriterien und befasst sich mit allen Fragen, die sich aus dieser Bewertung ergeben; |
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e) |
er befasst sich mit Fragen, die von den Vertragsparteien aufgeworfen werden, und versucht, soweit möglich, etwaige Konflikte beizulegen; |
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f) |
er gibt zweckdienliche Empfehlungen dazu ab, welcher Bedarf an Kapazitätsaufbau im Hinblick auf eine erfolgreiche Umsetzung dieses Abkommens besteht; |
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g) |
er verfolgt die Entwicklung der Beschaffungsstrategien der öffentlichen Hand; |
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h) |
er beobachtet die Marktlage und berichtet regelmäßig darüber, gibt soweit erforderlich Studien in Auftrag und empfiehlt Maßnahmen aufgrund von Marktforschungsberichten; |
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i) |
er prüft die jährlichen Fortschrittsberichte über die Umsetzung, denen er zustimmen muss; |
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j) |
er veröffentlicht regelmäßig zusammenfassende Berichte auf der Grundlage der von der unabhängigen Überwachungsinstanz nach Anhang VI gewonnenen Erkenntnisse. |
(4) Für die Tätigkeit des JMRM gilt Folgendes:
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a) |
Er tritt mindestens einmal jährlich zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt zusammen; |
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b) |
die Tagesordnung und die Leistungsbeschreibung für die gemeinsamen Maßnahmen werden gemeinsam erstellt; |
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c) |
er gibt sich eine Geschäftsordnung; |
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d) |
der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien entweder abwechselnd oder gemeinsam geführt; |
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e) |
bei Bedarf werden Arbeitsgruppen oder andere Untergremien eingesetzt, wenn es um Tätigkeitsbereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern. |
Artikel 20
Berichterstattung und Veröffentlichung
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Tätigkeit des JMRM so transparent wie möglich erfolgt und dass Berichte und Aufzeichnungen von Missionen gemeinsam erstellt, den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden.
(2) Der JMRM führt regelmäßig gemeinsame Missionen durch, um anhand der verfügbaren Informationen die Wirksamkeit des Abkommens und dessen Auswirkungen zu prüfen. Er führt Buch über die Vorkehrungen Ghanas zur Gewährleistung der Transparenz, unter anderem indem es Informationen über folgende Aspekte öffentlich zugänglich macht: Ernterechte, ausgewiesene Einschlagsgebiete, Erntezeitplan, Gebühren für Einschlagsrechte und Zahlungen im Zusammenhang mit der Holzernte sowie Informationen zu Vereinbarungen über soziale Verantwortung und Entschädigungszahlungen für Ernteschäden.
(3) Der JMRM veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht auf der Grundlage der von den Vertragsparteien vorgelegten Informationen. Der Bericht sollte unter anderem Einzelheiten zu folgenden Punkten enthalten:
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a) |
Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Gemeinschaft ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen; |
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b) |
Zahl der von Ghana erteilten FLEGT-Genehmigungen; |
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c) |
Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und den zeitgebundenen Maßnahmen des Abkommens sowie Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens; |
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d) |
Maßnahmen zur Verhinderung, dass illegal erzeugte Holzprodukte auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt gehandelt werden; |
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e) |
Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr illegal erzeugter Holzprodukte und zur Erhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems; |
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f) |
Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Gemeinschaft eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und EU-Mitgliedstaaten, über die die Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt ist; |
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g) |
Zahl der von der Gemeinschaft entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen; |
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h) |
Zahl der Fälle, in denen Artikel 9 Absatz 1 zur Anwendung gelangt ist, und Menge der betroffenen Holzprodukte. |
Artikel 21
Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens
(1) Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:
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Ghana: |
Gemeinschaft: |
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Minister für Land, Forsten und Bergbau |
Leiter der EG-Delegation in Ghana |
(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.
Artikel 22
Vertrauliche Informationen
(1) Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.
(2) Vorbehaltlich Absatz 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich:
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a) |
Zahl und Art der von Ghana erteilten und von der Gemeinschaft entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der auf der Grundlage dieser Genehmigungen getätigten Ausfuhren von Holzprodukten aus Ghana in die Gemeinschaft; |
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b) |
Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers und des Einführers. |
Artikel 23
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags und für das Hoheitsgebiet Ghanas.
Artikel 24
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.
(2) Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den JMRM damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem JMRM werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der JMRM alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.
(3) Gelingt es dem JMRM nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten beizulegen, so können die Vertragsparteien gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten.
(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter.
(5) Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters.
(6) Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.
(7) Der JMRM legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.
Artikel 25
Aussetzung
(1) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.
(2) Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifizierung außer Kraft.
(3) 30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.
Artikel 26
Änderungen
(1) Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des JMRM ihren Vorschlag vor. Der JMRM erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung, die sie bei Einverständnis nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigen.
(2) Änderungen, die von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Der JMRM kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.
(4) Notifizierungen über Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übersandt.
Artikel 27
Geltungsdauer und Verlängerung
Dieses Abkommen bleibt zehn Jahre in Kraft und wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.
Artikel 28
Kündigung
Ungeachtet des Artikels 27 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 29
Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 30
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Artikel 31
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
(2) Die Notifizierungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem ghanaischen Außenministerium übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.
Съставено в Брюксел на двадесети ноември две хиляди и девета година
Hecho en Bruselas, el veinte de noviembre de dos mil nueve.
V Bruselu dne dvacátého listopadu dva tisíce devět.
Udfærdiget i Bruxelles den tyvende november to tusind og ni.
Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November zweitausendneun.
Kahe tuhande üheksanda aasta novembrikuu kahekümnendal päeval Brüsselis.
'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Νοεμβρίου δύο χιλιάδες εννιά.
Done at Brussels on the twentieth day of November in the year two thousand and nine.
Fait à Bruxelles, le vingt novembre deux mille neuf.
Fatto a Bruxelles, addì venti novembre duemilanove.
Briselē, divi tūkstoši devītā gada divdesmitajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai devintų metų lapkričio dvidešimtą dieną Briuselyje
Kelt Brüsszelben, a kétezer-kilencedik év november havának huszadik napján.
Magħmul fi Brussell, fl-għoxrin jum ta’ Novembru tas-sena elfejn u disgħa.
Gedaan te Brussel, de twintigste november tweeduizend negen.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego listopada roku dwa tysiące dziewiątego.
Feito em Bruxelas, em vinte de Novembro de dois mil e nove.
Încheiat la Bruxelles, la douăzeci noiembrie două mii nouă.
V Bruseli dňa dvadsiateho novembra dvetisícdeväť.
V Bruslju, dne dvajsetega novembra leta dva tisoč devet.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayhdeksän.
Som skedde i Bryssel den tjugonde november tjugohundranio.
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(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008.
(3) „Forest and Wildlife Policy“ von Ghana (1994).
(4) ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
(5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(7) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
LISTE DER ANHÄNGE
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Anhang I |
IA — Produkte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen IB — Produkte, die nicht unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen |
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Anhang II |
Rechtsvorschriften, die zur Feststellung der Legalität einer Holzladung heranzuziehen sind, Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen sowie angestrebte Politik- und Rechtsreformen im Forstsektor |
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Anhang III |
Gemeinschaftliches Einfuhrverfahren einschließlich der Überprüfung der Genehmigungen |
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Anhang IV |
Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen |
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Anhang V |
Legalitätssicherungssystem einschließlich des Verfahrens für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen (Rückverfolgungssystem für Holzprodukte, Überprüfung, Genehmigungserteilung und unabhängige Überwachung) |
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Anhang VI |
Beschreibung der Aufgaben der unabhängigen Überwachung |
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Anhang VII |
Kriterien für die Bewertung des Legalitätssicherungssystems |
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Anhang VIII |
Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens |
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Anhang IX |
Flankierende Maßnahmen zur Umsetzung des Abkommens |
ANHANG I
ANHANG IA
HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ UND HOLZPRODUKTE, DIE UNTER DAS ABKOMMEN FALLEN
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HS-CODES |
WARENBEZEICHNUNG |
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440349 |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (rohes Teakholz). |
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440610 440690 |
Bahnschwellen aus Holz. |
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440710 440725 440726 440727 440728 440729 440799 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt. |
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440810 440831 440839 440890 |
Furnierblätter und Blätter für Sperrholz (auch gemessert). |
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440921 440929 |
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest. Gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden. |
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441210 441231 441232 441239 441294 441299 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz. |
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441810 441820 441850 441860 441871 441872 441879 441900 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz. |
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442010 |
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94. |
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940151 940159 |
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02.) |
ANHANG IB
HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ, DAS NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN DARF
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HS-CODES |
WARENBEZEICHNUNG |
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440349 |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (außer Teakholz darf kein Rohholz ausgeführt werden) |
ANHANG II
LEGALITÄTSDEFINITION FÜR DIE ERTEILUNG VON FLEGT-AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND RECHTSREFORM
1. Einleitung
Wie im Freiwilligen Partnerschaftsabkommen vorgesehen, hat Ghana nach Konsultation der beteiligten Akteure die rechtlichen Anforderungen definiert, auf deren Grundlage dieses Abkommen umgesetzt werden soll. Die rechtlichen Anforderungen werden in der Legalitätsmatrix mit dem Legalitätssicherungssystem in Beziehung gesetzt. Das vorliegende Dokument enthält die Legalitätsdefinition, die Legalitätsmatrix, eine Übersicht über die einschlägigen Gesetze und sonstigen Bestimmungen für den Forstsektor sowie eine Beschreibung der Maßnahmen Ghanas zur Reform und Konsolidierung der Rechtsvorschriften im Forstsektor.
2. Erläuterte Legalitätsdefinition
Für ein Produkt, das in Ghana geschlagenes Holz enthält, kann der Verkauf in Ghana oder die Ausfuhr aus Ghana in folgenden Fällen genehmigt werden:
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a) |
Das Eigentum an dem Holz geht auf eine Einschlagsgenehmigung zurück:
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b) |
das Eigentum an dem Holz geht auf eine Kaufbescheinigung (Certificate of Purchase — COP) zurück:
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c) |
das Holz wurde zu jedem Zeitpunkt vorschriftsgemäß befördert (9); |
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d) |
das Holz wurde vorschriftsgemäß verarbeitet (10); und |
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e) |
alle Verkäufer/Ausführer verfügen über gültige Lizenzen/Genehmigungen für die Holzvermarktung (11); |
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f) |
zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr wurden dem Staat keine vorgeschriebenen Gebühren, Pachtgelder oder Steuern geschuldet (12); und |
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g) |
zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. Exports hatte das Holzunternehmen alle Verpflichtungen aus den Vereinbarungen über soziale Verantwortung erfüllt (13). |
3. Legalitätsmatrix
Anhand der Grundsätze und Kriterien in Tabelle 1 wird festgestellt, ob Holz aus Ghana der obigen Definition von „legalem Holz“ entspricht.
Tabelle 1: Grundsätze und Kriterien zur Feststellung der Legalität
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GRUNDSATZ 1 |
Quelle des Holzes: Das Holz stammt aus ausgewiesenen Einschlagsgebieten und die betroffenen Einzelpersonen, Gruppen und Eigentümer haben sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass für die fraglichen Gebiete Einschlagsrechte erteilt werden. |
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KRITERIUM 1.1 |
Bei Holznutzungsverträgen (TUC) für Waldreservate umfasst die Vorbereitung des Waldbewirtschaftungsplans die strategische Planung; Abgrenzung der von den TUC erfassten Gebiete; Bestandsaufnahme vor der Ernte (innerhalb und außerhalb von Waldreservaten und in Plantagen); schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Einzelpersonen, Gruppen oder Eigentümer. |
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Einschlägige Vorschriften |
LI. 1649 Teil 1: Verfahren für die Erteilung von Einschlagsrechten; Unterteil 1 — Identifizierung von Land, für das Einschlagsrechte vergeben werden können; MoP Abschnitt A — Strategische Planung (Waldreservate); MoP Abschnitt B — Operative Planung (Waldreservate); Hinweisblatt B2 — Methode der operativen Planung (Abgrenzung von Einschlagsgebieten innerhalb von Waldreservaten); MoP Abschnitt C — Holzproduktion in Waldreservaten; MoP Abschnitt F — Kontrollierte Holzproduktion außerhalb von Waldreservaten, 2.1 (ii) Identifizierung von TUC-Gebieten und 3.7 (c) (Abgrenzung von Einschlagsgebieten außerhalb von Waldreservaten); F3.2 Konsultationsprozess (schriftliche Zustimmung); Verfahrensleitfaden (Manual of Procedures — MoP) (14) — Nachhaltige Holzproduktion in Waldreservaten (Abschnitt C); Bestandsaufnahme und Ertragszuweisung (Abschnitt D) und kontrollierte Holzproduktion außerhalb von Waldreservaten (Abschnitt F). |
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GRUNDSATZ 1 |
Quelle des Holzes: Das Holz stammt aus ausgewiesenen Einschlagsgebieten und die betroffenen Einzelpersonen, Gruppen und Eigentümer haben sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass für die fraglichen Gebiete Einschlagsrechte erteilt werden. |
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KRITERIUM 1.2 |
Schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Grundbesitzer, Einzelpersonen oder Gruppen. |
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Einschlägige Vorschriften |
Gesetz über die Bewirtschaftung der Holzressourcen (Timber Resource Management Act — Act 547) Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 (d); LI 1649 Teil 1 — Verfahren für die Erteilung von Einschlagsrechten, Unterteil 1: Vor-Ort-Kontrollen — 2 (d); Unterteil II — Verfahren für anderes Land als Staatsland und Waldreservate; MoP Abschnitt F (kontrollierte Holzproduktion außerhalb von Waldreservaten) — F 3.2 — Konsultationsprozess; MoP Abschnitt F, F5.0: Abschluss (Einverständniserklärungen). |
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GRUNDSATZ 2 |
Erteilung von Einschlagsrechten Das Holzunternehmen ist Inhaber eines Holznutzungsvertrags, der nach Abwicklung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens vom Minister ausgestellt und vom Parlament ratifiziert wurde, oder im Besitz einer von der Forstkommission ausgestellten gültigen Bergungslizenz. |
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KRITERIUM 2.1 |
Holznutzungsverträge für Naturwälder und Plantagen Vorauswahl der für die Vergabe eines Holznutzungsvertrages in Frage kommenden Holzunternehmen durch den Evaluierungsausschuss (TREC). |
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Einschlägige Vorschriften |
LI 1721 Teil II: Ausschreibungsverfahren für die Vergabe von Einschlagsrechten Q; LI 1649 Vorschrift 14: Bedingungen für Holznutzungsverträge, Gesetz 547 Abschnitt 9: Ratifizierung durch das Parlament. |
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GRUNDSATZ 2 |
Erteilung von Einschlagsrechten Das Holzunternehmen ist Inhaber eines Holznutzungsvertrags, der nach Abwicklung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens vom Minister ausgestellt und vom Parlament ratifiziert wurde, oder im Besitz einer von der Forstkommission ausgestellten gültigen Bergungslizenz. |
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KRITERIUM 2.2 |
Bergungslizenz (15) Erteilung einer Bergungslizenz. |
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Einschlägige Vorschriften |
Verfahren für die Bergung von Holz (Gesetz 547 Abschnitt 18g); Bergung von Holzprodukten (LI 1649 Vorschrift 38). |
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GRUNDSATZ 2 |
Erteilung von Einschlagsrechten Das Holzunternehmen ist Inhaber eines Holznutzungsvertrags, der nach Abwicklung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens vom Minister ausgestellt und vom Parlament ratifiziert wurde, oder im Besitz einer von der Forstkommission ausgestellten gültigen Bergungslizenz. |
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KRITERIUM 2.3 |
Beschlagnahmtes Holz Eine Nutzungsgenehmigung für ordnungsgemäß versteigertes beschlagnahmtes Holz liegt vor. |
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Einschlägige Vorschriften |
Verstöße — Gesetz 547 Abschnitt 17 (3); sowie Bergung und Veräußerung zurückgelassener Holzprodukte (LI 1649 Vorschrift 37). |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.1 |
Die Bestandaufnahme (einschließlich der Kontrollen vor dem Einschlag außerhalb von Waldreservaten) wird den Vorgaben des Einschlagsleitfadens entsprechend ausgeführt. Ernteplan. |
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Einschlägige Vorschriften |
Einschlagsleitfaden (Gesetz 547 Abschnitt 10). Der „Einschlagsleitfaden“ (Logging Manual) enthält Regeln für die Tätigkeit von Personen, die im Wald Holz im Sinne von Gesetz 547 ernten (Abschnitt 20). MoP Abschnitt D (Bestandsaufnahme und Ertragszuweisung). |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein (LI 1649). |
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KRITERIUM 3.2 |
Beim Einschlag werden die Erntevorgaben für die ausgewiesenen Einschlagsgebiete eingehalten. |
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Einschlägige Vorschriften |
Verfahren für den Holzeinschlag (Ernteplan) — LI 1649 Vorschrift 17; MoP Abschnitt E — Vorbereitung der Erntezeitpläne für Waldreservate; MoP Abschnitt F — kontrollierte Holzproduktion außerhalb von Waldreservaten (Hinweisblatt F4.3 — jährlicher Einschlagsplan); weitere Quellen für die Holzproduktion (z. B. Plantagen, Unterwasserernte) gemäß Vertragsbedingungen, Einschlagsleitfaden Abschnitt 3 (Standards und Spezifikationen für die Holzernte). |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.3 |
Die Stämme werden genau vermessen und verzeichnet. |
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Einschlägige Vorschriften |
MoP Abschnitt C — Aufzeichnungen, Berichterstattung und Prüfung C5.0. MoP Abschnitt F — Aufzeichnungen und Berichterstattung F5.0. |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.4 |
Das geerntete Holz entspricht hinsichtlich Art, Volumen und Stückzahl den Vorgaben des Holznutzungsvertrags bzw. der Bergungslizenz. |
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Einschlägige Vorschriften |
LI 1649 Vorschrift 23 — Vermessen von Holz; Kennzeichnung — Einschlagsleitfaden Anlage 5: Einschlagskontrollformulare (TIF und LIF). |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.5 |
Stümpfe und Stämme werden nach dem Einschlagsleitfaden gekennzeichnet und nummeriert. |
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Einschlägige Vorschriften |
LI 1649 Vorschrift 20; Kennzeichnung und Nummerierung von Bäumen, Stämmen und Holzprodukten; Einschlagsleitfaden Abschnitt 3: Standards und Spezifikationen für die Holzernte (Kennzeichnung der Stämme). |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.6 |
Das Holzunternehmen setzt die geschlossene Vereinbarung über soziale Verantwortung um und hält sie ein. |
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Einschlägige Vorschriften |
LI 1721 Vorschrift 14; Einschlagsleitfaden Abschnitt 3 — Verhaltenskodex (Waldreservate) zur Anerkennung der Rechte anderer Nutzer und zur Achtung von kulturellen Normen wie Tabu-Tagen usw. und Verhaltenskodex (Nicht-Waldreservate) zur Anerkennung der Rechte anderer Nutzer und zur Achtung landwirtschaftlicher Tätigkeiten usw. Abschnitt 4.1 — Überwachung der Holzernte (Bewertung der Wahrnehmung der sozialen Verantwortung); 4.2 — Sanktionen. |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.7 |
Betroffenen Bauern wird ggf. eine Entschädigung für erlittene Ernteschäden gezahlt. |
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Einschlägige Vorschriften |
Einschlagsleitfaden Abschnitt 4.2 (Sanktionen). |
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GRUNDSATZ 4 |
Beförderung Das Holz wird zu jedem Zeitpunkt vorschriftsgemäß befördert. |
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KRITERIUM 4.1 |
Das Holz wird mit den amtlichen Unterlagen befördert, aus denen sein Ursprung hervorgeht und die mit den physischen Kennzeichnungen des Holzes übereinstimmen. |
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Einschlägige Vorschriften |
Einschlagsleitfaden Abschnitt 3: Standards für die Holzernte und Einschlagskontrolle — Anlage 5. |
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GRUNDSATZ 4 |
Beförderung Das Holz wird zu jedem Zeitpunkt vorschriftsgemäß befördert. |
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KRITERIUM 4.2 |
Das Holz wird innerhalb der zulässigen Fristen befördert. |
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Einschlägige Vorschriften |
Verfahren für den Holzeinschlag (zulässige Fristen für den Holzeinschlag und Beförderung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse): LI 1649 Vorschrift 18. |
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GRUNDSATZ 5 |
Verarbeitung |
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KRITERIUM 5.1 |
Die Holzverarbeitungsbetriebe haben gültige Lizenzen, sind bei der Forstkommission registriert und erfüllen alle rechtlichen Anforderungen. |
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Einschlägige Vorschriften |
Gesetz 571 Abschnitt 2. |
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GRUNDSATZ 5 |
Verarbeitung |
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KRITERIUM 5.2 |
Die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen entsprechen den rechtlichen Standards. |
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Einschlägige Vorschriften |
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsumwelt: Gesetz 651 (Arbeitsgesetz) Abschnitte 118-124; LI 1833: Gesundheit und Beschäftigung (Vorschriften 18-20) sowie Fabrik- und Bürogesetz. |
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GRUNDSATZ 6 |
Handel Alle Verkäufer/Ausführer verfügen über gültige Lizenzen/Genehmigungen für die Holzvermarktung. |
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KRITERIUM 6.1 |
Die Ausführer verfügen über eine Lizenz der Forstkommission. |
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ÜBERPRÜFUNG |
Es liegt eine gültige Ausfuhrgenehmigung vor. |
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Einschlägige Vorschriften |
Gesetz 571 Abschnitt 2 (i) gründliche Prüfung und Registrierung von Vermarktungsverträgen für Holzprodukte sowie für diejenigen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und Produkte aus wild lebenden Tieren und Pflanzen, für die die Forstkommission dies festlegt. |
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GRUNDSATZ 6 |
Handel Alle Verkäufer/Ausführer verfügen über gültige Lizenzen/Genehmigungen für die Holzvermarktung. |
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KRITERIUM 6.2 |
Die inländischen Verkäufer sind bei der Forstkommission registriert. |
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Einschlägige Vorschriften |
Gesetz 571 Abschnitt 2 (ii) Einführung von Verfahren zur Verfolgung der Wege des Holzes, der Holzprodukte und der Produkte aus wild lebenden Tieren oder Pflanzen. TVD-Prüfberichte über die Belieferung des Inlandsmarktes mit Holzprodukten. |
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GRUNDSATZ 7 |
Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. |
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KRITERIUM 7.1 |
Das Holzunternehmen ist keine Einschlagsgebühren oder sonstige von Holzunternehmen in Ghana zu entrichtenden Gebühren schuldig. |
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Einschlägige Vorschriften |
Verfahren für den Holzeinschlag (Zahlung der Einschlagsgebühren) — LI 1649 Vorschrift 25. TVD-Prüfberichte über den Finanzabgleich. |
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GRUNDSATZ 7 |
Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. |
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KRITERIUM 7.2 |
Das Holzunternehmen ist keine Grundstückspacht schuldig. |
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Einschlägige Vorschriften |
Einschlagsgebühren und Pacht für Vertragsgebiete — LI1649 Teil V Vorschrift 27. |
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GRUNDSATZ 7 |
Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. |
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KRITERIUM 7.3 |
Der Ausführer ist keine Ausfuhrabgaben schuldig. |
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Einschlägige Vorschriften |
Ausfuhrabgaben: Gesetz 493 (Bäume und Holz — Änderungsgesetz) Abschnitt 4. |
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GRUNDSATZ 7 |
Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. |
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KRITERIUM 7.4 |
Weder das Holzunternehmen noch der Ausführer ist Körperschaftsteuer schuldig. |
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Einschlägige Vorschriften |
Erhebung der Einkommensteuer (Einkommen von Unternehmen): Gesetz 592 Abschnitt 7. |
4. Einschlägige Rechtsvorschriften Ghanas
Die Definition von „legalem Holz“ ergibt sich aus den verschiedenen ghanaischen Rechtsvorschriften für die Holzernte, -verarbeitung und -ausfuhr. Nach Konsultation zahlreicher beteiligter Akteure wurde vereinbart, dass FLEGT-Genehmigungen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften überprüft wurde. Die Definition leitet sich aus folgenden ghanaischen Rechtsvorschriften ab:
VERFASSUNG VON 1992
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1. |
Artikel 258 Einrichtung einer Landkommission und Beschreibung der Aufgaben der Kommission. |
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2. |
Artikel 267 Absatz 1 Übertragung von „Stool Land“ auf den jeweiligen „Stool“ zur treuhänderischen Verwaltung nach den traditionellen Regeln und Gebräuchen im Namen der dem „Stool“ unterstehenden Personen. |
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3. |
Artikel 266 Beschränkung der Landrechte und -ansprüche nichtghanaischer Staatsangehöriger. |
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4. |
Artikel 267 (2) Einrichtung des „Office of the Administrator of Stool Lands“ und Beschreibung seiner Aufgaben. |
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5. |
Artikel 267 (6) Auszahlungsschema für Einnahmen aus „Stool Land“. |
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6. |
Artikel 268 Notwendigkeit der parlamentarischen Ratifikation von Vereinbarungen zur Erteilung eines Rechts oder einer Konzession für die Nutzung natürlicher Ressourcen. |
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7. |
Artikel 269 Einrichtung von Kommissionen für die natürlichen Ressourcen (u. a. der Forstkommission), die für die Regulierung und Steuerung der Nutzung der betreffenden natürlichen Ressourcen sowie die Koordinierung der entsprechenden Politik zuständig sind. |
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8. |
Artikel 295 Definition von „Stool Land“. |
PRIMÄRRECHT
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9. |
Forest Protection Decree, 1974 (N.R.C.D. 234) — Im Waldschutzdekret werden Verstöße gegen das Forstrecht definiert und die entsprechenden Sanktionen für solche Verstöße festgelegt. |
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10. |
Forest Protection (Amendment) Law, 1986 (P.N.D.C.L. 142) — Mit dem Waldschutz-Änderungsgesetz wurden die Sanktionen/Geldbußen für Verstöße gegen das Forstrecht verschärft. |
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11. |
Forests Ordinance (Cap 157) — Die Waldverordnung enthält Leitlinien für die Einrichtung von Waldreservaten, den Schutz der Wälder und ähnliche Fragen. |
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12. |
Trees and Timber Decree 1974 (N.R.C.D. 273) — Das Baum- und Holzdekret enthält Leitlinien für Wirtschaftsaktivitäten im Bereich Holzeinschlag und -verarbeitung, sieht die Zahlung von Gebühren sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung der Leitlinien für Wirtschaftsaktivitäten und für die Ausfuhr von unverarbeitetem Holz vor. |
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13. |
Trees and Timber (Amendment) Act 1994 (Act 493) — Mit dem Änderungsgesetz zum Baum- und Holzdekret wurden die Gebühren und Geldbußen erhöht und auch Ausfuhrabgaben auf luftgetrocknetes Schnittholz und Rundholz eingeführt. |
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14. |
Timber Resources Management Act 1997 (Act 547) — Mit dem Gesetz über die Bewirtschaftung der Holzressourcen wurde das Konzessionsgesetz — Concessions Act, 1962 (Act 124) — aufgehoben und die Erteilung der Einschlagsrechte in einer Weise geregelt, die die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der Holzressourcen gewährleistet. |
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15. |
Forestry Commission Act, 1999 (Act, 571) — Mit dem Gesetz über die Forstkommission wurde das Gesetz 453 aufgehoben und die Forstkommission als halbautonome Einrichtung wiedereingesetzt; ferner wurden der Forstkommission diejenigen Einrichtungen des Forstsektors unterstellt, die für den Schutz, die Entwicklung, die Bewirtschaftung und die Steuerung der Wald- und Wildressourcen zuständig sind. |
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16. |
Forest Plantation Development Fund Act, 2000 (Act 583) — Mit dem Gesetz über den Entwicklungsfonds für Waldplantagen wurde der Waldverbesserungsfond (Forest Improvement Fund) konsolidiert und ein Fonds geschaffen, aus dem Finanzhilfe bereitgestellt wird; ferner wurde die Verwendung dieser Mittel für die Entwicklung privater Waldplantagen in Ghana geregelt. |
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17. |
Forest Protection (Amendment) Act 2002 (Act 624) — Mit dem Waldschutz-Änderungsgesetz wurde das Vorgängergesetz — Forest Protection (Amendment) Law, 1986 (PNDCL 142) — aufgehoben. Ferner wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Forstrecht angehoben und die gemeinsame Zuständigkeit für Feststellung und Verfolgung solcher Straftaten eingeführt. |
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18. |
The Forest Plantation Development Fund (Amendment) Act 2002 (Act 623) — Mit dem Änderungsgesetz über den Entwicklungsfonds für Waldplantagen wurde das Gesetz 583 geändert, um Plantagenbetreibern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor die Beteiligung an der Entwicklung von Waldplantagen zu ermöglichen. |
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19. |
Timber Resources Management (Amendment) Act 2002 (Act 617) — Mit dem Änderungsgesetz über die Bewirtschaftung der Holzressourcen wurde das Gesetz 547 geändert, um Land mit privaten Waldplantagen aus dem Geltungsbereich auszunehmen, die Laufzeit der Einschlagsrechte und die Größe der Einschlagsgebiete zu begrenzen und Anreize und Vergünstigungen für Investoren im Forst- und Wildtiersektor zu schaffen. |
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20. |
Factories, Offices and Shops Act, 1970 (Act 238) — Das Fabrik-, Büro- und Ladengesetz schreibt die Registrierung von Betrieben vor und enthält Vorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten in Fabriken und an anderen Arbeitsplätzen. |
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21. |
Social Security Law, 1991 (PNDCL 247) — Mit dem Gesetz über die soziale Sicherheit wurde ein Treuhandfonds eingerichtet, um der erwerbstätigen Bevölkerung sozialen Schutz zu bieten. |
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22. |
Internal Revenue Act, 2000 (Act 592) — Das Einkommensteuergesetz hat die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen und verwandte Fragen zum Gegenstand. |
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23. |
Value Added Tax Act, 1998 (Act 546) — Das Mehrwertsteuergesetz sieht die Erhebung von Mehrwertsteuern auf bestimmte Transaktionen und Aktivitäten vor. |
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24. |
Economic Plants Protection Decree, 1979 (AFRCD. 47) — Das Dekret zum Schutz von Wirtschaftspflanzen verbietet die Erteilung von Einschlagsrechten für Kakaoplantagen. |
NIEDERRANGIGES RECHT
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25. |
LI 1649 Timber Resources Management Regulations, 1988 — Die Vorschriften für die Bewirtschaftung der Holzressourcen enthalten Leitlinien für die Vergabe der Einschlagsrechte und die Bewirtschaftung der Holzressourcen. |
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26. |
LI 1721 — Timber Resources Management (Amendment) Regulations, 2003 — Die Änderungsvorschriften für die Bewirtschaftung der Holzressourcen schaffen die Grundlage für die Ausschreibung der Vergabe der Einschlagsrechte. |
5. Politik- und Rechtsreform im Forstsektor
Ghana erkennt an, dass die bestehenden Rechtsvorschriften, auf denen die obige Legalitätsdefinition beruht, umfassend reformiert werden müssen, damit Unzulänglichkeiten wie auch in diesem Bereich auftretende Fragen angegangen werden können, die die Grundsätze einer guten Regierungsführung betreffen. Daher erklärt Ghana seine Absicht, rechtliche und politische Reformen im Geiste einer guten Regierungsführung im Forstsektor durchzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Rechtsreformen in den nächsten fünf Jahren vollendet werden können.
In den folgenden Bereichen sind politische und rechtliche Reformen erforderlich:
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— |
Einleitung eines Prozesses zur Änderung der Ausnahme- und Übergangsbestimmungen von Gesetz 547, was die Umwandlung noch bestehender Pachtverhältnisse und Konzessionen in Holznutzungsverträge und die damit zusammenhängende Zahlung von Gebühren für Einschlagsrechte betrifft; |
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— |
Waldplantagen: Entwicklung und Ernte; |
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— |
Holzverarbeitung und Festlegung von Standards für die Holzindustrie; |
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— |
Einfuhr von Rohstoffen (Holz); |
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Entwicklung des Inlandsmarktes:
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— |
Institutionelle Bestimmungen und Kontrollprozesse im Forstsektor:
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— |
Zuweisung der Unterwasser-Holzressourcen (Voltasee); |
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— |
Gesundheitsschutz und Sicherheit von Waldarbeitern; |
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— |
ausdrückliche Erklärung der Ziele der Ressourcenbewirtschaftung — öffentliches Interesse an der Erhaltung der Artenvielfalt, Existenzgrundlagen im ländlichen Raum, umweltverträgliche Industrialisierung und nachhaltige kulturelle Entwicklung, Ermittlung und Korrektur von Unstimmigkeiten im bestehenden Forstrecht in Bezug auf die Definition von legalem Holz (z. B. Erteilung von Bergungslizenzen für Land, für das ein Holznutzungsvertrag besteht); |
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— |
Bekräftigung der lokalen Waldbesitzverhältnisse und der Rechte der verschiedenen Akteure, insbesondere von Bauern in verschiedenen Arten von Wäldern, und Klärung des jeweiligen Betätigungsfelds der lokalen (auch traditionellen) und nationalen Institutionen in der Waldbewirtschaftung im Hinblick auf:
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— |
Investitionen:
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6. Umsetzung
Für den Übergang von den bestehenden zu den künftigen Rechtsvorschriften sieht Ghana einen zweistufigen Reformansatz vor, um einerseits hinfällige, uneinheitliche und inkohärente Bestimmungen abzuschaffen und andererseits neue Bestimmungen zur Berücksichtigung politischer Neuentwicklungen einzuführen:
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— |
Änderungen in Bereichen, in denen keine tiefgreifende Rechtsreform erforderlich ist, werden innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens auf rechtlich untergeordneter Ebene vorgenommen; |
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Änderungen, die ausführliche Konsultationen, die Hinzuziehung von Experten und weitreichende politische Überlegungen voraussetzen, beispielsweise in den Bereichen gute Regierungsführung, Beteiligung der einschlägigen Akteure, Nutzenteilung, dürften sich über 3 bis 5 Jahre erstrecken. |
(1) Gesetz 547 Abschnitt 4 und LI 1649 Vorschriften 1 und 2.
(2) LI 1649 Vorschriften 2-8.
(3) Gesetz 547 Abschnitte 1, 7, 8, 9 und LI 1721 Vorschriften 9-13.
(4) LI 1649 Vorschrift 38.
(5) Gesetz 547 Abschnitt 18 (d); LI 1649 Vorschriften 16-20.
(6) Gesetz 547 Abschnitt 15 (1) c, d, e.
(7) Gesetz 547 Abschnitt 17 (3); LI 1649 Vorschrift 37.
(8) LI 1649 Vorschrift 37.
(9) LI 1649 Vorschrift 18.
(10) Fabrik-, Büro- und Ladengesetz (Factories, Offices and Shops Act — Act 328) und Arbeitsgesetz (Labour Act — Act 651).
(11) Gesetz 571 Abschnitt 2 (i) und (ii).
(12) Gesetz 547 Abschnitt 8 (e) und (f) und LI 1649 Vorschriften 21 und 27.
(13) LI 1721 Vorschrift 14.
(14) Rechtlicher Status der MoP: Die Verfahrensleitfäden (MoP) beruhen auf Abschnitt 18 des Gesetzes 547 über die Bewirtschaftung der Holzressourcen (Timber Resource Management Act) und Vorschrift 14 des Rechtsinstruments LI 1649 mit Vorschriften für die Bewirtschaftung der Holzressourcen (Timber Resources Management Regulations), geändert durch LI 1721 (Timber Resources Management (Amendment) Regulations), worin die Bedingungen für die Holznutzungsverträge festgelegt sind.
(15) Die Forstkommission erteilt Lizenzen für die Bergung von Bäumen aus Gebieten, in denen Entwicklungsmaßnahmen wie Straßenbau, Siedlungsbau oder landwirtschaftlicher Anbau durchgeführt werden; die Bedingungen für die Erteilung der Lizenz werden in dieser aufgeführt.
ANHANG III
BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS EINEM PARTNERLAND AUSGEFÜHRT WERDEN, IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DER GEMEINSCHAFT
Artikel 1
(1) Die FLEGT-Genehmigung, nachstehend „Genehmigung“ genannt, ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, dass eine Genehmigung anerkannt wurde.
(3) Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird.
(4) Eine Genehmigung, die vor Ankunft der Ladung, für die sie ausgestellt wurde, vorgelegt wird, kann anerkannt werden, sofern sie alle Auflagen gemäß Anhang IV dieses Abkommens erfüllt und keine weitere Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 für erforderlich erachtet wird.
(5) Werden weitere Informationen über die Genehmigung oder Ladung gemäß den Artikeln 3 und 4 benötigt, so wird die Genehmigung erst nach der Vorlage der Informationen über die Gültigkeit der Genehmigung anerkannt.
(6) Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats sehen etwas anderes vor.
Artikel 2
(1) Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.
(2) Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.
(3) Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.
(4) Eine Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn nach eventueller Einholung weiterer Informationen gemäß Artikel 3 oder nach einer weiteren Prüfung gemäß Artikel 4 festgestellt wurde, dass die Genehmigung nicht für die in Frage stehende Ladung erteilt wurde.
Artikel 3
(1) Bestehen Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen.
(2) Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.
Artikel 4
(1) Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.
(2) Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.
Artikel 5
(1) In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben.
Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.
(2) Holzprodukte dürfen nur nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 1 Absatz 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
ANHANG IV
VORGABEN UND SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ERTEILUNG VON FLEGT-GENEHMIGUNGEN
Vorgaben für FLEGT-Genehmigungen
Artikel 1
(1) Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden.
(2) Sowohl die in Papierform als auch die elektronisch erteilten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.
Artikel 2
(1) Die FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gültig.
(2) Die FLEGT-Genehmigung ist höchstens drei Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben.
(3) Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsstelle kann beschließen, die Gültigkeitsdauer um einen Monat zu verlängern. Zu diesem Zweck korrigiert und bestätigt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum.
(4) Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden.
Vorgaben für FLEGT-Genehmigungen in Papierform
Artikel 3
In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1.
Artikel 4
(1) Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die das Logo der Forstkommission darstellen, das auch zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt wird.
(2) Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben:
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a) |
weiß für Formular Nr. 1 (Original); |
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b) |
gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde); |
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c) |
grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die Abteilung „Entwicklung der Holzindustrie“ — TIDD); |
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d) |
pink für Formular Nr. 4 (Kopie für die ghanaische Zollbehörde CEPS); |
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e) |
blau für Formular Nr. 5 (Kopie für die zuständige Behörde der Europäischen Gemeinschaft). |
Artikel 5
(1) Die Genehmigungen werden mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt. Bei Bedarf können sie handschriftlich ausgefüllt werden.
(2) Die Genehmigungsstelle verwendet zum Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise einen Stahlstempel. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.
(3) Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.
(4) Die Genehmigungen werden in Englisch gedruckt und ausgefüllt.
Artikel 6
(1) Die Genehmigung wird in fünffacher Ausfertigung erstellt und dem Antragsteller ausgehändigt.
(2) Das als „Original“ gekennzeichnete erste Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(3) Das als „Copy for Customs“ (Kopie für den Zoll) gekennzeichnete zweite Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der Zollverwaltung des EU-Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(4) Das als „Copy for the Timber Industry Development Division“ (Kopie für die Abteilung „Entwicklung der Holzindustrie“) gekennzeichnete dritte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend von dieser für ihre Aufzeichnungen und die spätere Überprüfung der ausgestellten Genehmigungen einbehalten.
(5) Das als „Copy for the Ghana CEPS“ (Kopie für die ghanaische Zollverwaltung CEPS) gekennzeichnete vierte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der ghanaischen Zollstelle ausgehändigt, bei der die genehmigte Ladung zum Verladen auf das Schiff angemeldet wird.
(6) Das als „Copy for the EU Competent Authority“ (Kopie für die zuständige Behörde der EU) gekennzeichnete fünfte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird (dieses Exemplar ist vorzulegen, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine andere als die Zollbehörde ist).
Verlust, Diebstahl oder Zerstörung der FLEGT-Genehmigung
Artikel 7
(1) Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des „Originals“ oder der „Kopie für den Zoll“ kann der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen.
(2) Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung sowohl des „Originals“ als auch der „Kopie für den Zoll“ kann der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen.
(3) Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung bzw. die Ersatzausfertigungen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Einführers aus.
(4) Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung.
Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „Replacement licence“ als solche gekennzeichnet.
(5) Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Ablauf der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt.
(6) Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.
Vorgehen bei Zweifeln an der Gültigkeit einer Genehmigung
Artikel 8
(1) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung, so sollten die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen.
(2) Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.
(3) Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.
(4) Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit.
Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validated on“ für gültig erklärt/beglaubigt.
(5) Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit.
Technische Spezifikationen für elektronische FLEGT-Genehmigungen
Artikel 9
(1) Die FLEGT-Genehmigung kann auf elektronischem Wege ausgestellt und bearbeitet werden.
(2) In den EU-Mitgliedstaaten, die nicht an das EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.
ANLAGEN
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1. |
Genehmigungsformular |
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2. |
Hinweise zum Ausfüllen. |
Anlage 1
Muster der FLEGT-Genehmigung
Emblem Ghanas
Emblem Ghanas
Anlage 2
Hinweise zum Ausfüllen
Allgemeines:
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— |
bitte in Großbuchstaben ausfüllen. |
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— |
ISO-Codes: Bitte tragen Sie in die betreffenden Felder die internationalen zweistelligen Ländercodes ein. |
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Feld 1 |
Ausstellende Behörde |
Geben Sie den Namen und die Anschrift der ausstellenden Behörde an. |
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Feld 2 |
Einführer |
Name und Anschrift des Einführers. |
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Feld 3 |
Nummer der FLEGT-Genehmigung |
Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an. |
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Feld 4 |
Ende der Gültigkeitsdauer |
Tag, an dem die Genehmigung abläuft. |
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Feld 5 |
Ausfuhrland |
Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden. |
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Feld 6 |
ISO-Code |
Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlandes an. |
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Feld 7 |
Beförderungsmittel |
Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde. |
|
Feld 8 |
Inhaber der Genehmigung |
Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an. |
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Feld 9 |
Handelsbezeichnung |
Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. |
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Feld 10 |
HS-Position |
Sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. |
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Feld 11 |
allgemeine oder wissenschaftliche Namen |
Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzsorten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurden für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzsorte verwendet, so führen Sie bitte jede Sorte in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). |
|
Feld 12 |
Länder, in denen das Holz geschlagen wurde |
Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so ist für jede verwendete Holzsorte das Herkunftsland anzugeben. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). |
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Feld 13 |
ISO-Codes |
Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). |
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Feld 14 |
Volumen (m3) |
Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird. |
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Feld 15 |
Eigengewicht |
Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird. |
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Feld 16 |
Stückzahl |
Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ. |
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Feld 17 |
Unterscheidungsmerkmale |
Geben Sie ggf. alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ. |
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Feld 18 |
Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde |
Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben. |
ANHANG V
LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM (LAS)
1. Einleitung
Ghana wird nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens ein Legalitätssicherungssystem (Legality Assurance System — LAS) einrichten, mit dem die Wahrung der in Anhang II des Abkommens definierten Legalität gewährleistet wird. Die Definition der Legalität umfasst die Bedingungen, unter denen ein Produkt, das in Ghana geschlagenes und/oder verarbeitetes Holz enthält, in Ghana verkauft oder aus Ghana ausgeführt werden darf. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Genehmigungspflicht für alle in die EU ausgeführten Holzprodukte. Die davon erfassten Produkte sind in Anhang I des Abkommens aufgeführt. Ein Rückverfolgungssystem für Holz und Holzprodukte (Wood Tracking System — WTS) wird die Kontrolle der Lieferkette und die Überwachung der Einhaltung der im Abkommen definierten Legalität sowie die Berichterstattung darüber ermöglichen. Das Rückverfolgungssystem ist in den Anlagen 1 bis 10 beschrieben. Als Instrument zur Überprüfung der Legalität enthält der Abschnitt „Überprüfungsverfahren“ eine Tabelle, in der die Verfahren zur Anwendung der rechtsverbindlichen Grundsätze und Kriterien aufgelistet sind.
Im Rahmen des LAS soll eine Überprüfungsstelle eingerichtet werden, die die Bezeichnung Validierungsabteilung für Holz und Holzprodukte (Timber Validation Department — TVD) trägt. Die TVD wird die Überprüfungsaufgaben wahrnehmen. Dazu gehört der Abgleich von Daten, die entlang der gesamten Liefer- und -Verarbeitungskette von Holzprodukten erzeugt werden, die für den Export oder Inlandsmarkt bestimmt sind. Außerdem wird die TVD prüfen, ob Holzladungen die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Durch diese Überprüfung und Überwachung wird die TVD feststellen, ob die rechtlich vorgeschriebenen Verfahren eingehalten wurden. Bei der Überprüfung wird sich die TVD auf Daten stützen, die aus den bei den zuständigen Abteilungen der Forstkommission eingegangenen Anträgen und den von diesen Abteilungen erteilten Genehmigungen stammen. Die Überprüfung durch die TVD wird in erster Linie an kritischen Kontrollpunkten (Ernte, Beförderung, Verarbeitung, Export) erfolgen. Darüber hinaus wird die TVD auch die Verfahren und Arbeitsergebnisse in den einzelnen Abteilungen überprüfen. Die TVD wird in dem Dokument beschrieben. Die nachstehende Abbildung ist eine schematische Darstellung der Verbindungen der Akteure im LAS.
Im Rahmen des neuen Systems wird die Abteilung „Forstdienst“ (Forest Service Division FSD) nach wie vor für die Kontrollen der Lieferkette zwischen Bestandsaufnahme/Ernte und Beginn der Beförderung des geschlagenen Holzes zuständig sein. Genehmigungsstelle im Rahmen des LAS wird die Abteilung „Entwicklung der Holzindustrie“ (Timber Industry Development Division — TIDD) der Forstkommission sein. Die TIDD wird die FLEGT- und Ausfuhrgenehmigungen nach einem Abgleich der von den Ausführern eingereichten Anträgen mit den Datensätzen der TVD erteilen. Die FLEGT-Genehmigungen werden für den EU-Markt, die Ausfuhrgenehmigungen für Nicht-EU-Märkte gelten. Da beide im Rahmen des LAS erteilt werden, gelten sie definitionsgemäß als Nachweis der Legalität.
Die Verfahren und Verwaltungssysteme werden in der Konzeptions- und Pilotphase des LAS im Einzelnen entwickelt werden. Das neue LAS wird auf den bestehenden Strukturen und Systemen aufbauen und darauf ausgerichtet werden, die festgestellten Schwachstellen im papiergestützten System zu überwinden. In diesem Dokument werden die Ziele und Prinzipien dargelegt, die als Richtschnur bei der Entwicklung der neuen Strukturen und Systeme dienen werden. (1)
Unabhängige Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des LAS
Das gesamte LAS wird von einer unabhängigen externen Überwachungsinstanz (Independent Monitor — IM) überwacht werden. Zweck dieser Überwachung ist die Feststellung von Schwachstellen und die Empfehlung systemischer Reformen des LAS (eine Beschreibung der Aufgaben der IM ist dem Abkommen als Anhang VI beigefügt).
2. Rückverfolgungssystem für Holz und Holzprodukte
Unter dem Abkommen bleibt die Rückverfolgbarkeit von Holzprodukten von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag aufrechterhalten. Bei Produkten aus in einem anderen Land geschlagenem Holz wird das System deren Verfolgbarkeit von der Einfuhr bis hin zur Verarbeitung gewährleisten; danach werden für diese Produkte dieselben Verfahren gelten wie für in Ghana geschlagenes Holz.
Die Überwachung der Holzströme setzt zweierlei voraus: erstens die Festlegung von kritischen Kontrollpunkten an verschiedenen Stellen der Lieferkette und zweitens die Überwachung von Produktionsstufen und Prozessen, die den Zustand des Holzes entlang der Lieferkette beeinflussen. Den ersten kritischen Kontrollpunkt wird die der Holzernte vorgeschaltete Bestandsaufnahme bilden. Die Bestandsaufnahme wird vor allem zur Kartierung des Bestands an stehenden Bäumen mittels GPS-Technologie, zur Erfassung von Daten u. a. über die Baumarten und zur genauen Ermittlung des Holzvolumens durch Lasermessung der zur Ernte bestimmten Bäume dienen. Die im Rahmen der Baumbestandsaufnahme gesammelten Daten sollen auch online verfügbar gemacht werden können und als Grundlage für die Erteilung jährlicher Einschlagslizenzen dienen. Die Prüfung der bei der Bestandsaufnahme gesammelten Daten bildet den ersten Kontrollpunkt in der Lieferkette.
Der nächste Kontrollpunkt (d. h. ein für den Zustand des Holzes maßgeblicher Zeitpunkt) wäre die Baumfällung. Auch an diesem Kontrollpunkt würden Daten erfasst werden. Die Überwachung der Holzströme würde sich dann entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag über die Verarbeitung bis hin zur Ausfuhr fortsetzen und sich dabei auf die an den einzelnen Kontrollpunkten gesammelten Daten stützen. Das Rückverfolgungssystem wird an allen Kontrollpunkten der Lieferkette Daten sammeln, diese gesammelten Daten verarbeiten und mit den Daten, die am jeweils vorangegangenen Kontrollpunkt gesammelt wurden, elektronisch verglichen, um etwaige Fehler oder Unstimmigkeiten in den Daten zu ermitteln.
Kritische Kontrollpunkte
Nachstehend werden die kritischen Kontrollpunkte, die zur Verfolgung und Kontrolle der Holzströme entlang der Lieferkette dienen, näher erläutert.
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i) |
Quelle des Holzes |
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ii) |
Erteilung von Einschlagsrechten |
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iii) |
Bestandsaufnahme |
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iv) |
Baumfällung und Aufarbeitung des Holzes |
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v) |
Nachernteprüfung |
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vi) |
Beförderung und Kontrolle des Holzes |
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vii) |
Beschlagnahmtes Holz |
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viii) |
Holzeinfuhren |
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ix) |
Eingang des Holzes im Verarbeitungsbetrieb |
|
x. |
Verarbeitung des Holzes |
|
xi) |
Verarbeitetes Holz |
|
xii) |
Ausfuhr des verarbeiteten Holzes |
1. Quelle des Holzes und Erteilung von Einschlagsrechten
Holzprodukte aus Ghana werden aus ausgewiesenen Gebieten stammen und auch die Einschlagsrechte werden nach geltendem Recht erteilt werden. Die ausgewiesenen Gebiete werden sich in Waldreservaten, außerhalb von Waldreservaten, in Plantagen oder in Unterwasserwäldern befinden. Die Einschlagsrechte werden dementsprechend auf der Grundlage von Holznutzungsverträgen (Timber Utilisation Contracts — TUC), Bergungslizenzen oder Einschlagslizenzen für Plantagen im Einklang mit den einschlägigen Legalitätsbestimmungen, insbesondere den Grundsätzen 1 und 2, erteilt werden. Die Kontrollen werden also bei den einzelnen, im Rahmen der Bestandsaufnahme erfassten Bäumen in den ausgewiesenen Einschlagsgebieten ansetzen. Die Erteilung von Nutzungsrechten (TUC) erfolgt nach festgelegten Verfahren und die Angebote werden im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen abgegeben. Auch die erfolgreichen Bieter werden öffentlich bekannt gegeben. Die Verfahren zur Erteilung von TUC werden auf der Website der Forstkommission veröffentlicht. Darüber hinaus werden im Rahmen de Überprüfung auch Kurzberichte mit Angaben zu allen anderen Inhabern von Nutzungsrechten (Bergungslizenzen, Unterwasser-Nutzungsrechte) veröffentlicht werden, um für mehr Transparenz zu sorgen.
Die Kontrollen der Holzflüsse werden unter der Verantwortung der Abteilungen „Entwicklung der Holzindustrie“ (Timber Industry Development Division — TIDD) und „Forstdienst“ (Forest Service Division — FSD) durchgeführt, wobei auch eine begrenzte Qualitätskontrolle in den Bereichen Ertragsbestätigung und Nachernteprüfung durch die Zentralstelle für Ressourcenbewirtschaftung (Resource Management Support Centre — RMSC) der Forstkommission erfolgt. An jedem Kontrollpunkt wird die TVD die gewonnenen Daten mit den am jeweils vorangegangenen Kontrollpunkt gesammelten Daten abgleichen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Die kritischen Kontrollpunkte leiten sich aus den in Anhang II des Abkommens dargelegten Legalitätsbestimmungen ab. Sie stehen also in direktem Zusammenhang mit den einzelnen Legalitätsgrundsätzen und -kriterien (jeweils in Klammern angegeben). Ein papiergestütztes System wird als Back-up für den Fall dienen, dass das elektronische System ausfällt.
2. Bestandsaufnahme (Grundsatz 3, Kriterium 3.1)
Für die Bestandsaufnahme ist in erster Linie die Abteilung „Forstdienst“ zuständig. Die Ertragsbestätigung erfolgt durch die Zentralstelle für Ressourcenmanagement. Wichtigstes Ergebnis der Bestandsaufnahme ist die Bestandskarte. Die Ertragsliste/-karte leitet sich von der Bestandskarte ab. Der bestätigte/genehmigte Ertrag ist die Grundlage für den Holzeinschlag. Alle Unterlagen, die im Laufe dieses Prozesses angefertigt werden, werden an die Validierungsabteilung für Holz und Holzprodukte (Timber Validation Division — TVD) weitergeleitet und dort überprüft. Zur Datensammlung vor Ort werden Handcomputer eingesetzt werden. Jeweils am Tagesende werden die Daten auf die Rechner im zuständigen Bezirksbüro der FSD heruntergeladen werden. Von dort aus werden sie an die zentrale Datenbank übermittelt. In der zentralen Datenbank der TVD werden Daten zu den genehmigten Erträgen gespeichert werden, die im weiteren Verlauf mit den Daten zu den gefällten Bäumen und den einzelnen Stämmen bzw. Stammabschnitten verglichen werden. Ein Ablaufschema für die Bestandsaufnahme ist in Anlage 1 beigefügt.
Die Ernteerlaubnis wird durch die Ausstellung von Erntegenehmigungen in Form einer Verwaltungsrichtlinie der Forstkommission (FSD) umgesetzt; sie wird die Ertragsbestätigung begleiten. Die Ertragsbestätigung enthält eine Liste aller der zu fällenden Bäume unter Angabe ihres Standorts. In die Aufzeichnungen über die Erntegenehmigungen fließen also sowohl die Ertragsbestätigung als auch die einschlägige Verwaltungsverfügung des FSD ein.
3. Baumfällung und Aufarbeitung des Holzes (Grundsatz 3, Kriterium 3.3)
Die Kontrollen bei der Baumfällung und der Aufarbeitung des Holzes werden größtenteils von der Abteilung „Forstdienst“ (FSD) durchgeführt. Auf der Grundlage der in der zentralen Datenbank gespeicherten Bestands- und Ertragsdaten erhält der Produzent von der FSD Kennzeichnungsmarken, die er sowohl an die Stümpfe der gefällte Bäume als auch an die einzelnen Stämme anbringt. Die FSD sammelt Daten zu den gefällten Bäumen und trägt sie in ein entsprechendes Formular (Tree Information Form — TIF) ein. Handcomputer werden zur Unterstützung dieser Arbeit eingesetzt werden. Nachdem die FSD für jede Ladung eine Bescheinigung über Messung und Beförderung der Stämme (Log Measurement und Conveyance Certificate — LMCC) ausgestellt hat, wird die Genehmigung zum Abtransport der Stämme erteilt. Die Ausstellung der LMCC erfolgt erst nach Überprüfung der vom Produzenten erfassten Daten über die Baumstämme (Log Information Form — LIF). Die Daten zu Bäumen, Stämmen und Beförderung werden der TVD übermittelt und dort durch Abgleich übergeprüft. Ein detailliertes Ablaufschema ist in Anlage 2 beigefügt.
Die FSD stellt auch Bescheinigungen über die Messung und Beförderung von Baumstämmen aus Plantagen (Plantation Log Measurement und Conveyance Certificates — PLMCC) aus. Im Falle von Unterwasserwäldern werden die Baumstämme sowohl mit farbigen Barcode-Etiketten als auch — durch Anmalen — mit der Seriennummer des Produzenten versehen. FSD-Mitarbeiter füllen vor Ort Stamm-Informationsformulare aus, die Angaben zur Herkunft der Stämme (Block-Nr., Stool, Bezirk und Eigentumskennzeichen) enthalten.
4. Nachernteprüfung (Grundsatz 3, Kriterium 3.2)
Nach Abschluss der Ernte im jeweiligen Waldabschnitt im Einklang mit dem Ernteplan wird die RMSC eine Nachernteprüfung vornehmen. Das Datum der Eröffnung und das Datum der Schließung des Waldabschnitts werden zum Zwecke des Datenabgleichs in der zentralen Datenbank gespeichert werden. Mit der Nachernteprüfung soll gewährleistet werden, dass der Produzent den Ernteplan eingehalten und das Einschlagsgebiet in einem guten forstbetrieblichen Zustand zurückgelassen hat. Sie bietet auch eine Gelegenheit, die Qualität der Bestandsaufnahme zu überprüfen. Im Einzelnen wird Folgendes geprüft werden:
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— |
ob die Bestandsaufnahme vollständig war und die Baumdurchmesser richtig gemessen wurden, |
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— |
ob der Produzent nur die Bäume gefällt hat, die auf der Ertragsliste standen, |
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— |
ob die in den Formularen angegebenen Stämme von der Zahl, Art und Größe her mit den gefällten Bäumen übereinstimmen, |
|
— |
ob beim Holzeinschlag keine übermäßigen Waldschäden verursacht wurden. |
Der Bericht über die Nachernteprüfung wird dem Bezirksbüro der FSD, dem Regionalbüro der FSD, den zentralen Dienststellen der FSD und den zentralen Dienststellen der Forstkommission übermittelt werden. Auch die TVD wird ein Exemplar des Berichts zum Zwecke des Datenabgleichs erhalten. Die TVD wird auf Stichprobenbasis Nacherntekontrollen durchführen. Ein Ablaufschema der Nacherntekontrolle ist in Anlage III beigefügt.
5. Beförderung und Kontrolle der Stämme (Grundsatz 4, Kriterium 4.1)
Die Abteilung „Entwicklung der Holzindustrie“ (Timber Industry Development Division — TIDD) wird unangekündigte Unterwegskontrollen der Lkw-Ladungen durchführen. Diese unangekündigten Kontrollen werden die Kontrollmaßnahmen an den kritischen Kontrollpunkten ergänzen. Bei den Unterwegskontrollen wird geprüft werden, ob die beim Abtransport ausgestellten Bescheinigungen (Log Measurement and Conveyance Certificates — LMCC) mit den Ladungen übereinstimmen. Im Einzelnen wird außerdem sichergestellt werden, dass alle Stämme mit Kennzeichnungsmarken versehen sind, dass keine Formulare wiederverwendet wurden, dass der Lkw die richtige Identifizierungsnummer hat und dass die Route des Lkw mit dem Herkunfts- und Bestimmungsort der Ladung übereinstimmt. Die Ergebnisse der von der TIDD durchgeführten Kontrollen werden mit Handcomputern erfasst und in die Datenbank der TVD zum Zwecke des Datenabgleichs übertragen werden. Ein entsprechendes Ablaufschema in Anlage IV beigefügt.
6. Beschlagnahmtes Holz (Grundsatz 2, Kriterium 2.3)
Von der Forstkommission beschlagnahmtes Holz wird ausschließlich auf Anordnung eines Gerichts im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden. Der erfolgreiche Bieter wird von der FSD eine Kaufbescheinigung erhalten. Die Bescheinigung wird in der zentralen Datenbank registriert werden. Alle versteigerten Holzprodukte werden mit Kennzeichnungsmarken versehen werden. Die Forstkommission wird einen Bericht über die Ergebnisse der Versteigerung und die fälligen Zahlungen erstellen, die auch in die zentrale Datenbank eingegeben werden. Ein entsprechendes Ablaufschema ist in Anlage V beigefügt.
7. Importiertes Holz (Grundsatz 4, Kriterium 4.1)
Die Zollverwaltung (Customs, Excise and Prevention Services — CEPS) muss der TIDD über die GCNet-Plattform alle zur Verarbeitung eingeführten Stämme und sonstigen Holzprodukte melden. Alle eingehenden Lieferungen werden der TIDD entsprechend gemeldet; auch die TVD wird darüber informiert. Die Kontrolle der eingeführten Stämme wird anhand der Ausfuhrdokumente erfolgen. Noch im Hafen messen Mitarbeiter der TIDD die Stämme und versehen jeden einzelnen mit einer Kennzeichnungsmarke. Auch andere Produkte wie zur Wiederverarbeitung bestimmtes Bauholz werden mit Kennzeichnungsmarken versehen werden. Sind die Stämme zur Verarbeitung in lokalen Verarbeitungsbetrieben bestimmt, so stellt die TIDD die entsprechenden Mess- und Beförderungsbescheinigungen für eingeführtes Holz (Import Log Measurement and Conveyance Certificate — ILMCC) aus. Das Holz wird anschließend auf Lkw geladen und — zusammen mit den ILMCC — in die lokalen Verarbeitungsbetriebe befördert. Die entsprechenden Daten, die denen ähneln, die bei in ghanaischen Wäldern geschlagenem Holz erhoben werden, werden der TVD übermittelt. Für jeden eingeführten Stamm und jedes eingeführte Holzprodukt werden folgende Daten erhoben und gespeichert: Nummer der Kennzeichnungsmarke, Baumart, Länge und Durchmesser an beiden Enden; für jede Ladung sind es folgende Daten: LMCC, Identität des Einführers, Ursprungsland, Bestimmung, Identität des Verarbeitungsbetriebs, Lkw-Identifizierungsnummer sowie Identität von Lkw-Fahrer und -Besitzer. Danach unterliegt das Holz ähnlichen Verfahren des Lieferkettenmanagements wie in Ghana geschlagenes Holz. Ein entsprechendes Ablaufschema ist in Anlage VI beigefügt.
8. Eingang der Stämme im Verarbeitungsbetrieb (Grundsatz 5)
Der Produzent wird die im Verarbeitungsbetrieb eingehenden Stämme täglich melden. Für jede Ladung wird diese Meldung folgende Angaben enthalten: Ort, Datum/Uhrzeit, LMCC-Nummer und Lkw-Identifizierungsnummer. Großunternehmen mit einem großen Lagerhof müssen den Lagerplatz jedes einzelnen Stamms angeben. Diese Angabe wird bei jedem Lagerplatzwechsel entsprechend geändert werden. Die TIDD wird prüfen, ob alle Stämme mit Kennzeichnungsmarken versehen sind und ob die Daten auf der Kennzeichnungsmarke mit den in den Meldungen enthaltenen Angaben übereinstimmen. Auch über wiederverarbeitetes Holz werden Daten erhoben werden. Die beim Eingang der Stämme im Verarbeitungsbetrieb gesammelten Daten werden der TVD zur Verfügung gestellt und mit den LIF und den LMCC verglichen werden. Ein entsprechendes Ablaufschema ist in Anlage VII beigefügt.
9. Erfassung von Angaben zu Stammverarbeitung und Arbeitsschichten (Grundsatz 5)
Am Ende jeder Arbeitsschicht wird das Sägewerk/der Verarbeitungsbetrieb eine Liste der während der Schicht verarbeiteten Stämme und Stammteile erstellen. Die Liste wird folgende Angaben enthalten: Datum, Name des Verarbeitungsbetriebs, Nummern der Kennzeichnungsmarken, Mengen des verarbeiteten Holzes und Nummer des Verarbeitungsvertrags. Das System muss gewährleisten, dass die verarbeiteten Holzstücke den einzelnen Stämmen bzw. Stammabschnitten zugeordnet und damit für jedes Bündel an verarbeitetem Holz die dazu verwendeten Stämme identifiziert werden können. Die Umrechnungsfaktoren werden sich nach Durchmesser, Baumart und Holzqualität usw. der verwendeten Stämme richten. Sie sind von entscheidender Bedeutung für einen genauen Datenabgleich und werden in der Pilotphase weiterentwickelt werden. Kontrolleure der TIDD werden die Datenerfassung überwachen, um die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Es wird festgehalten werden, an welchen Tagen Stichprobenkontrollen und die regelmäßigen Schichtkontrollen durchgeführt wurden, damit die Ergebnisse mit den Ergebnissen an Tagen, an denen keine Kontrolleure zugegen waren, verglichen werden können. Die vom Produzenten vorgelegten Daten über die Schichtproduktion werden zum Zwecke des Datenabgleichs in die zentrale Datenbank übertragen werden. Dazu werden auch monatlich erfasste Angaben zu den Beständen an verarbeiteten Stämmen und Holzprodukten gehören. Ein entsprechendes Ablaufschema ist in Anlage VIII beigefügt.
10. Verarbeitetes Holz (Grundsatz 5)
Nach der Verarbeitung werden die verarbeiteten Holzstücke zu Bündeln zusammenfasst und mit neuen Kennzeichnungsmarken versehen werden. Vor dem Verladen der Bündel auf Lkw oder in Container werden Kontrolleure der TIDD Kontrollen durchführen. Für jede Lkw-Ladung wird ein nummerierter Frachtbrief ausgestellt werden. Für jedes Bündel an verarbeitetem Holz werden folgende Daten erfasst werden: Nummer der Kennzeichnungsmarke, Typ, Baumart, Volumen, Stückzahl, Vertragsnummer, Bestimmungsort, Frachtbriefnummer sowie Liste der verwendeten Stämme. Durch die Kontrollen der TIDD wird gewährleistet werden, dass die Daten mit der Ladung übereinstimmen. Die Daten werden der TVD übermittelt werden, damit die Kontrollergebnisse mit den Angaben des Produzenten verglichen werden können. So wird festgestellt werden, ob die Produzenten genaue Angaben zu ihrer Produktion machen. Den zentralen Dienststellen der Forstkommission und der TIDD werden monatliche Berichte vorgelegt werden. Ein entsprechendes Ablaufschema ist in Anlage IX beigefügt.
11. Ausfuhr der Holzbündel (Grundsatz 5)
Damit die Bündel an verarbeitetem Holz ausgeführt werden können, werden die Exporteure mittels eines Online-Formulars die Genehmigung des Exportvertrags und die Erteilung einer Vertrags-Nr. beantragen und dabei den Namen des Käufers, den Bestimmungsort, das Versanddatum und den Schiffsnamen angeben. Als Back-up für das elektronische System wird die Möglichkeit bestehen, Daten auch auf Papier einzureichen. Dazu werden neben einer Liste der Kennzeichnungsmarken der einzelnen Bündel mit Angaben zu Produkttyp, Volumen, Baumart, Qualitätsstufe usw. auch Informationen über den Kaufvertrag, den Käufer usw. gehören. Nach Eingabe der Liste der Kennzeichnungsmarken in die zentrale Datenbank wird ein Bericht erstellt werden, der mit folgenden Angaben die Lieferkette nachzeichnet: Ort und Datum der Verarbeitung, Kennnummern der Stämme, Kennnummern und Standorte der verwendeten Bäume, Datum des Einschlags (eine digitale Karte der Standorte der verwendeten Bäume soll ins Netz gestellt werden) und die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen der TVD der Forstkommission (Unstimmigkeiten bei Volumen/Baumart). Bei den Stichprobenkontrollen handelt es sich um die von der TVD auf Stichprobenbasis durchgeführten Nachernteprüfungen. Sollten keine Unstimmigkeiten festgestellt werden, die einen festgelegten Schwellenwert übersteigen, wird die TIDD die Erlaubnis erhalten, eine FLEGT-Genehmigung zu erteilen.
Die in den ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen enthaltenen Angaben (Name der ausstellenden Person, Nummer der Genehmigung, Volumen, Baumart, Produkttyp, Ausstellungsdatum, Name des Exporteurs, Name des Käufers usw.) werden in der zentralen Datenbank gespeichert werden. Zum Zeitpunkt der Vertragsgenehmigung wird die TIDD die Vertragsdaten in das System eingeben: Vertragsnummer, Name des Käufers (im Ausland), Name des Verarbeitungsbetriebs, Volumen/Abmessungen der zu liefernden Produkte (nach Baumart und Produkt-Typ). Ein entsprechendes Ablaufschema ist in Anlage X beigefügt.
Die nachstehende Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Verfahren zur Gewährleistung der Verfolgbarkeit von Holz und Holzprodukten von der Bestandsaufnahme und der Baumfällung über die Aufarbeitung des Holzes und die Erst- und Zweitverarbeitung bis hin zur Ausfuhr.
Tabelle 1: Datenabgleich entlang der Lieferkette
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Tätigkeit |
Ergebnis |
Datenquelle |
Datenabgleich |
Schlüsseldaten |
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Bestandsaufnahme |
Bestandsliste/-karte |
FC/Privatsektor |
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Bestandsnr., Baumart, Standortkennzeichen, Eigentumskennzeichen |
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↓ |
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Auswahl der einzuschlagenden Bäume |
Ertragsliste/-karte |
FC |
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Bestandsnr., Baumart, Standortkennzeichen, Eigentumskennzeichen |
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↓ |
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Ertragsbestätigung |
Ertragsliste/-karte |
RMSC |
Bestandsliste, Ertragsliste |
Bestandsnr., Baumart, Standortkennzeichen, Eigentumskennzeichen |
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↓ |
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Nachernteprüfung |
Liste der gefällten Bäume (TIF) |
RMSC/TVD |
Ertragsliste, TIF |
Bestandsnr., Nr. der Baum-Kennzeichnungsmarke |
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Aufarbeitung des Holzes und Beförderung der Stämme |
Stamm-Daten (LIF) (Meldung), LMCC |
FSD/Holzunternehmen |
TIF, LIF, LMCC |
Nr. der Stamm-Kennzeichnungsmarke, LMCC |
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↓ |
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Unterwegskontrolle der Holzladungen |
Stamm-Daten (Kontrolle) |
TIDD (HHC) |
LMCC und Lkw-Ladungen |
Nr. der Stamm-Kennzeichnungsmarke, Nr. der LMCC, Lkw-Identifizierungs-Nr. |
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↓ |
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Verarbeitungsbetrieb |
Eingang der Stämme |
Erstverarbeiter TIDD |
Abgleich mit Stamm-Meldung, LMCC, Lkw-Identifizierungs-Nr. |
Nr. der Stamm-Kennzeichnungsmarke, LMCC, Lkw-Identifizierungs-Nr. |
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↓ |
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Verarbeitung der Stämme |
Verarbeitete Stämme |
Erstverarbeiter |
Verarbeitete Stämme, Volumen/Baumart |
Nr. der Stamm-Kennzeichnungsmarke, Vertragsnr. |
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↓ |
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Beförderung des verarbeiteten Holzes (Erstverarbeitung) |
Daten über das verarbeitete Holz (Meldung) |
Erstverarbeiter |
Abgleich mit verarbeiteten Stämmen |
Nr. der Stamm-Kennzeichnungsmarke, Nr. der Kennzeichnungsmarke des verarbeiteten Holzes (Erstverarbeitung), Vertragsnr. |
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↓ |
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Kontrolle des verarbeiteten Holzes (Erstverarbeitung) |
Daten über das verarbeitete Holz (Kontrolle) |
TIDD (HHC) |
Abgleich mit Meldung über das verarbeitete Holz (Erstverarbeitung) |
Nr. der Kennzeichnungsmarke des verarbeiteten Holzes (Erstverarbeitung) |
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↓ |
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Ausfuhr des verarbeiteten Holzes (Erstverarbeitung) |
Eingang des verarbeiteten Holzes (im Hafen) |
Ausführer |
Abgleich mit angegebener Frachtbriefnr. |
Nr. der Kennzeichnungsmarke des verarbeiteten Holzes (Erstverarbeitung) Nr. des Ausfuhrdossiers |
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oder Eingang in einem anderen Sägewerk zur Zweitverarbeitung |
Verarbeitetes Holz Eingang |
Zweitverarbeiter |
Abgleich mit Meldung über Erstverarbeitung |
Nr. der Kennzeichnungsmarke des verarbeiteten Holzes (Erstverarbeitung) Vertragsnr. |
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↓ |
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Beförderung des verarbeiteten Holzes (Zweitverarbeitung) |
Daten über das verarbeitete Holz (Meldung) |
Zweitverarbeiter |
Abgleich mit Daten über verarbeitetes Holz (Erstverarbeitung) |
Nr. der Kennzeichnungsmarke des verarbeiteten Holzes (Zweitverarbeitung) |
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↓ |
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Kontrolle des verarbeiteten Holzes (Zweitverarbeitung) |
Daten über das verarbeitete Holz (Kontrolle) |
TIDD (HHC) |
Abgleich mit Meldung über verarbeitetes Holz (Zweitverarbeitung) |
Nr. der Kennzeichnungsmarke des verarbeiteten Holzes (Zweitverarbeitung) |
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↓ |
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Ausfuhr des verarbeiteten Holzes (Zweitverarbeitung) |
Eingang des verarbeiteten Holzes (im Hafen) |
Ausführer TIDD/TVD |
Gesamte Lieferkette |
Nr. der Kennzeichnungsmarke des verarbeiteten Holzes (Zweitverarbeitung), Nr. des Ausfuhrvorgangs |
3. Überprüfung
Nachstehend werden die zur Gewährleistung der Legalität angewandten Grundsätze und Kriterien im Einzelnen dargelegt. Die Verfahren wie sie von den betroffenen Stellen durchgeführt werden, werden beschrieben. Die Kontrollverfahren, die von den zuständigen Abteilungen der Forstkommission durchgeführt werden, werden daher in Tabelle 2 erläutert. Die Ergebnisse der Kontrollverfahren werden gemäß Protokollen überprüft werden, die im Rahmen der Pilotphase des LAS entwickelt werden sollen. Außerdem werden in der Pilotphase auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen die genauen Sanktionsmaßnahmen für Verstöße entwickelt werden, die im Zuge der Kontrollen aufgedeckt werden.
Eine Überprüfungsmethodik (Häufigkeit, Stichprobenverfahren, Kontrollverfahren vor Ort und Sammlung von Nachweisen) wird festgelegt und in einem Verfahrensleitfaden der TVD erläutert werden. Die Tabelle beruht auf der in Anhang II des Abkommens dargelegten Legalitätsdefinition.
Tabelle 2: Kontrollverfahren und zugrunde liegende Legalitätsgrundsätze und -kriterien
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GRUNDSATZ 1 |
Quelle des Holzes: Holz stammt aus ausgewiesenen Einschlagsgebieten. Die betroffenen Einzelpersonen, Gruppen und Eigentümer haben sich schriftlich damit einverstanden, dass für die fraglichen Gebiete Einschlagsrechte erteilt werden. |
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KRITERIUM 1.1 |
Bei Holznutzungsverträgen (TUC) für Waldreservate umfasst die Vorbereitung des Waldbewirtschaftungsplans die strategische Planung; Abgrenzung des vom TUC erfassten Gebiets; Bestandsaufnahme durch die FSD vor der Ernte (innerhalb und außerhalb von Waldreservaten, in den Plantagen); schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Einzelpersonen, Gruppen und Eigentümer. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
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VERFAHREN |
Innerhalb von Waldreservaten Strategische Bewirtschaftungspläne
Abgrenzung des vom TUC erfassten Gebiets
Schriftliches Einverständnis Aushängen von Bekanntmachungen in den Räumen der Bezirksversammlung, des traditionellen Rates und der Gebietsverwaltung, in deren Zuständigkeit das ausgewiesene Einschlagsgebiet fällt, für die Dauer von 21 Tagen. Die betroffenen Einzelpersonen, Gruppe oder Eigentümer melden ihr Interesse an und erklären sich schriftlich gegenüber der FC damit einverstanden, dass für das fragliche Gebiet Einschlagsrechte erteilt werden. |
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Bestandsaufnahme
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Außerhalb von Waldreservaten Operationsplan und Bestandsaufnahme
Abgrenzung
Schriftliches Einverständnis
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Plantage
Abgrenzung Kartierung der Abschnittsgrenzen sämtlicher innerhalb der Waldreservate befindlicher Plantagen durch die FC; Markierung der Grenzen der Plantagenabschnitte durch das Referat „Plantagen“ der FSD (z. B. durch Räumung, mit Ölfarben). Unterwasserwälder Festlegung der Blocknummern (FC-FSD/Holzunternehmen). Eingeführtes Holz
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ERGEBNIS |
Innerhalb von Waldreservaten
Außerhalb von Waldreservaten
Plantage
Unterwasserwälder
Eingeführtes Holz Anmeldung der Holzeinfuhren bei der Zollverwaltung (GCNet-Bericht); Name des Einführers, Ursprungsland, usw. |
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GRUNDSATZ 1 |
Quelle des Holzes: Das Holz stammt aus ausgewiesenen Einschlagsgebieten. Die betroffenen Einzelpersonen, Gruppen und Eigentümer haben sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass für die fraglichen Gebiete Einschlagsrechte erteilt werden. |
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KRITERIUM 1.2 |
Schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Grundbesitzer, Einzelpersonen oder Gruppen. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
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VERFAHREN |
Innerhalb von Waldreservaten
Außerhalb von Waldreservaten
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ERGEBNIS |
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GRUNDSATZ 2 |
Erteilung von Einschlagsrechten Das Holzunternehmen ist Inhaber eines Holznutzungsvertrags, der nach Abwicklung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens vom Minister ausgestellt und vom Parlament ratifiziert wurde, oder im Besitz einer von der Forstkommission ausgestellten gültigen Bergungslizenz. |
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KRITERIUM 2.1 |
Holznutzungsverträge für Naturwälder und Plantagen Vorauswahl der für die Vergabe eines Holznutzungsvertrags in Fragen kommenden Holzunternehmen durch den Evaluierungsausschuss (TREC). |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
MLFM,TREC und FC. |
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VERFAHREN |
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ERGEBNIS |
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GRUNDSATZ 2 |
Erteilung von Einschlagsrechten Das Holzunternehmen ist Inhaber eines Holznutzungsvertrags, der nach Abwicklung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens vom Minister ausgestellt und vom Parlament ratifiziert wurde, oder im Besitz einer von der Forstkommission ausgestellten gültigen Bergungslizenz. |
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KRITERIUM 2.2 |
Bergungslizenz (2) Erteilung von Bergungslizenzen. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
Zentrale Dienststellen der FC. |
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VERFAHREN |
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ERGEBNIS |
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GRUNDSATZ 2 |
Erteilung von Einschlagsrechten Das Holzunternehmen ist Inhaber eines Holznutzungsvertrags, der nach Abwicklung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens vom Minister ausgestellt und vom Parlament ratifiziert wurde, oder im Besitz einer von der Forstkommission ausgestellten gültigen Bergungslizenz. |
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KRITERIUM 2.3 |
Beschlagnahmtes Holz. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
FC-FSD. |
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VERFAHREN |
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ERGEBNIS |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.1 |
Die Bestandsaufnahme (einschließlich der Kontrollen vor dem Einschlag außerhalb von Waldreservaten) wurde den Vorgaben des Einschlagsleitfadens entsprechend ausgeführt. Erstellung des Ernteplans. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
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VERFAHREN |
Bestandsaufnahme Siehe Verfahren gemäß Kriterium 1.1. Ernteplan (Waldreservat) Erstellung des Einschlagsplans für den jeweiligen Waldabschnitt im festgelegten Format. Der Plan enthält u. a. Folgendes:
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Ernteplan (außerhalb von Waldreservaten)
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Ernte
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ERGEBNIS |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein (LI 1649). |
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KRITERIUM 3.2 |
Beim Einschlag werden die Erntevorgaben für die ausgewiesenen Einschlagsgebiete eingehalten. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
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VERFAHREN |
Holzunternehmen teilt dem Bezirksamt den Abschluss der Ernte in einem bestimmten Waldabschnitt mit. FSD führt eine eingehende und vollständige Kontrolle in dem Waldabschnitt durch, in dem die Ernte stattfand. FSD prüft, ob das Holzunternehmen die im Einschlagsleitfaden festgelegten Normen und Vorgaben für die Holzernte eingehalten hat. Dort, wo das Holzunternehmen eine Bestandsaufnahme vorgenommen hat, prüft die RMSC deren Genauigkeit. Das Holzunternehmen stellt sicher, dass alle Baumstümpfe mit einer nummerierten Kennzeichnungsmarke versehen sind. FSD und Holzunternehmen stellen sich, dass alle zur Ernte genehmigten Bäume eingeschlagen und sämtliche Gebühren und Entschädigungen entrichtet bzw. geleistet wurden:
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Umweltstandards Holzunternehmen stellt die Erfüllung folgender Umweltstandards sicher:
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ERGEBNIS |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.3 |
Die Stämme werden genau vermessen und verzeichnet. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
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VERFAHREN |
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ERGEBNIS |
Ausgefüllte TIF und LIF. |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.4 |
Das geerntete Holz entspricht hinsichtlich Art, Volumen und Stückzahl den Vorgaben des Holznutzungsvertrag bzw. der Bergungslizenz. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
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VERFAHREN |
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ERGEBNIS |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.5 |
Stümpfe und Stämme werden nach dem Einschlagsleitfaden gekennzeichnet und nummeriert. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
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VERFAHREN |
FC und Holzunternehmen stellen Folgendes sicher:
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ERGEBNIS |
Stümpfe und Stämme sind gekennzeichnet und tragen eine Kennzeichnungsmarke. |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.6 |
Das Holzunternehmen setzt die geschlossene Vereinbarung über soziale Verantwortung (Social Responsibility Agreement — SRA) um. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
FC-FSD prüft Einhaltung der SRA. |
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VERFAHREN |
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ERGEBNIS |
SRA; Berichte der FSD über die Einhaltung der SRA. |
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GRUNDSATZ 3 |
Holzernte Das Holzunternehmen hält die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards ein. |
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KRITERIUM 3.7 |
Betroffenen Bauern wird ggf. eine Entschädigung für erlittene Ernteschäden gezahlt. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
FC-FSD prüft Höhe und Leistung der Entschädigung. |
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VERFAHREN |
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ERGEBNIS |
Bericht über Schadensbewertung und Entschädigung sowie Zahlungsbestätigung. |
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GRUNDSATZ 4 |
Beförderung Das Holz wird zu jedem Zeitpunkt vorschriftsgemäß befördert. |
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KRITERIUM 4.1 |
Das Holz wird mit den amtlichen Unterlagen befördert, aus denen sein Ursprung hervorgeht und die mit den physischen Kennzeichnungen des Holzes übereinstimmen. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
TIDD (prüft LMCC/PLMCC/ILMCC und übermittelt die Daten an die TVD). |
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VERFAHREN |
Beförderung (eingeführtes Holz)
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ERGEBNIS |
LMCC/PLMCC, ILMCC, Frachtbrief, Angaben zu den im Sägewerk-Eingangsbuch verzeichneten Stämmen. |
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GRUNDSATZ 4 |
Beförderung Das Holz wird zu jedem Zeitpunkt vorschriftsgemäß befördert. |
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KRITERIUM 4.2 |
Das Holz wird innerhalb der gesetzlich zulässigen Zeiten befördert. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
FC-TIDD (kontrolliert Lkw-Bewegungen). |
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VERFAHREN |
FC-TIDD und FC-FSD stellen sicher, dass das Holz nur an Werktagen zwischen 6.00 und 18.00 Uhr befördert wird, es sei denn, der Präsident der FC gestattet auf einen entsprechenden Antrag hin eine Ausnahme. |
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ERGEBNIS |
LMCC/PLMCC/ILMCC. |
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GRUNDSATZ 5 |
Verarbeitung |
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KRITERIUM 5.1 |
Die Holzverarbeitungsbetriebe haben gültige Lizenzen, sind bei der Forstkommission registriert und erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
FC-TIDD (prüft die vom Holzunternehmen vorgelegten Unterlagen und Quelle der vom Holzunternehmen verwendeten Rohstoffe). |
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VERFAHREN |
Neue Holzunternehmen:
Bestehende Holzunternehmen
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ERGEBNIS |
Gültige Lizenz. |
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GRUNDSATZ 5 |
Verarbeitung |
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KRITERIUM 5.2 |
Die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen entsprechen den rechtlichen Standards. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
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VERFAHREN |
Holzunternehmen stellt sicher,
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ERGEBNIS |
Werksanleitungen, Schulungsmaßnahmen, Versicherung und Unfallmeldungen. |
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GRUNDSATZ 6 |
Handel Alle Verkäufer/Ausführer verfügen über gültige Lizenzen/Genehmigungen für die Holzvermarktung. |
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KRITERIUM 6.1 |
Die Ausführer verfügen über eine Lizenz der FC. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
FC-TIDD. |
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VERFAHREN |
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ERGEBNIS |
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GRUNDSATZ 6 |
Handel Alle Verkäufer/Ausführer verfügen über gültige Lizenzen/Genehmigungen für die Holzvermarktung. |
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KRITERIUM 6.2 |
Die inländischen Verkäufer sind bei der Forstkommission registriert. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
FC-TIDD (prüft die Registrierungsanträge einheimischer Verkäufer, führt Vor-Ort-Kontrollen bei den Verkäufern durch, prüft die Einkäufe des Verkäufers bei den Sägewerken). |
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VERFAHREN |
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ERGEBNIS |
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GRUNDSATZ 7 |
Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch gesetzlich vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. |
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KRITERIUM 7.1 |
Das Holzunternehmen ist keine Einschlagsgebühren oder sonstige von Holzunternehmen in Ghana zu entrichtenden Gebühren schuldig. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
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VERFAHREN |
Waldinspektor erstellt wöchentliche Abrechnungsberichte auf der Grundlage der TIF. Der für den betreffenden Waldbezirk zuständige Buchhalter erstellt Rechnung des Holzunternehmens. Wöchentlich wird eine Rechnung/Abrechnung vorgelegt. Anhand der Rechnungen erstellt FC-FSD Analyseberichte über die je nach Holzproduktion der einzelnen Produzenten erhobenen Gebühren. TIDD nimmt Abgleich der Finanzflüsse vor. Für Ausführer schließt dies Folgendes ein:
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ERGEBNIS |
Unternehmensrechnung, Zahlungsbestätigungen, Devisenkontrollformular A2, Kreditbriefe. |
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GRUNDSATZ 7 |
Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch gesetzlich vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. |
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KRITERIUM 7.2 |
Das Holzunternehmen ist keine Grundstückspacht schuldig. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
FC-FSD (prüft die Zahlung von Grundstückspacht). |
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VERFAHREN |
FC-FSD übermittelt Holzunternehmen monatliche Abrechnungen. |
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ERGEBNIS |
Von der FSD monatlich ausgestellte Unternehmensabrechnungen, Zahlungsbestätigungen. |
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GRUNDSATZ 7 |
Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch gesetzlich vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. |
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KRITERIUM 7.3 |
Der Ausführer ist keine Ausfuhrabgaben schuldig. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
TIDD (prüft die Zahlung von Ausfuhrabgaben vor der Registrierung und vor der Erteilung der FLEGT-Genehmigungen. |
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VERFAHREN |
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ERGEBNIS |
Zahlungsbestätigungen und Quartalsberichte der FC-TIDD. |
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GRUNDSATZ 7 |
Steuerliche Verpflichtungen Weder das Holzunternehmen noch der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr noch gesetzlich vorgeschriebene Gebühren, Pachtgelder oder Steuern zu entrichten. |
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KRITERIUM 7.4 |
Weder das Holzunternehmen noch der Ausführer ist Körperschaftsteuer schuldig. |
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ZUSTÄNDIGKEIT |
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VERFAHREN |
Ausführer oder Verkäufer legt einkommenssteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung im Zusammenhang mit der Registrierung oder Verlängerung des Eigentumskennzeichens bei der TIDD oder der Verlängerung der Lizenz vor. |
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ERGEBNIS |
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zahlungsbestätigungen. |
4. Genehmigungsverfahren
Als amtliche Genehmigungsstelle wird die TIDD für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für alle Ladungen zuständig sein. Die TIDD wird sich auf Informationen der TVD stützen, die bestätigen, dass die Holzladungen den geltenden Legalitätsbestimmungen entsprechen. Die genauen Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren werden während der Pilotphase entwickelt werden und auf den bereits bestehenden Verfahren der TIDD aufbauen. Das System wird die TIDD in die Lage versetzen, auf der Grundlage der Legalitätsdefinition ladungsbezogene Genehmigungen für die Ausfuhr von Holzprodukten zu erteilen. Der Datenabgleich entlang der Lieferkette wird in Tabelle 1 und die Prüfverfahren werden in Tabelle 2 dargelegt.
Die TIDD wird folgende Kontrollen durchführen und dabei jeweils einen Datenabgleich vornehmen: Prüfung von Unterlagen wie u. a. Produktionsmeldungen und Genehmigungen; Vor-Ort-Kontrollen, um die Übereinstimmung mit den aufgezeichneten Daten sicherzustellen; Verfolgung der Stämme und Holzprodukte entlang der Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr; Prüfung von Gebührenzahlungen und sonstigen Zahlungen; Stichprobenkontrollen in den Einschlagsgebieten, von Lkw-Ladungen und in den Verarbeitungsbetrieben. Diese Kontrollen werden in Verbindung mit der Überprüfung durch die TVD die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen ermöglichen. Die Verfahren werden im Rahmen der Pilotphase weiterentwickelt werden.
Die FLEGT-Genehmigungsstelle wird Zugang zu den Ergebnissen des an den verschiedenen Kontrollpunkten vorgenommenen Datenabgleichs haben. Die von ihr erteilten Genehmigungen werden auf Stichprobenbasis von der TVD geprüft werden, um sicherzustellen, dass alle für den Export bestimmten Holzprodukte den Legalitätsanforderungen im Hinblick auf Ernte, Beförderung, Verarbeitung und Handel genügen und dass das Holzunternehmen seinen finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
5. Validierungsabteilung für Holz und Holzprodukte (TVD)
1. Einleitung
Bei der Anwendung des LAS kommt es entscheidend darauf an, dass die Grundsätze der Unabhängigkeit, Transparenz und Glaubwürdigkeit geachtet werden. Zu diesem Zweck wird eine Validierungsabteilung für Holz und Holzprodukte (Timber Validation Department — TVD) eingerichtet werden und folgende Aufgaben wahrnehmen:
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i) |
Prüfung der Tätigkeit der Forstakteure. Dabei wird sie den Status der Durchführung der Regulierungsaufgabe überprüfen wie sie in den rechtlichen Bestimmungen und in der Legalitätsdefinition festgelegt ist. Die TVD wird dabei die in Tabelle Nr. 2 dargelegten Überprüfungsverfahren als Prüfungsrahmen für die Erfüllung ihrer Prüfungsaufgaben anwenden. |
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ii) |
Abgleich von Datensätzen, die entlang der Lieferkette erzeugt werden, um die Erteilung von LAS-gestützten Genehmigungen zu ermöglichen. |
Technische Hilfe wird angestrebt werden, um die Managementsysteme und Überprüfungsprotokolle der TVD zu entwickeln und damit eine Grundlage für die Glaubwürdigkeit des LAS zu schaffen. Dies wird auch als Grundlage für den Kapazitätsaufbau dienen.
2. Aufbauorganisation und Personal
Die TVD wird als eigenständige Abteilung innerhalb der zentralen Dienststellen der Forstkommission eingerichtet werden. Das Sekretariat des VPA wird den Kern der neuen TVD bilden, deren Leiter im Anschluss an ein Einstellungsverfahren mit Auswahlprüfung eingestellt wird. Um die Entstehung einer neuen Arbeitskultur zu fördern, wird die TVD einen Großteil des Personals während der Pilotphase einstellen. Ein ähnlicher Ansatz wird auch nach der Pilotphase, d. h. nachdem das System seine volle Funktionsfähigkeit erreicht hat, verfolgt werden. Die wichtigsten Stellen in der TVD werden mit Hochschulabsolventen mit fundierten Kenntnissen in den Bereichen IKT, Forstwirtschaft, Holztechnologie und Lieferkettenmanagement besetzt werden. Wichtige Aufgaben der TVD beinhalten, dem Ministerium für Land, Forsten und Bergbau (MLFM) über den Präsidenten der FC Berichte über Verstöße sowie Empfehlungen zur Verbesserung des LAS und des Regulierungsrahmens vorzulegen. Um die TVD mit den notwendigen Befugnissen auszustatten, wird das MLFM in der ersten Phase der Rechtsreform ein entsprechendes Rechtsinstrument schaffen.
Um die fachliche Qualität des Personals langfristig zu sichern, wird der Leiter der TVD die Aufgabe haben, ein Weiterbildungsprogramm für das Personal der TVD zu entwickeln. Damit wird gewährleistet werden, dass die Fähigkeiten des Personals laufend auf den neuesten Stand gebracht werden und damit jederzeit den Anforderungen des Systems entsprechen.
Um die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der TVD zu gewährleisten, wird ein Rat für die Validierung von Holz und Holzprodukten (Timber Validation Council — TVC) eingerichtet werden, der die Arbeit der TVD beaufsichtigt. Der Rat wird sicher stellen, dass die TVD ihre Aufgaben unabhängig und in transparenter Weise wahrnimmt. Er wird sich aus Vertretern u. a. folgender beteiligter Akteure zusammensetzen:
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i) |
Justiz |
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ii) |
Ministerium für Land, Forstwirtschaft und Bergbau |
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iii) |
Zoll |
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iv) |
Polizei |
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v) |
Zivilgesellschaft |
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vi) |
Präsident der FC |
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vii) |
Industrie |
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viii) |
Leiter der TVD als Mitglied kraft seines Amtes. |
Den Vorsitz im Rat wird der Präsident der FC führen. Wenn der Gegenstand der Beratungen in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, werden auch andere Dienststellenleiter der FC zu den Sitzungen eingeladen werden.
3. Beziehungen zu bereits bestehenden Einrichtungen
Die Beziehungen der TVD zu den bereits bestehenden Abteilungen/Referaten der FC sind in den Ablaufschemen (Anlagen 1-10) grafisch dargelegt. Die bestehenden Abteilungen und Referate werden weiterhin ihre bisherigen Aufgaben wahrnehmen, während sich die TVD als unabhängige Prüfstelle dazu auf Distanz hält. Die TVD und der TVC werden über die Forstkommission dem MLFM Bericht erstatten.
4. Finanzierung
Die Regierung Ghanas wird sich um externe Hilfe bei der Einrichtung der TVD — u. a. bei deren technischer Ausgestaltung und bei der Deckung der mit deren Einrichtung und Kerntätigkeit verbundenen Investitionskosten — bemühen. Langfristig geht die Regierung davon aus, dass die von der Holzindustrie entrichteten Gebühren/Pachtgelder die Betriebskosten der TVD und die mit den amtlichen Kontrollen des Holzeinschlags verbunden Kosten decken werden.
Das gesamte operative Budget der TVD wird folgende Ausgaben abdecken:
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— |
Einrichtung des Rückverfolgungssystems; |
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— |
Beschaffung von technischer Hilfe über die benannte Überprüfungsstelle; |
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— |
Logistik und Ausrüstung der TVD sowie den mit der Anwendung des LAS verbundenen Bedarf anderer Abteilungen; |
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— |
Aus- und Weiterbildung des Personals der TVD sowie von Mitarbeitern der FC, die entscheidend zur Anwendung des Systems beitragen; |
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— |
Unterstützung für Unternehmen in der Anfangsphase, damit sich diese auf die technischen Anforderungen des Systems (IT) vorbereiten können. |
5. Beschwerdeverfahren
Beschwerden über die Arbeit der TVD (d. h. über das Ergebnis des Datenabgleichs und der Prüfverfahren, das die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen ermöglicht) werden vom TVC entgegengenommen. Das Beschwerdeverfahren soll Parteien, die sich benachteiligt fühlen, die Möglichkeit geben, Abhilfe anzustreben, und das öffentliche Vertrauen in das Prüfsystem stärken. Dazu wird der TVC ein Schiedsgremium einrichten, das von einem zum höchsten Richteramt befähigten Angehörigen eines Rechtsberufs geleitet wird.
(1) Dieser Vorschlag wurde im August 2008 von unabhängigen Sachverständigen bewertet. Dabei wurden einige Problembereiche festgestellt, die nach Meinung beider Seiten erst nach Inbetriebnahme des Systems behandelt werden sollten. Diese Problembereiche werden in der Konzeptions- und Pilotphase des LAS berücksichtigt werden.
(2) Die Forstkommission erteilt Lizenzen für die Bergung von Bäumen aus Gebieten, in denen Entwicklungsmaßnahmen wie Straßenbau, Siedlungsbau oder Ausweitung der landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt werden; die Bedingungen für die Erteilung der Lizenz werden in dieser aufgeführt.
Anlagen 1-10: WTS-Ablaufschemen
Appendix I: Stock Enumeration — On-Reserve
Appendix II: Tree Felling & Log Production
Appendix III: Post Harvest Audit
Appendix IV: Log Transport & Inspections
Appendix V: Confiscated Timber
Appendix VI: Log Imports
Appendix VII: Log Arrival at Processing Plant
Appendix VIII: Log Processing
Appendix IX: Processed Wood
Appendix X: Export of Processed Wood Bundles
ABKÜRZUNGEN
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CEO |
Verwaltungsleiter |
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CEPS |
Zollverwaltung |
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CLC |
Bescheinigung über die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen |
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CoC |
Lieferkette |
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CoP |
Kaufbescheinigung |
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DCE |
Leiter der Bezirksverwaltung |
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DfID |
britisches Entwicklungshilfeministerium |
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DFO |
Bezirksforstamt |
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EU |
Europäische Union |
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FC |
Forstkommission |
|
FLEGT |
Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstbereich |
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FMP |
Waldbewirtschaftungsplans |
|
FMU |
Waldbewirtschaftungseinheit |
|
Form CO2 |
Formular CO2 |
|
Form CO3 |
Formular CO3 |
|
FR |
Waldreservat |
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FSC |
|
|
FSD |
Abteilung „Forstdienste“ |
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GCNet |
|
|
GFTN |
|
|
GIS |
geografisches Informationssystem |
|
GPS |
globale Positionierungssystem |
|
GSBA |
Biodiversitätsgebiet von globaler Bedeutung |
|
HHC |
Handcomputer |
|
HQ |
Zentrale |
|
ICT |
Informations- und Kommunikationstechnologie |
|
ID |
Kennnummern für Informationssysteme |
|
ILMCC |
Bescheinigung über die Messung und Beförderung von eingeführten Stämmen |
|
IM |
unabhängige Überwachungsinstanz |
|
LAS |
Legalitätssicherungssystem |
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LI |
Rechtsinstrument |
|
LIC |
Bescheinigung über die Holzkontrolle |
|
LIF |
Stamm-Informationsformular |
|
LMCC |
Bescheinigung über die Messung und Beförderung von Stämmen |
|
LSE |
Großunternehmen |
|
MoFEP |
Ministerium für Finanzen und Wirtschaftsplanung |
|
MLFM |
Ministerium für Land, Forsten und Bergbau |
|
NGO |
Nichtregierungsorganisation |
|
NTFP |
forstwirtschaftliche Erzeugnisse außer Holz) |
|
OASL |
für Stool Lands zuständige Verwaltung |
|
OFR |
außerhalb von Waldreservaten |
|
PC |
PC |
|
PEFC |
Programm zur Überprüfung der Zertifizierung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen |
|
PLMCC |
Bescheinigung über die Messung und Beförderung von Stämmen aus Plantagen |
|
PPC |
Bescheinigung über die Plantagenproduktion |
|
PW |
verarbeitetes Holz |
|
RFID |
Gerät zur Identifizierung von Funkfrequenzen |
|
RFO |
Regionales Forstamt |
|
RMSC |
Zentralstelle für die Unterstützung der Ressourcenbewirtschaftung |
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RS |
Waldinspektor |
|
SME |
kleine und mittlere Unternehmen |
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SP |
Bergungslizenz |
|
SRA |
Analyse der Systemanforderungen |
|
TIDD |
Abteilung „Entwicklung der Holzindustrie“ |
|
TIF |
Baum-Informationsformular |
|
TO |
technischer Referent |
|
TREC |
Ausschuss für die Bewertung von Einschlagsrechten |
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TSP |
vorübergehende Probefläche |
|
TUC |
Holznutzungsvertrag |
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TUP |
Holznutzungslizenz |
|
TVD |
Abteilung für die Validierung von Holz und Holzprodukten |
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VAT |
Mehrwertsteuer |
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VIC |
Kontrollbescheinigung für Furnierholz |
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VLC |
Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen |
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VLTP |
Programm zur Überprüfung der Legalität der Holzproduktion |
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VPA |
Freiwilliges Partnerschaftsabkommen |
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WTS |
Rückverfolgungssystem für Holz und Holzprodukte |
ANHANG VI
BESCHREIBUNG DER AUFGABEN DER UNABHÄNGIGEN ÜBERWACHUNG
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Partnerschaftsabkommens Ghana-EU wird Ghana in Abstimmung mit der EU eine unabhängige Überwachungsinstanz (Independent Monitor — IM) einrichten und ihr die Aufgabe übertragen, die Durchführung der einschlägigen Verfahren und Kontrollmaßnahmen — insbesondere im Rahmen des Legalitätssicherungssystems (Legality Assurance System — LAS) — zu überwachen. Zweck der unabhängigen Überwachung ist es, allen Beteiligten einschließlich des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus (Joint Monitoring and Review Mechanism — JMRM) die Gewähr dafür zu bieten, dass das LAS ordnungsgemäß funktioniert, und damit die Glaubwürdigkeit der nach diesem Abkommen erteilten Genehmigungen sicherzustellen.
1. Kernaufgaben der unabhängigen Überwachungsinstanz:
Zu den wichtigsten Aufgaben der IM zählen:
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Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit des LAS; |
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— |
Vor-Ort-Kontrollen der mit dem LAS verbundenen Tätigkeit der Forstaufsichtsbehörden auf allen Ebenen der Forstwirtschaft und der Lieferkette, einschließlich vergleichender Kontrollen mit von den zuständigen EU-Behörden erfassten Daten; |
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— |
Ermittlung und Dokumentation von Systemmängeln und Prüfung, ob die Aufsichtsbehörden Korrekturmaßnahmen empfohlen bzw. ergriffen haben, um gegen die Nichteinhaltung der Legalitätsbestimmungen vorzugehen und Systemmängel zu beheben; |
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— |
Bewertung der Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen; |
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— |
Bewertung der Leistungsfähigkeit der Datenmanagementsysteme, auf die sich das LAS und die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen stützen; |
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— |
Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit der veröffentlichten FLEGT-relevanten Produktions- und Handelsstatistiken; Bewertung der Wirksamkeit der Verfahren zur Überprüfung der Genehmigungen bei der Einfuhr in die EU; |
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— |
Berichterstattung über die Ergebnisse. |
2. Methodik
Die IM wendet bei der Überwachung des LAS, der Bewertung der Überwachungsergebnisse und der Berichterstattung veröffentlichte und dokumentierte Verfahren an:
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— |
Die Überwachungsverfahren entsprechen den international bewährten Methoden nach ISO 17021 und ISO 19011 oder entsprechenden Normen; |
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— |
die IM erstellt einen Überwachungsplan für den Vertragszeitraum einschließlich Fristen für die Vorlage der Berichtsentwürfe; |
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— |
die Methodik der IM beruht auf einem nachweisgestützten Ansatz; |
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— |
die Prüfung wird im ersten Jahr ungefähr alle sechs Monate und danach jährlich durchgeführt; |
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— |
die dokumentierten Verfahren dienen als Leitlinien für Stichprobenkontrollen von Unterlagen, Aufzeichnungen und Vorgänge, die mit der auftraggebenden Behörde vereinbart werden; |
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— |
die dokumentierten Verfahren sehen auch den Rückgriff auf Informationen vor, die von Akteuren zur Verfügung gestellt werden, die nicht direkt an der Anwendung des LAS beteiligt sind; |
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alle Überwachungsergebnisse werden schriftlich festgehalten; |
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die Überwachung dient dazu, das ordnungsgemäße Funktionieren des LAS sicherzustellen, etwaige systembedingte Defizite (Nichteinhaltung der Legalitätsbestimmungen) festzustellen, die Ersuchen der Aufsichtsbehörden um entsprechende Korrekturmaßnahmen zu bewerten und die wirksame Durchsetzung dieser Maßnahmen zu überprüfen; |
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— |
die Überwachungsberichte enthalten alle einschlägigen Informationen über das Überwachungsprogramm und dessen Ergebnisse. Die dokumentierten Verfahren enthalten auch Vorgaben für die Erstellung der Überwachungsberichte und der Kurzberichte; |
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— |
die Vertragsparteien gewährleisten den ungehinderten Zugang der IM zu einschlägigen Informationen, es sei denn, diese sind als vertraulich eingestuft, zu dem an der Anwendung des LAS beteiligten Personal und dessen Überprüfungstätigkeit sowie zu anderen damit verbundenen Aktivitäten in den Wäldern, entlang der Holz-Lieferkette, in den Verarbeitungsbetrieben und bei der Aus- und Einfuhr von Holzprodukten. |
3. Qualifikationen
Bei der IM handelt es sich um eine unparteiische und unabhängige Organisation, die nachweislich über Fachkenntnisse in den Bereichen Rechnungsprüfung und Fortwirtschaft verfügt. Erfahrungen im ghanaischen Forstsektor oder in anderen Tropenholz erzeugenden Ländern wären von Vorteil:
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die IM beteiligt sich nicht direkt an der Waldbewirtschaftung, der Holzverarbeitung, dem Holzhandel oder der Beaufsichtigung des Forstsektors in Ghana oder der EU; |
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kommerzielle Dienstanbieter, die von der Regierung Ghanas Aufträge für andere Dienstleistungen zur Unterstützung der Verwaltung und Regulierung des Forstsektors erhalten, können nicht an der Auswahl teilnehmen; |
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— |
die IM verfügt über ein internes Qualitätssicherungssystem, das den Anforderungen von ISO 17021 oder einer vergleichbaren Norm entspricht; |
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— |
die IM und ihr zur Überwachung eingesetztes Personal verfügen über langjährige Prüfungserfahrungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Holzverarbeitung und Lieferkettenkontrolle; |
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— |
handelt es sich bei der IM nicht um eine in Ghana registrierte ghanaische Organisation, so muss die IM eine solche Organisation als lokalen Partner gewinnen; und |
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deren Kapazitäten ausbauen, damit sie über den vertraglich festgelegten Zeitraum die mit der unabhängigen Überwachung verbundenen Aufgaben wahrnehmen kann. |
4. Berichterstattung der IM
Die IM erstellt u. a. folgende Berichte: i) einen vollständigen Bericht, der den Vertragsparteien vorgelegt wird und alle einschlägigen Informationen über das Überwachungsprogramm, das Funktionieren des LAS und die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen erhält; und ii) einen zur Veröffentlichung bestimmten Kurzbericht, der sich auf den vollständigen Bericht stützt und eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse und Systemmängel enthält.
Die IM legt den Bericht zuerst dem Auftraggeber (Ministerium für Land, Forsten und Bergbau) vor; dieser hat dann 30 Tage, um zur Richtigkeit des Berichts Stellung zu nehmen; danach wird der Bericht über den JMRM auch den beiden Vertragsparteien übermittelt.
Die IM muss weitere Informationen vorlegen, sollte der JMRM Klärungsbedarf anmelden.
Bei der Erstellung der endgültigen Fassung des Berichts berücksichtigt die IM alle der Klärung dienenden Stellungnahmen der Parteien zu den Berichtsentwürfen.
5. Institutionelle Regelungen
Ghana nimmt die IM in Abstimmung mit der EU nach Abschluss eines dokumentierten und transparenten Auswahlverfahrens unter Vertrag.
Die Berichte der IM und alle etwa erforderlichen Korrekturmaßnahmen werden im Rahmen des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus erörtert.
Der JMRM erstellt und veröffentlicht Kurzberichte über die Erkenntnisse der IM.
Die IM erstattet der Regierung von Ghana Bericht. Die Regierung:
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überprüft die Berichtsentwürfe, macht etwaige zur Gewährleistung der Richtigkeit und Klarheit der Berichte notwendige Anmerkungen und ersucht die EU über den JMRM um Überprüfung und Kommentierung der Berichtsentwürfe, |
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— |
beschließt auf der Grundlage der in den Berichten dargelegten Überwachungsergebnisse Maßnahmen, um systembedingte Probleme des LAS sowie Probleme bei der Umsetzung der von den verschiedenen Regulierungsbehörden erbetenen Korrekturmaßnahmen zu beheben; |
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— |
informiert die IM und andere beteiligte Akteure über alle auf der Grundlage der Überwachungsberichte ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
ANHANG VII
KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS GHANAS
Das FLEGT-Partnerschaftsabkommen EU-Ghana sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätssicherungssystems vor, mit dem gewährleistet werden soll, dass alle im Abkommen genannten und aus Ghana in die EU eingeführten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Das LAS sollte Folgendes beinhalten: eine Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann; Kontrollen der Lieferkette, die die Verfolgbarkeit der Holzprodukte vom Einschlag bis zur Ausfuhr gewährleisten; Überprüfungsverfahren, mit denen die Einhaltung aller Elemente der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle sichergestellt und dokumentiert werden; Genehmigungsverfahren und Erteilung von FLEGT-Genehmigungen sowie eine unabhängige Überwachung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems.
Die Erwartungen der Gemeinschaft an das LAS sind in einer Reihe von Informationsvermerken zusammengefasst, die von einer von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe erstellt wurden (1).
Bewertungskriterien
Vor der vollständigen Inbetriebnahme wird das LAS Gegenstand einer unabhängigen technischen Bewertung sein, deren Umfang und Inhalt gemeinsam von den Vertragsparteien und dem gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus festgelegt werden. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das LAS in der Praxis leisten soll, und bilden die Grundlage für die Festlegung des Umfangs und Inhalts der technischen Bewertung. Zweck der Bewertung ist es:
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i) |
die Systemspezifikationen mit besonderem Schwerpunkt auf etwaigen nach Unterzeichung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens vorgenommenen Änderungen; und |
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ii) |
das Funktionieren des Systems in der Praxis zu überprüfen. |
Abschnitt 1: Legalitätsdefinition
Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in Ghana geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:
Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten.
Forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich Forstwirtschaft einschließlich der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Gebühren und andere Abgaben: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern, Einfuhrzölle und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende Gebühren.
Sonstige Nutzer: ggf. Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden.
Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften.
Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen?
Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann?
Sind diese Kriterien/Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar?
Weisen die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet?
Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Wenn nicht, warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt?
Wurden durch der Einbeziehung der beteiligten Akteure in die Festlegung der Definition die wichtigsten Bereiche des geltenden Rechts berücksichtigt?
Berücksichtigt das Legalitätssicherungssystem die wichtigsten im Rahmen der Konsultation mit den beteiligten Akteuren ermittelten Rechtsvorschriften?
Wurden die Legalitätsdefinition und -matrix seit Abschluss des FLEGT-Partnerschaftsabkommens geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung dieser Änderungen zu ermöglichen?
Abschnitt 2: Kontrolle der Lieferkette
Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Verfolgbarkeit von Holzprodukten entlang der Lieferkette vom Einschlag bzw. von der legalen Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstammes, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Verfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb).
2.1. Nutzungsrechte: Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, werden klar abgegrenzt und die Inhaber dieser Rechte identifiziert.
Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt?
Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden?
Sind die Leitfäden für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich?
2.2. Systeme zur Kontrolle der Lieferkette: Es bestehen wirksame Mechanismen zur Verfolgung von Holz und Holzprodukten entlang der Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr.
Die Methoden zur Kennzeichnung von Holz und Holzprodukten können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Lose reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden.
Sind alle alternativen Methoden zur Kontrolle der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?
Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?
Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen a) der Ursprung eines Produkts festgestellt und b) die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann?
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Einschlag |
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— |
Beförderung |
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— |
Zwischenlagerung |
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Eingang beim Erstverarbeiter |
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Verarbeitung |
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Zwischenlagerung |
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— |
Beförderung |
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— |
Ankunft am Ausfuhrort. |
Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende menschliche und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen?
2.3. Mengen: Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holz und Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens der stehenden Bäume in jedem Erntegebiet vor dem Einschlag.
Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette?
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Stehende Bäume |
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Einschlag/Aufarbeitung des Holzes |
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Beförderung und Lagerung des Holzes |
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Eingang des Holzes beim Erstverarbeiter |
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Verarbeitung des Holzes |
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Ankunft des Holzes am Ausfuhrort. |
Welche Organisationen sind für die Eingabe der quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Wie wird die Datenqualität überprüft?
2.4. Datenabgleich: Sämtliche Daten werden so erfasst, dass sie zeitnah mit den an den vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen Daten abgeglichen werden können. Ein zuverlässiger Datenabgleich erfolgt entlang der gesamten Lieferkette.
Werden sämtliche quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den an den vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können?
Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen?
Ist entlang der gesamten Lieferkette ein zuverlässiger Datenabgleich zu einzelnen Holzprodukten (Einzelstücken oder Losen) möglich?
Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Datenspeicherung, zum Datenabgleich und zur Berichterstattung eingesetzt? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?
Welche Organisation ist für den Datenabgleich zuständig? Verfügt sie über ausreichende menschliche und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen?
Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?
2.5. Vermischung von LAS-geprüften Holzprodukten mit anderen genehmigten Holzprodukten: Wird die Vermischung von Stämmen oder Holzprodukten aus nachweislich legalen Quellen mit Stämmen oder Holzprodukten aus anderen Quellen gestattet, so wird durch wirksame Kontrolle gewährleistet, dass Holz, das aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde, von der Vermischung ausgeschlossen wird.
Ermöglicht das Kontrollsystem die Vermischung von im Rahmen des LAS überprüftem Holz mit anderem aufgrund von Genehmigungen geschlagenem Holz (z. B. eingeführtes Holz oder Holz aus einem Waldgebiet, für das Einschlagsrechte erteilt wurde, das aber noch nicht in vollem Umfang in die Überprüfung einbezogen wurde)?
Welche Kontrollmaßnahmen werden in solchen Fällen ergriffen? Gewährleisten die Kontrollen z. B., dass an jeder Stelle der Lieferkette der angegebene geprüfte und bestätigte Output den geprüften und bestätigten Input nicht übersteigt?
2.6. Eingeführte Holzprodukte: Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass eingeführte Holzprodukte legal eingeführt wurden.
Wie wird die legale Einfuhr von Holz und Holzprodukten nachgewiesen?
Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland legal geschlagenen Baum stammen?
Werden im Rahmen des LAS auch eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte entlang der Lieferkette verfolgt?
Wenn zur Herstellung von Holzprodukten, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland?
Abschnitt 3: Überprüfung
Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holz und Holzprodukten zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.
3.1. Organisation: Die Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer dritten Organisation bzw. einer Kombination aus beidem durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.
Hat die Regierung eine Stelle/Stellen benannt, die die Überprüfungsaufgaben wahrnimmt/wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben?
Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz und Holzprodukte zu überprüfen?
Verfügt die Überprüfungsstelle über ein dokumentiertes Managementsystem, das
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— |
den Einsatz von ausreichend qualifizierten, erfahrenen Prüfern gewährleistet? |
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— |
eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst? |
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über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenskonflikten verfügt? |
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— |
die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt? |
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eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet? |
3.2. Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition: Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt.
Deckt die Überprüfungsmethodik alle Elemente der Legalitätsdefinition ab und schließt sie auch eine Überprüfung der Einhaltung aller festgelegten Anforderungen ein?
Erfordert die Überprüfung
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Kontrollen von Betriebsprotokollen und der Arbeit vor Ort (auch unangekündigt)? |
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die Einholung von Informationen von externen interessierten Kreisen? |
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die Führung von Aufzeichnungen, die eine Kontrolle durch Innenrevisoren und die unabhängige Überwachungsinstanz ermöglichen? |
Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?
Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?
3.3. Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette: Der Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, alle Elemente im Anwendungsbereich abdeckt und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich an den einzelnen Stellen der Lieferkette vorsieht.
Sieht die Überprüfungsmethodik eine Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethodik klar festgelegt?
Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde?
Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?
Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrollen veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?
3.4. Nichteinhaltung: Besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem bei Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen Korrekturmaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können?
Ist im Rahmen des Überprüfungssystems festgelegt, wie solche Maßnahmen gefordert werden?
Wie werden die Mechanismen zum Umgang mit der Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen in der Praxis umgesetzt?
Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Fälle der Nichteinhaltung und die entsprechende Korrekturmaßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet?
Welche Informationen über die Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen werden veröffentlicht?
Abschnitt 4: Genehmigungen
Ghana hat eine Genehmigungsstelle benannt, die für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig ist. FLEGT-Genehmigungen werden entweder für einzelne Ladungen oder für einzelne zugelassene Marktteilnehmer erteilt.
4.1. Organisation:
Welche Stelle ist für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig?
Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über eine klar definierte Leistungsbeschreibung für die Erteilung von FLEGT-Genehmigung, die auch veröffentlicht wurde?
Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt?
Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können?
4.2. Erteilung von Genehmigungen:
Verfügt die Genehmigungsstelle über dokumentierte Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen? Wurden diese Verfahren und Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht?
Welche Belege gibt es dafür, dass diese Verfahren in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden?
Stehen ausreichende Aufzeichnungen über die erteilten Genehmigungen und die abgelehnten Anträge zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt werden?
4.3. Genehmigungen für einzelne Ladungen
Werden Genehmigungen für einzelne Ladungen erteilt?
Erbringen die staatlichen Überprüfungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme den für die Ausfuhr der Ladungen notwendigen Legalitätsnachweis?
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern bekannt?
Welche Informationen über die erteilen Genehmigungen werden veröffentlicht?
Abschnitt 5: Grundsätze der unabhängigen Überwachung
Die unabhängige Überwachung ist eine von der Tätigkeit der für den Forstsektor zuständigen Aufsichtsbehörden Ghanas unabhängige Aufgabe. Zweck der unabhängigen Überwachung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des ghanaischen Legalitätssicherungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des Systems zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zu gewährleisten.
5.1.
5.1.1. Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz: Ghana hat der unabhängigen Überwachungsinstanz förmlich ihre Aufgaben zugewiesen, die sie in wirksamer und transparenter Weise wahrnimmt.
5.1.2. Unabhängigkeit von anderen Elementen des LAS: Zwischen den Stellen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für die unabhängige Überwachung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung.
Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Überwachungsinstanz entwickelt und dokumentiert? Sind Organisationen und Einzelpersonen mit einem kommerziellen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im ghanaischen Forstsektor von der Tätigkeit als unabhängige Überwachungsinstanz ausgeschlossen?
5.1.3. Benennung der überabhängigen Überwachungsinstanz Die unabhängige Überwachungsinstanz wurde in einem transparenten Verfahren benannt und ihre Tätigkeit unterliegt klaren veröffentlichten Regeln.
Hat die Regierung die Leistungsbeschreibung der unabhängigen Überwachungsinstanz veröffentlicht?
Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht?
5.1.4. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Es besteht ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten, die aus der unabhängigen Überwachung resultieren. Das Verfahren reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln.
Besteht ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, das allen Beteiligten offensteht?
Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und zu bearbeiten sind?
5.2.
5.2.1. Organisatorische und technische Anforderungen: Die unabhängige Überwachungsinstanz arbeitet unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätssicherungssystems und verfügt über dokumentierte Managementstrukturen und Überwachungskonzepte und -verfahren, die dem internationalen Standard entsprechen.
Beruht die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz auf einem dokumentierten Managementsystem, das den Anforderungen nach ISO-Leitfaden 62 und 65 oder einem ähnlichen Standard entsprechen?
5.2.2. Überwachungsmethodik: Die unabhängige Überwachungsinstanz verwendet eine nachweisgestützte Methodik an und führte ihre Prüfungen in festgelegten Mindestabständen durch.
Ist in der Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz festgelegt, dass sich die Überprüfungsergebnisse auf objektive Nachweise über das Funktionieren des LAS stützen müssen?
Sind in der Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz die maximalen Abstände festgelegt, in denen jedes Element des LAS geprüft wird?
5.2.3. Umfang der Überwachung: Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige Überwachungsinstanz auf eine Leistungsbeschreibung, die alle vereinbarten Bedingungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Überwachungsumfang festlegt.
Deckt die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz alle Elemente des LAS ab und legt sie die wichtigsten Wirksamkeitskontrollen fest?
5.2.4. Berichtspflichten: Die unabhängige Überwachungsinstanz berichtet dem gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus regelmäßig über das Funktionieren des Legalitätssicherungssystems, einschließlich Fälle von Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, und über ihre Bewertung der ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Sind in der Leistungsbeschreibung der unabhängigen Überwachungsinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt?
(1) http://ec.europa.eu/development/policies/9interventionareas/environment/forest/flegt_briefing_notes_en.cfm
ANHANG VIII
ZEITPLAN FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS
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Jahr 1 (1) |
Jahr 2 |
Jahr 3 |
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Nr. |
Etappen |
Q1 |
Q2 |
Q3 |
Q4 |
Q5 |
Q6 |
Q7 |
Q8 |
Q9 |
Q10 |
Q11 |
Q12 |
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1 |
Kapazitätenaufbau |
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2 |
Sensibilisierungskampagne zum Partnerschaftsabkommen |
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3 |
Auswahl des Lieferanten des Rückverfolgungssystems für Holz und Holzprodukte |
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4 |
Erlass von Durchführungsvorschriften |
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5 |
Einrichtung der TVD |
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6 |
Beginn der Pilotphase des LAS |
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7 |
Überprüfung der Pilotphase des LAS |
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8 |
Flächendeckende Einführung des LAS |
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9 |
Beginn der Förderung von FLEGT-Produkten |
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10 |
Ausfuhr von Produkten, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden |
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11 |
EU zur Einfuhr von FLEGT-Produkten bereit |
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12 |
Ernennung der unabhängigen Überwachungsinstanz |
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13 |
Einführung von Vergabeverfahren |
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14 |
Förderung von legalen Produkten auf dem Inlandsmarkt |
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15 |
Überprüfung und Konsolidierung der Rechtsvorschriften für den Forstsektor |
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Monat 48 |
(1) Jahr 1 beginnt mit der Unterzeichnung des Abkommens.
ANHANG IX
MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UMSETZUNG DES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS
Die Umstrukturierung der Holzindustrie und der Ausbau der Plantagen in Ghana werden eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung des Ziels eines nachhaltigen Forstsektors spielen. Die Umstrukturierung der Holzindustrie erfordert neben dem Ausbau der Kapazitäten der Handelsverbände und des Schulungszentrum für die Holzindustrie die Rekapitalisierung und Umrüstung der Holzverarbeitungsindustrie, um die nachgelagerte Verarbeitung zu unterstützen. Der Ausbau der Plantagen, der nicht nur die Versorgung des Inlandsmarkts mit Holz und Holzprodukten verbessern, sondern auch Möglichkeiten für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Clean Development Mechanism (Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung) eröffnen wird, erfordert Landreformen, die Entwicklung von Nutzenteilungsregelungen und erhebliche Investitionen.
Zur Umsetzung des Partnerschaftsabkommens, das günstige Rahmenbedingungen für solche Investitionen schafft, sind sowohl flankierende Maßnahmen im Hinblick auf die Entwicklung eines Legalitätssicherungssystems, Rechtsreformen, Handelsförderung und den damit verbundenen Kapazitätenaufbau als auch auf den Inlandsmarkt gerichtete Maßnahmen erforderlich. Übersicht über die flankierenden Maßnahmen, die zur Umsetzung des Partnerschaftsabkommens erforderlich sind:
1. Entwicklung der LAS
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1.1. |
Kapazitätenaufbau:
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1.2. |
Unabhängige Überwachung |
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1.3. |
Einrichtung der Abteilung für die Validierung von Holz und Holzprodukten und des Rates für die Validierung von Holz und Holzprodukten |
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1.4. |
Ministerium für Land, Forsten und Bergbau (gemeinsamer Überprüfungs- und Überwachungsmechanismus) |
2. Sonstige Erfordernisse im Bereich Kapazitätenaufbau
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2.1. |
Andere an der Umsetzung des Partnerschaftsabkommens beteiligte Stellen (Zollverwaltung, Staatsanwaltschaft, Ministerium für Finanzen und Wirtschaftsplanung) |
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2.2. |
Zivilgesellschaft |
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2.3. |
Handelsverbände |
3. Rechtsreformen
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3.1. |
Erlass von nachrangigen Vorschriften |
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3.2. |
Überprüfung und Konsolidierung des Forstrechts |
4. Handelsförderung
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4.1. |
Förderung von FLEGT-Genehmigungen |
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4.2. |
Förderung von nachweislich legalen Produkten |
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4.3. |
Förderung der öffentlichen Auftragsvergabe in Ghana |
5. Inlandsmarkt
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5.1. |
Förderung der Regulierung des Inlandsmarkts |
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5.2. |
Förderung alternativer Lebensgrundlagen |
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5.3. |
Ausbau der Verarbeitungsindustrie für Kautschuk, Holz und Bambus |
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5.4. |
Förderung der Verarbeitung und Nutzung weniger genutzter Baumarten (lesser-used species — LUS). |