Europäische Union

Beschluss des Rates vom 16. November 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Freiwilligen Partnerabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ionen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Artikel 17 Soziale Schutzmaßnahmen (1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und lokaler Gemeinschaften sowie der Holzindustrie zu entwickeln, auch wenn diese am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind. (2)   Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Absatz 1 genannten Gemeinschaften und sonstigen Akteure und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen. Artikel 18 Marktanreize Die Gemeinschaft bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen: a) die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung legaler forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zu gewährleisten; und b) die Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem europäischen Holzmarkt. Artikel 19 Gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus (1)   Die Vertragsparteien richten einen gemeinsamen Mechanismus zur Überwachung und Überprüfung dieses Abkommens ein, in diesem Abkommen „gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus“ (Joint Monitoring and Review Mechanism — JMRM) genannt. Der JMRM tritt im Rahmen regelmäßiger gemeinsamer Missionen der Vertragsparteien zusammen. (2)   Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter. Die Zusammensetzung des JMRM beruht auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Parität. (3)   Der JMRM prüft Fragen, die die wirksame Umsetzung dieses Abkommens betreffen, im Rahmen eines Dialogs und Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien. Der JMRM hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Er gibt eine Empfehlung für den Zeitpunkt ab, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden soll; b) er prüft die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und Beschwerden über die Arbeitsweise des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet jeder Vertragspartei; c) er überwacht gegebenenfalls die Maßnahmen, die zur Behebung der von der unabhängigen Überwachungsinstanz festgestellten Probleme ergriffen werden; d) er bewertet die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens nach den einschlägigen bewährten Verfahren und den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Kriterien und befasst sich mit allen Fragen, die sich aus dieser Bewertung ergeben; e) er befasst sich mit Fragen, die von den Vertragsparteien aufgeworfen werden, und versucht, soweit möglich, etwaige Konflikte beizulegen; f) er gibt zweckdienliche Empfehlungen dazu ab, welcher Bedarf an Kapazitätsaufbau im Hinblick auf eine erfolgreiche Umsetzung dieses Abkommens besteht; g) er verfolgt die Entwicklung der Beschaffungsstrategien der öffentlichen Hand; h) er beobachtet die Marktlage und berichtet regelmäßig darüber, gibt soweit erforderlich Studien in Auftrag und empfiehlt Maßnahmen aufgrund von Marktforschungsberichten; i) er prüft die jährlichen Fortschrittsberichte über die Umsetzung, denen er zustimmen muss; j) er veröffentlicht regelmäßig zusammenfassende Berichte auf der Grundlage der von der unabhängigen Überwachungsinstanz nach Anhang VI gewonnenen Erkenntnisse. (4)   Für die Tätigkeit des JMRM gilt Folgendes: a) Er tritt mindestens einmal jährlich zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt zusammen; b) die Tagesordnung und die Leistungsbeschreibung für die gemeinsamen Maßnahmen werden gemeinsam erstellt; c) er gibt sich eine Geschäftsordnung; d) der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien entweder abwechselnd oder gemeinsam geführt; e) bei Bedarf werden Arbeitsgruppen oder andere Untergremien eingesetzt, wenn es um Tätigkeitsbereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern. Artikel 20 Berichterstattung und Veröffentlichung (1)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Tätigkeit des JMRM so transparent wie möglich erfolgt und dass Berichte und Aufzeichnungen von Missionen gemeinsam erstellt, den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden. (2)   Der JMRM führt regelmäßig gemeinsame Missionen durch, um anhand der verfügbaren Informationen die Wirksamkeit des Abkommens und dessen Auswirkungen zu prüfen. Er führt Buch über die Vorkehrungen Ghanas zur Gewährleistung der Transparenz, unter anderem indem es Informationen über folgende Aspekte öffentlich zugänglich macht: Ernterechte, ausgewiesene Einschlagsgebiete, Erntezeitplan, Gebühren für Einschlagsrechte und Zahlungen im Zusammenhang mit der Holzernte sowie Informationen zu Vereinbarungen über soziale Verantwortung und Entschädigungszahlungen für Ernteschäden. (3)   Der JMRM veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht auf der Grundlage der von den Vertragsparteien vorgelegten Informationen. Der Bericht sollte unter anderem Einzelheiten zu folgenden Punkten enthalten: a) Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Gemeinschaft ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen; b) Zahl der von Ghana erteilten FLEGT-Genehmigungen; c) Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und den zeitgebundenen Maßnahmen des Abkommens sowie Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens; d) Maßnahmen zur Verhinderung, dass illegal erzeugte Holzprodukte auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt gehandelt werden; e) Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr illegal erzeugter Holzprodukte und zur Erhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems; f) Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Gemeinschaft eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und EU-Mitgliedstaaten, über die die Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt ist; g) Zahl der von der Gemeinschaft entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen; h) Zahl der Fälle, in denen Artikel 9 Absatz 1 zur Anwendung gelangt ist, und Menge der betroffenen Holzprodukte. Artikel 21 Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens (1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien: Ghana: Gemeinschaft: Minister für Land, Forsten und Bergbau Leiter der EG-Delegation in Ghana (2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen. Artikel 22 Vertrauliche Informationen (1)   Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt. (2)   Vorbehaltlich Absatz 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich: a) Zahl und Art der von Ghana erteilten und von der Gemeinschaft entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der auf der Grundlage dieser Genehmigungen getätigten Ausfuhren von Holzprodukten aus Ghana in die Gemeinschaft; b) Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers und des Einführers. Artikel 23 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags und für das Hoheitsgebiet Ghanas. Artikel 24 Streitbeilegung (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten. (2)   Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den JMRM damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem JMRM werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der JMRM alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens. (3)   Gelingt es dem JMRM nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten beizulegen, so können die Vertragsparteien gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten. (4)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. (5)   Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters. (6)   Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf. (7)   Der JMRM legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest. Artikel 25 Aussetzung (1)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. (2)   Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifizierung außer Kraft. (3)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen. Artikel 26 Änderungen (1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des JMRM ihren Vorschlag vor. Der JMRM erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung, die sie bei Einverständnis nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigen. (2)   Änderungen, die von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Der JMRM kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen. (4)   Notifizierungen über Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übersandt. Artikel 27 Geltungsdauer und Verlängerung Dieses Abkommen bleibt zehn Jahre in Kraft und wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert. Artikel 28 Kündigung Ungeachtet des Artikels 27 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 29 Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 30 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend. Artikel 31 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben. (2)   Die Notifizierungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem ghanaischen Außenministerium übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind. Съставено в Брюксел на двадесети ноември две хиляди и девета година Hecho en Bruselas, el veinte de noviembre de dos mil nueve. V Bruselu dne dvacátého listopadu dva tisíce devět. Udfærdiget i Bruxelles den tyvende november to tusind og ni. Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November zweitausendneun. Kahe tuhande üheksanda aasta novembrikuu kahekümnendal päeval Brüsselis. 'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Νοεμβρίου δύο χιλιάδες εννιά. Done at Brussels on the twentieth day of November in the year two thousand and nine. Fait à Bruxelles, le vingt novembre deux mille neuf. Fatto a Bruxelles, addì venti novembre duemilanove. Briselē, divi tūkstoši devītā gada divdesmitajā novembrī. Priimta du tūkstančiai devintų metų lapkričio dvidešimtą dieną Briuselyje Kelt Brüsszelben, a kétezer-kilencedik év november havának huszadik napján. Magħmul fi Brussell, fl-għoxrin jum ta’ Novembru tas-sena elfejn u disgħa. Gedaan te Brussel, de twintigste november tweeduizend negen. Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego listopada roku dwa tysiące dziewiątego. Feito em Bruxelas, em vinte de Novembro de dois mil e nove. Încheiat la Bruxelles, la douăzeci noiembrie două mii nouă. V Bruseli dňa dvadsiateho novembra dvetisícdeväť. V Bruslju, dne dvajsetega novembra leta dva tisoč devet. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayhdeksän. Som skedde i Bryssel den tjugonde november tjugohundranio. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen За Република Гaнa Por la República de Ghana Za Ghanskou republiku For Republikken Ghana Für die Republik Ghana Ghana Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατίας της Γκάνας For the Republic of Ghana Pour la République du Ghana Per la Repubblica del Ghana Ganas Republikas vārdā Ganos Respublikos vardu A Ghánai Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-Gana Voor de Republiek Ghana W imieniu Republiki Ghany Pela República do Gana Pentru Republica Ghana Za Ghanskú republiku Za Republiko Gano Ghanaa tasavallan puolesta För Republiken Ghanas vägnar (1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (2)  A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008. (3)  „Forest and Wildlife Policy“ von Ghana (1994). (4)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. (5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (7)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. LISTE DER ANHÄNGE Anhang I IA — Produkte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen IB — Produkte, die nicht unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen Anhang II Rechtsvorschriften, die zur Feststellung der Legalität einer Holzladung heranzuziehen sind, Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen sowie angestrebte Politik- und Rechtsreformen im Forstsektor Anhang III Gemeinschaftliches Einfuhrverfahren einschließlich der Überprüfung der Genehmigungen Anhang IV Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen Anhang V Legalitätssicherungssystem einschließlich des Verfahrens für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen (Rückverfolgungssystem für Holzprodukte, Überprüfung, Genehmigungserteilung und unabhängige Überwachung) Anhang VI Beschreibung der Aufgaben der unabhängigen Überwachung Anhang VII Kriterien für die Bewertung des Legalitätssicherungssystems Anhang VIII Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens Anhang IX Flankierende Maßnahmen zur Umsetzung des Abkommens ANHANG I ANHANG IA HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ UND HOLZPRODUKTE, DIE UNTER DAS ABKOMMEN FALLEN HS-CODES WARENBEZEICHNUNG 440349 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (rohes Teakholz). 440610 440690 Bahnschwellen aus Holz. 440710 440725 440726 440727 440728 440729 440799 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt. 440810 440831 440839 440890 Furnierblätter und Blätter für Sperrholz (auch gemessert). 440921 440929 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest. Gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden. 441210 441231 441232 441239 441294 441299 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz. 441810 441820 441850 441860 441871 441872 441879 441900 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz. 442010 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94. 940151 940159 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02.) ANHANG IB HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ, DAS NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN DARF HS-CODES WARENBEZEICHNUNG 440349 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (außer Teakholz darf kein Rohholz ausgeführt werden) ANHANG II LEGALITÄTSDEFINITION FÜR DIE ERTEILUNG VON FLEGT-AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND RECHTSREFORM 1.   Einleitung Wie im Freiwilligen Partnerschaftsabkommen vorgesehen, hat Ghana nach Konsultation der beteiligten Akteure die rechtlichen Anforderungen definiert, auf deren Grundlage dieses Abkommen umgesetzt werden soll. Die rechtlichen Anforderungen werden in der Legalitätsmatrix mit dem Legalitätssicherungssystem in Beziehung gesetzt. Das vorliegende Dokument enthält die Legalitätsdefinition, die Legalitätsmatrix, eine Übersicht über die einschlägigen Gesetze und sonstigen Bestimmungen für den Forstsektor sowie eine Beschreibung der Maßnahmen Ghanas zur Reform und Konsolidierung der Rechtsvorschriften im Forstsektor. 2.   Erläuterte Legalitätsdefinition Für ein Produkt, das in Ghana geschlagenes Holz enthält, kann der Verkauf in Ghana oder die Ausfuhr aus Ghana in folgenden Fällen genehmigt werden: a) Das Eigentum an dem Holz geht auf eine Einschlagsgenehmigung zurück: i) Das Holz stammt aus ausgewiesenen Einschlagsgebieten (1) und die betroffenen Einzelpersonen, Gruppen und Besitzer haben sich mit dem Einschlag einverstanden erklärt (2); ii) das Holzunternehmen war zum Zeitpunkt des Holzeinschlags Inhaber eines gültigen Holznutzungsvertrags (Timber Utilization Contract — TUC), der nach Abwicklung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens vom Ministerium für Land, Forsten und Bergbau ausgestellt und vom Parlament ratifiziert wurde (3). iii) das Holzunternehmen war zum Zeitpunkt des Einschlags im Besitz einer von der Forstkommission ausgestellten gültigen Bergungslizenz (Salvage Permit — SP) (4); oder iv) das Holzunternehmen hat die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebenen Verfahren und Standards eingehalten (5); v) das Holzunternehmen hatte zum Zeitpunkt des Einschlags Anspruch auf Ersatz (6) für Einschlagsrechte; b) das Eigentum an dem Holz geht auf eine Kaufbescheinigung (Certificate of Purchase — COP) zurück: i) die Kaufbescheinigung wurde infolge einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme des Holzes ausgestellt (7); ii) das Holz wurde zurückgelassen und von der Forstkommission nach den vorgeschriebenen Verfahren verkauft (8); c) das Holz wurde zu jedem Zeitpunkt vorschriftsgemäß befördert (9); d) das Holz wurde vorschriftsgemäß verarbeitet (10); und e) alle Verkäufer/Ausführer verfügen über gültige Lizenzen/Genehmigungen für die Holzvermarktung (11); f) zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Ausfuhr wurden dem Staat keine vorgeschriebenen Gebühren, Pachtgelder oder Steuern geschuldet (12); und g) zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. Exports hatte das Holzunternehmen alle Verpflichtungen aus den Vereinbarungen über soziale Verantwortung erfüllt (13). 3.   Legalitätsmatrix Anhand der Grundsätze und Kriterien in Tabelle 1 wird festgestellt, ob Holz aus Ghana der obigen Definition von „legalem Holz“ entspricht. Tabelle 1:   Grundsätze und Kriterien zur Feststellung der Legalität GRUNDSATZ 1 Quelle des Holzes: Das Holz stammt aus ausgewiesenen Einschlagsgebieten und die betroffenen Einzelpersonen, Gruppen und Eigentümer haben sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass für die fraglichen Gebiete Einschlagsrechte erteilt werden. KRITERIUM 1.1 Bei Holznutzungsverträgen (TUC) für Waldreservate umfasst die Vorbereitung des Waldbewirtschaftungsplans die strategische Planung; Abgrenzung der von den TUC erfassten Gebiete; Bestandsaufnahme vor der Ernte (innerhalb und außerhalb von Waldreservaten und in Plantagen); schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Einzelpersonen, Gruppen oder Eigentümer. Einschlägige Vorschriften LI. 1649 Teil 1: Verfahren für die Erteilung von Einschlagsrechten; Unterteil 1 — Identifizierung von Land, für das Einschlagsrechte vergeben werden können; MoP Abschnitt A — Strategische Planung (Waldreservate); MoP Abschnitt B — Operative Planung (Waldreservate); Hinweisblatt B2 — Methode der operativen Planung (Abgrenzung von Einschlagsgebieten innerhalb von Waldreservaten); MoP Abschnitt C — Holzproduktion in Waldreservaten; MoP Abschnitt F — Kontrollierte Holzproduktion außerhalb von Waldreservaten, 2.1 (ii) Identifizierung von TUC-Gebieten und 3.7 (c) (Abgrenzung von Einschlagsgebieten außerhalb von Waldreservaten); F3.2 Konsultationsprozess (schriftliche Zustimmung); Verfahrensleitfaden (Manual of Procedures — MoP) (14) — Nachhaltige Holzproduktion in Waldreservaten (Abschnitt C); Bestandsaufnahme und Ertragszuweisung (Abschnitt D) und kontrollierte Holzproduktion außerhalb von Waldreservaten (Abschnitt F). GRUNDSATZ 1 Quelle des Holzes: Das Holz stammt aus ausgewiesenen Einschlagsgebieten und die betroffenen Einzelpersonen, Gruppen und Eigentümer haben sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass für die fraglichen Gebiete Einschlagsrechte erteilt werden. KRITERIUM 1.2 Schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Grundbesitzer, Einzelpersonen oder Gruppen. Einschlägige Vorschriften Gesetz über die Bewirtschaftung der Holzressourcen (Timber Resource Management Act — Act 547) Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 (d); LI 1649 Teil 1 — Verfahren für die Erteilung von Einschlagsrechten, Unterteil 1: Vor-Ort-Kontrollen — 2 (d); Unterteil II — Verfahren für anderes Land als Staatsland und Waldreservate; MoP Abschnitt F (kontrollierte Holzproduktion außerhalb von Waldreservaten) — F 3.2 — Konsultationsprozess; MoP Abschnitt F, F5.0: Abschluss (Einverständniserklärungen). GRUNDSATZ 2 Erteilung von Einschlagsrechten Das Holzunternehmen ist Inhaber eines Holznutzungsvertrags, der nach Abwicklung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.