Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R1958. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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it gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Fahrzeug ist- ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt — so lange zu beschleunigen, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird. Solange die Intervention aktiv ist, muss eine vom Fahrzeughersteller spezifizierte Übersteuerungsmaßnahme erfolgen, um das Fahrzeug auf den Bereich der abschließenden Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu beschleunigen. Das Fahrzeug wird dann auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser unterhalb der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung abgebremst und, ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt, erneut beschleunigt, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird. 4.5.3.4.3. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen: a) Die Intervention der SCF wird vorübergehend pausiert, wenn eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt, sodass das Fahrzeug gleichmäßig und nicht abrupt auf die abschließende Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser beschleunigt werden kann. b) Während der anschließenden Beschleunigung wird eine Intervention der SCF ausgelöst. 4.6. Für einen effizienteren Nachweis der Einhaltung der Anforderungen können die Prüfverfahren gemäß den Nummern 4.1, 4.2, 4.4 und 4.5 mit Zustimmung des technischen Dienstes kombiniert werden. 5.   Fahrszenarien, Bestimmungen über Beschränkungen und Leistung des ISA 5.1. Der zur Erfassung von Verkehrszeichen im praktischen Fahrbetrieb verwendete Sensor des Systems zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung (z. B. Kamera) darf nicht mehr als das Sichtfeld des Fahrzeugführers durch die Frontscheibe des Kraftfahrzeugs (oder ein angemessenes alternatives Sichtfeld, das zwischen dem Fahrzeughersteller, dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde, wenn das Fahrzeug nicht mit einer Frontscheibe ausgestattet ist) erfassen, das für ambinokulare Sicht gilt, wobei als Augen die in der UN-Regelung Nr. 46 (5) definierten Augenpunkte des Fahrzeugführers gelten. Sichtbehinderungen durch eine Struktur unterhalb des Erfassungssensors (z. B. Motorhaube) können außer Acht gelassen werden, wenn sich diese unterhalb einer Ebene befinden, die ausgehend von den Augenpunkten des Fahrzeugführers um 4° gegen die Horizontale nach unten geneigt ist. Der Fahrzeughersteller kann die Einhaltung anhand von Unterlagen nachweisen. 5.2. Um die Leistung des ISA zu verbessern, kann sich das Erfassungsfeld in Abhängigkeit beispielsweise der Lenkwinkeleingabe, der Bewegungsbahn des Fahrzeugs oder der Verwendung von Fahrtrichtungsanzeigern und/oder Prognosesystemen verschieben. 5.3. Für die Zwecke der Berechnung der tatsächlichen positiven Entfernung „TP_D“ gilt für Teile der Prüfstrecke, bei denen die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung anhand des Passierens von im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II aufgeführten Verkehrszeichen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse bestimmt wird, Folgendes: 5.3.1. Bei eingeschränkter Sicht auf das entsprechende Verkehrszeichen (z. B. das Verkehrszeichen ist mit Blättern bedeckt oder geparkte Fahrzeuge behindern die Sicht) oder wenn das Verkehrszeichen nicht senkrecht zum Boden und zur Straßenseite steht oder anderweitig falsch ausgerichtet (z. B. gedreht) ist, darf das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt werden. 5.3.2. Fehlt das betreffende Verkehrszeichen oder ist es so positioniert, dass es für einen normalen Fahrzeugführer, der den betreffenden Straßenabschnitt zum ersten Mal befährt, nicht klar ist, ob das Verkehrszeichen, wie vom technischen Dienst für jeden Fall geprüft und genehmigt, für ihn gilt oder nicht, so wird das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt. 5.3.3. Wenn ein oder mehrere Verkehrszeichen in Bezug auf die Anwendbarkeit auf Fahrzeugkategorien, die technisch zulässige Gesamtmasse, die Fahrzeugabmessungen, die Tageszeit, die Wetterbedingungen, die angrenzenden Fahrspuren oder die Fahrtrichtung, wie vom technischen Dienst für jeden Fall geprüft und genehmigt, mehrdeutige, zusätzliche, ergänzende oder abweichende Informationen vermitteln, so wird das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt. 5.3.4. Bei einer sehr realistischen Darstellung eines ortsfesten, nicht geltenden Verkehrszeichens kann eine falsch-positive Erfassung, vorbehaltlich der Zustimmung des technischen Dienstes, aus den Berechnungen weggelassen werden. 5.3.5. Wenn es innerhalb von 12 Monaten vor der Typgenehmigungsprüfung in einem Mitgliedstaat eine Änderung hinsichtlich der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung oder einer Verkehrsregel entsprechend einem spezifischen impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen gab, das zum Zeitpunkt der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs oder der STE in den Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II aufgenommen wurde, oder wenn ein neues Verkehrszeichen eingeführt wurde, wird das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt. 5.3.6. Entfernungen, für die eine der unter den Nummern 5.3.1 bis 5.3.5 genannten Bedingungen zutrifft, dürfen bei der Berechnung der Leistungskenngrößen „d_total“ und „d_correct“ gemäß Nummer 4.3.2 nicht berücksichtigt werden. Auch wenn das vorstehend jeweils genannte Passieren von Verkehrszeichen nicht berücksichtigt werden darf, können auf Verlangen des Herstellers im Einzelfall alle korrekt bestimmten erfassten Geschwindigkeitsbegrenzungen und die entsprechenden zurückgelegten Strecken berücksichtigt werden, wenn der ISA diese Bestimmungen übertrifft, insbesondere wenn der Hersteller eine Kombination aus einem optischen Erfassungssensor, einem auf das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) gestützten Standortbestimmungssystem und digitalen Karten verwendet, da dies die bevorzugte Option mit der größten Zuverlässigkeit darstellt. 5.4. Der ISA muss die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung oder die Informationen gemäß Nummer 3.4.1.3 auch nach der erneuten Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs beibehalten, es sei denn, er ist so konzipiert, dass die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung in der Regel mithilfe relevanter Systemeingaben (z. B. Daten elektronischer Karten) bestimmt werden kann, wenn das Kraftfahrzeug auf eine öffentliche Straße einfährt oder dort den Fahrbetrieb aufnimmt. 5.5. ISA — Logik und Strategien 5.5.1. Der Hersteller kann den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten so konzipieren, dass er eine Logik oder Strategie zur Vorwegnahme von Änderungen der Geschwindigkeitsbegrenzung umfasst, wobei die Bewegungen anderer Fahrzeuge, zusammenlaufende Fahrspuren, das Überfahren von Fahrbahnmarkierungen, Ampeln, Kreuzungen, Bremsschwellen und Fußgängerübergänge berücksichtigt werden. 5.5.2. Falls der ISA auf maschinellem Lernen o. ä. beruht, ist dies bei der Prüfung der Zuverlässigkeit im praktischen Fahrbetrieb gebührend zu berücksichtigen. Der technische Dienst muss in diesem Fall eine Vorkonditionierung des Fahrzeugs nach den Spezifikationen des Herstellers genehmigen, die gemäß Nummer 4.1.1.3 mehr als 100 km betragen kann, sofern dies als angemessen erachtet wird. Es ist jedoch untersagt, dass die Vorkonditionierung auf einem Teil der gemäß den Nummern 3.4.2.5.3 und 4.3.1 festgelegten und vereinbarten Prüfstrecke erfolgt. 5.6. Für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion und der Marktaufsicht müssen der Hersteller, der technische Dienst und die nationalen Behörden die neuesten, zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbaren Aktualisierungen des ISA, sofern gemäß Nummer 3.4.2.5.5.2 zur Verfügung gestellt, berücksichtigen. 5.6.1. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten vor der Prüfung eine Aktualisierung des Katalogs der Verkehrszeichen in Anhang II aufgrund einer Änderung in einem Mitgliedstaat hinsichtlich der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung entsprechend einem spezifischen impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, das zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs oder der STE in den Katalog aufgenommen wurde, wird das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt. 5.6.2. Eine Erweiterung des Katalogs der Verkehrszeichen in Anhang II um zusätzliche implizite Verkehrszeichen, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs oder der STE nicht enthalten waren, darf für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion und der Marktaufsicht nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt werden. (1)  Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus. (2)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51). (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 5). (4)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). (5)  Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen. ANHANG II Katalog der Verkehrszeichen — Teil 1 ERLÄUTERUNGEN n. z. nicht zutreffend N Nationale Geschwindigkeitsbegrenzung für die jeweilige Straßenart (z. B. Straße innerorts, Straße außerorts, Schnellstraße, Autobahn) W Wechselverkehrszeichen dürfen jedes der in der Tabelle für das jeweilige Land enthaltene explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen oder implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen anzeigen. Die Bildwiederholrate der Zeichen muss jedoch mindestens 1 000 Hz betragen, damit sichergestellt ist, dass das Bild für eine adäquate Verarbeitung durch das ISA-System korrekt erfasst werden kann. A aufgehoben gemäß Anhang I Nummer 3.5.6 bzw. 3.6.3 Alle Zeichen, mit denen in jedem Land Beginn und Ende der Stadt-/Ortsgrenzen angezeigt werden, haben leicht erkennbare Identifikationsmerkmale gemeinsam, können sich aber in Form oder Größe unterscheiden und können den Stadt- oder Ortsnamen enthalten. Der ISA muss diese Elemente verarbeiten können. In Kraftfahrzeugen der Klasse M2 < 3,5 t wendet der ISA die gleichen erwarteten Rückmeldungen wie in Fahrzeugklasse M1 an (wenn in der Tabelle nicht anders angegeben). 1.   BELGIEN VERKEHRSZEICHEN SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H   M1 M2 M3 N1 N2 N3 Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen C43 30 30 30 30 30 30 C43 30 30 30 30 30 30 C43 40 40 40 40 40 40 C43 50 50 50 50 50 50 C43 50 50 50 50 50 50 C43 60 60 60 60 60 60 C43 70 70 70 70 70 ≤ 7,5  t 70             70 > 7,5  t     Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 >7,5 t und N3 verwendet.         70 > 7,5  t 70   Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.         60 > 7,5  t 60 C43 80 80 80 80 80 ≤ 7,5  t 80             80 > 7,5  t     Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 verwendet.   80 80   80 80   Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N2 ≤ 7,5 t verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.         70 ≤ 7,5  t     Anmerkung: Die formalen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 60, 70 und 75 km/h können als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t, N3, M2 und M3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.   70 oder 75 70 oder 75   60 oder 70 > 7,5  t 60 oder 70 C43 90 90 90 90 A ≤ 7,5  t A             A > 7,5  t     Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 90 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sowie N2 und N3 verwendet (d. h. Buchstabe „A“).   90 90   A A   Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N2 ≤ 7,5 t verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.         70 ≤ 7,5  t     Anmerkung: Die formalen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 60, 70 bzw. 75 km/h können jeweils als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t, N3, bzw. M2 und M3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.   70 oder 75 70 oder 75   60 oder 70 > 7,5  t 60 oder 70 C43 100 A A 100 A A   Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 90 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, den Straßentyp (mit zwei oder mehr Spuren je Richtung und einer Abtrennung) zu bestimmen.   90 90       C43 110 A A 110 A A C43 120 A A 120 A A Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen C45 N N N N N N C45 N N N N N N C45 N N N N N N C45 N N N N N N C45 N N N N N N C45 N N N N N N C45 N N N N N N C45 N N N N N N C45 N N N N N N C45 N N N N N N C45 N N N N N N Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen   N N N N N N Numerische Zonen F4a 30 30 30 30 30 30 F4b N N N N N N   30 30 30 30 30 30 F4b N N N N N N F4a 30 30 30 30 30 30 F4b N N N N N N ZC43 50 50 50 50 50 50 ZC45 N N N N N N ZC43 50 50 50 50 50 50 ZC45 N N N N N N ZC43 70 70 70 70 70 ≤ 7,5  t 70             70 > 7,5  t     Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.         60 > 7,5  t 60 ZC45 N N N N N N ZC43 70 70 70 70 70 70             70 > 7,5  t     Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.         60 > 7,5  t 60 ZC45 N N N N N N Verkehrsberuhigter Bereich F12a 20 20 20 20 20 20 F12b N N N N N N F113a 30 30 30 30 30 30 F113b N N N N N N   30 30 30 30 30 30   N N N N N N Autobahn F5 (Autobahn) 120 A A 120 A A F7 (Autobahn Ende) N N N N N N Schnellstraße Keine               Stadt-/Ortsgrenzen F1 (Stadtgebiet) 50 50 50 50 50 50   Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen. 30 30 30 30 30 30 F3 (Stadtgebiet Ende) Anmerkung: Dies ist ein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, das die nationale Geschwindigkeitsbegrenzung für Außerortsstraßen und Schnellstraßen angibt. 90 90 90 90 A (90 ) A (90 )   Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 bzw. 75 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen. 70 70 oder 75 70 oder 75 70 70 70   Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.         60 > 7,5  t 60 2.   BULGARIEN VERKEHRSZEICHEN SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H   M1 M2 M3 N1 N2 N3 Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 20 km/h Beginn 20 20 20 20 20 20 Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h Beginn 30 30 30 30 30 30 Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 40 km/h Beginn 40 40 40 40 40 40 Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h Beginn 50 50 50 50 50 50 Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h Beginn 60 60 60 60 60 60 Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h Beginn 70 70 70 70 70 70 Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h Beginn 80 80 80 80 80 80 Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 90 km/h Beginn 90 90 90 90 A A Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h Beginn 100 A A 100 A A Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 110 km/h Beginn 110 A A 110 A A Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 120 km/h Beginn 120 A A 120 A A Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 130 km/h Beginn 130 A A 130 A A Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 20 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 40 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 90 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 110 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 120 km/h Ende N N N N N N Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 130 km/h Ende N N N N N N Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen Ende aller Beschränkungen N N N N N N Numerische Zonen Keine               Verkehrsberuhigter Bereich Wohngebiet Beginn 20 20 20 20 20 20 Wohngebiet Ende N N N N N N Autobahn Autobahn Beginn 140 A A 140 A A Autobahn Ende N N N N N N Schnellstraße Schnellstraße Beginn 120 A A 120 A A Schnellstraße Ende N N N N N N Stadt-/Ortsgrenzen Stadt-/Ortseingang 50 50 50 50 50 50 Stadt-/Ortsausgang 90 80 80 90 80 80 3.   TSCHECHIEN VERKEHRSZEICHEN SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H   M1 M2 M3 N1 N2 N3 Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen Standard 20 20 20 20 20 20 Standard 30 30 30 30 30 30 Standard 40 40 40 40 40 40 Standard 50 50 50 50 50 50 Standard 60 60 60 60 60 60 Standard 70 70 70 70 70 70 B20a 80 80 80 80 80 80 Standard 90 90 90 90 80 80 Standard 100 A A 100 80 80 Standard 110 A A 110 80 80 Standard 120 A A 120 80 80 Standard 130 A A 130 80 80 Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen Standard N N N N N N Standard N N N N N N Standard N N N N N N Standard N N N N N N Standard N N N N N N Standard N N N N N N B20b N N N N N N Standard N N N N N N Standard N N N N N N Standard N N N N N N Standard N N N N N N Standard N N N N N N Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen B26 N N N N N N Numerische Zonen IZ 8a 30 30 30 30 30 30 IZ 8b N N N N N N Verkehrsberuhigter Bereich IZ 5a 20 20 20 20 20 20 IZ 5b N N N N N N Autobahn IZ 1a 130 A A 130 80 80 IZ 1b N N N N N N IP 14a (gültig bis 31. Dezember 2025) 130 A A 130 80 80 IP 14b (gültig bis 31. Dezember 2025) N N N N N N Schnellstraße IZ 2a 110 A A 110 80 80 IZ 2b N N N N N N IP 15a (gültig bis 31. Dezember 2025) 110 A A 110 80 80 IP 15b (gültig bis 31. Dezember 2025) N N N N N N Stadt-/Ortsgrenzen IS 12a 50 50 50 50 50 50 IS 12b 90 90 90 90 80 80 IS 12c Gemeinde in der Sprache einer nationalen Minderheit 50 50 50 50 50 50 IS 12d Gemeinde in der Sprache einer nationalen Minderheit 90 90 90 90 80 80 IS 12c Gemeinde in der Sprache einer nationalen Minderheit 50 50 50 50 50 50 IS 12d Gemeinde in der Sprache einer nationalen Minderheit 90 90 90 90 80 80 4.   DÄNEMARK VERKEHRSZEICHEN SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN ERWARTETE IAS-R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.