Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R1958. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Nummern 4.2.4.2 und 4.3 nachgewiesen wird. 4.2.4. Prüfverfahren: Das Prüffahrzeug muss ruhig geführt werden, sodass es unter den folgenden Bedingungen stabil an dem für die Prüfung ausgewählten Verkehrszeichen vorbeifährt: a) Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser: i) bei Prüfungen auf einer öffentlichen Straße: ≤ 20 % unter der auf dem Verkehrszeichen angegebenen Geschwindigkeit, ii) bei Prüfungen auf der Prüfstrecke: ≥ 10 % über der auf dem Verkehrszeichen angegebenen Geschwindigkeit; b) in der Mitte der Prüfstraße. Im Einvernehmen zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst kann die oben beschriebene Prüfung auf einer Prüfstrecke oder auf einer öffentlichen Straße durch eine nachweislich gleichwertige Prüfung in einem Labor ersetzt werden. 4.2.4.1. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die SLIF den Wert der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung bestimmt, die der erwarteten Rückmeldung des ISA gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II oder der geltenden nationalen Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß den für die Prüfung verwendeten impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse entspricht, und wenn die SLIF die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, sobald die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser die anhand der für die Prüfung verwendeten Verkehrszeichen erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, und zwar innerhalb von spätestens 2,0 Sekunden nachdem der Bezugspunkt des Fahrzeugs die entsprechenden Verkehrszeichen passiert hat. Bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit unter 20 km/h muss dies spätestens 10 m hinter dem Bezugspunkt des Fahrzeugs erfolgen. 4.2.4.2. Diese Prüfung darf mit der Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb gemäß Nummer 4.3 kombiniert werden. In diesem Fall gelten die technischen Anforderungen als erfüllt, wenn die entsprechenden Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb zeigen, dass die impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen von dem ISA gemäß Nummer 3.4.2.5.2 erkannt werden. 4.3. SLIF: Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung — Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb 4.3.1. Die Prüffahrt muss den Bedingungen in den Nummern 4.3.1.1 bis 4.3.1.5 entsprechen. Der technische Dienst kann zustimmen, dass für bestimmte Teile der Typgenehmigungsprüfung interne Prüfdaten akzeptiert werden. 4.3.1.1. Die Prüffahrt muss geeignet sein, um die Leistung des ISA bei korrekter Bestimmung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung unter Verwendung der in Nummer 3.4.2.5.2 genannten Leistungskriterien zu messen. 4.3.1.2. Die Prüffahrt muss das Fahren auf öffentlichen Straßen und Wegen im Gebiet der Europäischen Union umfassen, wie zwischen dem Hersteller, dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart. 4.3.1.3. Die Prüffahrt muss das Fahren auf Stadtstraßen, Außerortsstraßen sowie Autobahnen/Schnellstraßen/Straßen mit zwei getrennten Fahrbahnen umfassen, wobei jede der drei Straßenarten mindestens 25 % der Gesamtstrecke ausmachen muss. Die Strecke muss eine zusammenhängende Strecke mit demselben Start- und Endpunkt sein, wobei wiederholte Teile der Strecke in derselben Richtung nicht auf die Prüfstrecke angerechnet werden dürfen. 4.3.1.4. Die Prüffahrt muss das Fahren bei Tageslicht und in Dunkelheit umfassen, wobei mindestens 15 % der Gesamtstrecke im Dunkeln zurückgelegt werden müssen. 4.3.1.5. Die Prüffahrt muss auf einer Prüfstrecke von 400 km erfolgen. Im Einvernehmen zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller kann die Prüfung früher beendet werden, wenn die Prüfstrecke mehr als 300 km beträgt und die Leistungskenngröße „TP_D“ auf den letzten 50 km der Strecke bei kontinuierlicher Berechnung um ± 5,0 % schwankt. 4.3.2. Berechnung der Leistungskenngrößen: Die Leistungskenngrößen werden wie folgt berechnet: TP_D = (d_correct/d_total) * 100 % Dabei ist   „d_total“ die bei der Prüfung insgesamt zurückgelegte Strecke, für die die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein Verkehrszeichen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 angezeigt wurde oder die nationale Geschwindigkeitsbegrenzung galt;   „d_correct“ die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke, für die die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein Verkehrszeichen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 angezeigt wurde und eine der folgenden Bedingungen a, b oder c erfüllt war: a) Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung entspricht der erwarteten Rückmeldung des IAS im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II. b) Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung entspricht der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung. c) Bei Vorliegen von besonderen variablen Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.3.2 entspricht die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung der erwarteten Rückmeldung des ISA oder der angenommenen häufigsten Bedingung. „d_correct“ ist auch die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke, für die die nationale Geschwindigkeitsbegrenzung galt und eine der folgenden Bedingungen d oder e erfüllt war: d) Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung entspricht der geltenden nationalen Geschwindigkeitsbegrenzung. e) Bei Vorliegen von besonderen variablen Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.3.2 entspricht die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung der nationalen Geschwindigkeitsbegrenzung für die angenommene häufigste Bedingung. Für die Bewertung im praktischen Fahrbetrieb muss überprüft werden, ob die SLIF die entsprechenden erfassten Geschwindigkeitsbegrenzungen in einer angemessenen Entfernung vor oder nach dem Punkt übernimmt, an dem die jeweilige geltende oder nationale Geschwindigkeitsbegrenzung Anwendung findet. 4.4. SLWF: Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion — Prüfverfahren 4.4.1. Für das Prüffahrzeug gelten die in den Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.3 festgelegten Bedingungen. 4.4.2. Der technische Dienst wählt die Verkehrszeichen für die Prüfung gemäß Nummer 4.1.2 aus. 4.4.3. Bei den Prüfbedingungen handelt es sich um die in Nummer 4.1.3 festgelegten Bedingungen. 4.4.4. Prüfverfahren für ISA-Optionen gemäß Nummer 3.5.2 Buchstaben a, b und c. 4.4.4.1. Bei ISA-Systemen mit visueller Warnung und einem kaskadenartigen akustischen Warnhinweis gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe a bzw. mit visueller Warnung und einem kaskadenartigen haptischen Warnhinweis gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe b sind folgende Prüfungen durchzuführen: Prüfung 1 (Prüfung der Warnungen): Der technische Dienst legt eine Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung fest. Die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung muss mindestens 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung liegen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Prüffahrzeug ist in einem solchen Abstand vom Fahrbahnrand zu fahren, dass die Position des Verkehrszeichens den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen entspricht, und zwar mit aktivierter SLWF unter gleichmäßiger Betätigung des Beschleunigungsreglers, sodass es bei den folgenden Prüfgeschwindigkeiten stabil an einem Verkehrszeichen vorbeifährt: i) 1 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 8 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung, ii) 11 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 18 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung, iii) 21 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 28 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung, iv) 31 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung. Das Prüffahrzeug muss so lange bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden, bis die kaskadenartige akustische bzw. die kaskadenartige haptische Warnung abgegeben wird. Danach muss das Prüffahrzeug — mindestens weitere 5,0 Sekunden bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden und dann innerhalb von 3,0 Sekunden auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung abbremsen, bevor 8,0 Sekunden für die Prüfung der visuellen Warnung und der kaskadenartigen akustischen Warnung vergangen sind oder — mindestens weitere 12 Sekunden bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden und dann innerhalb von 3,0 Sekunden auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung abbremsen, bevor 15 Sekunden für die Prüfung der visuellen Warnung und der kaskadenartigen haptischen Warnung vergangen sind. Die Prüfung muss bei konstanter Geschwindigkeit bis zum Ende der visuellen Warnung oder für höchstens 60 Sekunden wiederholt werden. Die jeweiligen Zeiten sind im Prüfbericht anzugeben. Prüfung 2 (Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen)): Der ISA ist zu deaktivieren, und Prüfung 1 ist bei der vom technischen Dienst gewählten Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu wiederholen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist möglichst auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Prüfung 3 (SLWF mit Prüfung des Fahrerassistenten): Bei Fahrzeugtypen, die mit einem Fahrerassistenten ausgestattet sind, bei dem nicht davon ausgegangen wird, dass der Fahrzeugführer den Beschleunigungsregler betätigt (z. B. Tempomat), ist eine Prüfung mit aktivierter SLWF durchzuführen, wobei der Fahrerassistent die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf mindestens der vom technischen Dienst gewählten Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser hält. 4.4.4.2. Bei ISA-Systemen mit ausschließlich haptischer Warnung gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe c sind folgende Prüfungen durchzuführen: Prüfung 1 (Prüfung der Warnungen): Der technische Dienst legt eine Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung fest. Die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung muss mindestens 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung liegen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Prüffahrzeug ist in einem solchen Abstand vom Fahrbahnrand zu fahren, dass die Position des Verkehrszeichens den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen entspricht, und zwar mit aktivierter SLWF unter gleichmäßiger Betätigung des Beschleunigungsreglers, sodass es bei einer Prüfgeschwindigkeit, bei der die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser mindestens 1 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung liegt, stabil an einem Verkehrszeichen vorbeifährt: Das Prüffahrzeug muss so lange bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden, bis die haptische Warnung abgegeben wird. Danach muss das Prüffahrzeug — weitere 11 Sekunden bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden und dann innerhalb von 4 Sekunden auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung abbremsen, bevor 15 Sekunden für die Prüfung der ausschließlich haptischen Warnung vergangen sind. Die Prüfung muss bei konstanter Geschwindigkeit bis zum Ende der haptischen Warnung oder für höchstens 60 Sekunden wiederholt werden. Die jeweiligen Zeiten sind im Prüfbericht anzugeben. Prüfung 2 (Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen)): Der ISA ist zu deaktivieren, und Prüfung 1 ist bei der vom technischen Dienst gewählten Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu wiederholen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist möglichst auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Prüfung 3 (SLWF mit Prüfung des Fahrerassistenten): Bei Fahrzeugtypen, die mit einem Fahrerassistenten ausgestattet sind, bei dem nicht davon ausgegangen wird, dass der Fahrzeugführer den Beschleunigungsregler betätigt (z. B. Tempomat), ist die in Nummer 4.4.4.1 dargelegte Prüfung 1 mit aktivierter SLWF durchzuführen, wobei die Prüfgeschwindigkeit des Fahrzeugs über den Fahrerassistenten gesteuert wird. 4.4.4.3. Bei allen Prüfungen im Hinblick auf die in Nummer 3.5.2 Buchstaben a, b und c genannten ISA-Optionen kann im Einvernehmen zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst die in den Nummern 4.4.4.1 und 4.4.4.2 beschriebene Prüfung auf einer Prüfstrecke durch eine nachweislich gleichwertige Prüfung in einem Labor ersetzt werden. 4.4.4.4. Die technischen Anforderungen an den ISA sind erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen: 4.4.4.4.1. Für ISA-Systeme gemäß Nummer 3.5.2 Buchstaben a und b und Nummer 4.4.4.1 (visuelle Warnung und kaskadenartige akustische/haptische Warnung): Prüfung 1: Prüfung der Warnungen: Innerhalb von 1,5 Sekunden zuzüglich der Zeit bzw. der Entfernung, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Passieren des Verkehrszeichens zulässig ist, wird eine visuelle Warnung gemäß den Anforderungen unter Nummer 3.5.2.1.1 ausgegeben; zudem erfolgt innerhalb der nachstehend angegebenen Zeiträume eine kaskadenartige akustische bzw. kaskadenartige haptische Warnung gemäß den technischen Anforderungen nach Nummern 3.5.2.1.2 bis 3.5.2.1.8: i) 1 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 8 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 6,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens; ii) 11 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 18 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 5,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens; iii) 21 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 28 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 4,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens; iv) 31 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 3,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens; zuzüglich der Zeit oder Entfernung, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach Passieren der entsprechenden Verkehrszeichen zulässig ist. Es ist zu prüfen, ob die kaskadenartigen Warnsignale rechtzeitig abgegeben werden und dass und ihre Höchstdauer gemäß den Nummern 3.5.2.1.5 und 3.5.2.1.6 nicht überschritten wird; es ist auch zu prüfen, ob die visuelle Warnung so lange andauert, bis die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder gleich der unter Nummer 3.5.2.1.1 festgelegten erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist. Werden die Prüfungen bei konstanten Geschwindigkeiten wiederholt, so ist zu prüfen, ob die visuelle Warnung mindestens der unter Nummer 3.5.2.1.1 genannten Dauer entspricht. Prüfung 2: Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen): Es werden keine Warnungen (optisch, haptisch oder akustisch) abgegeben. Prüfung 3: Prüfung der SLWF (mit Fahrerassistenten): Wie bei Prüfung 1 werden optische und akustische Warnungen abgegeben oder der ISA schaltet sich ab oder versucht, die Fahrgeschwindigkeit automatisch auf die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung zu senken. 4.4.4.4.2. Für ISA-Systeme gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe c und Nummer 4.4.4.2 (ausschließlich haptische Warnung): Prüfung 1: Prüfung der Warnungen: Innerhalb von 1,5 Sekunden zuzüglich der Zeit bzw. der Entfernung, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Passieren des jeweiligen Verkehrszeichens zulässig ist, wird eine haptische Warnung gemäß den Anforderungen nach Nummer 3.5.2.2 ausgegeben. Prüfung 2: Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen): Es werden keine optischen, haptischen oder akustischen Warnungen abgegeben. Prüfung 3: Prüfung der SLWF (mit Fahrerassistenten): Wie bei Prüfung 1 gemäß der Nummer 4.4.4.4.1 für die unter Nummer 3.5.2 Buchstabe a genannte ISA-Option werden optische und akustische Warnungen abgegeben oder der ISA schaltet sich ab oder versucht, die Fahrgeschwindigkeit automatisch auf die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung zu senken. 4.5. SCF-Prüfungen 4.5.1. Prüffahrzeug — Bedingungen 4.5.1.1. Für das Prüffahrzeug gelten die unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.3 festgelegten Bedingungen. 4.5.1.2. Getriebetyp, Reifengröße und Gangwahl für die Prüfungen müssen in Absprache mit dem technischen Dienst auf der Auswahl des ungünstigsten Falles für den zu genehmigenden Typ basieren. 4.5.1.3. Die Einstellungen des Antriebsstrangs des Prüffahrzeugs müssen den Spezifikationen des Herstellers entsprechen. 4.5.2. Die Prüfungen sind auf einer Prüfstrecke oder auf einem Leistungsprüfstand durchzuführen. 4.5.2.1. Prüfstrecke — Bedingungen 4.5.2.1.1. Die Oberfläche der Prüfstrecke muss so beschaffen sein, dass eine stabilisierte Geschwindigkeit aufrechterhalten werden kann, und sie muss frei von Unebenheiten, stehendem Wasser, Schnee und Eis sein. Neigungen dürfen nicht mehr als 2 % betragen und mit Ausnahme der Wölbungsauswirkungen nicht mehr als ± 1 % voneinander abweichen. 4.5.2.1.2. Die in einer Höhe von mindestens 1 m über dem Boden gemessene durchschnittliche Windgeschwindigkeit muss weniger als 6 m/s betragen; bei Böen muss die Windgeschwindigkeit geringer als 10 m/s sein. 4.5.2.1.3. Nach Wahl des Herstellers und mit Zustimmung des technischen Dienstes können die Prüfungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die von den oben beschriebenen abweichen, sofern sie dem ungünstigsten Fall entsprechen. 4.5.2.2. Spezifikationen für den Leistungsprüfstand 4.5.2.2.1. Das Schwungmassenäquivalent der Fahrzeugmasse ist auf dem Leistungsprüfstand mit einer Genauigkeit von ± 10 % zu reproduzieren. Die Zeit ist mit einer Genauigkeit von ≤ 0,1 Sekunden zu messen. 4.4.2.2.2. Die Bremsleistung des Prüfstands ist so einzustellen, dass sie dem Widerstand des Fahrzeugs gegen die Fortbewegung bei den Prüfgeschwindigkeiten entspricht. Diese Bremskraft kann rechnerisch bestimmt werden und ist mit einer Genauigkeit von ± 10 % einzustellen. 4.5.3. SCF — Prüfverfahren 4.5.3.1. SCF — Beschleunigungsprüfung 4.5.3.1.1. Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.1.2 ist für die folgenden Geschwindigkeitsbegrenzungen zu wiederholen: a) Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts: anfängliche Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 20 km/h; Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung = 50 km/h; b) Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts: anfängliche Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 50 km/h; Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung = 80 km/h; c) Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn: anfängliche Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 100 km/h; Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung = 130 km/h. Für die Prüfung muss die Prüfgeschwindigkeit niedriger sein als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. 4.5.3.1.2. Das Prüffahrzeug ist mit aktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Fahrzeug ist- ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt — so lange zu beschleunigen, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird. Solange die Intervention aktiv ist, muss das Fahrzeug ausreichend lange geführt werden, sodass eine Bewertung der stabilisierten Geschwindigkeit möglich ist. Während der Prüfung muss die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kontinuierlich aufgezeichnet werden. Die stabilisierte Geschwindigkeit wird berechnet, indem die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser über eine Zeitspanne von 20 Sekunden gemittelt wird, die 10 Sekunden, nachdem die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser erstmalig die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung abzüglich 10 km/h erreicht hat, beginnt. 4.5.3.1.3. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die stabilisierten Geschwindigkeiten innerhalb der folgenden Grenzen liegen: a) Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts: 45 km/h ≤ stabilisierte Geschwindigkeit ≤ 50 km/h; b) Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts: 75 km/h ≤ stabilisierte Geschwindigkeit ≤ 80 km/h; c) Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn: 125 km/h ≤ stabilisierte Geschwindigkeit ≤ 130 km/h. 4.5.3.2. SCF — Reaktionsprüfung 4.5.3.2.1. Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.2.2 ist bei einer Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h innerorts mit einer anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zwischen 70 km/h und 79 km/h und einer anfänglichen Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h durchzuführen. 4.5.3.2.2. Das Prüffahrzeug ist mit aktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen, und die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung einzustellen, sodass keine Intervention der SCF ausgelöst wird. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist dann auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen, und das Fahrzeug muss bei konstanter Geschwindigkeit innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser so lange geführt werden, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird. 4.5.3.2.3. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn eine Intervention der SCF spätestens 1,5 Sekunden, nachdem die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung des Fahrzeugs auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung eingestellt wurde, ausgelöst wird, wobei es gilt, die Zeit bzw. die Entfernung zu berücksichtigen, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Passieren des jeweiligen Verkehrszeichens zulässig ist. 4.5.3.3. SCF — Deaktivierungsprüfung 4.5.3.3.1. Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.3.2 ist bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts mit einer anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 35 km/h und einer Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h durchzuführen. 4.5.3.3.2. Das Prüffahrzeug ist mit deaktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist möglichst auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Fahrzeug muss, ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt, für deutlich länger als 1,5 Sekunden beschleunigt und anschließend bei einer relativ stabilen Geschwindigkeit geführt werden, sobald die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung erheblich überschritten wurde. 4.5.3.3.3. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn keine Intervention der SCF ausgelöst wird und keine optische, akustische oder haptische Geschwindigkeitsbegrenzungswarnung erfolgt. 4.5.3.4. SCF-Übersteuerung — Prüfung 4.5.3.4.1. Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.4.2 ist bei einer Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung innerorts von 50 km/h mit einer anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 35 km/h und einer abschließenden Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≥ 65 km/h durchzuführen. 4.5.3.4.2. Das Prüffahrzeug ist mit aktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.