Europäische Union

2002/758/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3028)

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e Kategorien vergleichbarer Fahrzeuge gibt. MBE unterscheidet 1996 bei einem Vergleich von Mercedes-Volumenmodellen (1996 wurde die A-Klasse noch nicht angeboten) drei unterschiedliche Segmente: Zum niedrigsten von MBE herangezogenen Segment gehören Fahrzeuge der C-Klasse, Audi A4, 3er-BMW und Volvo Baureihe 400, zum nächsthöheren Segment Fahrzeuge der E-Klasse, Audi A6, BMW-5er-Baureihe und Volvo 800/900; zum darüberliegenden Segment gehören die Mercedes-S-Klasse, der Audi A8 sowie die BMW-7er und 8er-Baureihen(149). Auch wurden in einem von MBE angefertigten Preisvergleich der Volumenmodelle zwischen den Preisen in Spanien, Deutschland und Italien die Fahrzeuge in drei Segmente eingeteilt. Das erste Segment besteht aus den Modellen Mercedes C 180, Audi A 4 und BMW 316, das zweite aus den Modellen Mercedes E 200, Audi A 6 und BMW 520 i und das dritte aus den Modellen Mercedes S 320, BMW 730 i und Volvo 960(150). Ferner ist auf die von der Zeitschrift "auto motor und sport"(151) durchgeführte 23. Leserwahl des besten Autos zu verweisen. Diese Umfrage zeigt, dass die Einteilung des Personenwagenmarktes in Segmente aus Verbrauchersicht relevant ist. In ihr werden 277 Personenwagenmodelle in insgesamt 10 Kategorien(152) unterteilt. Die 6 Kategorien A: Minicars, B: Kleinwagen, C: Untere Mittelklasse, D: Mittelklasse, E: Obere Mittelklasse, F: Luxusklasse entsprechen inhaltlich, wie sich aus einem Vergleich der jeweils in der Kategorie oder dem Segment erfassten PKW-Modelle ergibt, den ersten 6 der oben in Randnummer 144 erwähnten Segmenten. Coupés, Cabrios, Geländewagen und Vans werden getrennt davon in separaten Segmenten erfasst. (148) Die Tatsache, dass es in den Randbereichen der Segmente jeweils zu gewissen Überschneidungen oder Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Nachbarsegmenten kommen kann und dass die Zuordnung der Fahrzeuge in einem Analogieverfahren unter Zusammenfassung ähnlicher Fahrzeugtypen vorgenommen werden muss, wie Daimler-Benz im Schreiben vom 8.12.1998 vorträgt, spricht nicht gegen die Annahme, dass die einem Segment zugeordneten Personenwagenmodelle jeweils einen sachlich relevanten Markt bilden. (149) Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, welche exakte Segmentierung der Marktabgrenzung zugrunde zu legen ist. Wie dargelegt werden wird, ist die Wettbewerbsbeschränkung nicht nur dann spürbar, wenn auf die Marktstellung von Mercedes-Benz in den einzelnen Segmenten abgestellt wird. Sie ist auch spürbar, wenn in Rechnung gestellt wird, dass es zwischen jedem für das vorliegende Verfahren relevanten Segment und einem oder beiden Nachbarsegmenten, vor allem in den Randbereichen, Wettbewerbsbeziehungen gibt oder wenn die im vorliegenden Fall relevanten Segmente sogar mit den beiden Nachbarsegmenten zu einem sachlich relevanten Markt zusammengefasst würden. 2.1.3.1.2. Geografische Marktabgrenzung (150) Es gibt zwar Anhaltspunkte dafür, dass der relevante Produktmarkt die Gemeinschaft umfassen könnte. So sind etwa die technischen Schranken zwischen den Mitgliedstaaten seit der Einführung des gemeinschaftlichen Konformitätszertifikates nicht mehr vorhanden: Jeder in der Gemeinschaft gekaufte Personenwagen kann nunmehr in allen Mitgliedstaaten ohne erneute technische Kontrolle zum Verkehr zugelassen werden. (151) Andererseits spricht jedoch sehr viel dafür, dass in geografischer Hinsicht jeder Mitgliedstaat einen eigenen relevanten Markt bildet: Es bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten was die wettbewerblichen und sachlichen Bedingungen des Angebots von Personenwagen angeht. Dies ergibt sich schon aus den von der Kommission halbjährlich veröffentlichten Preisübersichten, in denen die Fahrzeugpreise ausstattungsbereinigt miteinander verglichen werden. Zwar sind die Preisunterschiede in den letzten Jahren zurückgegangen, wie sich aus den oben in den Randnummern 32 bis 34 enthaltenen Preisvergleichen für drei Mercedes-Modelle ergibt. Die Preisunterschiede sind jedoch nach wie vor erheblich. Sie sind zwar zum Teil Folge staatlicher Regelungen, wie beispielsweise der in einigen Mitgliedstaaten erheblichen Zulassungs-, Luxus- und Umweltsteuern. Zum Teil beruhen sie darauf, dass die Hersteller bei Währungsschwankungen zwischen den Mitgliedstaaten keine oder unzureichende Preisanpassungen vornehmen. Auch sind sie durch Marketingstrategien der Hersteller im Hinblick auf die unterschiedlich große Kaufkraft der Kunden begründet. Hinzu kommt, dass die Hersteller von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedliche Standardausstattungen und Ausstattungspakete für Neufahrzeuge anbieten. Auch ist der Kauf eines neuen Personenwagens durch Endverbraucher und von ihnen beauftragte Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzland des Kunden nach wie vor schwierig. Er ist stets mit einem grösseren Aufwand verbunden als der Kauf bei einem Händler des inländischen Netzes. Zahlreiche Vertreter und Händler ziehen es vor, insbesondere wenn sie einen Verkauf auch an Abnehmer in ihrem Vertragsgebiet für möglich halten und vor allem bei gefragten Modellen, die genannten lokalen Abnehmer zu bedienen. Auch verlangen sie von ausländischen Kunden oft hohe Anzahlungen. Dies ergibt sich aus der Vielzahl der Beschwerden von Verbrauchern, die ein Fahrzeug im Ausland kaufen wollen und die der Kommission vorliegen. Dies alles deutet darauf hin, dass die geografisch relevanten Märkte für Personenwagen immer noch nationale Märkte sind. (152) Die Frage, ob die Märkte für Personenwagen die Gemeinschaft umfassen oder ob jeder Mitgliedstaat einen eigenen geografisch relevanten Markt darstellt, bedarf jedoch für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, da die Wettbewerbsbeschränkung unabhängig von der geografischen Marktabgrenzung spürbar ist. 2.1.3.2. Zur Anwendbarkeit von Artikel 81 auf die mit den Mercedes-Benz-Vertretern vereinbarten Beschränkungen (153) In den Beschwerdepunkten (Rz. 152) hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass die Mercedes-Benz-Vertreter eine Reihe von unternehmerischen Risiken(153) zu tragen haben, die mit ihrer Vermittlungstätigkeit für Mercedes-Benz untrennbar verbunden sind und die dazu führen, dass auf die Vereinbarungen zwischen Mercedes-Benz und den Vertretern Artikel 81 anwendbar ist wie auf Eigenhändler. (154) Nach Ansicht von DaimlerChrysler ergibt sich auch bei Heranziehung des Gesichtspunktes der Risikoverteilung(154), dass die Mercedes-Benz-Vertreter Eigenhändlern nicht gleichzustellen seien. Der Vertreter trage keines der mit dem Neuwagengeschäft verbundenen Vertragsrisiken, wie etwa das Absatz-, Transport-, Lagerhaltungs-, Preis-, Gewährleistungs- oder Ausfallrisiko. Wenn die Vertragspartner den Kunden durch Weitergabe der Provision oder durch die Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen zu überhöhten Preisen Zugeständnisse machten, so geschehe dies im Rahmen der ihnen eingeräumten Dispositionsfreiheit über ihre Provision. Die Vertreter trügen daher nur das Provisionsrisiko, aber kein sonstiges mit dem Vertrieb von Neufahrzeugen unmittelbar verbundenes Preisrisiko, wie es ein Eigenhändler zu tragen habe. Das Gewährleistungsrisiko hätten sie ebenfalls nicht zu tragen, da Garantieansprüche der Fahrzeugkäufer nur gegenüber Mercedes-Benz bestehen würden, nicht aber gegenüber dem Vertragspartner. Auch die Tatsache, dass der Vertragspartner Vorführ- und Geschäftsfahrzeuge auf eigene Rechnung und eigenes Risiko kaufen und verkaufen müsse, sei kein mit der Vermittlung von Neufahrzeugverträgen verbundenes Vertragsrisiko, sondern gehöre zu den vom Vertragspartner übernommenen Verpflichtungen nach § 4 Absatz 7(155) VV(156). Sie gehöre zu den Werbungs- und Akquisitionstätigkeiten, die ein Handelsvertreter auf eigenes Risiko zu erbringen habe. Dies gelte auch für die Geschäftsfahrzeuge, die vom Personal des Handelsvertreters für geschäftliche Zwecke benutzt würden. Die Tatsache, dass 21,66 % des Umsatzes der Niederlassungen und Vertretungen auf Vorführ- und Geschäftsfahrzeuge entfielen, wobei dieser Prozentsatz nach den Angaben von DaimlerChrysler bei den Vertretern noch höher liege, bedeute, dass ein Vertreter mit einem Umsatz von 500 Fahrzeugen pro Jahr im Jahr 70-80 Fahrzeuge kaufe und angesichts der Haltedauer von 3 Monaten und 3000 km Fahrleistung ständig ca. 20 Fahrzeuge im Bestand habe, damit er sie allen Kunden für Vorführfahrten stunden- oder tageweise überlassen könne. Sie seien Teil seiner Geschäftsausstattung und gehörten zu den Aufwendungen der Vertreter als selbständige Gewerbetreibende. Die damit verbundenen Risiken seien von den Vertragspartnern zu tragen, auch wenn die Fahrzeuge zum Einsatz im Betrieb des Vertragspartners bei der Erfuellung der Vermittlungs- und Werkstattfunktionen bestimmt seien(157). (155) Diesem Einwand kann nicht zugestimmt werden. Der Mercedes-Benz-Vertreter ist bereits in erheblichem Umfang am Preisrisiko für die von ihm vermittelten Fahrzeuge beteiligt. a) Soweit ein Vertreter Preiszugeständnisse beim Neuwagenverkauf macht, denen Mercedes-Benz zustimmt, gehen diese voll zulasten der Provision des Vertreters (siehe Provisionsliste zum Vertretervertrag(158). Gleiches gilt auch, wenn er seine Provision dazu einsetzt, einen Gebrauchtwagen zu einem höheren als dem marktüblichen Preis im Zusammenhang mit einem Neuwagenverkauf in Zahlung zu nehmen(159). b) Mengen- oder Verwerterrabatte, die Großabnehmern und bestimmten anderen Abnehmern, wie etwa Mietwagenfirmen, Taxiunternehmen oder Journalisten nach den entsprechenden Abkommen eingeräumt werden, gehen bis zur Höhe von 6 % zuzüglich Boni zulasten der Provision des Vertreters (siehe Provisionsliste zum Vertretervertrag(160). (156) Nach diesen Regelungen wird der Vertreter im ersten Fall völlig, im zweiten Fall ganz erheblich an dem Risiko beteiligt, dass der von Mercedes-Benz festgelegte Listenpreis gegenüber einem Kunden nicht durchgesetzt werden kann. Wenn auch der Vertreter kein Neufahrzeuglager anlegen muss, so wird er doch durch diese Vergütungsregelungen in wirtschaftlicher Hinsicht einem KFZ-Händler angenähert, der vom Hersteller als Vergütung eine Marge erhält(161), die er nicht nur zur Finanzierung seines Neuwagenverkaufs-Betriebes im Allgemeinen einsetzt, sondern vor allem zu Preiszugeständnissen an die Fahrzeugkäufer verwendet. (157) Der Vertreter trägt auch das Transport- und Transportkostenrisiko für Neufahrzeuge. Er hat nach § 4 Absatz 4 VV ein zur Auslieferung anstehendes Neufahrzeug, das der Kunde nicht im Werk abholt, an den Kunden abzuliefern. Für die im Zusammenhang mit der Ablieferung entstehenden Aufwendungen, insbesondere die Transportkosten, hat der Vertreter mit dem Kunden das hierfür zu zahlende Entgelt zu vereinbaren. Nach dem Vertretervertrag übernimmt also nicht Mercedes-Benz das Transport- und Transportkostenrisiko, sondern dieses ist dem Vertreter auferlegt. Wie ein Eigenhändler ist Letzterer darauf angewiesen, die Kosten und das Transportrisiko schuldrechtlich auf den Kunden zu übertragen. (158) Der Vertreter hat auch in ganz erheblichem Umfang eigene Mittel zur Verkaufsförderung einzusetzen. Er muss insbesondere Vorführwagen auf eigene Rechnung erwerben (§ 4 Absatz 7 VV). Zahl und Art der Vorführfahrzeuge werden entweder im Einvernehmen mit Mercedes-Benz festgelegt oder Mercedes-Benz legt deren Zahl fest. Dabei berücksichtigt sie, was nach ihrer Erfahrung angemessen und was dem Vertreter finanziell zumutbar ist (§ 4 Absatz 7 VV). Zusammen mit den Geschäftsfahrzeugen des Vertreters - als solche sind nur Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz zugelassen und diese werden auch als Vorführfahrzeuge eingesetzt - entfielen im Jahre 1998 im Durchschnitt mehr als [...] %(162) des Umsatzes der Vertretungen auf Vorführ- und Geschäftsfahrzeuge, wobei dieser Prozentsatz nach den Angaben von DaimlerChrysler bei den Vertretern noch höher liegt. Für den Kauf der Vorführ- und Geschäftsfahrzeuge räumt Mercedes-Benz Sonderkonditionen ein. Deshalb gelten für diese Fahrzeuge Mindesthaltedauern von 3-6 Monaten und Mindestlaufstrecken von 3000 km. Danach kann der Vertreter die Fahrzeuge als Gebrauchtfahrzeuge weiterveräußern und trägt insoweit auch das Absatzrisiko für diese nicht unerhebliche Zahl von Fahrzeugen. (159) Die Tätigkeit eines Mercedes-Benz-Vertreters ist darüber hinaus zwangsläufig mit einer Reihe von weiteren unternehmerischen Risiken verbunden. Deren Übernahme ist Voraussetzung dafür, dass ein Unternehmen Vertreter von Mercedes-Benz werden kann. a) Derartige Vertragsrisiken ergeben sich aus den Regelungen über die Herstellergarantie für neue Mercedes-Fahrzeuge (unabhängig davon, ob ihr Verkauf vom Handelsvertreter vermittelt oder das Fahrzeug von einem anderen Vertriebsunternehmen erworben wurde). Danach ist zwar ein Vertreter (ebenso wie die Mercedes-Benz Händler außerhalb von Deutschland) nicht Anspruchsgegner für Garantieansprüche, die den Käufern der Neufahrzeuge zustehen: Nach allgemeinem Zivilrecht bestehen solche Ansprüche gegen Mercedes-Benz als den Garantiegeber. Etwas anderes ergibt sich jedoch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Neufahrzeugen von Mercedes-Benz, Ziffer VII, 2. a)(163). Darin räumt Mercedes-Benz den Käufern von Neufahrzeugen innerhalb der Herstellergewährleistungsfrist von einem Jahr nach Auslieferung des Fahrzeugs einen Anspruch auf Fehlerbeseitigung (in den Geschäftsbedingungen "Nachbesserung" genannt) ein. Dieser kann "beim Verkäufer (Anmerkung der Kommission: hier also Mercedes-Benz) oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend gemacht werden ...". Dieser kaufvertraglichen Regelung entspricht die Verpflichtung des Vertreters in § 13 Abs. 1 VV "Gewährleistungsarbeiten an den von Daimler-Benz gelieferten Fahrzeugen ... durchzuführen, unabhängig davon, wo und über wen diese verkauft worden ... sind". Eine derartige Nachbesserung durch den Vertreter hat gegenüber dem Kunden "ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zur Durchführung der Nachbesserung erforderlich sind" (siehe § 13 Abs. 2 VV). Hat ein Vertreter solche Nachbesserungsarbeiten durchgeführt, so erhält er eine sog. Gewährleistungsvergütung, die sich hinsichtlich des Lohnes an dem durchschnittlichen, nach Umsatzanteilen gewichteten Kundenverrechnungssatz des Vertreters, den er Mercedes-Benz halbjährlich im Voraus mitteilt, sowie dem Materialeinstandspreis des Vertreters zuzüglich eines Materialkostenzuschlags errechnet(164). Der Vertreter hat demnach für die Garantieerbringung die erforderlichen sachlichen und personellen Voraussetzungen auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu beschaffen und diese Arbeiten zunächst auf eigene Kosten anzubieten. Das damit verbundene Risiko wird ihm auch nicht vollständig abgenommen: Für geleistete Nachbesserungsarbeiten erhält er eine auf der Grundlage pauschaler Verrechnungssätze beruhende Vergütung, die von den für normale Reparaturen geltenden, aktuellen Arbeitslöhnen sowie den für normale Reparaturen geltenden Verkaufspreisen der Ersatzteile, die der Vertreter selbst aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen und wettbewerblichen Gegebenheiten festlegt, abweichen und diese nicht notwendigerweise decken. b) Die Vertreter müssen auf eigene Rechnung eine Werkstatt einrichten und dort Kundendienst- und Garantieleistungen anbieten und auf Verlangen am Bereitschafts- und Notdienst teilnehmen. Die Werkstatt muss hinsichtlich Größe, personeller Besetzung und Einrichtung den zum Erreichen des Vertragszwecks notwendigen Anforderungen entsprechen. Auch muss der Vertreter die entsprechenden Sonderwerkzeuge anschaffen und dem jeweiligen Stand der Produktionstechnik anpassen (§ 12 Absatz 1 VV). Der Vertreter muss Reparaturleistungen und Ersatzteile nicht nur für die von ihm selbst vermittelten Fahrzeuge anbieten, sondern für alle zu dem im Vertretervertrag festgelegten Fahrzeugprogramm gehörenden Fahrzeuge von Kunden, die aus seinem eigenen Vertragsgebiet (siehe § 12 Abs. 1 VV) oder aus einem Bezirk außerhalb des Vertragsgebiets des Vertragspartners kommen (§ 12 Abs. 2 VV). c) Ferner müssen die Vertreter ein Ersatzteillager auf eigene Rechnung unterhalten (§ 14 VV). Diese Ersatzteile verwendet der Vertreter für die Reparaturen der Fahrzeuge in seiner Werkstatt. Ferner kann er sie nach § 15 VV an Wiederverkäufer verkaufen. d) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus wirtschaftlicher Sicht die Umsätze des Vertreters aus eigenunternehmerischer Tätigkeit jene aus der Vermittlung von Neuwagenkaufverträgen um ein Mehrfaches übersteigen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Für die Vermittlertätigkeit erhält der Vertreter eine Provision, die sich bei Personenwagen aus der Grundprovision von [...] %(165) und einer Leistungsprovision von bis zu [...] % zusammensetzt. Diese Provisionseinnahmen von maximal [...] % sind der Umsatz aus der Vertretertätigkeit. Aus dieser Provision hat der Vertreter die Nachlässe, die er den Fahrzeugkäufern gewährt, zu finanzieren. Der tatsächliche Umsatz aus der Vertretergeschäft ist daher geringer als die genannten [...] %. Nach den Angaben von Mercedes-Benz in der Anhörung am 29.6.1999 beträgt der Umsatz aus dem Vermittlungsgeschäft, wenn man die Fahrzeugpreise als Teil dieses Umsatzes ansieht, etwa 50 % des gesamten Umsatzes eines Vertreters. Der tatsächliche Vertreterumsatz aus der Vermittlung an sich ist jedoch die genannte Provision. Vergleicht man sie mit den Umsätzen des Vertreters aus vertraglich mit der Vermittlung verknüpften Tätigkeiten, bei denen der Vertreter das volle Risiko trägt, so ergibt sich, dass lediglich rund [...] des Gesamtumsatzes auf die eigentliche Vertretertätigkeit entfällt. (160) Schon angesichts der Zahl und des quantitativen Umfangs der Risiken, die von den Mercedes-Benz-Vertretern zu tragen sind, kann der Einwand von DaimlerChrysler, die von den Vertretern zu tragenden Risiken seien typisch für einen echten Handelsvertreter(166), nicht zugestimmt werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Vertreter die Wahl hätte, ob er insbesondere die erheblichen Risiken im Bereich der Vorführ- und Geschäftswagen, der Garantieerbringung, der Einrichtung eines Wartungs- und Reparaturbetriebs und des Ersatzteilgeschäfts übernehmen will oder lediglich die Vermittlung von Neuwagenkaufverträgen übernimmt. Dies ist jedoch nicht der Fall. (161) Nach Ansicht von DaimlerChrysler sind die Vertreter in das Unternehmen der DaimlerChrysler AG eingegliedert und deshalb echte Handelsvertreter. (162) Dies folge aus den Anforderungen, die der Vertreter in persönlicher und im Hinblick auf seinen Geschäftsbetrieb (im Regelfall ausschließlicher Vertrieb von Mercedes-Benz-Fahrzeugen, einheitliches Auftreten als "Mercedes-Benz-Vertreter", der Ausstattung und Einrichtung der Vertreterbetriebe in sachlicher und persönlicher Hinsicht, der Werbung, dem Erscheinungsbild, der Pflicht zur Wahrung der Interessen von DaimlerChrysler und zur Beachtung der Identifikationsrichtlinien von Mercedes-Benz). Im Gutachten von Professor Ulmer wird betont, eine Eingliederung liege auch deshalb vor, weil der Vertragspartner nach dem Vertretervertrag(167) nur Mercedes-Benz-Fahrzeuge, nicht aber Konkurrenzprodukte vermitteln dürfe(168), also Einfirmenvertreter sei(169). (163) Dieser Einwand ist zurückzuweisen. Das Merkmal der Eingliederung ist neben der Risikoverteilung kein eigenständiges Merkmal zur Abgrenzung eines Handelsvertreters von einem Eigenhändler(170). (164) Im Übrigen decken die von DaimlerChrysler angeführten vertraglichen Regelungen, aus denen sich die "Eingliederung" ihrer Vertreter ergeben soll, jedenfalls inhaltlich und zum Teil sogar wörtlich mit parallelen Regelungen in den Vertragshändler-Verträgen von Mercedes-Benz und von anderen Automobilherstellern. So enthält § 9 (3) c) des VV(171) Vorschriften über die Markenexklusivität, die sich praktisch wortgleich bspw. im belgischen MBBel-Händlervertrag in § 6 b. 2)(172) wiederfinden und die der Regelung in Artikel 3 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 nachempfunden sind. Gleiches gilt für die Pflicht des Vertreters nach § 9 (1), 1. Satz, VV, in jeder Weise für den Vertrieb von Mercedes-Benz-Fahrzeugen einzutreten, der § 2 (1), 2. Satz, des MBBel-Händlervertrags entspricht. Nach § 9 (1), 1. Satz, VV hat der Händler auch die Interessen von Mercedes-Benz wahrzunehmen. Eine solche Pflicht ist zwar im MBBel-Händlervertrag nicht ausdrücklich enthalten, wohl aber bspw. in den VW-Händlerverträgen(173). Nach § 8 VV muss der Vertreter sich nach außen hin, auf allen Schriftstücken und in der Werbung als Mercedes-Benz-Vertreter bezeichnen und die Mercedes-Marke vertreten. Der MBBel-Vertrag enthält in § 12 (2) und § 10 gleich lautende Verpflichtungen. Auch die in § 10 (1) und (4) VV unter der Überschrift "Eingliederung" enthaltenen Pflichten des Vertreters zur Gestaltung der Geschäftsräume, der technischen und personellen Ausstattung des Geschäftsbetriebs und der Benutzung von EDV-Systemen nach den Richtlinien und Standards von DaimlerChrysler sind in ebenso weit reichendem Umfang im MBBel-Händlervertrag im Anhang III, §§ 2, 3, und 4 enthalten. Die in § 10 (2) und (3) VV enthaltenen Informationspflichten über die einzelnen Geschäfte, Gewährleistungsfälle und den Jahresabschluss des Vertreters sind auch Gegenstand des Anhangs III, § 5 des MBBel-Händlervertrags. Das in § 10 (5) VV enthaltene Verbot des Errichtens von Zweigbetrieben und Ausstellungsräumen außerhalb des Geschäftsanwesens des Vertreters ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DaimlerChrysler ist inhaltsgleich in § 5(2) des MBBel-Händlervertrags enthalten. Nach alledem ist festzustellen, dass die im § 10 VV enthaltenen Regelungen allesamt auch in den DaimlerChrysler-Händlerverträgen oder den Händlerverträgen anderer Hersteller enthalten sind. Deshalb kann aus diesen Regelungen nicht hergeleitet werden, dass die deutschen Vertreter von Mercedes-Benz in den Betrieb ihres Geschäftsherrn eingegliedert sind. Schließlich sind auch die in § 16 VV enthaltene Pflicht des Vertreters, Werbemaßnahmen von Mercedes-Benz zu unterstützen, die zur Verfügung gestellten Werbemittel sorgfältig zu behandeln und fachgerecht zu verwenden, das Recht von Mercedes-Benz, Mindestanforderungen für Werbemaßnahmen des Vertreters oder für die Teilnahme an Ausstellungen und Wettbewerben zu erlassen, im Anhang III §§ 10 und 11 des MBBel-Händlervertrags in sachlich mindestens ebenso weit reichendem Umfang geregelt. Insbesondere die in § 16 (3) VV enthaltene Formulierung: "Es ist das gemeinsame Interesse von Daimler-Benz und des Vertreters, das Erscheinungsbild der Vertriebsorganisation einheitlich darzustellen" ist in wörtlicher Übersetzung auch im Anhang III § 10 (1), 1. Satz, des MBBel-Händlervertrags enthalten. Dies gilt ebenso für den weiteren Text dieses Absatzes. (165) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass ein Vergleich der vertraglichen Regelungen in den Vertreterverträgen mit denjenigen in den Händlerverträgen ergibt, dass die den Vertretern auferlegten Pflichten mit denjenigen, die den Vertragshändlern auferlegt sind, identisch sind und beide Vertriebsformen in gleich starkem Umfang in die Vertriebsorganisation von Mercedes-Benz "eingegliedert" sind. Diese Merkmale sind somit kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung eines Handelsvertreters von einem Eigenhändler. (166) Schließlich weist DaimlerChrysler auf Folgendes hin(174): Die Tatsache, dass die Vertreter auf eigene Rechnung und eigenes Risiko Kundendienst anbieten und Ersatzteile verkaufen müssten, stehe der Eingliederung nicht entgegen, weil es sich hierbei um reine Komplementär- oder Unterstützungstätigkeiten handele, die eng mit der Hauptaufgabe des Vertreters verknüpft seien und unabhängig davon betrieben würden. (167) Nach Ansicht der Kommission trägt gerade die vertragliche Verknüpfung zwischen Fahrzeugvermittlung einerseits und Kunden- und Ersatzteildienst andererseits dazu bei, dass die Handelsvertretertätigkeit, die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.