Europäische Union

2002/758/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3028)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2002-09-25

Quellenkennung: 32002D0758(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02002D0758(01) — DE — 25.09.2002 — 001.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3028) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) ►C1  (2002/760/EG) ◄ (ABl. L 257 vom 25.9.2002, S. 1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 258 vom 26.9.2002, S.  36 (2002/758/EG) ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3028) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) ►C1  (2002/760/EG) ◄ Artikel 1 Die DaimlerChrysler AG sowie deren Rechtsvorgängerinnen, die Daimler-Benz AG und die Mercedes-Benz AG, haben selbst oder über ihre Tochtergesellschaften, die Mercedes-Benz España SA und die Mercedes-Benz Belgium SA/NV, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen. Sie haben nämlich folgende Maßnahmen zur Beschränkung des Parallelhandels ergriffen: — ab dem 6. Februar 1996 wurden sämtliche Vertreter in Deutschland angewiesen, die gelieferten Neufahrzeuge insbesondere der Baureihe W 210 möglichst nur an Kunden in ihrem Vertragsgebiet zu liefern und internen Wettbewerb zu vermeiden; diese Maßnahmen waren bis 10. Juni 1999 in Kraft; — ab dem 12. September 1985 wurden ihre Vertreter in Deutschland angewiesen, bei Komm-Kunden-Bestellungen von Neufahrzeugen eine Anzahlung von 15 % des Fahrzeugpreises zu verlangen; diese Maßnahme ist bis heute nicht beendet; — die Belieferung von Leasingfirmen mit Personenwagen auf Vorrat ab 1. Oktober 1996 bis heute beschränkt; — sich an Vereinbarungen zur Beschränkung der Rabattgewährung in Belgien beteiligt, die am 20. April 1995 beschlossen und am 10. Juni 1999 aufgehoben wurden. Artikel 2 Die DaimlerChrysler AG hat die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen, soweit sie andauern, unverzüglich nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung abzustellen und darf diese nicht durch Beschränkungen gleichen Zwecks oder gleicher Wirkung ersetzen; sie hat insbesondere spätestens binnen zwei Monaten nach Zugang dieser Entscheidung: — das Rundschreiben Nr. 52/85 vom 12. September 1985 durch Rundschreiben an die deutschen Vertreter und Großvertreter aufzuheben, soweit es diese anweist, von Komm-Kunden eine Anzahlung von 15 % zu verlangen, wenn diese einen Personenwagen bestellen; — aus den deutschen Vertreterverträgen und aus den spanischen Händlerverträgen die Regelungen, die den Verkauf von Neufahrzeugen auf Vorrat an Leasingfirmen verbieten, zu entfernen. Sie hat ferner durch Mitteilung an ihre deutschen Vertreter die Mitteilung vom 6. August 1996 aufzuheben. Artikel 3 Wegen der in Artikel 1 genannten Verstöße wird gegen die DaimlerChrysler AG eine Geldbuße in Höhe von 71,825 Millionen EUR verhängt. Artikel 4 Die in Artikel 3 festgesetzte Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf das folgende Bankkonto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen: 642-0029000-95 (Code IBAN: BE76 6420 0290 0095) Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) (Code SWIFT: BBVABEBB) Avenue des Arts, 43 B-1040 Brüssel . Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erging. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3,5 Prozentpunkten. Insgesamt ergeben sich somit 7,26 %. Artikel 5 Bezüglich der in Artikel 2 genannten Verpflichtungen wird gegen die DaimlerChrysler AG für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Entscheidung ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000  EUR festgesetzt. Der Verzug beginnt mit dem Ablauf der für die Durchführung vorgesehenen Frist von zwei Monaten. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die DaimlerChrysler AG, D-70546 Stuttgart, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.