Europäische Union

2002/758/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3028)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0758(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

immer abgelehnt. Auch habe es sich bei dem Vorschlag, eine externe Agentur mit der Durchführung von Testkäufen zu beauftragen und bei Feststellung von Nachlässen von mehr als 3 % die Fahrzeugzuteilung bis Ende 1995 zu kürzen, um einen Vorschlag der Händler gehandelt, der nicht umgesetzt worden sei. (115) Die Kommission weist hierzu auf Folgendes hin: Es haben mehrere ranghohe Repräsentanten von MBBel, die ausweislich des Protokolls Niederlassungen unter der Firma Mercedes Europa in Brüssel(116) sowie in Antwerpen(117) betreibt, an dieser Besprechung teilgenommen(118). In dem Protokoll über diese Sitzung von MBBel mit dem belgischen Händlerverband vom 20.4.1995, das von dem für die Händlerentwicklung zuständigen MBBel-Manager(119), Herrn Rauw, verfasst worden ist, wurde festgehalten, dass eine unabhängige Agentur beauftragt werden soll, Testkäufe vorzunehmen. Ferner hat Herr Rauw in dem Protokoll festgehalten, dass dann, wenn Rabatte von mehr als 3 % festgestellt würden, die Fahrzeugzuteilung reduziert wird. Ausweislich des Protokolls wurde in dieser Sitzung beschlossen, eine Agentur mit der Durchführung von Testkäufen zu beauftragen. An diesem Beschluss hat sich MBBel als in der Sitzung anwesender Importeur, aber auch als Inhaber zweier Niederlassungen, also als Unternehmen, das in diesem Bereich auch Händlerinteressen verfolgt, beteiligt. Die aktive Beteiligung von Mercedes ergibt sich auch daraus, dass die in dem Beschluss erwähnte Sanktion - Kürzung der Neuwagenzuteilung - nur von MBBel als Lieferant der Händler verwirklicht werden kann. Auch hieraus ergibt sich, dass MBBel bereit war, diese Preisfestsetzung, die Überprüfung des Preisverhaltens und ggf. die Sanktionierung bei Nichtbeachtung aktiv zu unterstützen und die Aktion keinesfalls, wie DaimlerChrysler nachträglich vorträgt, abgelehnt hat. (116) Der Einwand von DaimlerChrysler, es habe sich hierbei lediglich um einen Vorschlag des Händlerverbands gehandelt, ist jedenfalls nicht überzeugend. Herr Rauw hat in dem Protokoll sehr genau zwischen den Aussagen einzelner anwesender Personen und den Beschlüssen oder Ergebnissen der Sitzung unterschieden. Bei der hier fraglichen Passage hat er nicht vermerkt, dass es um einen Vorschlag des Händlerverbands geht. Dass das Protokoll sehr genau geführt wurde, zeigt sich auch an der Art der Protokollierung der vorangehenden Aussagen, die sogar bestimmten, namentlich genannten Teilnehmern der Sitzung zugeschrieben wurden. (117) Aus verschiedenen Unterlagen ergibt sich, dass Testkäufe durchaus zu den üblichen Praktiken von MBBel gehören und dass die entsprechende Ankündigung somit ernst genommen werden musste. Nach dem Protokoll der Sitzung der Mercedes-Händler in der Region Antwerpen vom 27.3.1996(120), an der auch der MBBel-Distriktmanager für die Region Antwerpen, Koen Van Hout, teilgenommen hat, sind vor dem 27.3.1996 fünf Mercedes-Händler aus der Region Antwerpen und ein Parallelhändler von einem Testkäufer aufgesucht worden. Dabei wurde auch die Nachlasspolitik überprüft mit dem Ergebnis, dass die Händler Nachlässe von 5 % bis 7 % für den W 210 (Mercedes E 290 TD) gewähren. (118) Eine weitere Überprüfung des Nachlassverhaltens betraf die C-Klasse: Am 26.11.1996 wurde von MBBel ein Auftrag an eine Firma Tokata SA zur Durchführung von Testkäufen bei allen 47 belgischen Händlern erteilt(121). Es sollte das Nachlassverhalten bei den Modellen der C-Klasse Break 220 Diesel und Break 250 Turbodiesel untersucht werden. Der Testkäufer sollte dabei versuchen, wenigstens 7 % Nachlass zu erhalten, wobei die Lieferfrist keine Rolle spielen sollte. (119) Auch folgender Vorgang illustriert das erhebliche Interesse von MBBel an einer moderaten Rabattgewährung durch die belgischen Mercedes-Händler. In einer Erklärung vom 17.10.1995 von MBBel an Mercedes-Benz wurde betont: "wir tun alles Mögliche um unsere Arbeit korrekt auszuführen (wir verzichten auf Export), wir versuchen unsere Durchschnittspreise auf eine hoche (Hinweis der Kommission: richtiger müsste es heißen: 'auf einer hohen') Preisebene beizubehalten ..."(122). In einem Schreiben von MBBel an den belgischen Händler Garage de l'Avenue in Charleroi vom 14.3.1996(123) ging es um einen während des Automobilsalons in Brüssel verkauften Mercedes Modell W 210, Typ E 200. In dem Schreiben wurde zunächst das Verhalten des Verkäufers dieses Händlers kritisiert. Dieser hatte sich als Verkäufer für die Region Namur vorgestellt, was den Kunden veranlasste, das Fahrzeug bei ihm zu bestellen. Als sich nachher herausstellte, dass der Kaufvertrag mit dem Händler in Charleroi zustande gekommen war, beschwerte sich der Kunde bei MBBel. In dem o. a. Schreiben rügt MBBel nicht nur diesen Sachverhalt, sondern nimmt dies auch zum Anlass, auf den Rabatt von 6 % auf den Neuwagenpreis hinzuweisen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass MBBel diesen Rabatt für zu hoch hält. (120) DaimlerChrysler bestätigt im Übrigen in der Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten(124), dieser Rabatt sei in der Tat überdurchschnittlich hoch gewesen und der gebietszuständige Händler in Namur habe diesen unvorteilhaften Vertrag übernehmen müssen. Zusammenfassend geht die Kommission von Folgendem aus: In der Sitzung vom 20.4.1995, an der MBBel und der belgische Händlerverband vertreten durch 9 Repräsentanten(125) teilnahmen, wurde eine Überwachung des Rabattverhaltens der belgischen Mercedes-Händler beim W 210 durch Testkäufer beschlossen. Höhere als 3 %ige Nachlässe sollten nicht gewährt werden, andernfalls würde eine Reduzierung der Lieferung erfolgen(126). MBBel hat diese Vorgehensweise einschließlich der Verhängung von Sanktionen ausweislich des Protokolls mitgetragen. 2. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 2.1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 2.1.1. UNTERNEHMEN 2.1.1.1. DaimlerChrysler und die Mercedes-Händler in Belgien und Spanien (121) Die DaimlerChrysler AG sowie ihre Vorgänger, die Daimler-Benz AG/Mercedes-Benz AG und die Konzerngesellschaften MBBel und MBE einerseits sowie die Mercedes-Benz Händler in Belgien und Spanien andererseits sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. 2.1.1.2. Die Mercedes-Benz-Vertreter in Deutschland (122) Mercedes-Benz vertreibt Personenwagen in Deutschland über eigene Niederlassungen sowie über Handelsvertreter in der Form der Vermittlungsvertreter im Sinne von § 84 Absatz 1 Satz 1 1. Alternative HGB. (123) Die Mercedes-Benz-Vertreter sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. Ein Unternehmen ist jedenfalls jedes Rechtssubjekt, das selbständig eine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und die hiermit verbundenen finanziellen Risiken trägt(127). Ein Vermittlungsvertreter ist nach § 1 Absatz 2 Nr. 7, § 84 Absatz 1 Satz 1 1. Alternative HGB Kaufmann und nimmt als solcher eine wirtschaftliche Tätigkeit wahr. Die Vermittlungsvertreter von Mercedes-Benz üben ihre Tätigkeit auch selbständig aus. DaimlerChrysler teilt die Ansicht, dass es sich bei den Vertretern um selbständige Gewerbetreibende handele(128). 2.1.2. VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN (124) Die zwischen Mercedes-Benz und ihren Vertretern in Deutschland abgeschlossenen Verträge sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Gleiches gilt für die zwischen der mit Mercedes-Benz verbundenen Tochtergesellschaft MBE einerseits und deren Mercedes-Benz-Vertragshändlern andererseits abgeschlossenen Händlerverträge. (125) Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Vertreter- oder Händlerverträge zwischen den zum Mercedes-Benz-Konzern gehörenden Gesellschaften einerseits und den Vertretern und Händlern andererseits Teil eines exklusiven und selektiven Vertriebssystems sind, die als Dauerschuldverhältnisse oft über mehrere Jahrzehnte bestehen. Da beispielsweise die Entwicklung der Modellpalette oder der Wartungskonzepte, aber auch die Entwicklung der Marketingstrategie bei Abschluss eines Handelsvertreter-oder Händlervertrags nicht vorhersehbar sind, müssen diese Vereinbarungen bestimmte Regelungen notwendigerweise späteren Entscheidungen des Herstellers überlassen. Die Zulassung eines Vertreters oder Händlers als Vertriebspartner setzt voraus, dass jeder Vertriebspartner der sich im Laufe der Zeit ändernden Vertriebspolitik des Herstellers zustimmt(129). Dies gilt für Änderungen des dem Händler oder Vertreter zum Vertrieb gelieferten Fahrzeugprogramms, aber auch für andere Änderungen der Vertriebspolitik des Herstellers, die sich auf die Vertriebsmöglichkeiten der Händler oder Vertreter auswirken und die üblicherweise durch Hersteller-Rundschreiben oder -Anordnungen den Vertriebspartnern mitgeteilt werden und die diese ausdrücklich oder stillschweigend akzeptieren. Die Rundschreiben und Anordnungen sind deshalb Teil der Vereinbarungen von Mercedes-Benz mit den Vertretern geworden, da sie Teil einer laufenden Geschäftsbeziehung auf Grundlage einer bestehenden allgemeinen Vereinbarung (Vertretervertrag) sind. (126) DaimlerChrysler geht selbst davon aus, dass ihre an die Vertriebspartner gerichteten Rundschreiben Teil der vertraglichen Vereinbarungen geworden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 15 Absatz 3 der Handelsvertreterverträge(130) und des Großvertretervertrags(131) in den Fassungen 7/97 dürfen Originalersatzteile nicht an Wiederverkäufer verkauft werden, die ihren Geschäftssitz außerhalb des Vertragsgebiets des Vertreters haben, selbst wenn diese die Ersatzteile für die Instandsetzung- oder Haltung von Fahrzeugen benötigen. Diese Formulierung hatte die Kommission in den Beschwerdepunkten vom 31.3.1999(132) beanstandet. (127) DaimlerChrysler hat hierzu mitgeteilt(133), die missverständliche Formulierung dieser Klausel sei bereits 1988 erkannt worden. Deshalb sei durch Schreiben vom 10.10.1988 an die deutschen Vertreter und durch Schreiben vom 31.8.1988 an die Generalvertreter klargestellt worden, dass die Formulierung im Vertrag missverständlich sei und dass Originalersatzteile an sämtliche Wiederverkäufer innerhalb der Gemeinschaft und den assoziierten Staaten geliefert werden dürften. Damit sei ein dem Artikel 3 Ziffer 10 b) der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(134) und der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(135) entsprechender Zustand durch die Versendung der genannten Schreiben an das deutsche Vertriebsnetz hergestellt worden. (128) Die Kommission stimmt dieser Argumentation zu und geht davon aus, dass durch die obigen Schreiben in materiellrechtlicher Hinsicht ein mit Artikel 81 Absatz 1 vereinbarer Zustand auf Dauer herbeigeführt wurde, soweit die Vertriebsunternehmen das Rundschreiben erhalten haben. (129) Dass Rundschreiben und Anordnungen Teil der vertraglichen Beziehungen werden, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass deren Nichtbeachtung, wie gezeigt wurde, gravierende Sanktionen bis hin zur Kürzung der Belieferung mit Neufahrzeugen zur Folge haben kann. (130) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind alle hier relevanten Verhaltensweisen als Vereinbarungen anzusehen, wie im Folgenden näher ausgeführt wird: 2.1.2.1. Exportbehinderungen (Deutschland) (131) Die auch an die deutschen Vertreter gerichtete Mitteilung vom 6.2.1996 mit der Aufforderung, sich auf das eigene Gebiet zu konzentrieren und keine Fahrzeuge an nicht gebietszugehörige Kunden zu verkaufen, wenn man die Fahrzeugzuteilung nicht gefährden wolle (siehe oben Randnummer 78), die durch die Mitteilung vom 15.3.1996 für den Bereich der Region Nord im Wesentlichen nochmals wiederholt und mit der Androhung versehen wurde, Verstöße würden "konsequent geahndet" (siehe oben Randnummer 85), sowie die verschiedenen Anweisungen, interner Wettbewerb solle vermieden werden, konkretisieren die Vertriebspolitik in Deutschland, der die Vertreter bereits bei Abschluss ihres Vertretervertrags zugestimmt haben. Diese Mitteilungen sind deshalb Teil der Vereinbarungen zwischen Mercedes-Benz und den Vertretern geworden. (132) Mercedes-Benz hat in ihrem Schreiben vom 22.7.1996 an den Bundesverband der Vertreter der Mercedes-Benz AG nicht nur zu den Vorführfahrzeugverkäufen Stellung genommen. Sie hat auch bestätigt, dass auch "wir" internen Wettbewerb "konsequent ablehnen und bekämpfen, wie Sie. Wir meinen, dies in der zurückliegenden Zeit bereits mehrfach unter Beweis gestellt zu haben" (siehe oben Randnummer 94). Dieses Schreiben bestätigt in allgemeiner Form die bereits am 6.2.1996 bekundete Absicht, "internen Wettbewerb" auszuschliessen. Es erneuert die Vereinbarung dieses Datums, zumindest gegenüber jenen Vertretern, die davon Kenntnis genommen haben. (133) Dass laut Rundschreiben 52/85 vom 12.9.1985 (siehe oben Randnummer 103), das u. a. an die Niederlassungen, Großvertreter und Vertreter in Deutschland gerichtet war, in praktisch allen Fällen von Komm-Kundengeschäften eine Anzahlung von 15 % verlangt werden soll, konkretisierte die Geschäftspolitik im Bereich des Verkaufs von Fahrzeugen an Endabnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Diese Regelung ist daher Teil der zwischen Mercedes-Benz und den deutschen Vertretern abgeschlossenen Verträge. (134) Das kommt auch im 4. Absatz des Rundschreibens zum Ausdruck. Dort wird auf die nach Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 geänderten Lieferbedingungen für Parallelexporte in der Gemeinschaft, die in die Vertreterverträge aufgenommen wurden und in dem Rundschreiben nochmals dargestellt werden, ausdrücklich hingewiesen. Dort heisst es: "Bei EG-Kunden gelten nach den neuen Vertreterverträgen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EG-Gruppenfreistellungsverordnung folgende Regeln: ...". Im unmittelbaren Anschluss an die Aufzählung der neuen Vereinbarungen im Vertretervertrag wird auf die Notwendigkeit der Anzahlung von 15 % des Kaufpreises hingewiesen. Schließlich ergibt sich auch aus dem vorletzten Satz dieses Rundschreibens, dass nach Auffassung von Mercedes-Benz der Inhalt dieses Rundschreibens verbindlicher Teil der Vertriebsvereinbarungen wurde, da dort mitgeteilt wird, dass es sich bei dem Inhalt der Mitteilung um "Vorschriften" handele. Dieser Satz lautet nämlich: "Wir möchten Sie bitten, Ihre Verkaufsmannschaft über die neuen Vorschriften umfassend zu informieren." (135) DaimlerChrysler ist der Auffassung, die aufgeführten Maßnahmen seien einseitige Maßnahmen und nicht Teil der Vertriebsvereinbarungen zwischen Mercedes-Benz und den Vertriebspartnern geworden. Sie fügten sich auch nicht in diese Vertriebsverträge ein, weil sie den Regelungen in den Verträgen widersprochen hätten(136). Auch habe sich Mercedes-Benz nicht das Recht vorbehalten, durch einseitige Erklärungen den Vertriebsvertrag zu ändern. Hierin unterscheide sich der vorliegende Fall von dem Vertriebsvertrag, der in der Sache Ford/Kommission(137) streitgegenständlich gewesen sei. Im Ford-Händlervertrag habe sich nämlich dieser Hersteller ausdrücklich das Recht vorbehalten, die zu liefernden Fahrzeugmodelle festzulegen. Mercedes-Benz habe sich dieses Recht hingegen nicht vorbehalten. (136) Das Gericht erster Instanz hat in seinem Urteil in der Rechtssache "Volkswagen" unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile in den Rechtssachen "Ford" und "BMW" klargestellt, dass an Vertragshändler gerichtete Aufforderungen des Herstellers schon dann eine Vereinbarung begründen, wenn sie "[bezweckten], die ... Vertragshändler bei der Erfuellung des Vertrags mit [dem Hersteller oder Importeur] zu beeinflussen"(138). Diese Voraussetzung war hier eindeutig erfuellt. Ob der Vertrag eine spezifische Klausel enthielt, an die die streitige Aufforderung von Mercedes-Benz anknüpfte oder ob diese Aufforderung mit einer anderen Vertragsklausel in Widerspruch stand, ist also unerheblich. (137) Die Vertreterverträge von Mercedes-Benz enthalten eine Regelung, nach der Anweisungen für die Vertreter verbindlich sind: In § 4 Absatz 1 des Vertretervertrags(139) und des Großvertretervertrags(140) heißt es demgemäß, der Vertreter sei verpflichtet, die Geschäfte für Fahrzeuge nach den von Mercedes-Benz jeweils festgesetzten Preisen "nach deren Richtlinien zu vermitteln". Entsprechend diesen vertraglichen Vorschriften wurden von Mercedes-Benz, wie beispielsweise auch die in Randnummern 78, 103 und 106 dargestellten Mitteilungen zeigen, neue Rechte(141), aber auch Verpflichtungen(142) für die Vertriebspartner geschaffen und auf diese Weise der Vertriebsvertrag ergänzt. In den Mercedes-Benz-Vertriebsverträgen sind daher, ähnlich wie in den Ford-Vertriebsverträgen, Anpassungen des Vertrags an sich verändernde Umstände durch Hersteller- oder Importeurs-Rundschreiben und Anweisungen ausdrücklich vorgesehen. 2.1.2.2. Beschränkungen für die Belieferung von Leasingfirmen (Deutschland und Spanien) (138) Das Verbot der Belieferung von Leasingfirmen solange kein Leasingnehmer vorhanden ist, ist in den Vertreter- (§ 2 Absatz 1 d))(143) und den spanischen Händlerverträgen (§ 4 d)(144) enthalten und somit Teil der Vereinbarungen zwischen Mercedes-Benz und ihren Vertriebspartnern. An diese Vereinbarungen wurden die deutschen Vertreter durch die Mitteilung vom 6.8.1996 nochmals erinnert. Dieses Rundschreiben enthält übrigens im vorletzten Absatz folgende Formulierung "In den Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, werden wir die Fahrzeugprovision der NDL (Hinweis der Kommission: Niederlassung) bzw. des Vertreters in voller Höhe zurückbelasten und uns darüber hinaus personelle bzw. vertragsrechtliche Konsequenzen vorbehalten." (Unterstreichung hinzugefügt). Die Androhung vertragsrechtlicher Konsequenzen bestätigt, dass auch das Rundschreiben Teil der vertraglichen Beziehungen wurde und nicht etwa eine einseitige und damit unverbindliche Aufforderung zur Änderung der Geschäftspraktiken u. a. der Vertreter war. 2.1.2.3. Verkaufspreisfestsetzung in Belgien (139) Am 20.4.1995 hatten sich 9 Vertreter des belgischen Mercedes-Benz-Händlerverbandes mit der Geschäftsleitung von MBBel getroffen und über die "Aktion gegen Schleuderei" der Händler berichtet (siehe oben Randnummer (113)). Dabei zeigte sich die Händlerseite zufrieden mit dem Ergebnis der Aktion. Durch sie hätten sich die Beziehungen unter den Händlern verbessert. Aus dieser Bemerkung ergibt sich, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt die Durchführung dieser Aktion vereinbart worden war. In der Sitzung vom 20.4.1995 trat MBBel dieser Vereinbarung bei, und es wurde ein Hoechstsatz für Nachlässe von 3 % vereinbart. Zur weiteren Durchsetzung der Aktion wurde vereinbart, dass durch einen Testkäufer das Nachlassverhalten bei der neuen E-Klasse, dem Modell W 210, geprüft werden solle und dass bei mehr als 3 % Nachlass die Fahrzeugzuteilung bis Ende 1995 gekürzt werde. (140) Die am 20.4.1995 getroffene Entscheidung ist eine Vereinbarung zwischen MBBel und dem für die Händler auftretenden Händlerverband. (141) Hierbei trat MBBel sowohl als Wettbewerber der Händler auf, nämlich als Betreiber zweier Niederlassungen, als auch als Lieferant der Händler. Auf dem letztgenannten, vertikalen Aspekt lag eindeutig der Schwerpunkt der Vereinbarung, was durch mehrere Elemente veranschaulicht wird. Einerseits war MBBel bei dem Treffen durch Mitglieder seiner Geschäftsführung vertreten. Andererseits vereinbarte sie, die auf Begrenzung der Rabatte gerichtete Politik ggf. durch eine Kürzung der Fahrzeuglieferungen bei allen Händlern (und nicht nur den neun bei dem Treffen anwesenden Mitgliedern des Verbandes) zu unterstützen und durchzusetzen. In demselben Sinne bestätigte MBBel am 17.10.1995 der Mercedes-Benz AG gegenüber (siehe oben Randnummer (119)) "... wir versuchen unsere Preise auf eine hoche Preisebene beizubehalten". (142) Diese ausdrücklichen Vereinbarungen banden auch alle belgischen Händler, in ihrer Eigenschaft als Bezieher von Mercedes-Benz-Fahrzeugen, ferner als Wettbewerber der Niederlassungen von MBBel. 2.1.3. WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG 2.1.3.1. Marktabgrenzung 2.1.3.1.1. Sachliche Marktabgrenzung (143) Die im vorliegenden Fall festgestellten Maßnahmen betreffen den Einzelhandel mit Mercedes Personenkraftwagen. (144) Als weitester sachlich relevanter Markt könnte der Markt für sämtliche Personenkraftfahrzeuge zugrunde gelegt werden. Der relevante Markt würde hierbei von den Kleinstwagen über die Luxusklasse bis zu den Sportwagen reichen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass aus Nachfragersicht beispielsweise Kleinstwagen mit Fahrzeugen der Mittelklasse oder der Luxusklasse nicht gegeneinander austauschbar sind: Aus der Sicht der Nachfrager (Privatkundschaft, kommerzielle Personenwagennutzer) sind die den verschiedenen Segmenten zugeordneten Fahrzeuge nicht gegeneinander austauschbar, wenn auf die für die Wahl eines bestimmten Fahrzeugs maßgeblichen Eigenschaften abgestellt wird. Die charakteristischen Eigenschaften eines Kleinstwagens sind seine geringe äußere Abmessung, sein kleiner Motor, sein relativ niedriger Anschaffungspreis, sein geringer Prestigewert und die Tatsache, dass viele dieser Fahrzeuge als Zweitwagen oder für den Kurzstreckenverkehr angeschafft werden. Kleinwagen sind demgegenüber größer, ihre Motorisierung ist stärker und ihr Anschaffungspreis sowie Fahrkomfort ist höher. Für die nächsthöheren Klassen gilt dies jeweils entsprechend. So werden etwa Fahrzeuge der Ober- oder Luxusklasse überwiegend von Fahrern erworben, die Vielfahrer sind und lange Strecken auf bequeme Art zurücklegen wollen. Preis, Prestigewert und Komfort dieser Fahrzeuge sind durchwegs höher als bei den Fahrzeugen der darunterliegenden Klassen. Sportwagen, gleich ob Coupé oder Cabriolet, unterscheiden sich von den Personenwagen in erster Linie durch das sportliche Design ihrer Karosserie sowie durch die Tatsache, dass sie nur 2 Türen haben. Aus der Sicht der Nachfrager ist daher der gesamte Personenwagenmarkt nicht der sachlich relevante Markt. (145) Von der Automobilindustrie und den Marktanalysten werden Personenwagen traditionell auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Länge, Preis, Bauart der Karosserie, Leistung, insbesondere des Motors, und Image in Segmente untergliedert(145). Üblich ist eine Unterteilung in folgende Segmente: A: Kleinstwagen, B: Kleinwagen, C: Mittelklassewagen, D: Obere Mittelklasse, E: Oberklasse, F: Luxusklasse, G: Mehrzweckfahrzeuge und Sportwagen, wobei das zuletzt genannte Segment G gelegentlich noch weiter unterteilt wird: Teilweise wird es in die Segmente preisgünstige Sportwagen, teure Sportwagen, Mehrzweckfahrzeuge und Geländewagen unterteilt(146), teilweise in die Segmente Mehrzweckfahrzeuge, Coupés, Cabriolets und Geländewagen(147). Die halbjährlich von der Kommission veröffentlichte Preisübersicht über die Automobilpreise in der Gemeinschaft beruht ebenfalls auf dieser Einteilung und enthält Preisangaben für Personenwagenmodelle, die den oben beschriebenen 7 Segmenten A bis G zugeordnet wurden, um aus Verbrauchersicht vergleichbare Modelle zusammen darstellen zu können. (146) In der Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 21.10.1998 hat die Daimler-Benz AG mitgeteilt, sie stimme der Unterteilung des PKW-Marktes in Segmente nicht zu. (147) Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass in der von Mercedes-Benz am 17.11.1998 versandten Informationsbroschüre über die Fusion DaimlerChrysler "Expect the extraordinary"(148) das breite Produktangebot des neuen Unternehmens dargestellt und dieses den einzelnen Segmenten zugeordnet wird, wobei sogar noch eine weitere Unterscheidung im Hinblick auf die Preispositionierung der Fahrzeuge in den einzelnen Segmenten vorgenommen wird (Unterscheidung zwischen Premium, Mid-Price und Economy). Auch zeigen die bei der Nachprüfung gefundenen Unterlagen von MBE, dass innerhalb des Konzerns im Hinblick auf die Positionierung der C-, E- und S-Klasse-Modelle im Vergleich zur Konkurrenz davon ausgegangen wird, dass es bestimmt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.