Europäische Union

2002/758/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3028)

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Quellenkennung: 32002D0758(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ass sie damit auch angehalten werden, Fahrzeuge der Baureihe W 210, aber auch der anderen Baureihen, nur an Kunden aus ihrem eigenen Vertragsgebiet, nicht hingegen an Kunden aus allen anderen in- oder ausländischen Vertragsgebieten zu verkaufen. Das in Randnummer 84 zitierte Dokument vom 26.2.1996 bestätigt dies. (82) Auch der siebte Absatz dieser Mitteilung kann keineswegs nur auf den vorhergehenden, 6. Absatz bezogen werden, in dem die Geschäfte mit Wiederverkäufern kritisiert werden, was von der Kommission nicht beanstandet wird. (83) Im letzten Absatz wird nämlich in allgemeiner Form mit der Abdisponierung von W 210 gedroht für den Fall, dass festgestellt werde, dass die Aufnahmefähigkeit einzelner Gebiete die zugeteilte Produktion an W 210 nicht rechtfertige. Dieser Absatz bezieht sich weder textlich noch von seinem Inhalt her nur auf die im 6. Absatz erwähnten Geschäfte mit Wiederverkäufern, sondern auf alle vorher gemachten Aussagen, also auch auf die Absätze 1-5, in denen die Vertriebspartner aufgefordert worden waren, sich auf ihr Vertragsgebiet zu konzentrieren und die ihnen zugeteilten Fahrzeuge aller Baureihen dort abzusetzen. Insoweit enthält die Mitteilung zumindest auch die Aufforderung, Vertriebspartner sollten zur Meidung einer Kürzung der Zulieferungen von Neufahrzeugen der Baureihe W 210 in ihrem Vertragsgebiet verkaufen, d. h. sie nicht Kunden zu verkaufen, die nicht im Vertragsgebiet des Vertriebspartners ihren Wohn- oder Firmensitz haben. Das im Folgenden behandelte Schriftstück, das ausdrücklich auf die in Randnummer 78 dargestellte Mitteilung vom 6.2.1996 Bezug nimmt, bestätigt die Auslegung der Kommission. (84) Auf der LVP(88)-Tagung am 26.2.1996 wurde laut Ergebnisprotokoll auf die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Mitteilung vom 6.2.1996 nochmals aufmerksam gemacht: Dort heißt es unter dem TOP 4c) "Einlieferungen Belgien" "Herr Bruhn verteilt die Liste der Einlieferungen nach Belgien im Jan. 96 (über 100 E W 210) und informiert über den Wunsch, 200 Einheiten W 210 an MBBel zur Reduzierung der Lieferzeiten abzugeben. Sollte die Kürzung realisiert werden, erfolgt Aufteilung auf die Regionen gem. Aufstellung der MBBel. Die Region bricht die Kürzungen auf die jeweiligen NDL (Hinweis der Kommission: Niederlassungen) herunter. Auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Memos der Herren Panka/Dr. Fahr wurde nochmals nachdrücklich hingewiesen" (89). (85) Wie oben in Randnummer 63 dargestellt, erfasst der Begriff der "Einlieferung" alle Arten von grenzüberschreitenden Verkäufen, einschließlich der Verkäufe an Endverbraucher. In einer Mitteilung der Abteilung MBVD/RNP vom 15.3.1996 an alle Herren VLP (Vertriebsleiter Personenwagen) und GBL-P (Gebietsleiter Personenwagen) der Region Nord mit den Niederlassungen Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Emden, Hamburg, Hannover, Kassel, Kiel und Lübeck(90) wurde im Anhang (Titel des Anhanges: "Zulassungen Graumarkt (Neuwagen) Einlieferungen nach Belgien per 02/96") darauf verwiesen, dass erneut insgesamt 23 Fahrzeuge in den Monaten Januar und Februar 1996 nach Belgien eingeliefert worden sind. Dann heißt es weiter: "Wir fordern Sie nochmals eindringlich auf, alles in Ihrer Macht Stehende zu tun, um derartige Einlieferungen zu vermeiden. Sollten zukünftig Einlieferungen nachweislich durch Niederlassungen der Region Nord zu verantworten sein, werden diese Verstöße konsequent geahndet." (86) Obwohl diese Mitteilung nur an die Niederlassungen der Region Nord gerichtet ist, ergibt sich aus der Formulierung, dass nicht nur das Niederlassungsgeschäft mit Belgien verhindert werden sollte, was kartellrechtlich nicht zu beanstanden wäre, da es sich um einen konzerninternen Vorgang handelt. Vielmehr folgt aus der Formulierung "durch Niederlassungen der Region Nord zu verantworten sein", dass diese auch Geschäfte der Vertragspartner/Vertreter mit belgischen Kunden aller Art, also auch mit belgischen Endverbrauchern, unterbinden sollten. (87) Eine solche Möglichkeit haben die Niederlassungen, weil sie die von den Vertragspartnern/Vertretern vermittelten Angebote von Kunden auf Abschluss eines Neuwagenkaufes, die ihnen der Vertreter vorlegen muss, prüfen und ggf. dadurch bestätigen, dass sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung zusenden(91). Die Mitteilung zielt auch auf diese Auftragsbestätigungen durch die Niederlassungen und will erreichen, dass Aufträge von ausländischen Endverbrauchern (sog. Komm-Kunden) von den Niederlassungen, die ihnen von den Vertretern vorgelegt werden, nicht bestätigt werden. (88) Dies wird auch von DaimlerChrysler in der Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten(92) nicht bestritten. Sie weist allerdings darauf hin, dass unter dem Begriff "Einlieferungen", der in beiden Dokumenten in undifferenzierter Form verwendet worden sei, nur Verkäufe an Wiederverkäufer besprochen worden seien. Auch in der Mitteilung an die Niederlassungen der Region Nord sei es lediglich um Verkäufe an belgische Wiederverkäufer gegangen. Diese Niederlassungen hätten in großem Umfang belgische Wiederverkäufer beliefert. Zu irgendwelchen Maßnahmen gegen Verkäufe an Endverbraucher habe gar kein Anlass bestanden. (89) Hierzu weist die Kommission darauf hin, dass in der LVP-Tagung vom 26.2.1996 auf die Mitteilung vom 6.2.1996 (siehe oben Randnummer 84) an das deutsche Vertriebsnetz hingewiesen wurde. Wie oben in Randnummer 81 dargelegt, bezog sich die Mitteilung vom 6.2.1996, auf die "Notwendigkeit (von) deren Einhaltung ... nochmals nachdrücklich hingewiesen" wurde, auf alle Arten von Übergrenzgeschäften. Die Bedeutung der Mitteilung vom 6.2.1996 wurde daher durch diesen am 26.2.1996 erfolgten Hinweis nochmals verstärkt. (90) Auch die Aufforderung in der Mitteilung vom 15.3.1996, "Einlieferungen" nach Belgien "zu vermeiden", bedeutet, dass jede Art von Auslandsgeschäft unterlassen werden sollte. Die Frage, ob ein konkreter Anlass für eine derartige Aufforderung bestanden hat oder nicht, ist nicht relevant für die Auslegung des Inhalts einer solchen Mitteilung. Diese war an einen großen Adressatenkreis gerichtet, für den der Hintergrund für diese Mitteilung nicht ohne weiteres bekannt war. Auch enthält die Mitteilung weder einen Hinweis auf diesen Hintergrund noch erklärt sie eindeutig, dass mit Einlieferungen nach Belgien nur die Verkäufe an unabhängige Wiederverkäufer gemeint sind. (91) Nach Auffassung der Kommission muss eine Mitteilung, die sich gegen die Belieferung unabhängiger Wiederverkäufer richtet, aus sich heraus eindeutig und klar formuliert werden. Nur so kann ihr Empfänger sofort und mit der gebotenen Eindeutigkeit feststellen, was er zu unterlassen hat und was noch erlaubt ist. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass auch DaimlerChrysler(93) einräumt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Maßnahmen, die sich gegen Verkäufe an Wiederverkäufer richten, in den Formulierungen "über das Ziel hinausschießen" und sich jedenfalls im Rückblick so deuten ließen, dass sie auch die zulässigen Verkäufe an Endabnehmer erfassen. (92) Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich ferner, dass Mercedes-Benz diese gegen den Parallelexport gerichteten Aufforderungen an die deutschen Vertreter mehrfach durch Hinweise an das deutsche Vertriebsnetz einschließlich Vertreter verstärkt hat, "internen Wettbewerb" zwischen den Vertriebspartnern möglichst zu vermeiden. So werden in der bereits im vollen Wortlaut zitierten Mitteilung (oben Randnummer 78) der Mercedes-Benz AG Abteilung MBVD/VP vom 6.2.1996(94) an die Leiter der Niederlassungen/Inhaber/Geschäftsführer Vertreter/Großvertreter, diese darauf hingewiesen, dass man "kein Verständnis dafür" habe, "wenn sich Retailbetriebe nicht auf das eigene Gebiet konzentrieren und die Auseinandersetzung um den Kunden nicht über den Leistungs- sondern über den Preis- und Konditionenwettbewerb austragen." Weiter heißt es in der Mitteilung: "Nach unserer Überzeugung können wir bei einer konsequenten Umsetzung dieser Politik dem internen Wettbewerb nicht nur beim W 210 sondern auch bei den anderen Baureihen wirkungsvoll begegnen. Wir rechnen deshalb mit Ihrer vorbehaltlosen Unterstützung." (93) Auf die bereits oben in Randnummer 72 erwähnte Regelung zu Vorführwagenabschlüssen bezieht sich ein Schreiben des BVMB e. V. (Bundesverbandes der Vertreter der Mercedes-Benz AG) vom 26.6.1996(95) an die Mercedes-Benz AG. Dort wird im Zusammenhang mit dem Verkauf eines S-500-Vorführfahrzeugs mit 31,5 % Nachlass (wobei offenbar Nachlässe bis zu 38 % in vergleichbaren Fällen gewährt werden) durch die Niederlassung Regensburg an einen Kunden aus dem Vertragsgebiet eines Mercedes-Vertreters auf Folgendes hingewiesen: Derartige Rabatte beschränkten oder beseitigten die Möglichkeiten der Vertreter, S-Klasse-Fahrzeuge als Geschäfts- oder Vorführwagen zu verwenden. Auch beeinträchtige dies die Möglichkeiten, Geschäfte im eigenen Gebiet abzuschließen. Im Interesse einer flächendeckenden Präsentation der S-Klasse und der daraus resultierenden Absatzsicherung wird die Mercedes-Benz AG aufgefordert, "sich nachdrücklich für die Einhaltung der verabredeten 'Spielregeln' zur Rückführung des internen Wettbewerbs bei der gesamten Retailorganisation einzusetzen." Weiter heißt es in dem Schreiben: "Wir möchten nochmals betonen, dass der Vertreterausschuss immer Maßnahmen unterstützt hat, den internen Wettbewerb einzudämmen und gegenüber Retailbetrieben, gleichgültig, ob NDL (Hinweis der Kommission: Niederlassungen) oder Vertreter, die andere Ziele verfolgen und dabei auch das Alleinvertriebsrecht durch Verdrängungswettbewerb wirtschaftlich aushöhlen, geeignete Schritte zu unternehmen." (94) In dem Antwortschreiben der Mercedes-Benz AG vom 22.7.1996(96) wird dem BVMB e. V. mitgeteilt, dass Vorführfahrzeugverkäufe mit hohen oder überhöhten Konditionen nur einzelfallbezogen und ausschließlich auf das eigene Gebiet konzentriert vorgenommen werden dürfen. "Sonst liegt in der Tat interner Wettbewerb vor, den wir ebenso konsequent ablehnen und bekämpfen, wie Sie. Wir meinen, dies in zurückliegender Zeit bereits mehrfach unter Beweis gestellt zu haben." (95) In der Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten(97) behauptet DaimlerChrysler, die erwähnten Beschränkungen hätten sich nur auf das Inland, nicht auf Verkäufe ins Ausland bezogen. Für die von der Kommission untersuchten Exportbeschränkungen sei dieser Sachverhalt daher nicht relevant. (96) Dem kann die Kommission nicht zustimmen: Die Aufforderung an die Vertreter, die genannten Fahrzeuge nur im eigenen Vertragsgebiet zu verkaufen, ist darauf gerichtet, dass alle Kunden, die ihren Wohnsitz nicht im Vertragsgebiet des Vertreters haben, also auch die ausländischen Kunden, derart günstige Fahrzeuge nicht erwerben sollen können; d. h. Mercedes-Benz will vermeiden, dass Mercedes-Kunden durch attraktive Preise und Konditionen von einem anderen als dem für sie gebietszuständigen Vertriebspartner zum Kauf eines Fahrzeuges angelockt werden. Wie sich aus dem Text des Antwortschreibens von Mercedes-Benz vom 22.7.1996 ergibt, wurde der "interne" Wettbewerb konsequent abgelehnt und bekämpft, worauf im Übrigen auch schon in der Mitteilung vom 6.2.1996(98), 5. Absatz, hingewiesen worden ist. (97) Um den vorstehend beschriebenen Aufforderungen an die deutschen Vertriebspartner Nachdruck zu verleihen, hat Mercedes-Benz auch die Fahrzeuglieferungen an die deutschen Vertriebspartner gekürzt oder jedenfalls mit Kürzung gedroht, wie sich aus dem Folgenden ergibt: (98) Die Mitteilung von Mercedes-Benz, Abteilung MBVD, vom 5.3.1996(99) an alle Regionen und LVP lautet: "Kürzung W 210 zugunsten MB. Belgien Wie auf der LVP-Tagung am 26.2.1996 vereinbart, werden die Zuteilungen verschiedener Niederlassungen für die Baureihe W 210 gekürzt. Grundlage hierfür sind die Fahrzeugeinlieferungen nach Belgien im Monat Januar. In der Anlage erhalten Sie eine Übersicht über die Kürzungen der Monate Juni und Juli. Sollten die Einlieferungen nach Belgien sich nicht rückläufig entwickeln, werden wir diese Aktion auch bei den neuen Baureihen fortsetzen." (99) DaimlerChrysler weist in der Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten darauf hin, dass diese Mitteilung lediglich an die Niederlassungen gerichtet gewesen sei, was keinerlei Rechtsprobleme aufwerfe(100). Die Einlieferungen nach Belgien seien fast ausnahmslos Verkäufe an nicht autorisierte Wiederverkäufer gewesen. Kürzungen seien nur gegenüber den Niederlassungen, die Wiederverkäufergeschäfte getätigt hätten, erfolgt. Maßnahmen gegenüber Vertretern, wie von der Kommission in Rz. 114 der Beschwerdepunkte behauptet, seien nicht erfolgt. (100) Hierzu weist die Kommission auf Folgendes hin: Die Niederlassung Regensburg hat, wie bereits in den Beschwerdepunkten in Rz. 102 ausgeführt, in ihrer Mitteilung an die Region Süd vom 12.3.1996 mitgeteilt, dass es sich bei einem nach Belgien gelangten Fahrzeug um eine Kundenweitergabe eines deutschen Kunden handle. Dieser Kunde habe bisher noch nie ein Fahrzeug weitergegeben. Die Niederlassung widerspricht deshalb dieser Kürzung(101). Dieses Dokument zeigt deutlich, dass Mercedes-Benz die Zuweisungen von Neufahrzeugen an die Niederlassungen aufgrund der Exporte nach Belgien insgesamt und pauschal und ohne vorherige genaue Aufklärung der Einzelheiten gekürzt hat, nicht nur in den Fällen, in denen nachweislich Neufahrzeuge an Wiederverkäufer verkauft worden sind. (101) Die Behauptung von DaimlerChrysler, Maßnahmen zulasten der Vertreter seien nicht getroffen worden(102), ist nicht stichhaltig. Angesichts der Interessenlage ist es nicht denkbar, dass Ausfuhrgeschäfte nur zu Kürzungen bei den Niederlassungen und nicht auch bei Vertretern führten. Die folgenden Unterlagen bestätigen dies. In den bei der Nachprüfung gefundenen Unterlagen werden auch die Großvertreter in München (Auto Henne) und Karlsruhe (Schönperlen) als "Niederlassungen" bezeichnet, die Fahrzeuge nach Belgien geliefert haben(103). Ferner zeigt ein Vergleich der Auftragsnummern der Fahrzeuge, die der Vertreter Hirschvogel in Straubing nach Belgien eingeliefert hat(104) mit den von MBBel angefertigten Listen, dass die von den Vertretern gelieferten Fahrzeuge von MBBel aufgrund der Auftragsnummern jeweils den Niederlassungen zugeordnet sind, selbst wenn ein Fahrzeug durch Vermittlung eines Vertragspartners verkauft worden ist(105). Schließlich weist die handschriftliche Notiz von Herrn Bruhn vom 4. März 1996(106) darauf hin, dass 200 Einheiten W 210-Fahrzeuge zusätzlich nach Belgien geliefert werden sollen, wobei diese Fahrzeuge bei den Niederlassungen (NDL) oder Vertragspartnern (VP) abgezogen werden sollten: "Kürzung muss nach Vereinbarung mit den LVP bei den NDL/VP erfolgen, die nach Belgien liefern!!" Insgesamt ist daher der Einwand von DaimlerChrysler zurückzuweisen, es hätte lediglich die Zuweisung an die Niederlassungen, nicht aber die an die Vertreter gekürzt werden sollen. 1.6.1.2. Anweisung an die Vertreter, bei Parallelexporten eine Anzahlung von 15 % zu verlangen (102) Auch die Anweisungen an die Vertreter, bei Parallelexporten, dem sog. Komm-Kundengeschäft, eine Anzahlung von 15 % zu verlangen, ist eine Maßnahmen, die zulässige Parallelexporte erschwert. (103) Aus dem Mercedes-Benz Rundschreiben Nr. 52/85 vom 12.9.1985 u. a. an die Großvertreter und Vertreter sowie Vertragswerkstätten über die EG-Gruppenfreistellungsverordnung - Auswirkungen auf die inländische Vertriebsorganisation -(107) ergibt sich, dass im Falle eines Geschäfts mit einem Komm-Kunden aus der Gemeinschaft oder dem EWR eine Anzahlung von 15 % des Kaufpreises verlangt werden soll. Dies gilt für nahezu alle Komm-Kundengeschäfte, wie sich aus dem Text des Rundschreibens ergibt, wo es heißt: "... Bei EG-Kunden gelten nach den neuen Vertreterverträgen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EG-Gruppenfreistellungsverordnung folgende Regeln: ... ... Anzahlungen für Geschäfte mit EG-Kunden Wie bisher im Touristengeschäft weltweit üblich, halten wir die Forderung einer Anzahlung in folgenden Fällen - auch bei EG-Kunden - für notwendig: 1. Bestellungen in landesfremder Ausführung wegen der erschwerten Vertriebsmöglichkeiten im Inland bei Nichtabnahme durch den Kunden. 2. Mehrfachbestellungen eines EG-Kunden im Rahmen seiner geschäftlichen Eigennutzung. 3. Für Fahrzeuge mit umfangreichen Sonderausstattungen, die bei Nichtabnahme möglicherweise einen Nachlass für den Weiterverkauf erfordern. Dies entspricht auch der bereits heute bei Inlandskunden geübten Praxis. 4. Des Weiteren halten wir eine Anzahlung auch von EG-Kunden in den Fällen erforderlich, in denen der Kunde Fahrzeuge in Inlandsausführung bestellt. Dies erscheint uns geboten, da es notwendig ist, die Ernsthaftigkeit des Kaufwunsches eines Auslandskunden nachgewiesen zu bekommen. Des Weiteren besteht im Hinblick auf seinen Wohnsitz im Ausland das erhöhte Kostenrisiko für den Fall, dass es z. B. bei der Abnahme des Fahrzeugs und seiner Bezahlung Schwierigkeiten gibt, die bei uns ein umfangreiches Bearbeitungs- und möglicherweise Mahnverfahren nach sich ziehen können. In allen oben genannten Fällen ist eine Anzahlung von 15 % des Kaufpreises zu fordern (entsprechend der Nichtabnahmepauschale der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen). ... Wir möchten Sie bitten, Ihre gesamte Verkaufsmannschaft über die neuen Vorschriften umfassend zu informieren. Bei zusätzlich auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte unbedingt an uns." (104) DaimlerChrysler bestätigt, dass die obigen Ausführungen in Randnummer 103 zum Inhalt des Rundschreibens richtig sind(108). 1.6.2. BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE BELIEFERUNG VON LEASINGFIRMEN (DEUTSCHLAND UND SPANIEN) (105) Der deutsche Vertretervertrag der Mercedes-Benz AG in der Fassung 7/87(109) enthielt in § 2 Absatz 1 Buchstabe d) folgende Regelung für die Vermittlung von Fahrzeugen an Leasingunternehmen(110). Dieser lautet: "Der Vertreter ist nicht berechtigt zur Vermittlung von Geschäften mit ... d) Leasingunternehmen außer in folgenden Fällen: - das Fahrzeug ist für den Eigenbedarf des Leasing-Unternehmens bestimmt; - das Fahrzeug ist für einen Leasingnehmer (Endabnehmer) im Vertragsgebiet bestimmt; - ein durch Vermittlung des Vertreters zustande gekommener Kaufvertrag mit einem Endabnehmer im Vertragsgebiet wird nachträglich in ein Leasinggeschäft umgewandelt; - der Leasingnehmer hat sich von sich aus an die NDL (Hinweis der Kommission: Niederlassung) den Vertreter gewandt." (106) Am 6.8.1996 hat Mercedes-Benz, Abteilung MBVD/VP, eine Mitteilung an die Herren Niederlassungsleiter/Inhaber und Geschäftsführer aller Vertretungen betreffend Fremd-Leasing-Gesellschaften geschickt(111). Fremd-Leasing-Gesellschaften sind vom Daimler-Benz-Konzern unabhängige Leasing-Gesellschaften. Die Mitteilung lautet: "Fremd-Leasing-Gesellschaften Sehr geehrte Damen und Herren, wir müssen leider immer wieder feststellen, dass Fremd-Leasing-Gesellschaften Kunden und Interessenten von Mercedes-Benz Leasing-Angebote unterbreiten, in die auch im Einzelgeschäft Nachlässe eingearbeitet sind, die wir in den jeweiligen Fällen nicht zu gewähren bereit sind. Wir verfügen über Hinweise und konkrete Beispiele, dass diese Leasing-Angebote unter der Voraussetzung abgegeben werden, dass der Kunde das Fahrzeug nicht über seinen Absatzmittler, sondern über die Leasinggesellschaft bezieht. Die Attraktivität der Angebote Fremd-Leasing-Gesellschaften kommt also nicht dadurch zustande, dass sie in Konditionen, die zwischen Absatzmittler und Kunden vereinbart wurden, eintreten und darüber hinaus durch hohe Restwerte und niedrige eigene Margen Vorteile gegenüber der MBLF oder den Vertreter-eigenen Leasing-Gesellschaften generieren. Sie ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass Fremd-Leasing-Gesellschaften Fahrzeuge auf Vorrat beschaffen oder generelle Liefervereinbarungen mit Absatzmittlern unserer Organisation unterhalten, in deren Rahmen auch entsprechende Nachlässe gewährt werden. Wir weisen vor diesem Hintergrund erneut darauf hin, dass die Belieferung von Leasing-Gesellschaften nur in den folgenden Fällen gestattet ist: - das Fahrzeug ist für den Eigenbedarf des Leasing-Unternehmens bestimmt; - das Fahrzeug ist für einen Leasingnehmer (Endabnehmer) im Vertragsgebiet bestimmt; - ein durch Auftrag der NDL (Hinweis der Kommission: NDL = Niederlassung) bzw. Vermittlung des Vertreters zustande gekommener Kaufvertrag mit einem Endabnehmer im Vertragsgebiet wird nachträglich in ein Leasinggeschäft umgewandelt; - der Leasingnehmer hat sich von sich aus an die NDL/den Vertreter gewandt. In Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, werden wir die Fahrzeugprovision der NDL bzw. des Vertreters in voller Höhe zurückbelasten und uns darüber hinaus personelle und vertragsrechtliche Konsequenzen vorbehalten. Wir sind uns sicher, dass Sie unsere grundsätzliche Position mittragen und uns bei deren Umsetzung im Markt vorbehaltlos unterstützen." (107) Auch der spanische Händlervertrag enthält zumindest seit dem 1.10.1996 in Artikel 4 Buchstabe d)(112) eine entsprechende Regelung für den Verkauf von Fahrzeugen an Fremd-Leasingfirmen. (108) In der Neufassung des deutschen Vertretervertrags der Daimler-Benz AG (Fassung 7/97) sind diese Regelungen ebenfalls enthalten, jedoch ergänzt worden: Der Vertreter darf an ein Leasingunternehmen ein Neufahrzeug auch in folgendem Fall vermitteln: "- das Leasingunternehmen hat sich für einen bestimmten Endabnehmer von sich aus an einen Vertreter gewandt." (109) Der Großvertretervertrag enthält in § 2 Absatz 1 Buchstabe d) eine gleich lautende Regelung(113). (110) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese vertraglichen Bestimmungen über die Belieferung von Leasingfirmen nicht berücksichtigen, ob nach den Leasingverträgen, die das Leasingunternehmen verwendet, ein Leasingfahrzeug sofort oder erst nach Ablauf der Vertragsdauer vom Leasingnehmer erworben werden kann. (111) Die Regelungen zur Belieferung von Leasingfirmen haben u. a. zur Folge, dass Vorratslieferungen an Leasingfirmen ausgeschlossen werden sollen. Sie verhindern somit, dass Leasingfirmen einem Kunden, der ein Leasingfahrzeug benötigt, ein bereits im Voraus bestelltes (noch nicht oder auch bereits ausgeliefertes) Leasingfahrzeug kurzfristig anbieten können. (112) Darüber hinaus führen diese Regelungen, worauf die Mitteilung vom 6.8.1996 auch ausdrücklich hinweist, dazu, dass Leasingfirmen nicht in den Genuss von Mengenrabatten kommen, da nicht sie, sondern die Leasingnehmer von Mercedes-Benz als Endverbraucher angesehen werden. Folglich richtet sich der Mengenrabatt nach der Zahl der vom einzelnen Leasingnehmer benötigten Fahrzeuge, die erheblich geringer ist als die Zahl der Fahrzeuge, die eine Leasingfirma im Rahmen eines einzelnen Geschäfts von Mercedes-Benz erwirbt. 1.6.3. VERKAUFSPREISFESTSETZUNG IN BELGIEN (113) Am 20.4.1995 trafen sich 9 Mitglieder des Verbandes der Mercedes-Benz-Händler in Belgien (Amicale des Concessionnaires Mercedes-Benz) mit der Geschäftsführung von MBBel, die u. a. durch Herrn Dr. Pfahls, Geschäftsführer/Präsident, Herrn Uyttenhoven, Direktor für den Bereich Personenwagen, sowie weitere 8 Mitarbeiter der Geschäftsleitung von MBBel vertreten war(114). In der Sitzung wurde über die "Aktion gegen Schleuderei" berichtet. Einer der anwesenden Händler berichtete, dass sich durch diese Aktion die Beziehungen zwischen den Händlern verbessert hätten, ein anderer beklagte sich jedoch über die Schleuderei der Niederlassungen von Mercedes in Brüssel. Als Ergebnis der Besprechung wurde vereinbart, dass von einer externen Agentur Testkäufe vorgenommen würden ("ghost shopping"), um das Niveau der Nachlässe für den W 210 zu prüfen. Sollte hierbei festgestellt werden, dass mehr als 3 % Nachlass gewährt wird, so werde die Fahrzeugzuteilung bis Ende 1995 gekürzt(115). (114) DaimlerChrysler trägt hierzu vor, es habe sich bei dieser Aktion um eine Initiative der Händler gehandelt. MBBel habe die Vorschläge der Amicale, Verkaufspreise festzusetzen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.