Europäische Union

2002/758/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3028)

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ebsnetz eines Mitgliedstaats vom Mercedes-Benz-Konzern verwendeten Begriffe zur Bezeichnung des Verkaufs von Fahrzeugen an ausländische Kunden, und zwar an Wiederverkäufer und Endverbraucher, dargestellt. Aus den bei den Nachprüfungen gefundenen Unterlagen ergibt sich, dass insgesamt 3 unterschiedliche Begriffe im Zusammenhang mit diesem Geschäft verwendet wurden: Graumarkt, Parallelmarkt sowie Einlieferung. Soweit es um Verkäufe von ausländischen Kunden aus einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) geht, wird in den Unterlagen auch der Begriff Komm-Kunden(51) verwandt. 1.5.1. GRAUMARKTBEGRIFF (55) In einem Vortrag von Herrn E. Herzog vom 17.2.1989(52) im Rahmen der GBP-(Geschäftsbereich Personenwagen)Sitzung wird der Begriff Graumarktaktivitäten definiert. Dort heißt es: "Nach unserem Verständnis sind Graumarktaktivitäten dadurch gekennzeichnet, dass unabhängige Verkäufer (ich sage bewusst Verkäufer und nicht Händler, denn es kann sich durchaus auch um Privatpersonen handeln: mancher Diplomat, aber auch manch kleiner Zulieferant hat sich hier schon - zumal bei rezessiver Wirtschaftsentschicklung - ein ansehnliches Zubrot verdient), dass also unabhängige Verkäufer Fahrzeuge am offiziellen Händlernetz des Herstellers vorbei zur Erzielung von Profit ins Ausland verkaufen. Das von diesen Verkäufern jeweils bediente Marktsegment ist der 'Graumarkt'."(53). In dem Vortrag werden ferner die Gründe für den Graumarkt, (Preis- und Verfügbarkeitsunterschiede), die Größenordnung des Graumarktes von ca. 30000 Einheiten, von denen 14000 auf Italien und 8000 auf Japan entfallen, dargestellt; hingewiesen wird auch auf Folgendes: auf Lieferantenseite "dominiert ganz eindeutig die VOI(54) mit zufällig ebenfalls ca. 22000 Jahreseinheiten". Schließlich wird in der Rede von Herrn Herzog eine vertriebspolitische Bewertung vorgenommen und betont "ein striktes Verbot von Graumarktgeschäften jedweder Art mit Androhung und Durchführung weitreichender Sanktionen erscheint mir weder durchführbar noch zweckmäßig: Einerseits müsste jeder Fall einwandfrei nachgewiesen werden, wozu in der Regel kriminalistischer Aufwand erforderlich ist. Andererseits sollten wir gerade im Hinblick auf unsere aktuelle Auslastungssituation einer europaweiten Feinabstimmung (Stichwort Preisharmonisierung) den Vorzug geben. Was nur schwer von uns beeinflusst werden kann, ist die Variante, bei der Einzelpersonen als 'Strohmänner' ohne Wissen unserer Organisation als Zwischenkäufer auftreten. Hier sind wir in der Regel zur Lieferung verpflichtet. Wir können die Lieferung nur dann ablehnen, wenn uns im Rahmen meist aufwendiger Recherchen der Nachweis gelingt, dass es sich beim Käufer um einen Wiederverkäufer handelt. Im Gegensatz zu früher setzt der Datenschutz uns hierbei sehr enge Grenzen". (56) In einem internen Schreiben der Abteilung VP/VEV1(55) an Herrn Rau über das Graumarktgespräch Belgien am 26.6.1992 wird erwähnt, dass auch Verkäufe an Endverbraucher diskutiert worden sind. U. a. wurde im Rahmen dieser Gespräche festgestellt, dass MBNL(56) Fahrzeuge an holländische Endverbraucher verkauft hat, die in Belgien wohnen. Ferner wurde in diesem Gespräch festgestellt, dass der luxemburgische Mercedes-Benz-Händler, die Firma Meris, Fahrzeuge an Grenzgänger mit Arbeitsplatz in Luxemburg, europäische Bedienstete mit 2 Wohnsitzen und Mietfirmen mit Geschäftssitz in Luxemburg und Brüssel verkauft hat(57). (57) In einem internen Aktenvermerk vom 16.1.1996(58) hält Dr. Schütz von der Rechtsabteilung der Mercedes-Benz AG fest, dass ihm bei einer Durchsicht der Akten von VP/M2 "(lediglich) aufgefallen" ist, "dass der Begriff Graumarkt etwas unscharf verwendet oder zwischen der Tätigkeit von freien Wiederverkäufern und Aktivitäten von Endverbrauchern nicht deutlich unterschieden wird." Am Ende des Vermerks wird allerdings betont, "in den Lieferländern, insbesondere Italien, unterscheiden die einschlägigen Rundschreiben und Anweisungen sorgfältig zwischen freien Wiederverkäufern und Endverbrauchern." (58) Die Feststellung, dass im Mercedes-Benz-Konzern nicht immer sauber zwischen dem Verkauf an Wiederverkäufer und an Endverbraucher unterschieden wurde, ergibt sich nach Auffassung der Kommission auch aus Folgendem: Einerseits wird in zwei nahezu gleich lautenden handschriftlichen Mitteilungen(59) von Herrn Stolberg von der Abteilung VP/EM1 von Mercedes-Benz an MBBel eine Trennung zwischen Graumarkt-Geschäften und anderen Geschäften mit Endverbrauchern vorgenommen: In der ersten Mitteilung vom 14.5.1995 wird MBBel aufgefordert, zu prüfen "ob ein nach Spanien parallel importiertes Fahrzeug event. 'Graumarkt-Geschäft' durch MB Händler in Wavre" ist. In der zweiten Mitteilung vom 3.7.1995 wird MBBel aufgefordert, die Anlage zu der Mitteilung daraufhin zu überprüfen, "ob reine Touristengeschäfte oder doch 'Graumarkt-Reexporte' dabei sind. Sie hätten so die Möglichkeit einen event. noch nicht entdeckten Graumarkt-Kanal zuzumachen." Zwar deutet die Wortwahl in beiden Schreiben darauf hin, dass hier zwischen "Graumarktgeschäft" und anderem Geschäft, mit Endverbrauchern, unterschieden wurde. Jedoch wird in einem Schreiben von MBBel an Herrn Roth von Mercedes-Benz vom 19.7.1995, in dem es um den Verkauf eines gebrauchten Mercedes in Deutschland an ein Mitglied des Rotarier-Clubs in Belgien, also um ein Geschäft mit einem Endverbraucher ging, im Betreff dieses Schreibens das Geschäft als "Grey Import" bezeichnet(60). (59) Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der Graumarktbegriff im Mercedes-Benz-Konzern teils zur Bezeichnung von Verkäufen an nicht autorisierte Wiederverkäufer teils zur Bezeichnung von grenzüberschreitenden Geschäften auch mit Endverbrauchern verwendet wurde. Jedenfalls soweit der Begriff im hier relevanten Zusammenhang verwendet wurde, musste aus den Umständen entnommen werden, dass es Mercedes auch um Geschäfte mit Endverbrauchern ging. (60) Zum Begriff "Graumarkt" räumt DaimlerChrysler ein, es habe in der Mercedes-Benz-Organisation keine einheitliche Terminologie und keine verbindlichen Begriffsdefinitionen gegeben. Der Begriff habe in den einzelnen Unterlagen eine engere oder weitere Bedeutung. Die begriffliche Unsicherheit sei durch die Verwendung verschiedener Sprachen noch verstärkt worden. Die Bedeutung dieses Begriffs könne jeweils nur aus dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen und unter Berücksichtigung des historischen Vorgangs festgestellt werden. So sei der Begriff "Graumarkt" zur Bezeichnung von Verkäufen an Wiederverkäufer oder im Zusammenhang mit der Aufklärung von Übergrenzgeschäften verwendet worden, bei denen man nicht gewusst habe, ob sie "weiß" (zulässig) oder "schwarz" (unzulässig) seien(61). Auch sei der Begriff nicht in den Lieferländern, worauf es allein ankomme, sondern nur in den Empfängerländern verwendet worden, d. h. dort, wo man nicht gewusst habe, ob es sich um ein zulässiges oder ein unzulässiges Geschäft handle. Aus wettbewerblicher Sicht komme es jedoch allein darauf an, welche Begriffe in dem Lieferland verwendet worden seien. (61) Dem letzteren Argument kann nicht zugestimmt werden. In dem Schreiben vom 14.9.1994(62) bestätigt Mercedes-Benz, "Selbstverständlich sind wir gerne bereit auch weiterhin allen Hinweisen nachzugehen, die auf professionelle Graumarktgeschäfte schließen lassen", d. h. der Graumarktbegriff wird hier im Lieferland für die Bezeichnung von Verkäufen an unabhängige Wiederverkäufer benutzt. Im Telex von Mercedes-Benz an MBE vom 29.7.1994(63) wird der Begriff "Graumarktimport" hingegen zur Kennzeichnung zweier Fahrzeuggeschäfte mit dem Fußballspieler R. verwendet. Das erste betraf einen Mercedes 600 SEC, der diesem Kunden von Mercedes-Benz in Deutschland als Werksgeschäft verkauft worden war, während es sich bei dem zweiten Fahrzeug, einem gebrauchten SL 600, um ein Fahrzeug handelte, das von einem deutschen Kunden, der es an seinem Zweitwohnsitz in Spanien nutzte, an diesen Fußballspieler weiterverkauft worden war. Diese Unterlagen bestätigen, dass der Begriff "Graumarkt" auch in den Lieferländern (der Mercedes 600 SEC wurde in Deutschland an den spanischen Kunden verkauft) von Mercedes-Benz selbst zur Kennzeichnung von Übergrenzgeschäften mit Endverbrauchern benutzt wurde. 1.5.2. EINLIEFERUNGSBEGRIFF (62) In vielen Unterlagen wird der grenzüberschreitende Verkauf von Fahrzeugen als "Einlieferungen" oder "Fahrzeugeinlieferungen"(64) in das Importland bezeichnet. Dieser Begriff wird bei Nachforschungen nach dem Verbleib von Fahrzeugen verwendet, die in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat an ausländische Endverbraucher, an nicht autorisierte Wiederverkäufer oder an inländische Endverbraucher, die die Fahrzeuge ins Ausland weiterverkauft haben (so genannte Kundenweitergaben)(65), geliefert worden sind. In der Übersicht "Fahrzeugeinlieferungen Belgien per September 1995"(66) wird für die einzelnen deutschen Regionen/Niederlassungen mitgeteilt, wie viele Neufahrzeuge und Vorführwagen an "Komm-Kunden" bzw. den "Graumarkt" in den ersten neun Monaten des Jahres 1995 geliefert wurden. Dieselbe Terminologie wurde in einer Mitteilung der Region Süd VP an die Abteilung MBVD(67)/VP der Mercedes-Benz AG vom 23.4.1996 verwendet. Die mit "Fahrzeugeinlieferungen W 210 nach Belgien in den Monaten Januar/Februar 1996" überschriebene Mitteilung weist darauf hin, dass es sich bei den Fahrzeugeinlieferungen der Region Süd nach Belgien zu 2/3 um Kundenweitergaben handele und zu ca. 1/3 um Einlieferungen von Vorführwagen außerhalb der Haltedauer. Es heißt dann weiter: "Nur insgesamt vier Fahrzeuge wurden an Komm-Kunden direkt nach Belgien verkauft"(68). (63) Es kann daher festgestellt werden, dass mit dem Begriff der "Einlieferung" alle Arten von Übergrenzgeschäften einschließlich der Verkäufe an ausländische Endverbraucher aus einem Land des EWR, die sog. Komm-Kunden (siehe dazu unten Randnummer 68), bezeichnet wurden. (64) In der Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten(69) bestätigt DaimlerChrysler, dass dieser Begriff ohne Differenzierung für alle Formen des Übergrenzhandels verwendet worden sei. 1.5.3. PARALLELIMPORT (65) Der Begriff des Parallelimports wird beispielsweise im Betreff eines Informationsvermerks über das Bußgeldverfahren der Kommission in der Sache IV/35.733-VW verwendet, in dem es unter anderem darum ging, dass Volkswagen und Audi ihren italienischen Händlern den Verkauf von Neufahrzeugen an Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten verboten hatten. Der Begriff wird auch in einem Brief von MBBel an MBF(70) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrzeugen von französischen Händlern an belgische Kunden verwendet(71). (66) Der Begriff Parallelimport wird demnach von den Unternehmen des Mercedes-Benz-Konzerns zumindest auch zur Bezeichnung von grenzüberschreitenden Geschäften mit Endverbrauchern verwendet. (67) In der Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten(72) bestätigt DaimlerChrysler, dass dieser Begriff ohne Differenzierung für alle Formen des Übergrenzhandels verwendet worden sei. 1.5.4. KOMM-KUNDEN (68) In einer internen Stellungnahme der Rechtsabteilung von Daimler-Benz an die Abteilung PR/P vom 8.8.1995(73) wurde für eine "offizielle Stellungnahme" ein Text formuliert, in dem festgehalten ist, dass es sich bei Komm-Kunden um ausländische Kunden aus dem EWR handelt, die sich von sich aus an einen Händler wenden. Aus dem Schreiben der Mercedes-Benz AG vom 23.10.1992 an MBNl(74) sowie aus dem Rundschreiben Nr. 76/92 vom 9.11.1992(75) ergibt sich, dass der Komm-Kundenbegriff im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verkäufen an Endverbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verwandt wird. 1.5.5. ZUSAMMENFASSUNG (69) Es kann somit festgestellt werden, dass die Begriffe Einlieferungen und Parallelimport innerhalb des Mercedes-Benz-Konzerns zur Bezeichnung von Verkäufen von Fahrzeugen an alle Arten von ausländischen Kunden verwendet wurden, also zur Bezeichnung von Verkäufen an nicht dem Vertriebsnetz angehörige, nicht autorisierte Wiederverkäufer, aber auch an Endverbraucher. Der Begriff Graumarkt konnte ebenfalls diese weite Bedeutung haben. Demgegenüber wurde der Begriff der Komm-Kunden offensichtlich nur im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrzeugen an gebietsfremde Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. des EWR verwendet. 1.6. DIE WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN MASSNAHMEN IM EINZELNEN 1.6.1. EXPORTBEHINDERUNGEN (DEUTSCHLAND) 1.6.1.1. Aufforderung an die deutschen Vertriebspartner, nicht an Kunden außerhalb ihres Vertragsgebiets zu verkaufen (70) Aus den der Kommission vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass es bei Mercedes-Benz seit langer Zeit Ansätze zur Beschränkung des Parallelhandels gab. (71) Bereits in einem Vermerk der Abteilung VOI/VNM vom 28.10.1985 betreffend die "Rechtslenkerverkäufe in der Bundesrepublik Deutschland"(76) wurde zu einer Notiz der Rechtsabteilung Stellung genommen. In dem Vermerk heißt es: "Nachdem wir unseren Vertragspartnern nicht untersagen dürfen, Rechtslenkerfahrzeuge an britische Komm-Kunden zu vermitteln, sollten wir auch für unsere Niederlassungen kein diesbezügliches offizielles Verbot aussprechen. Wir sollten aber Niederlassungen und Vertragspartner deutlich darauf hinweisen, dass sie zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sind, Rechtslenkerfahrzeuge zu vermitteln bzw. zu verkaufen. Wir sollten darüber hinaus deutlich machen, dass es letztlich im Interesse einer jeden Niederlassung und eines jeden Vertragspartners liegen muss, aus der vorhandenen Quote ausschließlich die Kunden und Interessenten aus dem jeweils eigenen Gebiet zu bedienen. Hervorzuheben wären hierbei insbesondere die Punkte: - Betreuungsqualität, - Werkstattauslastung und - Marktdurchdringung. Sofern aus der Sicht der Rechtsabteilung keine Einwände bestehen, sollten diese Hinweise schriftlich ergehen, andernfalls müssten die anstehenden Niederlassungsleiter-, Verkaufsleiter- und Bezirksleitertagungen hierzu genutzt werden. Klein Dr. Fahr" (72) In dem Gesprächsvermerk vom 28.7.1995(77) der Abteilung MBVD(78) wurde für Vorführwagenabschlüsse unter der Überschrift "Vorführwagenabschlüsse" festgehalten, dass "eindeutige Regelungen mit der Verpflichtung bestehen, dass nur in Ausnahmefällen vor Ablauf der Haltedauer und dann auch nur im eigenen Gebiet verkauft werden darf. Diese Regelung muss verstärkt nachgehalten werden. In Ausnahmefällen sollen die Regelungen für das Neufahrzeuggeschäft gelten." Dieser Gesprächsvermerk beweist, dass bereits vor dem 28.7.1995 für den Vertrieb in Deutschland eine eindeutige Regelung bestand, nach der Vorführfahrzeuge vor Ablauf der Haltedauer und ausnahmsweise auch Neufahrzeuge nur im eigenen Vertragsgebiet verkauft werden durften. (73) Folgender Vorgang bestätigt, dass Mercedes-Benz den Verkauf von Neufahrzeugen an Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten schon in einem frühen Stadium zumindest in Einzelfällen unmittelbar behinderte: In dem Faksimile von Mercedes-Benz, Region West, vom 10.11.1995 wurde an die Abteilung MBVD/VP der Mercedes-Benz AG über einen Fahrzeugverkauf des Trierer Mercedes-Benz-Vertreters Hess an einen belgischen Komm-Kunden, also einen Endverbraucher, berichtet(79). Weiter heißt es in dem Faksimile: "Die Fa. Hess wird durch die Gebietsleitung aufgefordert, dies in Zukunft zu unterlassen." (74) Eindeutig gegen den Verkauf von Neufahrzeugen an ausländische Kunden gerichtet ist auch das Schreiben der Mercedes-Benz AG, Vertriebsorganisation Deutschland, Region West, am 17.11.1995(80) an den Trierer Mercedes-Benz-Vertreter Hess. Es lautet: "Belgien-Geschäfte Sehr geehrte Herren, durch die Zentrale wurden wir informiert, dass im September diesen Jahres ein Fahrzeug Typ E 300 D (W210) durch Ihr Haus an einen belgischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien ausgeliefert wurde. Es betrifft die Auftrags-Nummer 05 231 05231. Ihrer Meinung, die Herr Premm bereits am Telefon äußerte, dass es sich um ein Komm-Kunden-Geschäft handele, müssen wir energisch widersprechen. Der Begriff Komm-Kunden ist klar für den Bereich der MBVD definiert, nicht aber für andere Staaten. Für Personen aus anderen Ländern ist nach wie vor der Touristenvertrag vorgesehen, wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt. Wir bitten dringend, sich an diese Vorgehensweise zu halten. Beim W 210 insbesondere sind wir über Ihre Handlungsweise erstaunt, da Sie immer argumentiert haben, Sie hätten zu wenig Fahrzeuge für Ihre Kunden in Ihrem Gebiet. Mit freundlichen Grüßen Mercedes-Benz Aktiengesellschaft Region West - Büro Mannheim Niedorff Scheele" (75) Die in diesem Schreiben enthaltene Anweisung, statt der für den Verkauf von Neuwagen an EU-Kunden vorgesehenen Komm-Kunden-Regelung die sog. Touristenregelung zu verwenden, führt im Ergebnis zu einer erheblichen praktischen Erschwerung des Verkaufs von Fahrzeugen an EU-Kunden. Aus einem Rundschreiben der Mercedes AG an die gesamte deutsche Vertriebsorganisation aus dem Jahr 1985(81) ergibt sich, dass ein Tourist den Auftrag für ein Neufahrzeug persönlich zu erteilen hat und das bestellte Fahrzeug auch persönlich abholen muss. Auch muss bei diesen Geschäften eine Kundendienstprovision von 3 %(82) von der den Verkauf durchführenden Vertretung oder Niederlassung abgeführt werden. Für EU-Kunden gilt demgegenüber die wesentlich bequemere Komm-Kundenregelung (siehe oben Randnummer 68): Sie können ein Fahrzeug über einen schriftlich bevollmächtigten Vermittler bestellen und abholen lassen. Auch muss hier keine Kundendienstprovision von dem/der den Verkauf abwickelnden Vertreter/Niederlassung abgeführt werden, wenn ein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach Verkauf in das Vertragsgebiet eines anderen Händlers gebracht wird. (76) DaimlerChrysler hat in der Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten(83) eingeräumt, dass die Anweisung, für den Verkauf an Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Touristen- statt der Komm-Kunden-Regeln zu verwenden, nicht angebracht gewesen sei. (77) In einem Faksimile der Mercedes-Benz AG, Region West, vom 24.11.1995 wurde für einen anderen Neuwagenverkauf durch die Firma Hess, Trier, an einen Belgier der Abteilung MBVD/VP mitgeteilt: "Es handelt sich eindeutig um das Fahrverhalten (Hinweis der Kommission: richtig müsste es wohl 'Fehlverhalten' heißen) der Vertretung Hess in Trier. Das Fahrzeug wurde direkt an einen Belgier geliefert. In der Anlage finden Sie ein Schreiben der Region West an die Verkaufsleitung der Firma Hess, in dem der Fa. Hess nochmals die Spielregeln klar und deutlich erklärt werden"(84). Diese Anlage wurde bei den Nachprüfungen nicht gefunden. Oben in Randnummer 74 wurde bereits über ein derartiges Abmahnschreiben der Region West vom 17.11.1995 an die Firma Hess berichtet, das jedoch ein anderes Geschäft mit einem belgischen Kunden betraf. (78) Am 6.2.1996 ging Mercedes-Benz dazu über, alle deutschen Vertriebspartner ausnahmslos dazu anzuhalten, von Verkäufen außerhalb ihres Vertragsgebiets abzusehen. In der Mitteilung der Abteilung MBVD/VP der Mercedes-Benz AG, die von den Herren Panka und Dr. Fahr am 6.2.1996 verfasst wurde und an die Leiter der Niederlassungen/Inhaber/Geschäftsführer Vertreter/Großvertreter gerichtet war, wurde dem ganzen deutschen Vertriebsnetz Folgendes mitgeteilt(85): "Sehr geehrte Damen und Herren, die Nachfrage für die Baureihe W 210 bewegt sich seit ihrer Markteinführung auf hohem und stabilem Niveau. In 1995 konnten wir arbeitstäglich 390 Aufträge für die neue E-Klasse verbuchen. In das laufende Jahr sind wir mit 326 Aufträgen pro Arbeitstag gut gestartet. Weltweit zeigt sich ein ähnliches Bild mit der Folge, dass wir insbesondere im ersten Halbjahr 1996 über deutlich zu wenig Produktion verfügen und es teilweise zu erheblichen Lieferzeitproblemen kommt. Vor diesem Hintergrund haben wir kein Verständnis dafür, wenn sich Retailbetriebe beim Verkauf der ihnen zugeteilten Produktion der Baureihe W 210 nicht auf das eigene Gebiet konzentrieren und die Auseinandersetzung um den Kunden nicht über den Leistungs- sondern über den Preis- und Konditionenwettbewerb austragen. Wir bitten Sie deshalb, die in den Zielvereinbarungen für das Jahr 1996 verankerten Werte auch im täglichen Handeln als verbindliche Basis Ihrer jeweiligen Entscheidungen zu betrachten. Nach unserer inneren Überzeugung können wir bei einer konsequenten Umsetzung dieser Politik dem internen Wettbewerb nicht nur beim W 210, sondern auch bei den anderen Baureihen wirkungsvoll begegnen. Wir rechnen deshalb mit Ihrer vorbehaltlosen Unterstützung. In Bezug auf die Baureihe W 210 möchten wir Sie darüber hinaus für die zunehmend erkennbaren Wiederverkäuferaktivitäten sensibilisieren. Wir mussten bereits im letzten Jahr insbesondere in Richtung von Belgien und der Türkei Graumarktexporte registrieren, die unsere dortige Verkaufsorganisationen vor allem deshalb empfindlich gestört haben, weil sie nur über sehr begrenzte Kontingente von Fahrzeugen der Baureihe W 210 verfügen. Daran hat sich auch im laufenden Jahr nichts geändert. Wir bitten Sie deshalb, alle Anstrengungen zu unternehmen, Wiederverkäufergeschäfte insbesondere für die Baureihe W 210 konsequent zu unterbinden. Wir behalten uns vor, bei offensichtlichen Verstößen gegen das Verbot der Belieferung von Wiederverkäufern die W 210 Quoten der jeweiligen Retailbetriebe um die Stückzahlen zu kürzen, die über Wiederverkäufer ins Ausland geliefert worden sind und die unter Beachtung der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten als solche hätten erkannt werden können. Wir würden es sehr begrüßen, wenn allen Betrieben die zugeteilte Produktion uneingeschränkt erhalten bleiben kann. Wir werden aber nicht zögern, Fahrzeuge der Baureihe W 210 abzudisponieren, wenn wir erkennen, dass die Aufnahmefähigkeit einzelner Gebiete die zugeteilte Produktion nicht rechtfertigt. Es liegt ausschließlich an Ihnen, dieses zu verhindern. Mit freundlichen Grüßen Mercedes-Benz Aktiengesellschaft Panka Dr. Fahr". (79) DaimlerChrysler trägt hierzu vor, die ersten fünf Absätze dieser Mitteilung, die ausschließlich an die deutsche Vertriebsorganisation gerichtet worden sei, würden sich nur auf den innerdeutschen Wettbewerb beziehen. Erst der 6. Absatz beziehe sich auf Wiederverkäuferaktivitäten u. a. in Belgien. Die im letzten Absatz enthaltene Aufforderung, derartige Verkäufe zu unterbinden sowie die Androhung, Fahrzeuge der Baureihe W 210 würden abdisponiert, wenn die zugeteilte Produktion die Aufnahmefähigkeit einzelner Gebiete nicht rechtfertige, beziehe sich auf Wiederverkäuferaktivitäten und sei daher nicht zu beanstanden(86). (80) Soweit DaimlerChrysler darauf hinweist, der Text im 6. Absatz ("In Bezug ... werden können.") beziehe sich auf Geschäfte mit Wiederverkäufern, widerspricht die Kommission dem nicht (siehe Rz. 82, 4. Absatz der Beschwerdepunkte). (81) Im Übrigen kann die Kommission jedoch der Interpretation von DaimlerChrysler nicht zustimmen: Bereits der zweite Absatz der Mitteilung weist auf die Nachfrage nach dem W 210 "weltweit" hin und nicht nur etwa auf die Absatzentwicklung in Deutschland. Der dritte Absatz dieser Mitteilung knüpft an diese Feststellung an ("Vor diesem Hintergrund haben wir kein Verständnis ...") und fordert die Vertriebspartner in Deutschland auf, sich auf das eigene Gebiet zu konzentrieren und nicht über günstigere Konditionen Kunden von außerhalb des eigenen Vertragsgebiets anzulocken. Auch im vierten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Zielvereinbarungen(87), das sind die Vereinbarungen über die von den Niederlassungen in ihrem Vertragsgebiet abzusetzenden Fahrzeuge, das tägliche Handeln bestimmen sollen. Auf diese Weise könne, wie es im fünften Absatz heißt, dem "internen Wettbewerb" nicht nur beim "W 210, sondern auch bei anderen Baureihen wirkungsvoll begegnet werden". Durch den Text der ersten fünf Absätze der Mitteilung werden daher die deutschen Vertriebspartner auf ihr eigenes Vertragsgebiet verwiesen. Dies hat unausweichlich zur Folge, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.