Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nen sollten direkt zu den betreffenden Informationen und nicht zu einem allgemeinen Dokument führen. (109) Gestatten die Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG, von der Veröffentlichung bestimmter Informationen abzusehen, sollte diese Erlaubnis nur so lange gelten, wie der Grund für die Nichtveröffentlichung fortbesteht. Erst wenn der betreffende Grund entfällt, haben Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen die betreffenden Informationen ab diesem Zeitpunkt zu veröffentlichen. (110) Nach der Richtlinie 2009/138/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, alle für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen zu verlangen. Einen wesentlichen Teil dieser Informationen sollten die den Aufsichtsbehörden regelmäßig zu übermittelnden Angaben bilden. (111) Um eine effektive Konvergenz des von den Aufsichtsbehörden durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu gewährleisten, sollten detaillierte und harmonisierte Anforderungen im Hinblick darauf festgelegt werden, welche Informationen regelmäßig zu übermitteln sind und auf welchem Wege dies zu geschehen hat. (112) Zu den Informationen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden regelmäßig zu übermitteln haben, gehört der Bericht über Solvabilität und Finanzlage. Außerdem sollten sie den Aufsichtsbehörden ihren regelmäßigen aufsichtlichen Bericht vorlegen, der zusätzlich zu den im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage enthaltenen Informationen weitere für Aufsichtszwecke erforderliche Informationen enthält. Im Interesse sowohl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als auch der Aufsichtsbehörden sollten diese beiden Berichte gleich aufgebaut sein. (113) Ausgehend von einer Risikobewertung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG können die Aufsichtsbehörden die jährliche Übermittlung dieses regelmäßigen Berichts verlangen. Ist dies nicht der Fall und übermittelt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden seinen regelmäßigen Bericht nur alle 3 Jahre, sollte es die Aufsichtsbehörden dennoch alljährlich über alle seit dem letzten Berichtszeitraum eingetretenen wichtigen Entwicklungen unterrichten. (114) Den Aufsichtsbehörden sollten regelmäßig quantitative und qualitative Informationen in Form eines ausformulierten Berichts und quantitativer Vorlagen zur Kenntnis gebracht oder übermittelt werden. Die im ausformulierten Bericht enthaltenen Informationen sollten in den quantitativen Vorgaben detaillierter ausgeführt und gegebenenfalls ergänzt werden. Der Bericht und die Vorlagen sollten den Aufsichtsbehörden zusätzlich zu den im Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthaltenen Informationen ausreichende Informationen verschaffen, damit diese ihre Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen können, für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aber keine unnötige Belastung mit sich bringen. Die vierteljährlich zu übermittelnden quantitativen Vorlagen sollten ein geringeres Spektrum an Informationen abdecken als die jährlich zu übermittelnden quantitativen Vorlagen. (115) Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Zweigniederlassungen in der Union nicht zur Übermittlung von Informationen verpflichtet sein, die für ihr Geschäft nicht relevant oder die nicht wesentlich sind. (116) Die Kriterien und Methoden für das aufsichtliche Überprüfungsverfahren sollten offengelegt werden. Sie sollten die allgemeinen Instrumente und Maßnahmen umfassen, mit denen die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der in Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten Anforderungen überprüfen und beurteilen und insbesondere die Angemessenheit des Risikomanagements von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie deren Widerstandsfähigkeit bei widrigen Ereignissen oder Entwicklungen bewerten. (117) Die Offenlegung aggregierter statistischer Daten nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG soll allgemeine Informationen über die nationalen Versicherungssektoren sowie über wichtige Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden selbst liefern. Die relevanten Informationen sollten Daten sowohl zu den quantitativen als auch zu den qualitativen Anforderungen sowie aggregierte nationale Daten in einer im Zeitverlauf vergleichbaren Form umfassen. (118) Um die Vergleichbarkeit der aufsichtlichen Offenlegung zu gewährleisten, sollte ein Verzeichnis erstellt werden, in dem die wichtigsten Punkte des Aufsichtsrahmens aufgeführt sind, zu denen die Aufsichtsbehörden mindestens aggregierte Daten offenlegen müssen. (119) Um zu gewährleisten, dass die Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft deren aggregiertes maximales Risiko decken oder übersteigen, sollte die Exponierung einer Zweckgesellschaft stets begrenzt sein. (120) Übernimmt eine Zweckgesellschaft Risiken von mehr als einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sollte sie jederzeit vor Liquidationsverfahren der anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Risiken auf sie übertragen haben, geschützt sein. (121) Bei der Bewertung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit der Anteilseigner oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung an einer Zweckgesellschaft halten, und der Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, sollten gegebenenfalls für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltende ähnliche Anforderungen berücksichtigt werden. (122) Die Risikoübertragung vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf die Kapitalgeber für Schuldtitel oder Finanzierungen sollte nicht mit Geschäften einhergehen, die eine effektive Risikoübertragung unterlaufen könnten, wie etwa einem vertraglichen Anspruch auf Aufrechnung oder Nebenvereinbarungen, die die potenziellen oder tatsächlichen Verluste, die der Zweckgesellschaft durch den Risikotransfer auf die Kapitalgeber für Schuldtitel oder Finanzierungen entstehen, verringern sollen. (123) Um zu gewährleisten, dass die Einbeziehung künftiger Zahlungen die effektive Risikoübertragung vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Zweckgesellschaft nicht unterläuft, sollten ausbleibende Zahlungen sich nicht nachteilig auf die Basiseigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auswirken. Bei der Feststellung, dass dies bei keinem Szenario möglich ist, sollte das Unternehmen alle in den vertraglichen Vereinbarungen erwogenen Szenarien sowie alle anderen Szenarien berücksichtigen, es sei denn, deren Eintritt ist allzu unwahrscheinlich. (124) Nach Artikel 220 der Richtlinie 2009/138/EG ist die Solvabilität der Gruppe nach Methode 1 (d. h. auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) zu berechnen, es sei denn deren ausschließliche Anwendung wäre unangemessen. Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bewertet, ob anstelle von Methode 1 — oder in Kombination mit dieser — Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) angewandt werden sollte, berücksichtigt sie dabei eine Reihe harmonisierter relevanter Kriterien. Eines dieser Kriterien besteht darin, ob die Anwendung der Methode 1 mit übermäßigem Aufwand verbunden wäre und Art, Umfang und Komplexität der Risiken der Gruppe so geartet sind, dass die Anwendung der Methode 2 keinen wesentlichen Einfluss auf die Ergebnisse der Berechnung der Gruppensolvabilität hätte. Um für diese Zwecke festzustellen, ob die Anwendung der Methode 2 die Ergebnisse der Berechnung der Gruppensolvabilität wesentlich beeinflussen würde, sollte die Methode 2 anhand der nach der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe und aggregierten Solvenzkapitalanforderungen für die Gruppe mit der Methode 1 und nicht mit den als gleichwertig geltenden Solvabilitätsanforderungen von Drittländern verglichen werden. (125) Um in Fällen, in denen eine Gruppe über verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern verfügt und die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 227 Absätze 4 oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen hat, in denen die Gleichwertigkeit oder vorläufige Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften dieser Drittländer festgestellt wird, in diesen Drittländern gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung, ob Methode 2 (Abzug und Aggregation) anstelle von oder in Kombination mit Methode 1 (Konsolidierung) angewandt werden sollte, dieser Erwägung Vorrang einräumen. (126) Sind die Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass bestimmte Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden können, effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können, dürfen diese der Richtlinie 2009/138/EG zufolge nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens zulässig sind. In diesem Zusammenhang sollten die Aufsichtsbehörden bei der Bewertung, ob bestimmte Eigenmittel eines verbundenen Unternehmens für die Gruppe effektiv nicht bereitgestellt werden können, ihre Entscheidung darauf stützen, ob Beschränkungen bestehen, die sich entweder auf die Fungibilität der betreffenden Eigenmittelbestandteile (d. h. ob sie dem Ausgleich bestimmter Verluste vorbehalten sind) oder auf deren Übertragbarkeit (d. h. ob signifikante Hindernisse für die Verschiebung von Eigenmittelbestandteilen von einem Unternehmen auf das andere bestehen) auswirken. Bei dieser Bewertung sollten die Aufsichtsbehörden besonders auf alle etwaigen Minderheitsbeteiligungen achten, die in den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung eines Tochterunternehmens eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft anrechnungsfähigen Eigenmitteln enthalten sind. (127) Um zu gewährleisten, dass die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe im Falle der Liquidation eines der Gruppenaufsicht unterliegenden Unternehmens angemessen geschützt sind, sollten von Versicherungsholdinggesellschaften und zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe emittierte Eigenmittelbestandteile nur dann als unbelastet gelten, wenn die auf diese Eigenmittelbestandteile bezogenen Forderungen gegenüber den Forderungen sämtlicher Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten der zu dieser Gruppe gehörenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachrangig sind. (128) Für die Behandlung von Zweckgesellschaften sollten angemessene Regelungen auf Gruppenebene festgelegt werden. Dabei sollten Zweckgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG, die entweder die dort festgelegten Anforderungen erfüllen oder von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands reguliert werden und gleichwertige Anforderungen erfüllen, nicht voll konsolidiert werden. (129) Bei der Berechnung des besten Schätzwerts für die versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppenebene nach Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) sollte die Annahme zugrunde gelegt werden, dass die Summe aus dem besten Schätzwert für die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein proportionaler Anteil des besten Schätzwerts für deren verbundene Unternehmen, jeweils bereinigt um gruppeninterne Transaktionen, annähernd dem Betrag entspricht, der sich bei Berechnung des besten Schätzwerts für die konsolidierten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen auf Gruppenebene gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG ergäbe. Insbesondere wenn bei dieser Berechnung die besten Schätzwerte von Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen verwendet werden, sollten diese Schätzwerte nach den genannten Artikeln bewertet werden. (130) Bei der Berechnung der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppenebene nach Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) sollte die Annahme zugrunde gelegt werden, dass die Übertragung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen der Gruppe für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe getrennt erfolgt und dass die Risikomarge keine Diversifizierung zwischen den Risiken dieser Unternehmen gestattet. Bei den in Artikel 73 Absätze 2 und 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Unternehmen sollte sich die Berechnung auf die Annahme stützen, dass die Übertragung des Portfolios Versicherungsverpflichtungen für die Lebens- und die Nichtlebensversicherung getrennt erfolgt. (131) Gruppen können beantragen, für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zwei Arten interner Modelle zu verwenden. Wenn ein internes Modell ausschließlich zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und nicht zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der Gruppe verwendet wird, sollte Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG gelten. In diesem Zusammenhang ist zu gewährleisten, dass die Genehmigung eines ausschließlich für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verwendeten internen Modells von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in Einklang mit den Bestimmungen erteilt wird, die in dieser Richtlinie für das Verfahren zur Genehmigung der auf Ebene des Einzelunternehmens verwendeten internen Modelle niedergelegt sind, wozu auch der in Artikel 114 Absatz 2 der Richtlinie genannte Durchführungsrechtsakt zählt. Um die Zusammenarbeit innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu fördern, ist festzulegen, wie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die anderen Aufsichtsbehörden in ihre Entscheidung über den Antrag einbeziehen sollte. (132) Wenn eine Gruppe beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe nach ein und demselben internen Modell zu berechnen, sollte Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG gelten. Um zu gewährleisten, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden effektiv zusammenarbeiten und eine fundierte gemeinsame Entscheidung darüber treffen, ob die Verwendung dieses internen Modells gestattet werden sollte, sind in diesem Zusammenhang Bestimmungen für die notwendige Dokumentation und das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Antrag festzulegen. (133) Eine aufgrund von Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG erteilte Genehmigung eines ausschließlich zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verwendeten internen Modells sollte keinen Einfluss auf etwaige künftige Genehmigungen nach Artikel 231 dieser Richtlinie haben. So sollte insbesondere jeder Antrag, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe samt der Solvenzkapitalanforderung für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe nach einem bereits nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG genehmigten internen Modell berechnen zu dürfen, dem in Artikel 231 der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren folgen. (134) Gruppen sollten die Erlaubnis zur Verwendung eines internen Partialmodells zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe beantragen, wenn nur einige der verbundenen Unternehmen in das interne Modell für die Gruppe einbezogen werden; ein solcher Antrag kann auch für den in Artikel 112 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten begrenzten Geltungsbereich gestellt werden oder für eine Kombination aus beidem. (135) Damit ein ausschließlich zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verwendetes internes Modell auf breiter Front im Governance-System der Gruppe eingesetzt werden und darin eine wichtige Rolle spielen kann, sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Geschäft ganz oder teilweise in das interne Modell einbezogen wird, von den Ergebnissen dieses internen Modells Gebrauch machen. Die Anforderungen des Verwendungstest sollten diese Unternehmen dabei nicht in gleicher Weise erfüllen müssen wie bei Verwendung dieses internen Modells zur Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung. Den Verwendungstest sollten diese Unternehmen nur in Bezug auf die Ergebnisse dieses internen Modells und für die Zwecke einer gruppenweit konsistenten Umsetzung der Risikonmanagement- und internen Kontrollsysteme bestehen müssen. (136) Um bei Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement eine harmonisierte Überwachung der Gruppensolvabilität zu gewährleisten, sollten die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Bewertung, ob die in Artikel 236 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllt sind, eine Reihe harmonisierter relevanter Kriterien berücksichtigen. (137) Um bei der Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einer Gruppe mit zentralisiertem Risikomanagement eine effiziente Zusammenarbeit im Sinne der Artikel 237 bis 243 der Richtlinie 2009/138/EG zu erreichen, müssen die von den Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung solcher Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen einzuhaltenden Verfahren harmonisiert werden. (138) Um klar zu bestimmen, wann eine Krisensituation im Sinne von Artikel 239 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorliegt, sollte die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, dessen Finanzlage sich verschlechtert, zugelassen hat, eine Reihe harmonisierter Kriterien berücksichtigen. (139) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden sollte eine ständige Plattform für die Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden sein, eine gemeinsame Einschätzung des Risikoprofils der Gruppe und deren verbundener Unternehmen fördern und auf eine effizientere und wirkungsvollere risikosensitive Aufsicht sowohl auf Gruppen- als auch auf Einzelunternehmensebene hinarbeiten. Um eine reibungslose Funktionsweise des Kollegiums zu gewährleisten, müssen in diesem Zusammenhang die Kriterien festgelegt werden, anhand deren zu beurteilen ist, ob eine Zweigniederlassung als bedeutend anzusehen und die für sie zuständige Aufsichtsbehörde somit am Kollegium zu beteiligen ist. Zur Förderung konvergenter Aufsichtspraktiken ist es auch von grundlegender Bedeutung, die für die Koordinierung der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen geltenden Anforderungen zu harmonisieren. (140) Nach der Richtlinie 2009/138/EG müssen beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften Informationen über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe veröffentlichen. Die Richtlinie gestattet ihnen aber auch, einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage vorzulegen, der sowohl die betreffenden Informationen für die Gruppe als auch die Informationen über Solvabilität und Finanzlage der einzelnen Tochterunternehmen enthält. Diese Regelung soll gewährleisten, dass interessierte Kreise angemessen über die Solvabilität und Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen informiert sind, verringert aber gleichzeitig den Aufwand, der damit für solche Gruppen verbunden ist, auf ein angemessenes Maß. Unabhängig davon, ob Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen von der Möglichkeit, einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage vorzulegen, Gebrauch machen, sollten die für die Veröffentlichung geltenden Anforderungen harmonisiert werden. (141) Damit sich die aufsichtlichen Überprüfungsverfahren der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden einander tatsächlich annähern, sollten im Hinblick auf die von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen regelmäßig vorzulegenden Informationen detaillierte und harmonisierte Anforderungen festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten auch den Informationsaustausch innerhalb von Aufsichtskollegien erleichtern und weitestmöglich darauf abzielen, den damit für solche Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen verbundenen Aufwand so gering wie möglich zu halten. (142) Die nach den Artikeln 172, 227 und 260 der Richtlinie 2009/138/EG vorzunehmende Bewertung, ob das Solvabilitäts- oder Aufsichtssystem eines Drittlands dem in Titel I bzw. Titel III der genannten Richtlinie niedergelegten System gleichwertig ist, sollte ein kontinuierlicher Prozess sein und mit dem Ziel durchgeführt werden sicherzustellen, dass das Solvabilitäts- oder Aufsichtssystem des Drittlands für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nachweislich einen dem System der Richtlinie gleichwertigen Schutz bietet. (143) Die nach den Artikeln 172, 227 und 260 der Richtlinie 2009/138/EG vorzunehmende Bewertung, ob das Solvabilitäts- oder Aufsichtssystem eines Drittlands dem in Titel I bzw. Titel III der genannten Richtlinie niedergelegten System gleichwertig ist, sollte anhand der Kriterien erfolgen, die für Artikel 172 in Artikel 378, für Artikel 227 in Artikel 379 und für Artikel 260 in Artikel 380 dieser Verordnung festgelegt sind. (144) Bei der Feststellung, ob die bei der Bewertung der Gleichwertigkeit eines Drittlandsystems zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt sind, sollte die Substanz der Rechtsvorschriften oder anderen im Solvabilitäts- oder Aufsichtssystem des betreffenden Drittlands geltenden Anforderungen sowie die Art und Weise, wie diese Rechtsvorschriften und Anforderungen umgesetzt und angewandt werden, und die Praktiken der Aufsichtsbehörden in dem betreffenden Drittland zugrunde gelegt werden. Bei dieser Feststellung sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit die Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands nach dem in der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfahren. (145) Um zu gewährleisten, dass eine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit im Sinne von Artikel 172 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG sowie Artikel 211 dieser Verordnung das vorrangige Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungs- und Rückversicherungsgewerbes, d. h. den angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten, nicht untergräbt, sollten die Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Artikel 172 der genannten Richtlinie die in Titel I über die allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten der Rückversicherung niedergelegten Grundsätze einschließen. (146) Um zu gewährleisten, dass die Berücksichtigung der Solvenzkapitalanforderung und der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die von einem Drittland festgelegt wurden, bei der Bestimmung der Gruppensolvabilität im Rahmen der Methode 2 zu einer gleichwertigen Bestimmung der Gruppensolvabilität führt wie bei Zugrundelegung der Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG, sollten die Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Artikel 227 der genannten Richtlinie die Grundsätze einschließen, die in Titel I Kapitel VI bezüglich der Vorschriften für die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Eigenmittel, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und der Anlagevorschriften niedergelegt sind. (147) Um zu gewährleisten, da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.