Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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17.1.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 12/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/35 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR) INHALTSVERZEICHNIS TITEL I BEWERTUNG UND RISIKOSENSITIVE EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (SÄULE I), VERBESSERTE GOVERNANCE (SÄULE II) UND ERHÖHTE TRANSPARENZ (SÄULE III) 20 KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen 20 ABSCHNITT 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze 20 ABSCHNITT 2 Externe Ratings 24 KAPITEL II Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten 25 KAPITEL III Vorschriften für versicherungstechnische Rückstellungen 29 ABSCHNITT 1 Allgemeine Bedingungen 29 ABSCHNITT 2 Datenqualität 31 ABSCHNITT 3 Methoden für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen 32 UNTERABSCHNITT 1 Der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegende Annahmen 32 UNTERABSCHNITT 2 Der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegende Informationen 34 UNTERABSCHNITT 3 Zahlungsstrom-projektionen für die Berechnung des besten Schätzwerts 35 UNTERABSCHNITT 4 Risikomarge 37 UNTERABSCHNITT 5 Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen insgesamt 39 UNTERABSCHNITT 6 Aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge 39 ABSCHNITT 4 Massgebliche risikolose Zinskurve 40 UNTERABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen 40 UNTERABSCHNITT 2 Risikolose Basiszinskurve 41 UNTERABSCHNITT 3 Volatilitätsanpassung 42 UNTERABSCHNITT 4 Matching-Anpassung 43 ABSCHNITT 5 Geschäftsbereiche 44 ABSCHNITT 6 Proportionalität und Vereinfachung 45 KAPITEL IV Eigenmittel 47 ABSCHNITT 1 Bestimmung der Eigenmittel 47 UNTERABSCHNITT 1 Aufsichtliche Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel 47 UNTERABSCHNITT 2 Eigenmittelbehandlung von Beteiligungen 49 ABSCHNITT 2 Einstufung der Eigenmittel 50 ABSCHNITT 3 Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln 58 UNTERABSCHNITT 1 Sonderverbände 58 UNTERABSCHNITT 2 Quantitative Begrenzungen 59 KAPITEL V Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung 59 ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen 59 UNTERABSCHNITT 1 Szenariobasierte Berechnungen 59 UNTERABSCHNITT 2 Look-Through-Ansatz 60 UNTERABSCHNITT 3 Regionale und lokale Gebietskörperschaften 60 UNTERABSCHNITT 4 Wesentliches Basisrisiko 60 UNTERABSCHNITT 5 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung 61 UNTERABSCHNITT 6 Verhältnismäßigkeit und Vereinfachungen 61 UNTERABSCHNITT 7 Anwendungsbereich der versicherungstechnischen Risikomodule 72 ABSCHNITT 2 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul 72 ABSCHNITT 3 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul 87 ABSCHNITT 4 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul 91 ABSCHNITT 5 Marktrisikomodul 104 UNTERABSCHNITT 1 Korrelationskoeffizienten 104 UNTERABSCHNITT 2 Untermodul Zinsrisiko 105 UNTERABSCHNITT 3 Untermodul Aktienrisiko 108 UNTERABSCHNITT 4 Untermodul Immobilienrisiko 111 UNTERABSCHNITT 5 Untermodul Spread-Risiko 111 UNTERABSCHNITT 6 Untermodul Marktrisikokonzentrationen 120 UNTERABSCHNITT 7 Untermodul Wechselkursrisiko 123 ABSCHNITT 6 Gegenparteiausfallrisikomodul 124 UNTERABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen 124 UNTERABSCHNITT 2 Typ-1-Exponierungen 131 UNTERABSCHNITT 3 Typ-2-Exponierungen 133 ABSCHNITT 7 Risikomodul immaterielle Vermögenswerte 134 ABSCHNITT 8 Operationelles Risiko 134 ABSCHNITT 9 Anpassung für die Verlustausgleichfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern 135 ABSCHNITT 10 Risikominderungstechniken 136 ABSCHNITT 11 Sonderverbände 141 ABSCHNITT 12 Unternehmensspezifische Parameter 142 ABSCHNITT 13 Verfahren für die Aktualisierung der Korrelationsparameter 144 KAPITEL VI Solvenzkapitalanforderung — interne Voll- und Partialmodelle 144 ABSCHNITT 1 Begriffsbestimmungen 144 ABSCHNITT 2 Verwendungstest 145 ABSCHNITT 3 Statistische Qualitätsstandards 146 ABSCHNITT 4 Kalibrierungsstandards 151 ABSCHNITT 5 Integration interner Partialmodelle 151 ABSCHNITT 6 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten 152 ABSCHNITT 7 Validierungsstandards 152 ABSCHNITT 8 Dokumentationsstandards 153 ABSCHNITT 9 Externe Modelle und Daten 155 KAPITEL VII Mindestkapitalanforderung 155 KAPITEL VIII Anlagen in Verbriefungspositionen 159 KAPITEL IX Governance-System 162 ABSCHNITT 1 Bestandteile des Governance-Systems 162 ABSCHNITT 2 Funktionen 168 ABSCHNITT 3 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit 171 ABSCHNITT 4 Outsourcing 171 ABSCHNITT 5 Vergütungspolitik 173 KAPITEL X Kapitalaufschläge 174 ABSCHNITT 1 Bedingungen für die Festsetzung eines Kapitalaufschlags 174 ABSCHNITT 2 Methoden zur Berechnung von Kapitalaufschlägen 175 KAPITEL XI Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse 178 KAPITEL XII Veröffentlichung 179 ABSCHNITT 1 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Aufbau und Inhalt 179 ABSCHNITT 2 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Nichtoffenlegung von Informationen 185 ABSCHNITT 3 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Fristen, Mittel der Offenlegung, Aktualisierungen 186 KAPITEL XIII Regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung 187 ABSCHNITT 1 Elemente und Inhalte 187 ABSCHNITT 2 Fristen und Kommunikationsmittel 193 KAPITEL XIV Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden 194 KAPITEL XV Zweckgesellschaften 195 ABSCHNITT 1 Zulassung 195 ABSCHNITT 2 Pflichtklauseln 195 ABSCHNITT 3 Governance-System 196 ABSCHNITT 4 Aufsichtliche Berichterstattung 197 ABSCHNITT 5 Solvabilitätsanforderungen 197 TITEL II VERSICHERUNGSGRUPPEN 199 KAPITEL I Solvabilitätsberechnung auf Gruppenebene 199 ABSCHNITT 1 Solvabilität der Gruppe: Wahl der Berechnungsmethode und allgemeine Grundsätze 199 ABSCHNITT 2 Solvabilität der Gruppe: Berechnungsmethoden 201 KAPITEL II Interne Modelle zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe 206 ABSCHNITT 1 Interne Voll- und Partialmodelle zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe 206 ABSCHNITT 2 Verwendung eines gruppeninternen Modells 208 KAPITEL III Überwachung der Solvabilität von Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement 210 KAPITEL IV Koordinierung der Gruppenaufsicht 211 ABSCHNITT 1 Aufsichtskollegien 211 ABSCHNITT 2 Informationsaustausch 213 ABSCHNITT 3 Nationale oder regionale Aufsicht von Teilgruppen 213 KAPITEL V Veröffentlichungen 214 ABSCHNITT 1 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe 214 ABSCHNITT 2 Einziger Bericht über Solvabilität und Finanzlage 216 KAPITEL VI Aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe 217 ABSCHNITT 1 Regelmäßige Berichterstattung 217 ABSCHNITT 2 Berichterstattung über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen 219 TITEL III GLEICHWERTIGKEIT VON DRITTLANDSSYSTEMEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 220 KAPITEL I Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland 220 KAPITEL II Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern 223 KAPITEL III Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Union hat 224 KAPITEL IV Schlussbestimmungen 226 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 56, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 75 Absatz 3, Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis i, Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 92 Absatz 1, Artikel 92 Absatz 1a, Artikel 97 Absatz 1, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 99 Buchstabe a, Artikel 99 Buchstabe b, Artikel 109a Absatz 5, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a bis f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben g bis q, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 126, Artikel 127, Artikel 130, Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 143 Absatz 1, Artikel 172 Absatz 1, Artikel 211 Absatz 2, Artikel 216 Absatz 7, Artikel 217 Absatz 3, Artikel 227 Absatz 3, Artikel 234, Artikel 241 Buchstabe a, Artikel 241 Buchstabe b, Artikel 241 Buchstabe c, Artikel 244 Absatz 4, Artikel 244 Absatz 5, Artikel 245 Absatz 4, Artikel 245 Absatz 5, Artikel 248 Absatz 7, Artikel 248 Absatz 8, Artikel 249 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 4, Artikel 260 Absatz 2 und Artikel 308b Absatz 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft verbundenen Risiken Rechnung getragen werden. Die Belastungen und Schwierigkeiten, die damit für die Versicherungsunternehmen einhergehen, sollten deren Risikoprofil angemessen sein. Bei der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten Informationen als wesentlich betrachtet werden, wenn sie den Entscheidungsprozess oder das Urteil ihrer Adressaten beeinflussen könnten. (2) Um einen übermäßigen Rückgriff auf externe Ratings zu vermeiden, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anstreben, für all ihre Risikopositionen über eigene Ratings zu verfügen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen allerdings nur bei größeren oder komplexeren Risiken über eigene Ratings verfügen müssen. (3) Die Aufsichtsbehörden sollten sicherstellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für den Fall, dass ihre Risiken in absoluter Betrachtung wesentlich sind und sie gleichzeitig eine große Zahl wesentlicher Gegenparteien haben, angemessene Schritte zur Entwicklung interner Modelle zur Bedeckung des Kreditrisikos ergreifen. Zu diesem Zweck sollten die Aufsichtsbehörden bei der Definition von Risiken, die in absoluter Betrachtung wesentlich sind, und einer großen Zahl wesentlicher Gegenparteien einen harmonisierten Ansatz verfolgen. (4) Um der Gefahr vorzubeugen, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im Zusammenhang mit ihrer Solvenzkapitalanforderung das Kreditrisiko nicht mit einem genehmigten internen Modell berechnen, voreingenommene Kreditrisikoschätzungen vornehmen, sollten deren eigene Ratings keine niedrigeren Kapitalanforderungen ergeben als externe Ratings. (5) Um bei einer Risikoexponierung gegenüber einem anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen übermäßigen Rückgriff auf Ratings zu vermeiden, könnte der Einsatz von Ratings zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der Standardformel durch einen Verweis auf die Solvabilität der Gegenpartei ersetzt werden (Solvabilitätskoeffizientenansatz). Zu diesem Zweck müsste eine Kalibrierung vorgenommen werden, die sich auf die nach Inkrafttreten von Solvabilität II zu berechnenden Solvenzkapitalanforderungen und die auf diese anrechenbaren Eigenmittelbeträge stützt. Der Solvabilitätskoeffizientenansatz sollte auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, für die kein Rating vorliegt, beschränkt werden. (6) Um zu gewährleisten, dass aufsichtliche Bewertungsstandards mit den internationalen Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung in Einklang stehen, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards vorgeschriebenen marktkonformen Bewertungsmethoden anwenden, es sei denn, das Unternehmen muss bei einem Vermögenswert oder einer Verbindlichkeit eine spezielle Bewertungsmethode anwenden oder darf Methoden anwenden, die auf der bei Erstellung des Abschlusses verwendeten Bewertungsmethode beruhen. (7) Bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den marktkonformen Bewertungsmethoden, die in den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards vorgeschrieben sind, sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Bewertungshierarchie einhalten, wobei die für identische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an aktiven Märkten notierten Marktpreise die Standardbewertung darstellen, damit sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu dem Betrag bewertet werden, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht bzw. übertragen oder beglichen werden könnten. Nach diesem Ansatz sollten die Unternehmen auch dann verfahren, wenn internationale oder andere Bewertungsmethoden eine andere Bewertungshierarchie zugrunde legen. (8) Um die Erfassung sämtlicher Beträge zu gewährleisten, die in der Zukunft steuerbezogene Zahlungsströme nach sich ziehen könnten, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für alle Posten, die für Solvabilitätszwecke oder in der Steuerbilanz ausgewiesen werden, die latenten Steuerforderungen und -verbindlichkeiten erfassen und bewerten. (9) Die Bewertung von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen sollte Verpflichtungen aus dem bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft umfassen. Verpflichtungen aus künftigen Geschäften sollten nicht in die Bewertung einbezogen werden. Bieten Versicherungs- und Rückversicherungsverträge den Versicherungsnehmern die Option, Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz zu erhalten, zu erneuern, zu erweitern, zu erhöhen oder zu reaktivieren, oder den Unternehmen die Option, den Vertrag zu beenden oder die Prämien bzw. Leistungen zu verändern, sollte eine Vertragsgrenze festgelegt werden, anhand deren bestimmt werden kann, ob der aus diesen Optionen erwachsende zusätzliche Schutz als bestehendes oder künftiges Geschäft anzusehen ist. (10) Um den Übertragungswert von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu bestimmen, sollten bei der Bewertung der Verpflichtungen die mit den Vertragsverlängerungsoptionen zusammenhängenden künftigen Zahlungsströme unabhängig von ihrer Rentabilität berücksichtigt werden, es sei denn die Verlängerungsoption impliziert, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Festlegung der Prämien oder Leistungen des verlängerten Vertrags wirtschaftlich gesehen dieselben Rechte hätte wie im Falle eines neuen Vertrags. (11) Um eine unverzerrte Analyse der Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu gewährleisten, können die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Portfolios von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen auch negativ sein. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte null nicht als Untergrenze gelten. (12) Der Übertragungswert einer Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtung kann niedriger sein als der Rückkaufswert der zugrunde liegenden Verträge. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sollten die Rückkaufswerte nicht als Untergrenze gelten. (13) Um versicherungstechnische Rückstellungen zu erhalten, die dem Übertragungswert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechen, sollten bei der Berechnung des besten Schätzwerts künftige Entwicklungen berücksichtigt werden, wie demografische, rechtliche, medizinische, technologische, soziale, ökologische und wirtschaftliche Entwicklungen, die sich auf die zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen Zahlungszu- und -abflüsse auswirken. (14) Um einen besten Schätzwert zu erhalten, der dem in Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme entspricht, sollte die bei der Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsstrom-Projektion allen bei den Zahlungsströmen bestehenden Unsicherheiten Rechnung tragen. (15) Die zur Berechnung des besten Schätzwerts gewählte Methode sollte der Art, dem Umfang und der Komplexität der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getragenen Risiken angemessen sein. Zu den Methoden, nach denen der beste Schätzwert berechnet werden kann, gehören Simulationsverfahren, deterministische Methoden und analytische Methoden. Bei bestimmten Lebensversicherungsverträgen, insbesondere wenn diese kapitalertragsabhängige Überschussbeteiligungen vorsehen oder finanzielle Garantien und vertragliche Optionen beinhalten, können Simulationsverfahren zu einer angemesseneren Berechnung des besten Schätzwerts führen. (16) Beinhalten Versicherungs- und Rückversicherungsverträge finanzielle Garantien und Optionen, so kann der Barwert der aus diesen Verträgen resultierenden Zahlungsströme sowohl vom erwarteten Ergebnis künftiger Ereignisse und Entwicklungen als auch davon abhängen, wie bei bestimmten Szenarien das tatsächliche Ergebnis vom erwarteten Ergebnis abweichen könnte. Solchen Abhängigkeiten sollten die zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Methoden Rechnung tragen. (17) Die Definition künftiger Überschussbeteiligungen sollte Leistungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen einschließen, die zusätzlich zu den garantierten Leistungen gezahlt werden und aus einer Gewinnbeteiligung des Versicherungsnehmers resultieren. Sie sollte keine index- oder fondsgebundenen Leistungen einschließen. (18) Die Berechnung der Risikomarge sollte auf der Annahme beruhen, dass das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen wird. Bei der Berechnung sollte insbesondere der Diversifizierung des Portfolios insgesamt Rechnung getragen werden. (19) Die Berechnung der Risikomarge sollte sich auf eine Projektion der Solvenzkapitalanforderung stützen, die der risikomindernden Wirkung von Rückversicherungsverträgen und Zweckgesellschaften Rechnung trägt. Eine getrennte Berechnung der Risikomarge mit und ohne die Wirkung von Rückversicherungsverträgen und Zweckgesellschaften sollte nicht vorgeschrieben werden. (20) Die Anpassung der risikolosen Basiszinssätze an das Kreditrisiko sollte von den Marktzinssätzen abgeleitet werden, die das im variablen Zinssatz von Zinsswaps zum Ausdruck kommende Kreditrisiko widerspiegeln. Um die Bestimmung der Anpassung mit marktüblichen Praktiken in Einklang zu bringen, sollten zu diesem Zweck die Marktzinssätze unter vergleichbaren Marktbedingungen wie bei Verabschiedung der Richtlinie 2014/51/EU insbesondere für den Euro den Interbanken-Angebotssätzen mit dreimonatiger Laufzeit entsprechen. (21) Bei der Bestimmung der letzte Laufzeit, bei der die Anleihemärkte gemäß Artikel 77a der Richtlinie 2009/138/EG nicht mehr tief, liquide und transparent sind, sollte unter vergleichbaren Marktbedingungen wie bei Verabschie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.