Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02015R0035 — DE — 14.11.2024 — 010.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/35 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 012 vom 17.1.2015, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/467 DER KOMMISSION  vom 30. September 2015   L 85 6 1.4.2016 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2283 DER KOMMISSION  vom 22. August 2016   L 346 111 20.12.2016  M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/669 DER KOMMISSION  vom 16. Dezember 2016   L 97 3 8.4.2017 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1542 DER KOMMISSION  vom 8. Juni 2017   L 236 14 14.9.2017 ►M5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1221 DER KOMMISSION  vom 1. Juni 2018   L 227 1 10.9.2018 ►M6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/981 DER KOMMISSION  vom 8. März 2019   L 161 1 18.6.2019  M7 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1865 DER KOMMISSION  vom 6. Juni 2019   L 289 3 8.11.2019 ►M8 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/442 DER KOMMISSION  vom 17. Dezember 2019   L 92 1 26.3.2020 ►M9 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/988 DER KOMMISSION  vom 12. März 2020   L 221 3 10.7.2020  M10 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/526 DER KOMMISSION  vom 23. Oktober 2020   L 106 29 26.3.2021 ►M11 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1256 DER KOMMISSION  vom 21. April 2021   L 277 14 2.8.2021  M12 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2765 DER KOMMISSION  vom 24. Juni 2024   L 2765 1 25.10.2024 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 264 vom 13.10.2017, S.  24 (2017/1542) ►C2 Berichtigung, ABl. L 195 vom 1.8.2018, S.  27 (2015/35) ►C3 Berichtigung, ABl. L 168 vom 25.6.2019, S.  16 (2019/981) ►C4 Berichtigung, ABl. L 141 vom 5.5.2020, S.  39 (2019/981) ►C5 Berichtigung, ABl. L 191 vom 16.6.2020, S.  6 (2015/35) ►C6 Berichtigung, ABl. L 002 vom 6.1.2022, S.  8 (2015/35) ►C7 Berichtigung, ABl. L 245 vom 22.9.2022, S.  72 (2021/1256) ►C8 Berichtigung, ABl. L 90192 vom 15.3.2024, S.  1 ((EU) 2016/467) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/35 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR) INHALTSVERZEICHNIS TITEL I BEWERTUNG UND RISIKOSENSITIVE EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (SÄULE I), VERBESSERTE GOVERNANCE (SÄULE II) UND ERHÖHTE TRANSPARENZ (SÄULE III) KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen ABSCHNITT 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze ABSCHNITT 2 Externe Ratings KAPITEL II Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten KAPITEL III Vorschriften für versicherungstechnische Rückstellungen ABSCHNITT 1 Allgemeine Bedingungen ABSCHNITT 2 Datenqualität ABSCHNITT 3 Methoden für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen UNTERABSCHNITT 1 Der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegende Annahmen UNTERABSCHNITT 2 Der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegende Informationen UNTERABSCHNITT 3 Zahlungsstrom-projektionen für die Berechnung des besten Schätzwerts UNTERABSCHNITT 4 Risikomarge UNTERABSCHNITT 5 Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen insgesamt UNTERABSCHNITT 6 Aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge ABSCHNITT 4 Massgebliche risikolose Zinskurve UNTERABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen UNTERABSCHNITT 2 Risikolose Basiszinskurve UNTERABSCHNITT 3 Volatilitätsanpassung UNTERABSCHNITT 4 Matching-Anpassung ABSCHNITT 5 Geschäftsbereiche ABSCHNITT 6 Proportionalität und Vereinfachung KAPITEL IV Eigenmittel ABSCHNITT 1 Bestimmung der Eigenmittel UNTERABSCHNITT 1 Aufsichtliche Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel UNTERABSCHNITT 2 Eigenmittelbehandlung von Beteiligungen ABSCHNITT 2 Einstufung der Eigenmittel ABSCHNITT 3 Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln UNTERABSCHNITT 1 Sonderverbände UNTERABSCHNITT 2 Quantitative Begrenzungen KAPITEL V Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen UNTERABSCHNITT 1 Szenariobasierte Berechnungen UNTERABSCHNITT 2 Look-Through-Ansatz UNTERABSCHNITT 3 Regionale und lokale Gebietskörperschaften UNTERABSCHNITT 4 Wesentliches Basisrisiko UNTERABSCHNITT 5 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung UNTERABSCHNITT 6 Verhältnismäßigkeit und Vereinfachungen UNTERABSCHNITT 7 Anwendungsbereich der versicherungstechnischen Risikomodule ABSCHNITT 2 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul ABSCHNITT 3 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul ABSCHNITT 4 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul ABSCHNITT 5 Marktrisikomodul UNTERABSCHNITT 1 Korrelationskoeffizienten UNTERABSCHNITT 1a Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen UNTERABSCHNITT 2 Untermodul Zinsrisiko UNTERABSCHNITT 3 Untermodul Aktienrisiko UNTERABSCHNITT 4 Untermodul Immobilienrisiko UNTERABSCHNITT 5 Untermodul Spread-Risiko UNTERABSCHNITT 6 Untermodul Marktrisikokonzentrationen UNTERABSCHNITT 7 Untermodul Wechselkursrisiko ABSCHNITT 6 Gegenparteiausfallrisikomodul UNTERABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen UNTERABSCHNITT 2 Typ-1-Exponierungen UNTERABSCHNITT 3 Typ-2-Exponierungen ABSCHNITT 7 Risikomodul immaterielle Vermögenswerte ABSCHNITT 8 Operationelles Risiko ABSCHNITT 9 Anpassung für die Verlustausgleichfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern ABSCHNITT 10 Risikominderungstechniken ABSCHNITT 11 Sonderverbände ABSCHNITT 12 Unternehmensspezifische Parameter ABSCHNITT 13 Verfahren für die Aktualisierung der Korrelationsparameter KAPITEL VI Solvenzkapitalanforderung — interne Voll- und Partialmodelle ABSCHNITT 1 Begriffsbestimmungen ABSCHNITT 2 Verwendungstest ABSCHNITT 3 Statistische Qualitätsstandards ABSCHNITT 4 Kalibrierungsstandards ABSCHNITT 5 Integration interner Partialmodelle ABSCHNITT 6 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten ABSCHNITT 7 Validierungsstandards ABSCHNITT 8 Dokumentationsstandards ABSCHNITT 9 Externe Modelle und Daten KAPITEL VII Mindestkapitalanforderung KAPITEL VIII Anlagen in Verbriefungspositionen KAPITEL IX Governance-System ABSCHNITT 1 Bestandteile des Governance-Systems ABSCHNITT 2 Funktionen ABSCHNITT 3 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit ABSCHNITT 4 Outsourcing ABSCHNITT 5 Vergütungsleitlinien ABSCHNITT 6 Anlagen KAPITEL X Kapitalaufschläge ABSCHNITT 1 Bedingungen für die Festsetzung eines Kapitalaufschlags ABSCHNITT 2 Methoden zur Berechnung von Kapitalaufschlägen KAPITEL XI Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse KAPITEL XII Veröffentlichung ABSCHNITT 1 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Aufbau und Inhalt ABSCHNITT 2 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Nichtoffenlegung von Informationen ABSCHNITT 3 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Fristen, Mittel der Offenlegung, Aktualisierungen KAPITEL XIII Regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung ABSCHNITT 1 Elemente und Inhalte ABSCHNITT 2 Fristen und Kommunikationsmittel KAPITEL XIV Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden KAPITEL XV Zweckgesellschaften ABSCHNITT 1 Zulassung ABSCHNITT 2 Pflichtklauseln ABSCHNITT 3 Governance-System ABSCHNITT 4 Aufsichtliche Berichterstattung ABSCHNITT 5 Solvabilitätsanforderungen TITEL II VERSICHERUNGSGRUPPEN KAPITEL I Solvabilitätsberechnung auf Gruppenebene ABSCHNITT 1 Solvabilität der Gruppe: Wahl der Berechnungsmethode und allgemeine Grundsätze ABSCHNITT 2 Solvabilität der Gruppe: Berechnungsmethoden KAPITEL II Interne Modelle zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ABSCHNITT 1 Interne Voll- und Partialmodelle zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ABSCHNITT 2 Verwendung eines gruppeninternen Modells KAPITEL III Überwachung der Solvabilität von Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement KAPITEL IV Koordinierung der Gruppenaufsicht ABSCHNITT 1 Aufsichtskollegien ABSCHNITT 2 Informationsaustausch ABSCHNITT 3 Nationale oder regionale Aufsicht von Teilgruppen KAPITEL V Veröffentlichungen ABSCHNITT 1 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe ABSCHNITT 2 Einziger Bericht über Solvabilität und Finanzlage KAPITEL VI Aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe ABSCHNITT 1 Regelmäßige Berichterstattung ABSCHNITT 2 Berichterstattung über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen TITEL III GLEICHWERTIGKEIT VON DRITTLANDSSYSTEMEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL I Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland KAPITEL II Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern KAPITEL III Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Union hat KAPITEL IV Schlussbestimmungen TITEL I BEWERTUNG UND RISIKOSENSITIVE EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (SÄULE I), VERBESSERTE GOVERNANCE (SÄULE II) UND ERHÖHTE TRANSPARENZ (SÄULE III) KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine grundsätze Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1.  „alternative Bewertungsmethoden“ Bewertungsmethoden, die mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehen und die für gleiche oder ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nicht nur die notierten Marktpreise heranziehen; 2.  „Szenarioanalyse“ die Analyse der Auswirkungen einer Kombination widriger Ereignisse; 3.  „Krankenversicherungsverpflichtung“ eine Versicherungsverpflichtung, die eine oder beide der folgenden Leistungen abdeckt: i)  medizinische Behandlung oder Pflege, einschließlich medizinischer Vorsorge- oder Heilbehandlung oder -pflege aufgrund von Krankheit, Unfall, Invalidität oder Gebrechlichkeit, oder Erstattung der durch eine solche Behandlung oder Pflege verursachten Kosten; ii)  Erstattung der durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Gebrechlichkeit verursachten Kosten; ▼C5 4.  „Krankheitskostenversicherungsverpflichtung“ eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Nummer 3 Ziffer i genannten Leistungen oder die dort genannte Erstattung abdeckt; ▼B 5.  „Einkommensersatzversicherungsverpflichtung“ eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Nummer 3 Ziffer ii genannte Kostenerstattung abdeckt, die unter Nummer 3 Ziffer i genannte Kostenerstattung aber ausschließt; 6.  „Arbeitsunfallversicherungsverpflichtung“ eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Nummer 3 Ziffern i und ii genannten Leistungen oder die dort genannte Erstattung abdeckt und nur bei Arbeitsunfällen, Betriebsunfällen und Berufskrankheiten besteht; 7.  „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Krankenversicherung“ eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Krankenversicherungsverpflichtungen erwächst; ▼C5 8.  „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Krankheitskostenversicherung“ eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Krankheitskostenversicherungsverpflichtungen erwächst; ▼B 9.  „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Einkommensersatzversicherung“ eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Einkommensersatzversicherungsverpflichtungen erwächst; 10.  „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Arbeitsunfallversicherung“ eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Arbeitsunfallversicherungsverpflichtungen erwächst; 11.  „gebuchte Prämien“ die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu zahlen sind, unabhängig davon, ob diese Prämien sich ganz oder teilweise auf einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz in einem anderen Zeitraum beziehen; 12.  „verdiente Prämien“ die Prämien, die sich auf das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem bestimmten Zeitraum gedeckte Risiko beziehen; 13.  „Rückkauf“ alle Möglichkeiten zur vollständigen oder teilweisen Beendigung eines Vertrags, einschließlich i)  einer Beendigung aus freien Stücken mit oder ohne Zahlung eines Rückkaufwerts, ii)  eines Wechsels des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens durch den Versicherungsnehmer, iii)  einer Beendigung wegen ausbleibender Prämienzahlung des Versicherungsnehmers; 14.  „Beendigung“ eines Versicherungsvertrags einen Rückkauf, einen wertlosen Verfall, eine Beitragsfreistellung eines Vertrags, automatische Unverfallbarkeitsbestimmungen oder die Ausübung sonstiger Beendigungsoptionen oder die Nichtausübung von Fortführungsoptionen; 15.  „Beendigungsoptionen“ alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu beenden, zurückzukaufen, herabzusetzen, einzuschränken oder ruhen zu lassen oder den Versicherungsvertrag zu stornieren; 16.  „Fortführungsoptionen“ alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz ganz oder teilweise zu begründen, zu verlängern, zu erhöhen, zu erweitern oder wiederaufzunehmen; 17.  „Deckungsumfang eines internen Modells“ die Risiken, die in der dem internen Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose berücksichtigt sind; 18.  „Geltungsbereich eines internen Modells“ die Risiken, für die das interne Modell zugelassen ist; der Geltungsbereich eines internen Modells darf sowohl die in der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigten Risiken als auch die dort nicht berücksichtigten Risiken umfassen; ▼M5 18a.  „Verbriefung“ eine Transaktion oder Struktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 ( 1 ); 18b.  „STS-Verbriefung“ eine Verbriefung, die nach den Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 als „einfach, transparent und standardisiert“ oder „STS“ bezeichnet wird; ▼M5 19.  „Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402; ▼M5 19a.  „vorrangige Verbriefungsposition“ eine vorrangige Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 242 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 2 ); ▼M5 20.  „Wiederverbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402; 21.  „Originator“ einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402; 22.  „Sponsor“ einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402; 23.  „Tranche“ eine Tranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402; ▼B 24.  „Zentralbank“ eine Zentralbank im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 25.  „Basisrisiko“ das Risiko, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert; 26.  „Finanzsicherheiten“ Vereinbarungen, bei denen der Sicherungsgeber entweder (a)  zum Zwecke der Besicherung oder anderweitigen Deckung einer Verbindlichkeit dem Sicherungsnehmer die Sicherheit vollständig übereignet (b)  oder dem Sicherungsnehmer bzw. zu dessen Gunsten ein Sicherungsrecht einräumt, wobei das rechtliche Eigentum an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber oder bei einem Treuhänder verbleibt; 27.  „alle möglichen Kombinationen aus zwei“ Elementen bei einer Gruppe von Elementen alle geordneten Paare aus den Elementen dieser Gruppe; 28.  „Versicherungspool“ eine Vereinbarung, bei der mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übereinkommen, bestimmte Versicherungsrisiken in einem genau festgelegten Verhältnis zu teilen; die von den Mitgliedern des Versicherungspools versicherten Parteien sind selbst keine Mitglieder des Versicherungspools; 29.  „Pool-Forderung vom Typ A“ das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an einen Versicherungspool abtritt, dessen Mitglied es nicht ist; 30.  „Pool-Forderung vom Typ B“ das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an ein anderes Mitglied eines Versicherungspools abtritt, dessen Mitglied es ist; 31.  „Pool-Forderung vom Typ C“ das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Mitglied eines Versicherungspools ist, an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen abtritt, das nicht Mitglied dieses Versicherungspools ist; 32.  „tiefer Markt“ einen Markt, an dem Transaktionen mit einer großen Menge von Finanzinstrumenten stattfinden können, ohne dass dies den Preis dieser Instrumente wesentlich beeinflusst; 33.  „liquider Markt“ einen Markt, an dem Finanzinstrumente durch einen Kauf- oder Verkauf rasch liquidiert werden können, ohne dass dies eine wesentliche Preisänderung bewirkt; 34.  „transparenter Markt“ einen Markt, an dem aktuelle Handels- und Preisinformationen für die Öffentlichkeit, insbesondere für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, rasch verfügbar sind; 35.  „künftige Überschussanteile“ und „künftige Überschussbeteiligungen“ künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen: (a)  sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse: i)  dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags; ii)  den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden; iii)  dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt; (b)  sie basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen; 36.  „risikolose Basiszinskurve“ eine risikolose Zinskurve, die in der gleichen Weise abgeleitet wird wie die bei der Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten besten Schätzwerts zu verwendende maßgebliche risikolose Zinskurve, allerdings ohne Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung oder vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikolosen Zinskurve gemäß Artikel 308c der genannten Richtlinie; 37.  „Matching-Adjustment-Portfolio“ ein Portfolio aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, bei dem die Matching-Anpassung vorgenommen wird, und das in Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte zugeordnete Vermögensportfolio; 38.  „Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung“ Krankenversicherungsverpflichtungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 den für Lebensversicherungsverpflichtungen maßgeblichen Geschäftsbereichen zugeordnet werden; 39.  „Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Schadenversicherung“ Krankenversicherungsverpflichtungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 den für Nichtlebensversicherungspflichten maßgeblichen Geschäftsbereichen zugeordnet werden; 40.  „Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.