Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ss die Freistellung einer Gruppe von der Gruppenaufsicht auf Unionsebene die grundlegende Funktion, die der Gruppenaufsicht nach der Richtlinie 2009/138/EG zukommt, nicht untergräbt, sollten die Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit im Rahmen von Artikel 260 der genannten Richtlinie die in Titel III über die Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe niedergelegten Grundsätze einschließen. (148) Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und die Aufsichtsbehörden von Drittländern, deren System für gleichwertig befunden wurde oder für die in Bezug auf die Gleichwertigkeit eine Übergangsregelung gilt, sollten zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um zu gewährleisten, dass die Risiken und die Solvabilität der Gruppe von beiden Seiten gleich eingeschätzt werden. (149) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden untereinander Informationen austauschen können, sollten die Aufsichtsbehörden von Drittländern, deren System für gleichwertig befunden wurde oder für die in Bezug auf die Gleichwertigkeit eine Übergangsregelung gilt, der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (150) Um zu gewährleisten, dass die Standardformel auch weiterhin dauerhaft die in Artikel 101 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen erfüllt, wird die Kommission die Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zugrunde gelegt werden, überprüfen, was insbesondere für die Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 6 dargelegten Marktrisikomodul zugrunde gelegt werden, gilt, und dabei auch die Standardparameter für festverzinsliche Wertpapiere und langfristige Infrastrukturen, die in Anhang II dargelegten Standardparameter für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, die Standardparameter für das Sterblichkeitsrisiko sowie die Untergruppe der Standardparameter, die durch die in Artikel 218 genannten unternehmensspezifischen Parameter ersetzt werden können, und die in Artikel 220 genannten standardisierten Methoden zur Berechnung dieser Parameter einer Überprüfung unterziehen. Diese Überprüfung sollte sich die Erfahrungen zunutze machen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Übergangsphase und in den ersten Jahren der Anwendung dieser delegierten Rechtsakte sammeln, und bis Dezember 2018 durchgeführt werden. (151) Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I BEWERTUNG UND RISIKOSENSITIVE EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (SÄULE I), VERBESSERTE GOVERNANCE (SÄULE II) UND ERHÖHTE TRANSPARENZ (SÄULE III) KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine grundsätze Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „alternative Bewertungsmethoden“ Bewertungsmethoden, die mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehen und die für gleiche oder ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nicht nur die notierten Marktpreise heranziehen; 2. „Szenarioanalyse“ die Analyse der Auswirkungen einer Kombination widriger Ereignisse; 3. „Krankenversicherungsverpflichtung“ eine Versicherungsverpflichtung, die eine oder beide der folgenden Leistungen abdeckt: i) medizinische Behandlung oder Pflege, einschließlich medizinischer Vorsorge- oder Heilbehandlung oder -pflege aufgrund von Krankheit, Unfall, Invalidität oder Gebrechlichkeit, oder Erstattung der durch eine solche Behandlung oder Pflege verursachten Kosten; ii) Erstattung der durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Gebrechlichkeit verursachten Kosten; 4. „Krankenkostenversicherungsverpflichtung“ eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Nummer 3 Ziffer i genannten Leistungen oder die dort genannte Erstattung abdeckt; 5. „Einkommensersatzversicherungsverpflichtung“ eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Nummer 3 Ziffer ii genannte Kostenerstattung abdeckt, die unter Nummer 3 Ziffer i genannte Kostenerstattung aber ausschließt; 6. „Arbeitsunfallversicherungsverpflichtung“ eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Nummer 3 Ziffern i und ii genannten Leistungen oder die dort genannte Erstattung abdeckt und nur bei Arbeitsunfällen, Betriebsunfällen und Berufskrankheiten besteht; 7. „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Krankenversicherung“ eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Krankenversicherungsverpflichtungen erwächst; 8. „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Krankenkostenversicherung“ eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Krankenkostenversicherungsverpflichtungen erwächst; 9. „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Einkommensersatzversicherung“ eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Einkommensersatzversicherungsverpflichtungen erwächst; 10. „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Arbeitsunfallversicherung“ eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Arbeitsunfallversicherungsverpflichtungen erwächst; 11. „gebuchte Prämien“ die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu zahlen sind, unabhängig davon, ob diese Prämien sich ganz oder teilweise auf einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz in einem anderen Zeitraum beziehen; 12. „verdiente Prämien“ die Prämien, die sich auf das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem bestimmten Zeitraum gedeckte Risiko beziehen; 13. „Rückkauf“ alle Möglichkeiten zur vollständigen oder teilweisen Beendigung eines Vertrags, einschließlich i) einer Beendigung aus freien Stücken mit oder ohne Zahlung eines Rückkaufwerts, ii) eines Wechsels des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens durch den Versicherungsnehmer, iii) einer Beendigung wegen ausbleibender Prämienzahlung des Versicherungsnehmers; 14. „Beendigung“ eines Versicherungsvertrags einen Rückkauf, einen wertlosen Verfall, eine Beitragsfreistellung eines Vertrags, automatische Unverfallbarkeitsbestimmungen oder die Ausübung sonstiger Beendigungsoptionen oder die Nichtausübung von Fortführungsoptionen; 15. „Beendigungsoptionen“ alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu beenden, zurückzukaufen, herabzusetzen, einzuschränken oder ruhen zu lassen oder den Versicherungsvertrag zu stornieren; 16. „Fortführungsoptionen“ alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz ganz oder teilweise zu begründen, zu verlängern, zu erhöhen, zu erweitern oder wiederaufzunehmen; 17. „Deckungsumfang eines internen Modells“ die Risiken, die in der dem internen Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose berücksichtigt sind; 18. „Geltungsbereich eines internen Modells“ die Risiken, für die das interne Modell zugelassen ist; der Geltungsbereich eines internen Modells darf sowohl die in der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigten Risiken als auch die dort nicht berücksichtigten Risiken umfassen; 19. „Anlage in ein handelbares Wertpapier oder anderes Finanzinstrument, das auf neu gebündelten, verbrieften Krediten basiert“ und „Verbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1); 20. „Wiederverbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 21. „Originator“ einen Originator im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 22. „Sponsor“ einen Sponsor im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 23. „Tranche“ eine Tranche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 24. „Zentralbank“ eine Zentralbank im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 25. „Basisrisiko“ das Risiko, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert; 26. „Finanzsicherheiten“ Vereinbarungen, bei denen der Sicherungsgeber entweder (a) zum Zwecke der Besicherung oder anderweitigen Deckung einer Verbindlichkeit dem Sicherungsnehmer die Sicherheit vollständig übereignet (b) oder dem Sicherungsnehmer bzw. zu dessen Gunsten ein Sicherungsrecht einräumt, wobei das rechtliche Eigentum an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber oder bei einem Treuhänder verbleibt; 27. „alle möglichen Kombinationen aus zwei“ Elementen bei einer Gruppe von Elementen alle geordneten Paare aus den Elementen dieser Gruppe; 28. „Versicherungspool“ eine Vereinbarung, bei der mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übereinkommen, bestimmte Versicherungsrisiken in einem genau festgelegten Verhältnis zu teilen; die von den Mitgliedern des Versicherungspools versicherten Parteien sind selbst keine Mitglieder des Versicherungspools; 29. „Pool-Forderung vom Typ A“ das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an einen Versicherungspool abtritt, dessen Mitglied es nicht ist; 30. „Pool-Forderung vom Typ B“ das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an ein anderes Mitglied eines Versicherungspools abtritt, dessen Mitglied es ist; 31. „Pool-Forderung vom Typ C“ das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Mitglied eines Versicherungspools ist, an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen abtritt, das nicht Mitglied dieses Versicherungspools ist; 32. „tiefer Markt“ einen Markt, an dem Transaktionen mit einer großen Menge von Finanzinstrumenten stattfinden können, ohne dass dies den Preis dieser Instrumente wesentlich beeinflusst; 33. „liquider Markt“ einen Markt, an dem Finanzinstrumente durch einen Kauf- oder Verkauf rasch liquidiert werden können, ohne dass dies eine wesentliche Preisänderung bewirkt; 34. „transparenter Markt“ einen Markt, an dem aktuelle Handels- und Preisinformationen für die Öffentlichkeit, insbesondere für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, rasch verfügbar sind; 35. „künftige Überschussanteile“ und „künftige Überschussbeteiligungen“ künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen: (a) sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse: i) dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags; ii) den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden; iii) dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt; (b) sie basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen; 36. „risikolose Basiszinskurve“ eine risikolose Zinskurve, die in der gleichen Weise abgeleitet wird wie die bei der Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten besten Schätzwerts zu verwendende maßgebliche risikolose Zinskurve, allerdings ohne Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung oder vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikolosen Zinskurve gemäß Artikel 308c der genannten Richtlinie; 37. „Matching-Adjustment-Portfolio“ ein Portfolio aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, bei dem die Matching-Anpassung vorgenommen wird, und das in Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte zugeordnete Vermögensportfolio; 38. „Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung“ Krankenversicherungsverpflichtungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 den für Lebensversicherungsverpflichtungen maßgeblichen Geschäftsbereichen zugeordnet werden; 39. „Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Schadenversicherung“ Krankenversicherungsverpflichtungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 den für Nichtlebensversicherungspflichten maßgeblichen Geschäftsbereichen zugeordnet werden; 40. „Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3); 41. „Hauptgeschäftsbereich“ in Bezug auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein bestimmtes Unternehmenssegment, das unabhängig von anderen Unternehmensteilen betrieben wird, innerhalb des Unternehmens über eigene Governance-Ressourcen und –Verfahren verfügt und mit Risiken einhergeht, die in Relation zur Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens wesentlich sind; 42. „Hauptgeschäftsbereich“ in Bezug auf eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe ein bestimmtes Segment der Gruppe, das unabhängig von anderen Teilen der Gruppe betrieben wird, innerhalb der Gruppe über eigene Governance-Ressourcen und –verfahren verfügt und mit Risiken einhergeht, die in Relation zur Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten der Gruppe wesentlich sind; jede zur Gruppe gehörende juristische Person stellt einen Hauptgeschäftsbereich dar oder setzt sich aus mehreren Hauptgeschäftsbereichen zusammen; 43. „Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan“ in Fällen, in denen das nationale Recht ein aus einem Management- und einem Aufsichtsorgan bestehendes dualistisches System vorsieht, je nach Festlegung in der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschrift das Management- oder das Aufsichtsorgan oder beide Organe oder für den Fall, dass die maßgebliche nationale Rechtsvorschrift kein Organ nennt, das Leitungsorgan; 44. „aggregierte maximale Risikoposition“ die Summe der maximalen Zahlungen einschließlich der bei den Zweckgesellschaften möglicherweise anfallenden Aufwendungen und abzüglich der Aufwendungen, die alle folgenden Kriterien erfüllen: (a) die Zweckgesellschaft hat das Recht, von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, die Zahlung der Aufwendung zu verlangen; (b) die Zweckgesellschaft muss die Aufwendung nur und erst dann zahlen, wenn sie von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, den entsprechenden Betrag erhalten hat; (c) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, betrachtet die Aufwendung nicht als Betrag, der gemäß Artikel 41 von der Zweckgesellschaft zurückgefordert werden kann; 45. „bestehender Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag“ einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, für den die damit einhergehenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erfasst sind; 46. „der bei künftigen Prämien einkalkulierte erwartete Gewinn“ den erwarteten Barwert künftiger Zahlungsströme, die daraus resultieren, dass für die Zukunft erwartete Prämien für bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge — die aber ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem beliebigen Grund außer dem Eintritt des versicherten Ereignisses möglicherweise nicht gezahlt werden — in die versicherungstechnischen Rückstellungen aufgenommen werden; 47. „Hypothekenversicherung“ eine Kreditversicherung, die Kreditgeber bei Ausfall ihrer Hypothekendarlehen absichert; 48. „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich dessen Tochterunternehmen; 49. „verbundenes Unternehmen“ ein Tochterunternehmen oder anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist; 50. „reguliertes Unternehmen“ ein „beaufsichtigtes Unternehmen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4); 51. „nicht reguliertes Unternehmen“ jedes nicht in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG aufgeführte Unternehmen; 52. „nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt“ ein nicht reguliertes Unternehmen, das eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Finanzgeschäfte tätigt und bei dem diese einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit insgesamt ausmachen; 53. „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein nicht reguliertes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, im Management von Datenverarbeitungsdiensten, in Gesundheits- und Pflegedienstleistungen oder in einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat; 54. „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder eine nach Artikel 27 dieser Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach der genannten Richtlinie benannt hat; 55. „Verwalter alternativer Investmentfonds“ einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU; 56. „Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ Einrichtungen im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6); 57. „inländisches Versicherungsunternehmen“ ein von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das eine Zulassung als Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände; 58. „inländisches Rückversicherungsunternehmen“ ein von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das eine Zulassung als Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände. Artikel 2 Expertenmeinung 1.   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf Vorschriften für die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Eigenmittel, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und der Anlagevorschriften Annahmen treffen, so stützen sich diese auf das Fachwissen von Personen, die hinsichtlich der Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäften inhärenten Risiken über einschlägige Kenntnisse, Erfahrungen und Einblicke verfügen. 2.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicher, dass die internen Nutzer der betreffenden Annahmen über deren maßgeblichen Inhalt, ihren Grad an Verlässlichkeit und deren Grenzen informiert werden. Dienstleister, an die Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden, werden zu diesem Zweck als interne Nutzer betrachtet. ABSCHNITT 2 Externe Ratings Artikel 3 Zuordnung von Ratings zu Bonitätsstufen Die in Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Skala von Bonitätsstufen umfasst die Bonitätsstufen 0 bis 6. Artikel 4 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Ratings 1.   Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen ein externes Rating nur dann für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel verwenden, wenn es von einer externen Ratingagentur (ECAI) abgegeben oder von einer solchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) übernommen wurde. 2.   Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benennen eine oder mehrere ECAI, deren Ratings bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zu verwenden sind. 3.   Ratings werden einheitlich und nicht selektiv verwendet. 4.   Bei der Verwendung von Ratings erfüllen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Anforderungen: (a) wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beschließt, die von einer benannten ECAI ausgegebenen Ratings für eine bestimmte Positionsklasse heranzuziehen, verwendet es diese Ratings einheitlich für alle dieser Klasse angehörenden Positionen; (b) wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beschließt, die von einer benannten ECAI ausgegebenen Ratings heranzuziehen, verwendet es diese kontinuierlich und im Zeitverlauf einheitlich; (c) ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verwendet nur Ratings einer benannten ECAI, die sämtliche ihm zustehenden Kapital- und Zinsbeträge berücksichtigen; (d) liegt für eine bewertete Position nur ein einziges Rating einer benannten ECAI vor, wird dieses Rating zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen für diese Position verwendet; (e) liegen von zwei benannten ECAI Ratings vor und entsprechen diese unterschiedlichen Parametern für eine bewertete Position, so wird das Rating verwendet, aus dem sich die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt; (f) liegen für eine bewertete Position mehr als zwei Ratings benannter ECAI vor, so werden die beiden Ratings verwendet, aus denen sich die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen ergeben; weichen die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen voneinander ab, so wird das Rating verwendet, das die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt; stimmen die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen überein, so wird das Rating verwendet, das diese Eigenkapitalanforderung ergibt; (g) soweit vorhanden, verwenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl in Auftrag gegebene als auch unaufgefordert erstellte Ratings. 5.   Ist eine Position Teil der größeren oder komplexeren Risikopositionen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, so erstellt das Unternehmen für die Position sein eigenes internes Rating und weist die Position einer der sieben Stufen auf einer Bonitätsbewertungsskala zu. Ergibt das eigene interne Rating eine niedrigere Eigenkapitalanforderung als die Ratings benannter ECAI, so bleibt dieses eigene interne Rating für die Zwecke dieser Verordnung unberücksichtigt. 6.   Für die Zwecke des Absatzes 5 umfassen die größeren oder komplexeren Risikopositionen eines Unternehmens auch die in Artikel 177 Absatz 3 genannten Typ-2-Verbriefungspositionen und Wiederverbriefungspositionen. Artikel 5 Emittenten- und Emissionsratings 1.   Liegt für ein be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.