Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ussbeteiligung oder den latenten Steuern ergibt, nicht doppelt erfasst wird. (69) Künftige Überschussbeteiligungen sind normalerweise ein Merkmal von Lebensversicherungsverträgen und Verträgen für Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung (SLT-Health-Verträge). Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte daher dem mindernden Effekt der künftigen Überschussbeteiligung beim lebensversicherungstechnischen Risiko, beim versicherungstechnischen Risiko bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, beim Katastrophenrisiko in der Krankenversicherung, beim Marktrisiko und beim Gegenparteiausfallrisiko Rechnung tragen. Um die Komplexität der Standardformel und den Berechnungsaufwand für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Grenzen zu halten, sollte die Anpassung nicht für Risiken der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Schadenversicherung betriebenen Krankenversicherung gelten. Da Verluste, die sich aus der mangelnden Eignung oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder aufgrund externer Ereignisse ergeben, durch die künftige Überschussbeteiligungen eventuell nicht wirksam ausgeglichen werden, sollte die Anpassung nicht auf das operationelle Risiko angewandt werden. (70) Bei der Anerkennung von Risikominderungstechniken im Rahmen der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung sollte der wirtschaftlichen Substanz der angewandten Technik Rechnung getragen werden und sollten nur Risikominderungstechniken in Frage kommen, die eine wirksame Risikoübertragung weg vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bewirken. (71) Bei der Bewertung, ob eine wirksame Risikoübertragung stattgefunden hat, sollten sämtliche Aspekte der Risikominderungstechnik und der Vereinbarungen zwischen dem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen und dessen Gegenparteien berücksichtigt werden. Bei einer Risikominderung in Form einer Rückversicherung bedeutet der Umstand, dass eine wesentliche Änderung der Höhe oder des Zeitplans der Zahlungen des Rückversicherungsunternehmens sehr unwahrscheinlich ist, für sich genommen nicht, dass das Rückversicherungsunternehmen kein Risiko übernommen hat. (72) Die szenariogestützten Berechnungen der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel basieren auf der Wirkung eines unmittelbaren Stresses, und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten zum Zeitpunkt, zu dem der Stress eintritt, keine Risikominderungstechniken berücksichtigen, die auf künftige Maßnahmen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, wie auf dynamische Absicherungsstrategien oder künftige Maßnahmen des Managements, setzen. Dynamische Absicherungsstrategien und künftige Maßnahmen des Managements sollten von rollierenden Absicherungsvereinbarungen unterschieden werden, bei denen eine Risikominderungstechnik angewandt und bei deren Ablauf ungeachtet der Solvenz des Unternehmens durch eine vergleichbare Vereinbarung ersetzt wird. (73) Um zu vermeiden, dass die Wirksamkeit einer Risikominderungstechnik durch das Vorliegen eines Basisrisikos, insbesondere einer Währungsinkongruenz, geschmälert wird, sollten die Unternehmen bei der Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung dem wesentlichen Basisrisiko Rechnung tragen. Bleibt ein wesentliches Basisrisiko bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unberücksichtigt, sollte die Risikominderungstechnik nicht anerkannt werden. (74) Etwaigen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen, bei denen an die Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten Gewinne ausgeschüttet werden, sollte bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung angemessen Rechnung getragen werden. (75) Stützt sich die Berechnung der Kapitalanforderung für ein Risikomodul oder Untermodul der Basissolvenzkapitalanforderung auf die Auswirkungen bidirektionaler Szenarien auf die Basiseigenmittel, wie beim Zinsrisiko, Wechselkursrisiko oder Stornorisiko der Fall, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmen, welches Szenario sich am nachteiligsten auf die Basiseigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens insgesamt auswirkt. Soweit relevant, sollten dabei die Auswirkungen einer Gewinnbeteiligung und die Ausschüttung künftiger Überschussbeteiligungen auf der Ebene des Sonderverbands berücksichtigt werden. Das auf diese Weise bestimmte Szenario sollte bei der Berechnung der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für jeden einzelnen Sonderverband zugrunde gelegt werden. (76) Die EIOPA sollte von den Aufsichtsbehörden angemessene Daten erhalten, damit sie sich — gestützt auf taugliche empirische Daten, wie Veränderungen bei den Sterblichkeits- und Stonoraten im Falle von Lebensversicherungsverpflichtungen und bei den kombinierten Quoten oder Abwicklungsquoten im Falle von Nichtlebensversicherungsverpflichtungen — auf künftige Änderungen der Korrelationsparameter einstellen kann. Diese Daten sollten den Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen der aufsichtlichen Datenmeldungen übermittelt werden, so dass für die Unternehmen keine zusätzliche Belastung entstehen dürfte. (77) Wenn die EIOPA zu einer Aktualisierung von Korrelationsparametern Stellung nimmt, sollte sie berücksichtigen, ob bei Anwendung der aktualisierten Korrelationsparameter durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Gesamtsolvenzkapitalanforderung mit den Grundsätzen in Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stünde, und ob es nichtlineare Abhängigkeiten zwischen Risiken gibt oder unter Extremszenarien ein Mangel an Diversifizierung zu verzeichnen ist, wobei die EIOPA in letztgenanntem Fall für die Kalibrierung von Korrelationsparameteraktualisierungen Alternativmaße für die Abhängigkeit in Betracht ziehen sollte. (78) Da sich viele Aspekte der internen Modelle im Laufe der Zeit mit wachsender Kenntnis der Risikomodellierung verändern dürften, sollten die Aufsichtsbehörden bei der Bewertung eines internen Modells aktuelle Informationen und Praktiken berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass es mit den jüngsten Entwicklungen Schritt hält. (79) Ein internes Modell kann im Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nur dann eine wichtige Rolle spielen, wenn es dem Geschäft des Unternehmens angepasst ist und von den Personen, die ihre Entscheidungen auf seine Ergebnisse stützen, verstanden wird. Der Verwendungstest für interne Modelle sollte daher gewährleisten, dass genehmigte interne Modelle dem Geschäft des Unternehmens angemessen sind und von den Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, verstanden werden. (80) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Solvenzkapitalanforderung anhand eines internen Modells berechnen, sollten das interne Modell in ihrem Risikomanagementsystem und in ihren Entscheidungsprozessen so einsetzen, dass Anreize geschaffen werden, die Qualität des internen Modells selbst zu verbessern. (81) Die in Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Anforderung, wonach das interne Modell in großem Maßstab eingesetzt werden und im Governance-System eine wichtige Rolle spielen muss, sollte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht dazu veranlassen, sich blind auf die Ergebnisse des internen Modells zu verlassen. Die Unternehmen sollten aufgrund der Ergebnisse des internen Modells keine Entscheidungen treffen, ohne die Angemessenheit des Modells in Frage zu stellen. Sie sollten sich der Grenzen des internen Modells bewusst sein und diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. (82) Da Artikel 121 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose im Rahmen eines internen Modells keine bestimmte Berechnungsmethode vorschreibt und interne Modelle an das spezifische Geschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angepasst werden sollten, können sich interne Modelle in ihrer Methodik, den für ihre Zwecke genutzten Informationen, Annahmen und Daten sowie ihren Validierungsverfahren erheblich voneinander unterscheiden. Aus diesem Grund sollten die Standards für die statistische Qualität und Validierung auch weiterhin auf Grundsätzen basieren und nur bestimmte Mindestanforderungen enthalten. Aus dem gleichen Grund sollten die Dokumentationsstandards kein erschöpfendes Dokumentenverzeichnis enthalten, sondern nur eine Liste der Dokumente, die bei jedem internen Modell mindestens vorhanden sein müssen. Alle zusätzlichen Informationen, die zur Erfüllung der Dokumentationsstandards für interne Modelle benötigt werden, sollten in der Dokumentation der Unternehmen enthalten sein. (83) Um zu gewährleisten, dass sich die internen Modelle auf dem neuesten Stand befinden und das Risikoprofil der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestmöglich widerspiegeln, sollten die Unternehmen über die einschlägigen versicherungsmathematischen Entwicklungen und die allgemein anerkannte Marktpraxis der Risikomodellierung auf dem Laufenden sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihr internes Modell stets den allgemein anerkannten Marktpraktiken anpassen sollten. In vielen Fällen kann es notwendig sein, für ein geeignetes internes Modell von der allgemein anerkannten Marktpraxis abzuweichen. (84) Interne Modelle stützen sich zumeist auf eine große Menge von Daten aus verschiedenen Quellen, mit unterschiedlichen Charakteristika und unterschiedlicher Qualität. Um die Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten zu gewährleisten, sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Daten auf transparente und strukturierte Weise erheben, verarbeiten und verwenden. (85) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Struktur ihres internen Modells selbst bestimmen dürfen, damit dieses ihre Risiken so angemessen wie möglich widerspiegelt. Diese Entscheidung sollte der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Bei internen Partialmodellen könnte es angemessener sein, die verschiedenen Komponenten separat zu berechnen und sie ohne weitere Aggregation im internen Modell direkt in die Standardformel zu integrieren. In diesem Fall sollte für jede Komponente eine Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose berechnet werden. (86) Jedes Verfahren zur Integrierung eines internen Partialmodells in die Standardformel zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ist Bestandteil des betreffenden internen Modells und sollte wie alle anderen Komponenten des partiellen internen Modells die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen. (87) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die lineare Mindestkapitalanforderung mit Hilfe einer Standardkalkulation ermitteln, unabhängig davon, ob sie ihre Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel oder einem internen Modell berechnen. (88) Für die Berechnung der in Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Ober- und Untergrenze für die Mindestkapitalanforderung sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nicht vierteljährlich berechnen müssen. Fällt die Berechnung der Mindestkapitalanforderung nicht mit einer jährlichen Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zusammen, sollten die Unternehmen die letzte nach Artikel 102 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenzkapitalforderung verwenden. (89) Nach dem in Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und zur Gewährleistung sektorübergreifender Kohärenz sollten die Interessen von Unternehmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „verbriefen“ (Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber), und die Interessen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren, gleichgerichtet sein. Damit eine solche Gleichausrichtung gewährleistet ist, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur dann in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren dürfen, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber auch weiterhin einen materiellen Nettoanteil an den zugrunde liegenden Vermögenswerten hält. Die Vorgabe, dass der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber einen materiellen Nettoanteil an den zugrunde liegenden Vermögenswerten behalten muss, sollte auch bei mehreren Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern gelten. Um zu verhindern, dass diese Vorgaben umgangen werden, um Missverständnissen vorzubeugen und um den Sprachgebrauch an die Rechtsvorschriften der Union zur Tätigkeit der Kreditinstitute anzupassen, sollte anstelle der Formulierung „Anlage in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die auf neu gebündelten und verbrieften Krediten basieren“ die Formulierung „Anlage in Verbriefungspositionen“ verwendet werden. (90) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in Verbriefungen investieren, sollten eine umfassende und gründliche Kenntnis der Anlage und der ihr zugrunde liegende Forderungen besitzen. Um diese Kenntnis zu erlangen, sollten die Unternehmen ihre Anlageentscheidung erst nach einer gründlichen Due-Diligence-Prüfung treffen, die ihnen hinreichende Informationen und hinreichendes Wissen über die Verbriefung verschafft. (91) Um zu gewährleisten, dass sich die Risiken aus Verbriefungspositionen angemessen in den Kapitalanforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen niederschlagen, müssen Bestimmungen aufgenommen werden, die eine risikogerechte und aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Anlagen vorsehen und sich nach der Art und dem Emissionsverfahren der zugrunde liegenden Risikopositionen und nach strukturellen und transparenzbezogenen Merkmalen richten. Verbriefungen, die diese Anforderungen erfüllen, sollten im Untermodul Spread-Risiko eine ihrem niedrigeren Risikoprofil entsprechende Sonderbehandlung erhalten. Da nur die höchstrangigen Tranchen für eine solche Behandlung in Frage kommen, sollte unter Berücksichtigung der Bonitätsverbesserung bei den meisten höchstrangigen Tranchen des gesamten Pools an zugrunde liegenden Risikopositionen bei diesen Positionen für die Risikofaktoren beim Spread-Risiko eine Obergrenze festgelegt werden, deren Höhe dem Risikofaktor beim Spread-Risiko entspricht, der auf zugrunde liegende Risikopositionen anzuwenden wäre, nämlich dem auf Darlehen ohne Rating anwendbaren Risikofaktor von 3 % pro Jahr Duration. Diese Vorgehensweise sollte bei der in Erwägungsgrund 150 genannten, von der Kommission vorzunehmenden Überprüfung der Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zugrunde gelegt werden, einer Prüfung unterzogen werden. (92) Um jede Form der Regulierungsarbitrage zu vermeiden, sollte bei der Anwendung der Verbriefungsvorschriften der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise („Inhalt vor Form“) gelten. Zu diesem Zweck bedarf es einer klaren und umfassenden Definition von Verbriefung, die alle Geschäfte und Strukturen erfasst, bei denen das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird. Eine Risikoposition, die für ein Geschäft oder eine Struktur eine direkte Zahlungsverpflichtung aus der Finanzierung oder dem Betrieb von Sachanlagen schafft, sollte nicht als Risikoposition in einer Verbriefung gelten, selbst wenn die Zahlungsverpflichtungen aufgrund des Geschäfts oder der Struktur unterschiedlichen Rang haben. (93) Gute Governance ist Voraussetzung für eine effiziente und solide Führung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und gehört zu den Kernelementen des Regulierungsrahmens. Um einen effizienten Entscheidungsprozess zu gewährleisten, Interessenkonflikten vorzubeugen und eine effiziente Unternehmensführung sicherzustellen, sollte dem Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine angemessene und transparente Verteilung der Kontroll- und Managementaufgaben zugrunde liegen. (94) Ein zentraler Grundsatz guter Governance besteht darin, dass keine Einzelperson ohne eine wie auch immer geartete Kontrolle Entscheidungen treffen können sollte. Aus diesem Grund sollte jede für das Unternehmen bedeutsame Entscheidung vorab stets von mindestens einer anderen Person geprüft werden. (95) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäß funktionierenden Risikomanagementsystems sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ebenfalls die Aufgabe haben, für zentrale Geschäftsbereiche Praktiken und Verfahren, die der Risikomanagementstrategie des Unternehmens angemessen sind, festzulegen, umzusetzen, fortlaufend anzuwenden und zu überwachen. (96) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten über angemessene interne Kontrollen verfügen, um zu gewährleisten, dass alle mit operativen und kontrollbezogenen Aufgaben betrauten Personen den Unternehmenszielen und den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend handeln. (97) Zur Gewährleistung einer verlässlichen, präzisen und mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehenden wirtschaftlichen Bewertung sollten die der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angemessene interne Kontrollen für die Bewertung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einrichten und durchführen, einschließlich einer unabhängigen Überprüfung und Verifizierung der verwendeten Informationen, Daten und Annahmen. (98) Um zu gewährleisten, dass die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen in Einklang mit den Artikeln 76 bis 85 der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt, sollte das Governance-System der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch ein Verfahren für die Validierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen beinhalten. (99) Um Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollte das Governance-System den mit einer Funktion betrauten Personen oder Organisationseinheiten die Möglichkeit geben, die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben unvoreingenommen und unbeeinflusst wahrzunehmen und relevante Erkenntnisse dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan direkt zur Kenntnis zu bringen. Damit die Aufsichtsbehörden bei Bedarf rechtzeitig Abhilfemaßnahmen treffen können, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde zeitnah Angaben zu allen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, sowie andere Angaben übermitteln, die zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen erforderlich sind. Da eine ungebührliche Belastung sowohl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als auch der Aufsichtsbehörden zu vermeiden ist, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für eine solche Mitteilung keine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde benötigen. Sollte eine Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass eine Person die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit nicht erfüllt, sollte sie befugt sein, vom Unternehmen die Ersetzung dieser Person zu verlangen. (100) Um den Leumund der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder eine andere Schlüsselfunktion innehaben, beurteilen zu können, sollte das frühere Verhalten dieser Personen im Hinblick darauf überprüft werden, ob sie möglicherweise nicht in der Lage sind, ihren Pflichten in Einklang mit den geltenden Regeln, Vorschriften und Leitlinien nachzukommen. Informationen über das frühere Verhalten können Auszüge aus Strafregistern oder Finanzunterlagen sein. Das frühere Geschäftsgebaren einer Person könnte Hinweise auf deren Integrität liefern. (101) Um zu gewährleisten, dass das Outsourcing von Funktionen oder Tätigkeiten auf effiziente Weise erfolgt und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2009/138/EG ermöglicht, müssen Anforderungen an die Auswahl des Dienstleisters, die zu treffende schriftliche Vereinbarung und die laufende Kontrolle des Dienstleisters durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen festgelegt werden. (102) Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken, die Anreize dafür schaffen, über die genehmigte Risikotoleranzschwelle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen hinausgehende Risiken einzugehen, können bei diesen Unternehmen ein wirksames Risikomanagement untergraben. Im Interesse einer soliden und vorsichtigen Unternehmensführung und zur Verhinderung von Vergütungsregelungen, die eine übermäßige Risikobereitschaft fördern, sollten deshalb Anforderungen an die Vergütung festgelegt werden. (103) Durch Festlegung der Umstände, unter denen Kapitalaufschläge verhängt werden können, und der Methoden für ihre Berechnung sollte gewährleistet werden, dass der Einsatz von Kapitalaufschlägen durch Berechnung einer Solvenzkapitalanforderung, die das Gesamtrisikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen widerspiegelt, ein wirksames und praxistaugliches Aufsichtsinstrument zum Schutze der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten darstellt. Kapitalaufschläge weisen numerisch einen positiven Wert auf. Bei ihrer Festlegung sollte auch berücksichtigt werden, dass konsistente und einheitliche Ansätze für vergleichbare Umstände entwickelt werden müssen. Zu diesem Zweck könnten Referenz-Prozentsätze und –Obergrenzen als Annahmen für die Bewertung von Abweichungen herangezogen werden, doch sollten diese nicht vom eigentlichen Ziel ablenken, die für das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angemessenen Aufschläge zu bestimmen. (104) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG sollte die EIOPA bei der Entscheidung, ob außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einem wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen auswirken, alle auf Ebene des betroffenen Markts oder Geschäftsbereichs relevanten Faktoren berücksichtigen, wozu auch die in dieser Verordnung genannten zählen. (105) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 138 Absatz 4 sollte die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung, ob die Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse verlängert werden sollte, und bei der Festlegung der Dauer dieser Verlängerung für ein bestimmtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorbehaltlich der in Artikel 138 Absatz 4 festgelegten Höchstdauer von sieben Jahren alle relevanten unternehmensspezifischen Faktoren berücksichtigen, wozu auch die in dieser Verordnung genannten zählen. (106) Nach der Richtlinie 2009/138/EG müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Informationen über ihre Solvabilität und Finanzlage veröffentlichen. Um unionsweit vergleichbare Marktbedingungen sowie reibungslos funktionierende Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte zu gewährleisten und die wirksame Integration der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte unionsweit zu erleichtern, sollten detaillierte und harmonisierte Anforderungen im Hinblick darauf festgelegt werden, welche Informationen zu veröffentlichen sind und auf welchem Wege dies zu geschehen hat. (107) Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine Informationen veröffentlichen müssen, die für ihr Geschäft nicht relevant oder die nicht wesentlich sind. (108) Verweise auf gleichwertige, im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlichte Informatio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.