Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Prüfung des Antrags umfasst eine Bewertung der nach Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv gelieferten Begründung der Tatsache, dass das interne Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zwar ein verbundenes Unternehmen erfasst, nicht jedoch zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens verwendet wird, um festzustellen, ob in dieser Begründung angemessen gerechtfertigt wird, warum ein Antrag nicht gemäß dem Verfahren des Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG gestellt wird. Artikel 345 Entscheidung über den Antrag und Übergangsplan für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des internen Partialmodells zur ausschließlichen Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe 1.   Nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 344 Absätze 1 und 2 entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über den Antrag. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung dem beteiligten Unternehmen und den anderen an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden mit. Die Entscheidung ergeht schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. 2.   Wenn an der Prüfung des Antrags Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst die Entscheidung nach Absatz 1 in einer anderen Sprache bereit, die von den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird. 3.   Nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 344 Absätze 1 und 2 kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage eines realistischen Übergangsplans für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des internen Modells verlangen. 4.   Wurde gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe genehmigt, so sind Folgeanträge auf Genehmigung der Verwendung des gleichen internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der Gruppe nach dem Verfahren von Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG zu stellen. Artikel 346 Verwendungstest für interne Modelle zur ausschließlichen Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe 1.   Wird gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verwendet, so müssen folgende Unternehmen oder Gesellschaften die Anforderungen der Artikel 223 bis 227 erfüllen: (a) das beteiligte Unternehmen, das die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe auf der Grundlage des internen Modells berechnet; (b) jedes verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, dessen Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des internen Modells fallen, nur in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene; (c) jede verbundene Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, deren Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des internen Modells fallen, ausschließlich in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene. 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 erfüllen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften die Anforderungen von Artikel 225 nur in Bezug auf die Teile des internen Modells, die die Risiken des betreffenden Unternehmens und die Risiken der mit ihm verbundenen Unternehmen erfassen. ABSCHNITT 2 Verwendung eines gruppeninternen Modells Artikel 347 Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells 1.   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „gruppeninternes Modell“ ein internes Modell, das gemäß Artikel 231 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie der Solvenzkapitalanforderung eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens der Gruppe verwendet wird. 2.   Anträge auf Verwendung eines gruppeninternen Modells werden schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder in einer Sprache, der die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorab zugestimmt hat, gestellt. 3.   Für die Zwecke dieses Abschnitts werden die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen sich die Sitze der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen befinden, die die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung beantragen, als „die betroffenen Aufsichtsbehörden“ bezeichnet. 4.   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Eingang des Antrags und leitet diesen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und andere an der Prüfung des Antrags beteiligte Aufsichtsbehörden weiter. 5.   Die betroffenen Aufsichtsbehörden können verlangen, dass der Antrag ganz oder teilweise in einer anderen als der Sprache bereitgestellt wird, in der der Antrag bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gestellt wurde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verlangt nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden vom Antragsteller, den Antrag oder den relevanten Teil des Antrags in dieser anderen Sprache oder in einer Sprache, die von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird, bereitzustellen. 6.   Anträge auf Verwendung eines gruppeninternen Modells enthalten folgende Unterlagen und Angaben: (a) die gemäß Artikel 343 Absatz 5 im Zusammenhang mit der Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verlangten Unterlagen und Angaben. In Bezug auf Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i umfasst die Dokumentation zudem eine Liste aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung beantragen; (b) die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG im Zusammenhang mit der Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, das die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung beantragt, verlangten Unterlagen. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann sich zu diesem Zweck auf Unterlagen beschränken, deren Inhalt nicht bereits in den vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Buchstabe a vorgelegten Unterlagen enthalten ist. Artikel 348 Prüfung der Vollständigkeit des Antrags auf Verwendung eines gruppeninternen Modells 1.   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde prüft jeden Antrag innerhalb von 45 Tagen nach dessen Eingang auf Vollständigkeit. Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 347 genannten Unterlagen enthält. 2.   Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde feststellt, dass der Antrag nicht vollständig ist, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich darüber, dass die Frist von sechs Monaten nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG noch nicht begonnen hat, und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. 3.   Kommt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu dem Schluss, dass der Antrag vollständig ist, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich darüber und teilt ihm das Datum mit, ab dem die Frist von sechs Monaten nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG läuft. Dieses Datum ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags. Artikel 349 Gemeinsame Entscheidung über den Antrag und Übergangsplan für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Modells 1.   Vor Treffen einer gemeinsamen Entscheidung mit anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 231 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, die an der Prüfung des Antrags gemäß Artikel 343 Absatz 2 beteiligt sind. 2.   Die gemeinsame Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden ergeht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und jeder betroffenen Aufsichtsbehörde die Entscheidung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. Jedes verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung seiner Solvenzkapitalanforderung beantragt, erhält von der Aufsichtsbehörde, die dieses Unternehmen zugelassen hat, die gemeinsame Entscheidung oder gegebenenfalls eine Übersetzung dieser Entscheidung. 3.   In der gemeinsamen Entscheidung können die betroffenen Aufsichtsbehörden vom Antragsteller die Vorlage eines realistischen Übergangsplans für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des gruppeninternen Modells verlangen. Artikel 350 Verwendungstest für gruppeninterne Modelle 1.   Wird gemäß Artikel 231 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ein gruppeninternes Modell verwendet, so müssen folgende Unternehmen die Anforderungen der Artikel 223 bis 227 erfüllen: (a) das beteiligte Unternehmen, das die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe auf der Grundlage des gruppeninternen Modells berechnet, in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene oder im Falle eines beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zusätzlich auch in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Ebene des betreffenden Unternehmens; (b) jedes verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage des gruppeninternen Modells berechnet, sowohl in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene als auch auf Ebene des Unternehmens; (c) jedes andere verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, dessen Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des gruppeninternen Modells fallen, nur in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene; (d) jede verbundene Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, deren Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des gruppeninternen Modells fallen, ausschließlich in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene. 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 erfüllen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften die Anforderungen von Artikel 225 nur in Bezug auf die Teile des gruppeninternen Modells, die die Risiken des betreffenden Unternehmens und die Risiken der mit ihm verbundenen Unternehmen erfassen. KAPITEL III ÜBERWACHUNG DER SOLVABILITÄT VON GRUPPEN MIT ZENTRALISIERTEM RISIKOMANAGEMENT Artikel 351 Bewertung der Bedingungen: Kriterien 1.   Bei der Prüfung, ob Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens gemäß Artikel 236 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG das Tochterunternehmen einschließen, untersuchen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob nachstehende Kriterien erfüllt sind: (a) Die Risikomanagement-Funktion nach Artikel 44 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG liegt in Bezug auf das Tochterunternehmen in signifikantem Umfang beim Mutterunternehmen, das heißt dieses nimmt den Großteil der Aufgaben der Risikomanagement-Funktion gemäß Artikel 269 wahr; (b) die Compliance-Funktion nach Artikel 46 der Richtlinie 2009/138/EG liegt in Bezug auf das Tochterunternehmen in signifikantem Umfang beim Mutterunternehmen, das heißt dieses nimmt den Großteil der Aufgaben der Compliance-Funktion gemäß Artikel 270 wahr; (c) das Tochterunternehmen erfüllt in Bezug auf Risikomanagement und Compliance-Tätigkeiten des Mutterunternehmens die Anforderungen an das Outsourcing gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2009/138/EG. 2.   Bei der Prüfung, ob das Tochterunternehmen gemäß Artikel 236 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG vorsichtig geführt wird, untersuchen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob nachstehende Kriterien erfüllt sind: (a) das Governance-System der Gruppe nach Artikel 246 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend wirksam und führt nicht zu einer mit einer erheblichen Abweichung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie vergleichbaren Situation; (b) das Governance-System des Tochterunternehmens nach Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend wirksam und führt nicht zu einer mit einer erheblichen Abweichung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG vergleichbaren Situation; (c) das Governance-System des Tochterunternehmens nach Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG wird nicht durch die das Tochterunternehmen erfassenden Risikomanagement- und Compliance-Funktionen des Mutterunternehmens beeinträchtigt. Artikel 352 Bewertung der Bedingungen: Verfahren 1.   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „die betroffenen Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz der Tochterunternehmen befindet, für die die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 der Richtlinie 2009/138/EG beantragt wurde. 2.   Beschließt das Mutterunternehmen, Anträge in Bezug auf mehrere Tochterunternehmen gleichzeitig zu stellen, so treffen die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 237 der Richtlinie 2009/138/EG eine gemeinsame Entscheidung über diese Anträge. Artikel 353 Bewertung von Krisensituationen: Kriterien Bei der Prüfung, ob eine Krisensituation im Sinne von Artikel 239 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorliegt, untersucht die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, ob eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: (1) der Zeitaufwand für Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Konsultationen innerhalb des Kollegiums würde die Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen gefährden; (2) eine Verzögerung bei der Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen wird wahrscheinlich dazu führen, dass sich die finanziellen Bedingungen des Tochterunternehmens weiter verschlechtern, so dass diesem die Gefahr droht, in den folgenden drei Monaten seine Mindestkapitalanforderung nicht mehr zu erfüllen. KAPITEL IV KOORDINIERUNG DER GRUPPENAUFSICHT ABSCHNITT 1 Aufsichtskollegien Artikel 354 Mitwirkung der Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen 1.   Für die Zwecke von Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG bezeichnet der Begriff „bedeutende Zweigniederlassung“ eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, die zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt: (a) die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen am jüngsten verfügbaren konsolidierten Abschluss der Gruppe, 5 % der jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe; (b) die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen an den jüngsten verfügbaren Abschlüssen, 5 % der im Lebensversicherungsgeschäft, im Nichtlebensversicherungsgeschäft oder in beiden Bereichen jährlich insgesamt verbuchten Bruttoprämieneinnahmen im Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ersucht auf eigene Initiative oder, wenn die Zweigniederlassung mindestens eine der unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt, auf begründeten Antrag der für die Beaufsichtigung der betreffenden Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsbehörde diese Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden. 2.   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag einer für die Beaufsichtigung eines verbundenen Unternehmens der Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörde diese für die Beaufsichtigung eines verbundenen Unternehmens der Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden ersuchen, wenn sie dies im Interesse eines wirksamen Informationsaustauschs und zur Erleichterung der Gruppenaufsicht für zweckmäßig hält. Artikel 355 Koordinierungsvereinbarungen 1.   Die Koordinierungsvereinbarungen gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG werden schriftlich getroffen. 2.   In den Koordinierungsvereinbarungen wird im Hinblick auf die Unternehmensfortführung und auf Krisensituationen Folgendes festgelegt: (a) die Mindestinformationen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln oder von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden weiterzuleiten sind; (b) Sprache und Häufigkeit der Informationen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln oder von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden weiterzuleiten sind; (c) Sprache und Häufigkeit des Informationsaustauschs mit anderen betroffenen Behörden; (d) die Verpflichtung zur Verabschiedung eines mindestens einmal jährlich zu überarbeitenden und mit dem Kollegium der Aufsichtsbehörden abzustimmenden Arbeitsplans für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten des Kollegiums in den folgenden 12 Monaten; (e) einen Notfallplan, auf den sich das Kollegium der Aufsichtsbehörden einigt. 3.   Der Notfallplan nach Absatz 2 Buchstabe e wird auf die spezifischen Risiken der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe abgestimmt. Der Plan enthält Bestimmungen über folgende Elemente: (a) Feststellung des Bestehens einer Krisensituation; (b) Vorbereitung der Krisenbewältigung; (c) Krisenbewertung; (d) Krisenbewältigung; (e) externe Kommunikation. 4.   Der Notfallplan sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden folgende Informationen untereinander austauschen, sobald diese vorliegen: (a) Beschreibung der Krisensituation mit Angabe etwaiger Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer und die Finanzmärkte; (b) Mitteilung der Unternehmen der Gruppe, die von der Krisensituation nach Buchstabe a betroffen sind, mit Angabe relevanter Informationen über ihre finanzielle Lage; (c) Überblick über die Maßnahmen, die die Gruppe in Reaktion auf die Krisensituation nach Buchstabe a getroffen hat; (d) Überblick über jegliche Maßnahmen, die eine der betroffenen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Krisensituation nach Buchstabe a getroffen hat, und Beschreibung etwaiger nationaler Maßnahmen zur Bewältigung und Überwindung der Krise. 5.   Die Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 2 werden vom Kollegium der Aufsichtsbehörden regelmäßig getestet und überprüft. Artikel 356 Aufsichtliche Genehmigung gruppenspezifischer Parameter 1.   Anträge auf Nutzung gruppenspezifischer Parameter gemäß Artikel 338 stellt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft (für die Zwecke dieses Artikels als „Antragsteller“ bezeichnet) schriftlich bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder in einer Sprache, der die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorher zugestimmt hat. 2.   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Eingang des Antrags und leitet diesen an die anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden weiter. 3.   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung erst nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden. Im Anschluss an diese Konsultation entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über den Antrag. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden mit. Die Entscheidung ergeht schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und in einer anderen Sprache, die von den anderen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird. ABSCHNITT 2 Informationsaustausch Artikel 357 Systematisch auszutauschende Informationen 1.   Die Aufsichtsbehörden tauschen im Kollegium die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen systematisch aus, es sei denn, sie beschließen im Rahmen einer Koordinierungsvereinbarung gemäß Artikel 355 Absatz 2 Buchstabe a, dass Teile der Informationen für die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums nicht erforderlich sind. Der Austausch erfolgt entweder durch Übermittlung der Informationen oder durch Erleichterung des Zugangs zu den Informationen. 2.   Die anderen Aufsichtsbehörden tauschen im Kollegium der Aufsichtsbehörden mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in Bezug auf jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das unter die Gruppenaufsicht fällt, systematisch folgende Informationen aus: (a) den Bericht über Solvabilität und Finanzlage, es sei denn, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ihre Zustimmung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen der Gruppe in einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage erteilt; (b) den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht sowie alle relevanten jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen; (c) die im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Ebene der einzelnen Unternehmen gezogenen Schlussfolgerungen der betreffenden Aufsichtsbehörde. 3.   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde tauscht mit den anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums die folgenden Informationen systematisch aus: (a) in Bezug auf das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft: i) den Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe; ii) den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht für die Gruppe sowie alle relevanten jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen für die Gruppe; iii) die im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Gruppenebene gezogenen Schlussfolgerungen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde; (b) in Bezug auf jedes verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das unter die Gruppenaufsicht fällt, die in Absatz 2 genannten Informationen. ABSCHNITT 3 Nationale oder regionale Aufsicht von Teilgruppen Artikel 358 Gestatten Mitgliedstaaten es Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 216 oder 217 der Richtlinie 2009/138/

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.