Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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EG, für eine Teilgruppe die Gruppenaufsicht durchzuführen, so bleiben solche Entscheidungen der Aufsichtsbehörden auf Fälle beschränkt, die dies aufgrund objektiver Unterschiede hinsichtlich der Geschäfte, der Organisation oder des Risikoprofils zwischen der Untergruppe und der Gruppe rechtfertigen. KAPITEL V VERÖFFENTLICHUNGEN ABSCHNITT 1 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe Artikel 359 Aufbau und Inhalt Die Artikel 290 bis 298 gelten für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe, den beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen müssen. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe umfasst die folgenden Informationen: (a) In Bezug auf die Tätigkeiten und Ergebnisse der Gruppe: i) eine Beschreibung der rechtlichen Struktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich einer Beschreibung aller Tochterunternehmen, wesentlichen verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und bedeutenden Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung; ii) qualitative und quantitative Angaben zu relevanten Vorgängen und Transaktionen innerhalb der Gruppe; (b) in Bezug auf das Governance-System der Gruppe: i) eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Risikomanagement- und internen Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, gemäß Artikel 246 der Richtlinie 2009/138/EG einheitlich umgesetzt werden; ii) gegebenenfalls eine Erklärung, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft von der in Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht; iii) Angaben zu wesentlichen gruppeninternen Outsourcing-Vereinbarungen; (c) in Bezug auf das Risikoprofil der Gruppe: qualitative und quantitative Informationen über jede signifikante Risikokonzentration auf Gruppenebene nach Artikel 376; (d) in Bezug auf die Bewertung der Gruppe für Solvabilitätszwecke: im Falle wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und wichtigsten Annahmen, die hinsichtlich der Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke auf Gruppenebene verwendet werden, und denen, die bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke eines Tochterunternehmens hinsichtlich seiner Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten auf Ebene des Tochterunternehmens verwendet werden, eine quantitative und qualitative Erläuterung solcher wesentlichen Unterschiede; (e) in Bezug auf das Kapitalmanagement der Gruppe: i) Angaben zur Verwendung von Methode 1 oder Methode 2 nach den Artikeln 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe und bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 Angabe der verbundenen Unternehmen, für die Methode 2 verwendet wird; ii) qualitative und quantitative Informationen über signifikante Beschränkungen der Fungibilität und Übertragbarkeit anrechnungsfähiger Eigenmittel zur Deckung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe; iii) bei Verwendung von Methode 1 zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe Angaben zum Umfang der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe mit getrennter Angabe der Beträge nach Artikel 336; iv) qualitative und quantitative Informationen über die wesentlichen Ursachen von Diversifizierungseffekten auf Gruppenebene; v) gegebenenfalls die Summe der Beträge nach Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG; vi) gegebenenfalls eine Beschreibung der Unternehmen, die durch ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe erfasst werden; vii) sofern relevant, eine Beschreibung der wichtigsten Unterschiede zwischen internen Modellen, die auf Ebene einzelner Unternehmen und solchen, die zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verwendet werden. Artikel 360 Sprachen 1.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe in der Sprache bzw. den Sprachen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden. 2.   Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, den Bericht nach Absatz 1 in einer anderen, von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache zu veröffentlichen, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird. 3.   Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Amtssprache bzw. Amtssprachen sich von der Sprache bzw. den Sprachen, in denen der Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht wird, unterscheiden, so veröffentlicht das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Übersetzung der Zusammenfassung dieses Berichts in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats. Artikel 361 Nichtoffenlegung von Informationen Artikel 299 gilt für die Nichtoffenlegung von Informationen im Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Artikel 362 Fristen Artikel 300 gilt für die Veröffentlichung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die Fristen nach Artikel 300 um sechs Wochen verlängert. Artikel 363 Aktualisierungen 1.   Sind beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dazu verpflichtet, zweckmäßige Angaben zu Art und Auswirkungen wichtiger Entwicklungen, die die Relevanz ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe erheblich verändern, zu veröffentlichen, so liefern sie eine aktualisierte Fassung des betreffenden Berichts. Die Artikel 359, 360 und 361 gelten für diese aktualisierte Fassung. 2.   Unbeschadet der Anforderungen zur sofortigen Unterrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist jede aktualisierte Fassung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe so bald wie möglich nach Eintreten der wichtigen Entwicklung nach Absatz 1 zu veröffentlichen. Artikel 364 Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichbarer Informationen Artikel 303 gilt für die Offenlegung vergleichbarer Informationen durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. ABSCHNITT 2 Einziger Bericht über Solvabilität und Finanzlage Artikel 365 Aufbau und Inhalt 1.   Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage, so gelten die Anforderungen dieses Abschnitts. 2.   Der einzige Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält eine getrennte Darstellung der gemäß Artikel 256 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zu veröffentlichenden Informationen auf Gruppenebene sowie der gemäß den Artikeln 51, 53, 54 und 55 der genannten Richtlinie für jedes durch diesen Bericht erfasste Tochterunternehmen zu veröffentlichenden Informationen. 3.   Die Informationen auf Gruppenebene und die Informationen für jedes durch den Bericht erfasste Tochterunternehmen folgen der in Anhang XX beschriebenen Struktur. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften können bei Vorlage eines Teils der für ein erfasstes Tochterunternehmen zu veröffentlichenden Informationen beschließen, auf Informationen auf Gruppenebene zu verweisen, wenn diese in Art und Umfang gleichwertig sind. Artikel 366 Sprachen 1.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage in der Sprache bzw. den Sprachen vor, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden. 2.   Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst vom beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, den Bericht nach Absatz 1 in einer weiteren, von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache zu veröffentlichen, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird. 3.   Hat eines der im einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage erfassten Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Amtssprache bzw. Amtssprachen sich von der Sprache bzw. den Sprachen, in denen dieser Bericht gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht wird, unterscheiden, so kann die betroffene Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Gruppe selbst vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, in diesen Bericht eine Übersetzung der Informationen über das betreffende Tochterunternehmen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats aufzunehmen. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft veröffentlicht folgende Informationen in einer Übersetzung in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats: (a) die Zusammenfassung der Informationen des Berichts bezüglich der Gruppe; (b) die Informationen dieses Berichts bezüglich des betreffenden Tochterunternehmens, es sei denn, die betroffene Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich eine Ausnahme gewährt. Artikel 367 Nichtveröffentlichung von Informationen 1.   Artikel 361 gilt für die Informationen auf Ebene der Gruppe. 2.   Artikel 299 gilt für die Informationen über Tochterunternehmen der Gruppe. Artikel 368 Fristen Artikel 300 gilt für die Fristen für die Veröffentlichung des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 300 genannten Fristen während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 um sechs Wochen verlängert. Artikel 369 Aktualisierungen 1.   Sind beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dazu verpflichtet, Angaben zu Art und Auswirkungen wichtiger Entwicklungen, die die Relevanz ihres einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage erheblich verändern, zu veröffentlichen, so liefern sie eine aktualisierte Fassung des betreffenden Berichts. Die Artikel 365, 366 und 367 gelten für diese aktualisierte Fassung. 2.   Unbeschadet der Anforderungen zur sofortigen Unterrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist jede aktualisierte Fassung des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage so bald wie möglich nach Eintreten der wichtigen Entwicklung gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen. Artikel 370 Verweise 1.   Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage nur in Bezug auf einige ihrer Tochterunternehmen, so gelten folgende Anforderungen: (a) die anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, nehmen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage einen Verweis auf den veröffentlichten einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf; (b) die gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten einzigen Berichte über Solvabilität und Finanzlage enthalten einen Verweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage dieser anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. 2.   Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften keinen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage, so nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage einen Verweis auf die gemäß Artikel 256 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten Berichte über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe auf. Artikel 371 Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichbarer Informationen Artikel 303 gilt für die Veröffentlichung vergleichbarer Informationen durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. KAPITEL VI AUFSICHTLICHE BERICHTERSTATTUNG DER GRUPPE ABSCHNITT 1 Regelmäßige Berichterstattung Artikel 372 Elemente und Inhalte 1.   Die Artikel 304 bis 311 gelten für die Informationen, die beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorlegen müssen. Sind sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der vierteljährlichen Berichtspflicht befreit, so sind in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht der Gruppe lediglich jährliche quantitative Vorlagen aufzunehmen. Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung umfasst nicht die Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Berichten, wenn sämtliche Unternehmen der Gruppe gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG davon befreit sind. 2.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht der Gruppe enthält folgende ergänzende Informationen: (a) in Bezug auf die Tätigkeiten und Ergebnisse der Gruppe: i) ein Verzeichnis sämtlicher Tochterunternehmen, verbundenen Unternehmen und Zweigniederlassungen; ii) eine Beschreibung der Tätigkeiten und Quellen von Gewinnen und Verlusten für jedes wesentliche verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und für jede bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung; iii) eine Beschreibung des Beitrags jedes Tochterunternehmens zum Erreichen der strategischen Ziele der Gruppe; iv) qualitative und quantitative Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit der Gruppe, den Betrag der Transaktionen während des Berichtszeitraums und die ausstehenden Salden zu Ende des Berichtszeitraums; (b) in Bezug auf das Governance-System der Gruppe: i) eine Beschreibung der Erfüllung der Anforderungen von Artikel 246 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG durch die internen Kontrollsysteme der Gruppe; ii) gegebenenfalls Informationen über die Tochterunternehmen, die bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt werden; iii) qualitative und quantitative Angaben zu wesentlichen Einzelrisiken auf Gruppenebene; (c) in Bezug auf das Kapitalmanagement der Gruppe: i) qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden; ii) qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaften, Versicherungsholdinggesellschaften, zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungsunternehmen in der Gruppe, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden; iii) qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderungen und Eigenmittel für jedes verbundene Unternehmen, bei dem es sich um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Verwalter alternativer Investmentfonds oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden; iv) qualitative und quantitative Informationen über die fiktive Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für jedes verbundene, nicht regulierte Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt und bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird; v) qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden. Kommt im Fall eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig betrachtet wird, Methode 2 im Sinne von Artikel 233 der genannten Richtlinie zur Anwendung, sind die Solvenzkapitalanforderung und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der durch das betreffende Drittland festgelegten Anforderungen getrennt anzugeben; vi) qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für jedes andere verbundene Unternehmen, das bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird; vii) eine Beschreibung der Zweckgesellschaften in der Gruppe, die den Anforderungen von Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG genügen; viii) eine Beschreibung von Zweckgesellschaften innerhalb der Gruppe, die durch die Aufsichtsbehörde eines Drittlands reguliert werden und Anforderungen entsprechen, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Anforderungen gleichwertig sind; anhand der Beschreibung der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommenen Überprüfung soll festgestellt werden können, ob die Anforderungen, denen die betreffenden Zweckgesellschaften im Drittland unterliegen, den Anforderungen von Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind; ix) eine Beschreibung jeder Zweckgesellschaft innerhalb der Gruppe außer den unter den Ziffern vii und viii genannten Zweckgesellschaften mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Solvabilitätsanforderung und die Eigenmittel des betreffenden Unternehmens, soweit dieses bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird; x) sofern relevant, für alle verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden, qualitative und quantitative Informationen über die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG durch diese Unternehmen; xi) sofern relevant, qualitative und quantitative Informationen über die in Artikel 222 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Eigenmittelbestandteile, die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, für die die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, effektiv nicht bereitgestellt werden können, einschließlich einer Beschreibung der Anpassung der Eigenmittel der Gruppe; xii) sofern relevant, qualitative Informationen über die Gründe für die Einstufung der in Artikel 332 und 333 genannten Eigenmittelbestandteile. Artikel 373 Fristen Artikel 312 gilt für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 312 genannten Fristen um sechs Wochen verlängert, nicht jedoch in Bezug auf den aufsichtlichen Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung. Artikel 374 Sprachen Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe in einer von den betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird, vorzunehmen. Artikel 375 Ergänzende vorläufige Informationen über Gruppen 1.   Ergänzend zu den in diesem Kapitel festgelegten Pflichten bezüglich der aufsichtlichen Berichterstattung der Gruppe findet im ersten Jahr der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 311 Absatz 3 der genannten Richtlinie auf beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften Artikel 314 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung. Die in Artikel 314 Absatz 1 genannten Informationen werden für die Zwecke dieses Artikel der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgelegt. 2.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 20 Wochen nach dem Stichtag für den ersten Jahresabschluss nach Absatz 314 Absatz 1 Buchstabe a vor. ABSCHNITT 2 Berichterstattung über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen Artikel 376 Erhebliche Risikokonzentrationen (Definition,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.