Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, sowie eines der folgenden Minima: i) bei Verwendung von Methode 1 die Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe, berechnet nach Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, ii) bei Verwendung einer Kombination aus den Methoden 1 und 2 das gemäß Artikel 341 bestimmte Minimum. 3.   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen“ in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 sowohl das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat. 4.   Stuft ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Eigenmittelbestandteil, der gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe j in „Tier 1“ eingestuft werden könnte, in „Tier 2“ ein, so steht diese Einstufung ungeachtet Absatz 1 einer Einstufung des gleichen Eigenmittelbestandteils auf Gruppenebene in „Tier 1“ nicht entgegen, sofern die in Artikel 82 Absatz 3 festgelegte Obergrenze auf Gruppenebene eingehalten wird. Artikel 332 Einstufung der Eigenmittelbestandteile verbundener Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in Drittländern auf Gruppenebene 1.   Wird ein Eigenmittelbestandteil von einem verbundenen Versicherungs- oder rückversicherungsunternehmen in einem Drittland begeben, so erfolgt die Einstufung des Eigenmittelbestandteils durch das beteiligte Unternehmen anhand der Einstufungskriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2, sofern folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind: (a) die Unternehmen erfüllen die Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77; (b) der Eigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Eigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Eigenmittelbestandteil die Anforderungen von Artikel 94 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene nicht erfüllt. 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a (a) bezeichnet der Begriff „Solvenzkapitalanforderung“ in den Artikeln 71, 73 und 77 die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe; (b) bezeichnet der Begriff „Mindestkapitalanforderung“ in den Artikeln 71, 73 und 77 die von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands festgelegte Kapitalanforderung des Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, sowie eines der folgenden Minima: i) bei Verwendung von Methode 1 die Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe, berechnet nach Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, ii) bei Verwendung einer Kombination aus den Methoden 1 und 2 das gemäß Artikel 341 bestimmte Minimum. Artikel 333 Einstufung von Eigenmittelbestandteilen von Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungstochterunternehmen auf Gruppenebene 1.   Wird ein Eigenmittelbestandteil von einer Versicherungsholdinggesellschaft, einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einem Nebendienstleistungstochterunternehmen begeben, so erfolgt die Einstufung des Eigenmittelbestandteils durch das beteiligte Unternehmen anhand der Einstufungskriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2, sofern folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind: (a) die Unternehmen erfüllen die Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77; (b) der Eigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Eigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Eigenmittelbestandteil die Anforderungen von Artikel 94 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene nicht erfüllt. 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a (a) bezeichnet der Begriff „Solvenzkapitalanforderung“ in den Artikeln 71, 73 und 77 die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe; (b) umfasst der Begriff „Mindestkapitalanforderung“ in den Artikeln 71, 73 und 77 sowohl die Nichteinhaltung des einschlägigen Minimums nach Artikel 331 Absatz 2 Buchstabe b als auch die Insolvenz der Versicherungsholdinggesellschaft, der zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Nebendienstleistungstochterunternehmens. 3.   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen“ in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 die Versicherungsholdinggesellschaft, die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das Nebendienstleistungstochterunternehmen, die/das den Eigenmittelbestandteil begeben hat. Artikel 334 Einstufung von Eigenmittelbestandteilen verbleibender verbundener Unternehmen 1.   Die Eigenmittelbestandteile der in Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f genannten verbundenen Unternehmen gelten als Teil der Ausgleichsrücklage auf Gruppenebene. 2.   Unbeschadet Absatz 1 werden die Eigenmittelbestandteile nach Absatz 1, soweit durchführbar und sofern diese sich wesentlich auf die Höhe der Eigenmittel der Gruppe oder die Solvabilität der Gruppe auswirken, vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft anhand der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Kriterien in eine der drei Klassen („Tiers“) eingestuft. Artikel 335 Methode 1: Ermittlung konsolidierter Daten 1.   Die konsolidierten Daten für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe nach Methode 1 enthalten alles Folgende: (a) Vollkonsolidierung der Daten aller Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungsunternehmen, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind; (b) Vollkonsolidierung der Daten von Zweckgesellschaften, auf die das beteiligte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen Risiken übertragen hat, außer Zweckgesellschaften, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 329 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden; (c) Quotenkonsolidierung von Daten der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungsunternehmen, die von einem unter Buchstabe a aufgeführten Unternehmen zusammen mit einem oder mehreren nicht unter Buchstabe a aufgeführten Unternehmen geleitet werden, deren Verantwortlichkeit auf den von ihnen gehaltenen Kapitalanteil begrenzt ist; (d) Anwendung der angepassten Equity-Methode gemäß Artikel 13 Absatz 3 auf die Daten aller Anteile an verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind und unter den Buchstaben a und c nicht berücksichtigt werden; (e) verhältnismäßiger Anteil der nach den maßgeblichen Branchenvorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG berechneten Eigenmittel der Unternehmen für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder nicht regulierte Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen, handelt; (f) gemäß Artikel 13 die Daten aller verbundenen Unternehmen, einschließlich Nebendienstleistungsunternehmen, die nicht unter den Buchstaben a bis e genannt sind. 2.   Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe d werden die Daten von verbundenen Unternehmen in einer Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f auf der Grundlage des von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 221 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten verhältnismäßigen Anteils erfasst. 3.   Für die Zwecke der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel der Gruppe werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Artikel 336 Methode 1: Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe errechnet sich als Summe aus: (a) einer auf der Grundlage der konsolidierten Daten nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gemäß den Bestimmungen von Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten Solvenzkapitalanforderung; (b) dem verhältnismäßigen Anteil der Solvenzkapitalanforderung jedes unter Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d fallenden Unternehmens. Für verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, die nicht Tochterunternehmen sind, wird die Solvenzkapitalanforderung so berechnet, als hätte das Unternehmen seinen Sitz in der Union; (c) für Unternehmen, die unter Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe e fallen, dem nach den maßgeblichen Branchenvorschriften berechneten verhältnismäßigen Anteil der Kapitalanforderungen für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG und dem verhältnismäßigen Anteil der fiktiven Kapitalanforderungen nicht regulierter Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen; (d) für Unternehmen nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f dem gemäß Artikel 13, den Artikeln 168 bis 171, den Artikeln 182 bis 187 und Artikel 188 ermittelten Betrag. Artikel 337 Methode 1: Bestimmung der lokalen Währung für die Zwecke der Berechnung des Wechselkursrisikos Wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Standardformel berechnet, so ist die in Artikel 188 Absatz 1 genannte lokale Währung die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung. Artikel 338 Methode 1: Gruppenspezifische Parameter 1.   Vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde kann die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe im Rahmen der Standardformel berechnet werden, indem eine Untergruppe der in Artikel 218 festgelegten Standardparameter durch gruppenspezifische Parameter ersetzt wird. 2.   Zur Berechnung der gruppenspezifischen Parameter genutzte Daten müssen den Kriterien nach Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 219 dieser Verordnung entsprechen. 3.   Die standardisierten Methoden zur Berechnung der gruppenspezifischen Parameter sind die in Artikel 220 beschriebenen Verfahren. 4.   Für die Zwecke dieses Artikels ist jeder in den Artikeln 218, 219 und 220 enthaltene Verweis auf „unternehmensspezifische Parameter“ als Verweis auf „gruppenspezifische Parameter“ und jeder Verweis auf „Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen“ als Verweis auf das „beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft“, die die Verwendung gruppenspezifischer Parameter beantragen, zu verstehen. Artikel 339 Methode 1: Bester Schätzwert 1.   Der konsolidierte beste Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage der konsolidierten Daten entspricht der Summe aus (a) dem besten Schätzwert des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG; (b) dem in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten verhältnismäßigen Anteil des besten Schätzwerts, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der genannten Richtlinie, von verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c. 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 werden die besten Schätzwerte des beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern um alle etwaigen gruppeninternen Transaktionen bereinigt. Im Falle gruppeninterner Rückversicherungsverträge werden die folgenden Anpassungen vorgenommen: (a) der beste Schätzwert des Unternehmens, das die Risiken übernimmt, beinhaltet nicht die Zahlungsströme zur Erfüllung von Verpflichtungen aus gruppeninternen Rückversicherungsverträgen; (b) das Unternehmen, das die Risiken abtritt, erfasst nicht die Forderungen aus den gruppeninternen Rückversicherungsverträgen. 3.   Für die Zwecke von Absatz 1 kann das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens die Dokumentation und das Verzeichnis der Daten nach Artikel 265 auf die zur Berechnung der Anpassungen des besten Schätzwerts gemäß Absatz 2 verwendeten Daten beschränken. Artikel 340 Methode 1: Risikomarge Die konsolidierte Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage der konsolidierten Daten entspricht der Summe aus (a) der Risikomarge des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; (b) dem in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten verhältnismäßigen Anteil der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c an der Risikomarge. Artikel 341 Kombination der Methoden 1 und 2: konsolidierte Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe Beschließt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, auf die Gruppe eine Kombination der Methoden 1 und 2 anzuwenden, so gilt hinsichtlich der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe bezüglich des Teils der Gruppe, der unter Methode 1 fällt, das gemäß Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie berechnete Minimum. Artikel 342 Methode 2: Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung aus dem besten Schätzwert 1.   Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe werden angepasst, um die Wirkung gruppeninterner Transaktionen auszuschließen, wenn diese den besten Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen so beeinflussen, dass die Berechnung des in Absatz 2 genannten Betrags je nachdem, ob gruppeninterne Transaktionen ausgeschlossen werden oder nicht, zu unterschiedlichen Beträgen führt. 2.   Der in Absatz 1 genannte Betrag errechnet sich als Summe aus: (a) dem besten Schätzwert des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG; (b) dem in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten verhältnismäßigen Anteil des gemäß den Artikeln 75 bis 86 der genannten Richtlinie berechneten besten Schätzwerts für jedes verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland. KAPITEL II INTERNE MODELLE ZUR BERECHNUNG DER KONSOLIDIERTEN SOLVENZKAPITALANFORDERUNG FÜR DIE GRUPPE ABSCHNITT 1 Interne Voll- und Partialmodelle zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe Artikel 343 Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur ausschließlichen Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe 1.   Der Antrag auf Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder in einer Sprache, der die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorher zugestimmt hat, bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu stellen. 2.   Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz verbundener Unternehmen, die in das interne Modell einbezogen werden, befindet, als „die an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden“ bezeichnet. 3.   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Eingang des Antrags und leitet diesen an die anderen an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden weiter. 4.   Ein Antrag einer an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörde auf vollständige oder teilweise Bereitstellung des Antrags in einer anderen Sprache als der Sprache, in der der Antrag bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gestellt wird, ist zunächst an die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu richten. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verlangt nach Konsultation der anderen an der Prüfung des Antrags beteiligten Behörden, dass der Antrag oder der relevante Teil des Antrags in einer Sprache bereitgestellt wird, die von den beteiligten Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird. 5.   Ergänzend zu den in den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2009/138/EG verlangten Unterlagen und Angaben umfasst ein Antrag auf Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells folgende Unterlagen und Angaben: (a) in Bezug auf den Anwendungsbereich des Modells: i) eine Liste der verbundenen Unternehmen, die bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells erfasst werden. Diese Liste enthält für jedes Unternehmen einen Verweis auf dessen Aufsichtsbehörde, die Geschäftsbereiche des verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, die Methode für die Bestimmung der konsolidierten Daten gemäß Artikel 335 und den verhältnismäßigen Anteil gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG; ii) die rechtliche und organisatorische Struktur der Gruppe mit einer Beschreibung aller Tochterunternehmen, wichtigen verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und bedeutenden Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung sowie Informationen über einschlägige Geschäfte und Transaktionen innerhalb der Gruppe, es sei denn, seit der letzten regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung der Gruppe gemäß Artikel 373 ist bezüglich dieser Informationen keine Änderung eingetreten; iii) sofern zutreffend, eine Liste der verbundenen Unternehmen, die nicht durch das interne Partialmodell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe erfasst sind, mit Angabe der Gründe für ihren Ausschluss. In einer Beschreibung der Methoden zur Bewertung der Risiken in diesen ausgeschlossenen verbundenen Unternehmen ist nachzuweisen, dass der Ausschluss nicht dazu führt, dass die Gesamtrisiken der Gruppe zu niedrig angesetzt werden. Im Antrag ist nachzuweisen, dass die anhand einer Kombination aus internem Modell und Standardformel berechnete konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe das Risikogesamtprofil der Gruppe angemessen widerspiegelt; iv) für jedes verbundene Unternehmen, das durch das interne Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe erfasst wird, sind die etwaigen Gründe dafür anzugeben, dass das interne Modell bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ein verbundenes Unternehmen erfasst, nicht jedoch bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens verwendet wird. Zu diesem Zweck und zur Begründung, warum der Antrags nicht nach dem Verfahren von Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG gestellt wird, werden im Antrag die Unterschiede und die Wechselwirkungen zwischen dem internen Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe und dem vorher von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten internen Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erläutert. Das beteiligte Unternehmen legt Informationen über etwaige künftige Pläne für die Ausweitung der Verwendung des internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vor; (b) in Bezug auf die Kapitalanforderungen der Gruppe: i) einen Schätzwert der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, berechnet anhand des internen Modells und anhand der Standardformel, als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zum letzten Mal vor der Antragsstellung anhand der Standardformel berechnet wurde; ii) für jedes verbundene Unternehmen die vor der Antragsstellung zum letzten Mal anhand der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung; iii) sofern zutreffend, die gesetzliche Eigenkapitalanforderung an verbundene Unternehmen, die regulierte Unternehmen außer Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und durch das interne Modell erfasst werden, als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zum letzten Mal vor der Antragsstellung anhand der Standardformel berechnet wurde; iv) eine Erläuterung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderungen aller verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der anhand des internen Modells berechneten konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe. Wird ein Antrag gestellt, bevor eine Solvenzkapitalanforderung zu berechnen ist, so wird die Solvenzkapitalanforderung gemäß den Ziffern i, ii und iii für einen Zeitpunkt vor dem Datum der Antragsstellung berechnet. Artikel 344 Prüfung des Antrags auf Verwendung eines internen Modells zur ausschließlichen Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe 1.   Vor Treffen einer endgültigen Entscheidung konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden, um eine angemessene Prüfung des Antrags zu ermöglichen und den Antragsteller gegebenenfalls zur Vorlage eines Antrags nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG aufzufordern. 2.   Bei der Prüfung des Antrags können sich innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden auch die Aufsichtsbehörden, die keine an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 343 Absatz 2 sind, an der Prüfung des Antrags beteiligen. Ihre Teilnahme ist auf die Erkennung und Vermeidung folgender Situationen beschränkt: (a) die Nichtberücksichtigung von Teilen der Geschäftstätigkeit im internen Modell führt zu einer wesentlichen Unterschätzung der Risiken der Gruppe; (b) das interne Modell steht im Widerspruch zu einem durch die zuständige Aufsichtsbehörde bereits genehmigten oder derzeit geprüftem internen Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. 3.   Die Prüfung des Antrags umfasst gegebenenfalls auch eine Bewertung der nach Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii gelieferten Begründung des Ausschlusses verbundener Unternehmen vom internen Modell zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe, um festzustellen, ob darin angemessen nachgewiesen wird, dass die Gesamtrisiken der Gruppe aufgrund der Verwendung eines internen Partialmodells nicht unterschätzt werden. 4.   D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.