Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehörden mit, ob Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, ersetzt wurden, weil sie die Anforderungen von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG nicht mehr erfüllen. Artikel 323 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit von Aktionären oder Gesellschaftern mit qualifizierter Beteiligung 1.   Die Frage, ob Aktionäre oder Gesellschafter, die in einer Zweckgesellschaft eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 13 Absatz 21 der Richtlinie 2009/138/EG halten, über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen, wird anhand folgender Kriterien beurteilt: (a) Zuverlässigkeit und Integrität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft; (b) finanzielle Solidität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft; (c) Grad des Einflusses des Aktionärs oder Gesellschafters mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft auf die Zweckgesellschaft; (d) Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, dass im Zusammenhang mit der qualifizierten Beteiligung des Aktionärs oder Gesellschafters mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob die qualifizierte Beteiligung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. (15) 2.   Die Zweckgesellschaften teilen den Aufsichtsbehörden die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft mit. Artikel 324 Zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement 1.   Zweckgesellschaften müssen über ein wirksames Governance-System verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Zweckgesellschaft ermöglicht und Art, Umfang und Komplexität der übernommenen Risiken sowie den zugelassenen Verwendungszwecken der Gesellschaft angemessen ist. 2.   Das Governance-System der Zweckgesellschaft umfasst folgende Elemente: (a) schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie gegebenenfalls das Outsourcing betreffen und Strategien für die in Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Bereiche festlegen, soweit diese angesichts des Einsatzzwecks der Gesellschaft relevant sind; (b) wirksame interne Kontrollen, die gewährleisten, dass die Pflichtklauseln gemäß Abschnitt 2 und die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 kontinuierlich erfüllt sind; (c) ein wirksames Risikomanagementsystem, das Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um potenzielle Risiken der Zweckgesellschaft kontinuierlich zu ermitteln, zu messen, zu überwachen, zu managen und zu melden. 3.   Die Zweckgesellschaften tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Buchstabe a beschriebenen Maßnahmen effektiv umgesetzt werden. ABSCHNITT 4 Aufsichtliche Berichterstattung Artikel 325 Aufsichtliche Berichterstattung 1.   Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist, können von der Zweckgesellschaft die Vorlage aller für die Beaufsichtigung der Zweckgesellschaft erforderlichen Informationen verlangen. 2.   Die Zweckgesellschaften übermitteln den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen: (a) Wert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, aufgeschlüsselt nach Klassen, und eine Beschreibung der bei dieser Bewertung angewandten Grundlagen, Methoden und Annahmen; (b) die aggregierte maximale Risikoposition der Zweckgesellschaft und eine Beschreibung der bei deren Ermittlung angewandten Grundlagen, Methoden und Annahmen; (c) Interessenkonflikte zwischen der Zweckgesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und den Kapitalgebern für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen; (d) signifikante Transaktionen der Zweckgesellschaft im letzten Berichtszeitraum. 3.   Die Zweckgesellschaften legen den Bericht nach Absatz 2 mindestens einmal jährlich vor. 4.   Die Vorlage des Berichts nach Absatz 2 erfolgt (a) für das am oder nach dem 30. Juni 2016 endende Geschäftsjahr spätestens 20 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2017; (b) für das am oder nach dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr spätestens 18 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2018; (c) für das am oder nach dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr spätestens 16 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2019; (d) für die am oder nach dem 1. Januar 2019 endenden Geschäftsjahre spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft. 5.   Die Zweckgesellschaften unterrichten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie Zweckgesellschaft niedergelassen sind, unverzüglich über jede Veränderung, die sich nachteilig auf die Einhaltung der Artikel 318 bis 324 und Artikel 326 durch die Zweckgesellschaft auswirken kann. ABSCHNITT 5 Solvabilitätsanforderungen Artikel 326 Solvabilitätsanforderungen 1.   Um als vollständig kapitalgedeckt betrachtet werden zu können, müssen Zweckgesellschaften folgende Anforderungen erfüllen: (a) Die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft werden gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet; (b) die Zweckgesellschaft verfügt jederzeit über Vermögenswerte, deren Betrag mindestens der Höhe der aggregierten maximalen Risikoposition entspricht, und ist in der Lage, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu zahlen; (c) die Erträge aus der Emission von Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen werden voll eingezahlt. 2.   Bei der Prüfung der Frage, ob die Zweckgesellschaft jederzeit über Vermögenswerte verfügt, deren Betrag mindestens der Höhe der aggregierten maximalen Risikoposition entspricht, und in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu zahlen, tragen die Aufsichtsbehörden folgenden Faktoren Rechnung; (a) dem Liquiditätsrisiko der Zweckgesellschaft; (b) den quantifizierbaren Risiken der Zweckgesellschaft; (c) den Modalitäten für das Halten von Vermögenswerten in der Zweckgesellschaft. 3.   Die Zweckgesellschaft weist gegenüber den Aufsichtsbehörden in ihrem Bericht nach Artikel 325 Absatz 2 und auf Verlangen der Aufsichtsbehörden nach, dass sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt, und erstattet über die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Elemente Bericht. 4.   Zahlungen im Zusammenhang mit bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, in Zukunft voraussichtlich an die Zweckgesellschaft leisten wird, können den Vermögenswerten der Zweckgesellschaft zugerechnet werden, sofern folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Künftige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft gegenüber den Kapitalgebern für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen treten nur vorbehaltlich des Eingangs der Zahlungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, ein; (b) ein Nichteingang der Zahlung bei der Zweckgesellschaft würde sich unter keinem Szenario negativ auf die Basiseigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, niederschlagen; (c) die Zweckgesellschaft erfüllt auch für den Fall, dass die Zahlungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, nicht eingehen, weiterhin die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen; (d) die Zahlungen betreffen keine Ausgaben, die von der aggregierten maximalen Risikoposition im Sinne von Artikel 1 Absatz 42 ausgenommen sind. Artikel 327 Solvabilitätsanforderungen an Anlagen Zweckgesellschaften legen ihre gesamten Vermögenswerte im Einklang mit folgenden Anforderungen an: (a) Zweckgesellschaften tätigen Anlagen in Bezug auf ihr gesamtes Vermögensportfolio ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente, deren Risiken sie angemessen ermitteln, messen, überwachen, managen und steuern sowie darüber Bericht erstatten können; (b) die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist. Außerdem muss die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherstellen; (c) alle Vermögenswerte sind unter Berücksichtigung der Art und der Laufzeit der Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft anzulegen. Alle Vermögenswerte sind im besten Interesse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen, anzulegen; (d) die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist zulässig, sofern sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; (e) Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten; (f) die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, Emittenten oder einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden; (g) Anlagen in Vermögenswerte ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Zweckgesellschaft nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen. TITEL II VERSICHERUNGSGRUPPEN KAPITEL I SOLVABILITÄTSBERECHNUNG AUF GRUPPENEBENE ABSCHNITT 1 Solvabilität der Gruppe: Wahl der Berechnungsmethode und allgemeine Grundsätze Artikel 328 Wahl der Methode 1.   Bei der Entscheidung, ob eine ausschließliche Anwendung der Methode 1 unangemessen ist und die Solvabilität der Gruppe deshalb nach Methode 2 oder einer Kombination aus den Methoden 1 und 2 gemäß den Artikeln 230 bis 233 der Richtlinie 2009/138/EG berechnet werden darf, trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft folgenden Faktoren Rechnung: (a) Menge und Qualität der verfügbaren Informationen über ein verbundenes Unternehmen sind nicht ausreichend, um auf dieses Unternehmen die Methode 1 anzuwenden; (b) ein verbundenes Unternehmen wird nicht durch ein internes Modell für die Gruppe erfasst, während die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe mittels eines gemäß Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG genehmigten internen Modells für die Gruppe berechnet wird; (c) für die Zwecke von Absatz b sind Risiken, die nicht durch das interne Modell für die Gruppe erfasst werden, im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe keine wesentlichen Risiken; (d) die Anwendung von Methode 1 wäre in Bezug auf ein verbundenes oder mehrere verbundene Unternehmen mit übermäßig hohem Aufwand verbunden und die Anwendung von Methode 2 wirkt sich angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Risiken der Gruppe in Bezug auf das verbundene Unternehmen bzw. die verbundenen Unternehmen nicht wesentlich auf die Berechnung der Solvabilität der Gruppe aus; (e) gruppeninterne Transaktionen sind sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Werts der Transaktion nicht signifikant; (f) bei Gruppen, die verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern umfassen, wurden gemäß Artikel 227 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/138/EG delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Gleichwertigkeit oder vorläufige Gleichwertigkeit der Solvabilitätssysteme der betreffenden Drittländer festgestellt wurde. 2.   Die gewählte Methode oder Kombination von Methoden ist im Zeitablauf einheitlich anzuwenden. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verpflichtet das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in Bezug auf verbundene Unternehmen wieder zu Methode 1 zurückzukehren, wenn die Anwendung von Methode 2 oder einer Kombination der Methoden 1 und 2 unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Faktoren nicht mehr gerechtfertigt ist. Artikel 329 Behandlung von spezifischen verbundenen Unternehmen 1.   Unbeschadet Artikel 328 und sofern der Buchwert des betreffenden verbundenen Unternehmens nicht gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen wurde, werden bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe folgende Elemente berücksichtigt: (a) die Kapitalanforderungen für verbundene Unternehmen, die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, und die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG berechneten Eigenmittelbestandteile dieser Unternehmen; (b) die Kapitalanforderungen für verbundene Unternehmen, die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind, und die gemäß Artikel 17 bis 17c der Richtlinie 2003/41/EG berechneten Eigenmittelbestandteile dieser Unternehmen; (c) für verbundene Unternehmen, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG berechneten Kapitalanforderungen und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der genannten Richtlinie berechneten Eigenmittel dieser Unternehmen; (d) für verbundene Unternehmen, die Verwalter alternativer Investmentfonds sind, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EG berechneten Kapitalanforderungen und die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der genannten Richtlinie berechneten Eigenmittel dieser Unternehmen; (e) die fiktiven Kapitalanforderungen und Eigenmittelbestandteile von verbundenen, nicht regulierten Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen, wenn die fiktive Kapitalanforderung für das verbundene Unternehmen die Kapitalanforderung ist, die es als reguliertes Unternehmen gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften erfüllen müsste. 2.   Hat ein Mutterunternehmen, das eine Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, nachrangige Verbindlichkeiten ausgegeben oder hält andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die den Beschränkungen nach Artikel 98 der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, so findet für die Zwecke der Anwendung von Artikel 235 der genannten Richtlinie Artikel 226 Absatz 2 der genannten Richtlinie Anwendung. 3.   Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG, an die das beteiligte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen Risiken übertragen hat, werden bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe nicht berücksichtigt, wenn (a) die Zweckgesellschaft die Anforderungen von Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gegebenenfalls die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Artikel 211 Absatz 3 der genannten Richtlinie erfüllt; (b) die Zweckgesellschaft von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands beaufsichtigt wird und Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen von Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind. Für die Zwecke dieses Absatzes findet Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene Anwendung. Artikel 330 Verfügbarkeit der anrechnungsfähigen Eigenmittel verbundener Unternehmen auf Gruppenebene 1.   Bei der Bewertung, ob bestimmte zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können, ziehen die Aufsichtsbehörden folgende Elemente in Betracht: (a) die Eigenmittelbestandteile unterliegen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen, die die Verlustabsorptionsfähigkeit im Hinblick auf alle Verluste, die an unterschiedlichen Stellen in der Gruppe eintreten können, einschränken; (b) rechtliche oder regulatorische Anforderungen beschränken die Übertragbarkeit von Vermögenswerten auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; (c) die Eigenmittel können nicht innerhalb von neun Monaten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden; (d) die Eigenmittelbestandteile genügen bei Anwendung von Methode 2 nicht den Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77. Der in diesen Artikeln verwendete Begriff „Solvenzkapitalanforderung“ umfasst zu diesem Zweck sowohl die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe. 2.   Bei der Bewertung nach Absatz 1 tragen die Aufsichtsbehörden den Beschränkungen Rechnung, die unter der Prämisse der Unternehmensfortführung bestünden. Bei der Bewertung nach Absatz 1 berücksichtigen die Aufsichtsbehörden auch alle Kosten, die dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft oder jedem verbundenen Unternehmen aufgrund der Bereitstellung dieser Eigenmittel für die Gruppe voraussichtlich entstehen werden. 3.   Bei folgenden Bestandteilen wird davon ausgegangen, dass sie nicht effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können: (a) ergänzende Eigenmittel; (b) Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nachrangige Verbindlichkeiten; (c) ein Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche. Vom Betrag der latenten Steueransprüche kann zu diesem Zweck der Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden in Abzug gebracht werden, sofern die betreffenden latenten Steueransprüche und verbundenen latenten Steuerschulden beide aus den Steuergesetzen eines Mitgliedstaats oder Drittlands resultieren und die Steuerbehörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands einen solchen Ausgleich gestattet. Wenn das beteiligte Unternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die Annahme nach Unterabsatz 1 für einen der Bestandteile in der spezifischen Situation der Gruppe nicht angemessen ist, kann das beteiligte Unternehmen diesen Bestandteil den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verfügbaren Eigenmitteln zurechnen. 4.   Bei folgenden Bestandteilen wird in keinem Fall davon ausgegangen, dass sie effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können: (a) Minderheitsbeteiligungen an einer Tochtergesellschaft über den Beitrag dieser Tochtergesellschaft zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe hinaus, wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt; (b) Minderheitsbeteiligungen an einem Nebendienstleistungstochterunternehmen; (c) Begrenzungen unterliegende Eigenmittelbestandteile an Sonderverbänden gemäß Artikel 99 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 80 dieser Verordnung. 5.   Kann ein Eigenmittelbestandteil eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, eines Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden, so kann dieser Eigenmittelbestandteil bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe nur in Höhe des Beitrags des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, des Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigt werden. 6.   Wird ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in den konsolidierten Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a oder c erfasst, so spiegelt der Beitrag zur konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe die Diversifizierungsvorteile wider und berechnet sich aus folgenden Elementen: (a) wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Bezug auf das betreffende verbundene Unternehmen auf der Grundlage der Standardformel berechnet, dem proportionalen Anteil der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der diversifizierten Komponente der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 336 Buchstabe a an der Summe der Solvenzkapitalanforderungen für jedes bei der Berechnung dieser diversifizierten Komponente der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigte Unternehmen; (b) wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Bezug auf das betreffende verbundene Unternehmen auf der Grundlage eines internen Modells berechnet, der Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der Diversifikationseffekte auf Gruppenebene, die dem verbundenen Unternehmen im internen Modell zugeordnet werden, sofern die Summe der Prozentsätze für alle bei der konsolidierten Berechnung auf der Grundlage des internen Modells einbezogenen verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften 100 % entspricht. ABSCHNITT 2 Solvabilität der Gruppe: Berechnungsmethoden Artikel 331 Einstufung der Eigenmittelbestandteile verbundener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Gruppenebene 1.   Wurde ein Eigenmittelbestandteil von einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen ist, auf der Grundlage der Kriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 in eine der drei Klassen („Tiers“) eingestuft, so wird der Eigenmittelbestandteil auf Gruppenebene in die gleiche Klasse eingestuft, sofern folgende zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind: (a) die Unternehmen erfüllen die Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77; (b) der Eigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Eigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Eigenmittelbestandteil die Anforderungen von Artikel 94 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene nicht erfüllt. 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a (a) bezeichnet der Begriff „Solvenzkapitalanforderung“ in den Artikeln 71, 73 und 77 sowohl die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe; (b) bezeichnet der Begriff „Mindestkapitalanforderung“ in den Artikeln 71, 73 und 77 die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.