Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kontrollsystems; (b) Angaben zu den Tätigkeiten, die während des Berichtszeitraums im Einklang mit Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG durchgeführt wurden; (c) Angaben zu der gemäß Artikel 270 entwickelten Compliance-Politik, dem Verfahren zur Überarbeitung dieser Politik, der Häufigkeit der Überprüfung und zu im Berichtszeitraum eingetretenen signifikanten Veränderungen. 6.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Funktion der internen Revision des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) Beschreibung der im Berichtszeitraum durchgeführten internen Revisionen mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und Empfehlungen an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens und Angabe der in Folge davon getroffenen Maßnahmen; (b) Beschreibung der Politik des Unternehmens für die interne Revision, Verfahren zur Überarbeitung dieser Politik, Häufigkeit der Überprüfung und Angaben zu während des Berichtszeitraums eingetretenen signifikanten Veränderungen; (c) Beschreibung des Audit-Plans des Unternehmens, einschließlich künftiger interner Revisionen und deren Begründung; (d) im Falle, dass die für die Funktion der internen Revision zuständigen Personen weitere Schlüsselfunktionen gemäß Artikel 271 Absatz 2 wahrnehmen, eine qualitative und quantitative Bewertung der in Artikel 271 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien. 7.   In Bezug auf die versicherungsmathematische Funktion enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht einen Überblick über die Maßnahmen, die diese im Berichtszeitraum in jedem ihrer Zuständigkeitsbereiche ergriffen hat, und eine Beschreibung des Beitrags der versicherungsmathematischen Funktion zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems des Unternehmens. 8.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über Outsourcing: (a) bei Outsourcing kritischer oder wichtiger operativer Funktionen oder Tätigkeiten Angabe der Gründe für das Outsourcing und Nachweis geeigneter Überwachungs- und Sicherheitsvorkehrungen; (b) Angaben zu Dienstleistern, an die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden, und Beschreibung der Mechanismen, anhand der das Unternehmen sicherstellt, dass die Dienstleister die Bestimmungen von Artikel 274 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen; (c) eine Liste der Personen, die beim Dienstleister für die ausgelagerten Schlüsselfunktionen zuständig sind. 9.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über das Governance-System des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Artikel 309 Risikoprofil 1.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält qualitative und quantitative Angaben zum Risikoprofil des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens gemäß den Absätzen 2 bis 9, wobei die Angaben nach folgenden Risikokategorien aufzuschlüsseln sind: (a) versicherungstechnisches Risiko; (b) Marktrisiko; (c) Kreditrisiko; (d) Liquiditätsrisiko; (e) operationelles Risiko; (f) andere wesentliche Risiken. 2.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht umfasst folgende Informationen über die Risikoexponierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich der Exponierung aufgrund außerbilanzieller Positionen und der Risikoübertragung auf Zweckgesellschaften: (a) Übersicht über alle wesentlichen Risikoexponierungen, die im Zeitraum der Geschäftsplanung angesichts der Geschäftsstrategie des Unternehmens erwartet werden, und Beschreibung des Umgangs mit diesen Riskoexponierungen; (b) wenn das Unternehmen Sicherheiten im Sinne von Artikel 214 verkauft oder weiterverpfändet, Angabe des Betrags der Sicherheit gemäß der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG; (c) wenn das Unternehmen Sicherheiten im Sinne von Artikel 214 bereitstellt, Angabe der Art der Sicherheiten, der Art und des Betrags der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte sowie der durch die Sicherheitsvereinbarungen geschaffenen tatsächlichen und Eventualverbindlichkeiten; (d) Angaben zu den wesentlichen Konditionen und Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung; (e) ein vollständiges Verzeichnis der Vermögenswerte und Angabe der Art und Weise, wie diese im Einklang mit dem „Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht“ nach Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG angelegt wurden; (f) wenn das Unternehmen Wertpapierleih- und verleihgeschäfte, Rückkaufsvereinbarungen oder umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Liquiditätsswaps, tätigt, Angaben zu Merkmalen und Umfang dieser Geschäfte; (g) wenn das Unternehmen variable Annuitäten verkauft, Angaben zu Garantien und deren Absicherung. 3.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über Umfang und Art des Kreditportfolios des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. 4.   In Bezug auf die Risikokonzentration enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht Informationen über die wesentlichen Risikokonzentrationen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, und einen Überblick über mögliche künftige Risikokonzentrationen, die angesichts der Geschäftsstrategie des Unternehmens im Zeitraum der Geschäftsplanung erwartet werden, sowie eine Beschreibung des Umgangs mit diesen Risikokonzentrationen. 5.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Risikominderungstechniken des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) Angaben zu den aktuell angewandten Risikominderungstechniken und eine Beschreibung wesentlicher Risikominderungstechniken, die das Unternehmen angesichts seiner Geschäftsstrategie im Zeitraum der Geschäftsplanung zu erwerben oder anzuwenden gedenkt, sowie Angabe der Gründe für solche Risikominderungstechniken und ihrer Wirkung; (b) wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Sicherheiten im Sinne von Artikel 214 hält: i) den Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG; ii) Angaben zu den wesentlichen Konditionen und Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung. 6.   In Bezug auf das Liquiditätsrisiko enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht insbesondere Informationen über den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinn nach Artikel 260 Absatz 2 für jeden Geschäftsbereich sowie das Ergebnis der qualitativen Beurteilung gemäß Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und eine Beschreibung der Methoden und Annahmen zur Berechnung des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns. 7.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Risikosensitivität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) eine Beschreibung der Stresstests und Szenarioanalysen, die das Unternehmen gemäß Artikel 259 Absatz 3 durchführt, und von deren Ergebnissen; (b) eine Beschreibung der angewandten Methoden und der wichtigsten Annahmen für diese Stresstests und Szenarioanalysen. 8.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Angaben zu quantitativen Daten, die zur Ermittlung von Abhängigkeiten zwischen den durch die Risikomodule oder -untermodule erfassten Risiken und der Basissolvenzkapitalanforderung erforderlich sind. 9.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Artikel 310 Bewertung für Solvabilitätszwecke 1.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält alle nicht bereits im Bericht über Solvabilität und Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthaltenen wichtigen Informationen in Bezug auf die für Solvabilitätszwecke vorgenommenen Bewertung seiner Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten. 2.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält eine Beschreibung: (a) der einschlägigen Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements; (b) der einschlägigen Annahmen zum Verhalten der Versicherungsnehmer. 3.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über die in Artikel 263 genannten Bereiche in Bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Bewertung für Solvabilitätszwecke. 4.   Bewerten die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungsmethoden, die sie bei der Erstellung ihrer Abschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 4 nutzen, so berichten sie über die qualitative und quantitative Bewertung des Kriteriums nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d. Artikel 311 Kapitalmanagement 1.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Eigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) Angabe der wesentlichen Konditionen und Bedingungen der wichtigsten Eigenmittelbestandteile, die das Unternehmen hält; (b) die angesichts der Geschäftsstrategie des Unternehmens im Zeitraum der Geschäftsplanung erwarteten Entwicklungen hinsichtlich seiner Eigenmittel sowie angemessen gestresste Kapitalpläne und Angabe jeder Absicht zur Rückzahlung oder Tilgung von Eigenmittelbestandteilen sowie von Plänen zur Aufbringung ergänzender Eigenmittel; (c) Pläne des Unternehmens zur Ersetzung von Basiseigenmittelbestandteilen, die den Übergangsregelungen gemäß Artikel 308b Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, innerhalb des in diesem Artikel genannten Zeitrahmens. 2.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, aufgeschlüsselt nach Risikomodulen, bei denen das Unternehmen die Standardformel anwendet, und Risikokategorien, in denen das Unternehmen ein internes Modell anwendet; (b) die angesichts der Geschäftsstrategie des Unternehmens im Zeitraum der Geschäftsplanung erwartete Entwicklung der angenommenen Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung des Unternehmens; (c) einen Schätzwert für die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens gemäß der Standardformel, wenn die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG die Vorlage eines solchen Schätzwerts verlangt. 3.   Wird bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Modell verwendet, enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht zudem folgende Angaben: (a) die Ergebnisse der Untersuchung von Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG für jeden Hauptgeschäftsbereich, wobei aufzuzeigen ist, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt; (b) Angaben zum Umfang etwaiger Abweichungen des Risikoprofils des Unternehmens von den Annahmen des internen Modells; (c) Angaben zu künftigen Maßnahmen des Managements, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eingeflossen sind. 4.   Im Falle der Anwendung unternehmensspezifischer Parameter bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder einer Matching-Anpassung auf die maßgebliche risikolose Zinskurve enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht Informationen über eventuelle Veränderungen hinsichtlich der Angaben des Antrags auf Genehmigung der unternehmensspezifischen Parameter oder der Matching-Anpassung, wenn diese für die aufsichtliche Beurteilung des Antrags relevant sind. 5.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über jedes nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Risiko der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens und über die Pläne des Unternehmens zur Gewährleistung der Erfüllung beider Anforderungen. 6.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über das Kapitalmanagement des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. ABSCHNITT 2 Fristen und Kommunikationsmittel Artikel 312 Fristen 1.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln den Aufsichtsbehörden: (a) innerhalb der in Artikel 308b Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen mindestens alle drei Jahre und nach Ablauf des in dem genannten Artikel festgelegten Übergangszeitraums spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe b; (b) innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung den in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe c genannten aufsichtlichen Bericht über diese Beurteilung; (c) innerhalb der in Artikel 308b Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und nach Ablauf des in diesem Artikel festgelegten Übergangszeitraums spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens die jährlichen quantitativen Vorlagen nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d; (d) innerhalb der in Artikel 308b Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und nach Ablauf des in diesem Artikel festgelegten Übergangszeitraums spätestens fünf Wochen nach Quartalsabschluss die vierteljährlichen quantitativen Vorlagen nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d. 2.   Die Aufsichtsbehörden können unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Fristen von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Vorlage des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts zum Ende jedes Geschäftsjahres des Unternehmens verlangen. 3.   Wird keine Vorlage eines regelmäßigen aufsichtlichen Berichts zu einem bestimmten Geschäftsjahr verlangt, so legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihrer Aufsichtsbehörde dessen ungeachtet einen Bericht vor, dem jegliche wesentlichen Änderungen bezüglich der Geschäftstätigkeit und Leistung, des Governance-Systems, des Risikoprofils, der Bewertung für Solvabilitätszwecke und des Kapitalmanagements des Unternehmens im betreffenden Geschäftsjahr entnommen werden können, und liefern eine knappe Erläuterung der Ursachen und Folgen dieser Änderungen. Dieser Bericht ist innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Fristen vorzulegen. Artikel 313 Kommunikationsmittel Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die in Artikel 312 Absatz 1 genannten Informationen in elektronischer Form. Artikel 314 Übergangsbestimmungen zu Auskunftspflichten 1.   Ergänzend zu den in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen zur aufsichtlichen Berichterstattung übermitteln die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden im ersten Jahr der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 311 Absatz 3 der genannten Richtlinie folgende quantitativen und qualitativen Angaben: (a) eine erste gemäß den in den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Grundsätzen erstellte Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Der Stichtag für den ersten Abschluss ist der erste Tag des am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2016 beginnenden Geschäftsjahrs des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; (b) getrennt für jede Klasse von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eine qualitative Erläuterung der Hauptunterschiede zwischen den in der ersten Bewertung gemäß Buchstabe a mitgeteilten Zahlen und den nach dem bis dahin geltenden Solvabilitätssystem ermittelten Zahlen; (c) die Mindestkapitalanforderung, Solvenzkapitalanforderung und anrechenbaren Eigenmittel des Unternehmens ab dem Datum des ersten in Buchstabe a genannten Abschlusses. 2.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 20 Wochen nach dem Stichtag des ersten in Absatz 1 Buchstabe a genannten Abschlusses vor. KAPITEL XIV TRANSPARENZ UND VERANTWORTLICHKEIT DER AUFSICHTSBEHÖRDEN Artikel 315 Vertrauliche Informationen Vertrauliche Informationen, die Aufsichtsbehörden in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, werden nicht offen gelegt, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Unternehmen oder Gruppen nicht zu erkennen sind. Artikel 316 Aggregierte statistische Daten 1.   Die offen zu legenden aggregierten statistischen Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens umfassen die in Anhang XXI aufgeführten Informationen. 2.   Ab dem 31. Dezember 2020 werden die Daten der vier vorangegangenen Jahre offen gelegt. Bis zum 31. Dezember 2018 enthalten die Offenlegungen die Daten aller vorangegangenen Jahre ab dem 1. Januar 2016. Artikel 317 Mittel der Offenlegung 1.   Die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen werden offen gelegt und können auf der Website der Aufsichtsbehörde in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden; die Informationen werden zudem in der in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offen gelegt. 2.   Die Informationen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. Bei Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungs- oder Rückversicherungsregulierung werden aktualisierte Informationen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderungen bereitgestellt. 3.   Die in Artikel 316 genannten aggregierten jährlichen statistischen Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen werden für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach dem Datum offen gelegt, zu dem die Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, gemäß Artikel 312 Absatz 1 zur Übermittlung der jährlichen quantitativen Vorlagen verpflichtet sind. Informationen über die Aufsichtsbehörden werden in jedem Kalenderjahr innerhalb von vier Monaten nach dem 31. Dezember zur Verfügung gestellt. 4.   Die erste Veröffentlichung von Angaben in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt für das Kalenderjahr, das am 1. Januar 2016 oder danach beginnt; die Informationen werden spätestens drei Monate nach Jahresbeginn veröffentlicht. Die in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offen zu legenden Informationen für das erste Jahr werden spätestens 12 Monate nach dem Datum veröffentlicht, zu dem die Informationen in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht werden. KAPITEL XV ZWECKGESELLSCHAFTEN ABSCHNITT 1 Zulassung Artikel 318 Umfang der Zulassung Die Zulassung einer Zweckgesellschaft durch die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zweckgesellschaft ihren Sitz begründet, setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus: (a) Die Zweckgesellschaft übernimmt Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens über Rückversicherungsverträge oder übernimmt Versicherungsrisiken über ähnliche Vereinbarungen; (b) übernimmt eine Zweckgesellschaft Risiken von mehr als einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, so darf sich ein Liquidationsverfahren bei einem der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht negativ auf die Solvabilität dieser Zweckgesellschaft auswirken; (c) die vertraglichen Vereinbarungen über die Risikoübertragung von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Zweckgesellschaft und Anlagen der Zweckgesellschaft in Vermögenswerte erfüllen die in den Artikeln 319 bis 321 aufgeführten Bedingungen; (d) die Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, erfüllen die in Artikel 322 genannten Anforderungen; (e) die Aktionäre und Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 13 Absatz 21 der Richtlinie 2009/138/EG an der Zweckgesellschaft halten, erfüllen die in Artikel 323 genannten Bedingungen; (f) die Zweckgesellschaft verfügt über ein wirksames Governance-System und erfüllt die in Artikel 324 genannten Anforderungen; (g) die Zweckgesellschaft ist in der Lage, die in Artikel 325 genannten Bedingungen zu erfüllen; (h) die Zweckgesellschaft genügt den Anforderungen der Artikel 326 und 327. ABSCHNITT 2 Pflichtklauseln Artikel 319 Vollständige Kapitaldeckung Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft gewährleisten jederzeit eine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft gemäß den in Artikel 326 aufgeführten Bedingungen. Artikel 320 Wirksame Risikoübertragung 1.   Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen müssen Folgendes gewährleisten: (a) Die Risikoübertragung ist unter allen Umständen wirksam; (b) der Umfang der Risikoübertragung ist eindeutig festgelegt und unstrittig. 2.   Die Risikoübertragung wird als nicht wirksam betrachtet, wenn verbundene Geschäfte eine wirksame Risikoübertragung unterlaufen können. Artikel 321 Rechte der Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen müssen Folgendes gewährleisten: (a) Die Ansprüche der Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen sind den Rückversicherungsverpflichtungen der Zweckgesellschaft gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen jederzeit nachgeordnet; (b) es werden keine Zahlungen an Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen getätigt, wenn nach Tätigung dieser Zahlungen keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft mehr gegeben wäre; (c) die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen der Zweckgesellschaft haben keine Rechte des Rückgriffs auf die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; (d) die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen der Zweckgesellschaft haben kein Recht, die Liquidation der Zweckgesellschaft zu beantragen. ABSCHNITT 3 Governance-System Artikel 322 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit von Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten 1.   Personen, die eine Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, müssen jederzeit die Anforderungen von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen. 2.   Die Zweckgesellschaften teilen den Aufsichtsbehörden die Identität der Personen mit, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, und liefern den Aufsichtsbehörden den Nachweis, dass diese Personen die Anforderungen von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen. 3.   Die Zweckgesellschaften melden den Aufsichtsbehörden jegliche Änderung bezüglich der Identität der Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, und liefern den Aufsichtsbehörden alle Informationen, die diese benötigen, um feststellen zu können, ob zur Leitung der Zweckgesellschaft benannte neue Personen über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG verfügen. 4.   Die Zweckgesellschaften teilen den Aufsichtsb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.