Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten, eine Beschreibung von Art und Höhe des Eigenmittelbestandteils; (g) für jeden wesentlichen Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eine Beschreibung des betreffenden Bestandteils, die Höhe des jeweiligen Betrags und, sofern eine Methode zur Bestimmung der Höhe des betreffenden Bestandteils festgelegt wurde, eine Erläuterung dieser Methode sowie die Namen der Gegenparteien oder der Gruppe von Gegenparteien für die in Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bestandteile; (h) eine Beschreibung jedes von den Eigenmitteln abgezogenen Postens sowie eine kurze Erläuterung etwaiger wesentlicher Beschränkungen, die sich auf die Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Eigenmitteln innerhalb des Unternehmens auswirken. Für die Zwecke des Buchstabens g werden die Namen der Gegenparteien nicht offengelegt, sofern eine solche Offenlegung rechtlich nicht möglich oder nicht praktikabel ist oder sofern die betreffenden Gegenparteien nicht wesentlich sind. 2.   Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) Beträge der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens und der Mindestkapitalanforderung am Ende des Berichtszeitraums, gegebenenfalls zusammen mit einem Hinweis darauf, dass der endgültige Betrag der Solvenzkapitalanforderung noch der aufsichtlichen Prüfung unterliegt; (b) Aufschlüsselung des Betrags der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach Risikomodulen, sofern das Unternehmen die Standardformel verwendet, und nach Risikokategorien, sofern das Unternehmen ein internes Modell verwendet; (c) Angaben dazu, ob das Unternehmen vereinfachte Berechnungen anwendet, und, falls ja, für welche Risikomodule und Untermodule der Standardformel; (d) Angaben dazu, ob das Unternehmen unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet, und, falls ja, für welche Parameter der Standardformel; (e) gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, von der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option Gebrauch macht; (f) sofern der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht von der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option Gebrauch macht, Angaben zu etwaigen unternehmensspezifischen Parametern, die das Unternehmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie zu verwenden hat, und Angaben zur Höhe etwaiger bei der Solvenzkapitalanforderung vorgenommener Kapitalaufschläge sowie präzise Angaben zu der von der betreffenden Aufsichtsbehörde hierfür angeführten Begründung; (g) Angaben zu den vom Unternehmen bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten Inputs; (h) etwaige wesentliche Änderungen der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung im Berichtszeitraum sowie die Gründe für die entsprechenden Änderungen. 3.   Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zu der in Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option: (a) die Feststellung, dass das Unternehmen — nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde — bei der Berechnung seiner Solvenzkapitalanforderung das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko gemäß Artikel 304 anwendet; (b) die sich daraus ergebende Höhe der Eigenkapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko. 4.   Wird zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Modell verwendet, enthält der Bericht über Solvabilität und Finanzlage darüber hinaus alle folgenden Informationen: (a) eine Beschreibung der verschiedenen Zwecke, für die das Unternehmen ein internes Modell verwendet; (b) eine Beschreibung des Geltungsbereichs des internen Modells in Bezug auf Geschäftsbereiche und Risikokategorien; (c) sofern ein internes Partialmodell verwendet wird, eine Beschreibung der Technik, die zur Integration des Partialmodells in die Standardformel verwendet wird, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung anderer verwendeter Techniken; (d) eine Beschreibung der im internen Modell für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose und der Solvenzkapitalanforderung verwendeten Methoden; (e) eine Erläuterung — für jedes einzelne Risikomodul — der Hauptunterschiede bei den in der Standardformel und im internen Modell verwendeten Methoden und Annahmen; (f) das Risikomaß und den Zeitraum, die im internen Modell zugrunde gelegt wurden, und, sofern diese nicht mit den in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten identisch sind, eine Erläuterung dazu, dass die nach dem internen Modell berechnete Solvenzkapitalanforderung den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau bietet, das dem in Artikel 101 der Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau vergleichbar ist; (g) eine Beschreibung von Art und Angemessenheit der im internen Modell verwendeten Daten. 5.   Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) bei Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung des Unternehmens Zeitraum und Höchstbetrag jeder Nichteinhaltung während des Berichtszeitraums, Erläuterung der Gründe und Konsequenzen und gegebenenfalls ergriffene Abhilfemaßnahmen — im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v der Richtlinie 2009/138/EG — sowie eine Erläuterung der Wirkung entsprechender Abhilfemaßnahmen; (b) wenn die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung des Unternehmens in der Folge nicht korrigiert wurde, Betrag der Nichteinhaltung zum Zeitpunkt der Berichterstattung; (c) bei einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens während des Berichtszeitraums Zeitraum und Höchstbetrag jeder wesentlichen Nichteinhaltung, Erläuterung der Gründe und Konsequenzen, gegebenenfalls ergriffene Abhilfemaßnahmen — im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v der Richtlinie 2009/138/EG — sowie eine Erläuterung der Wirkung entsprechender Abhilfemaßnahmen. (d) wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens in der Folge nicht korrigiert wurde, Betrag der Nichteinhaltung zum Zeitpunkt der Berichterstattung. 6.   Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen über das Kapitalmanagement des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Artikel 298 Zusätzliche freiwillige Angaben Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG Informationen und Erläuterungen zu ihrer Solvabilität und Finanzlage veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, stellen sie sicher, dass solche zusätzlichen Informationen mit den den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 der Richtlinie zur Verfügung gestellten Informationen kohärent sind. ABSCHNITT 2 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Nichtoffenlegung von Informationen Artikel 299 1.   Gestatten die Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG, von der Veröffentlichung bestimmter Informationen abzusehen, sollte diese Erlaubnis nur so lange gelten, wie der Grund für die Nichtveröffentlichung fortbesteht. 2.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden, sobald der Grund für eine gestattete Nichtveröffentlichung nicht länger gegeben ist. ABSCHNITT 3 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Fristen, Mittel der Offenlegung, Aktualisierungen Artikel 300 Fristen 1.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlichen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage innerhalb der in Artikel 308b Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und — nach Ablauf des in jenem Artikel festgelegten Übergangszeitraums — spätestens 14 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres des Unternehmens. 2.   Sobald der Bericht über Solvabilität und Finanzlage sowie eine etwaige aktualisierte Fassung des Berichts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlicht werden, wird er auch den Aufsichtsbehörden unterbreitet. Artikel 301 Mittel der Offenlegung 1.   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Website zu ihren Geschäftstätigkeiten besitzen und unterhalten, ist der Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf dieser Website zu veröffentlichen. 2.   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine Website zu ihren Geschäftstätigkeiten besitzen und unterhalten, aber Mitglied eines Unternehmensverbands sind, der eine Website besitzt und unterhält, ist der Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf dieser Website zu veröffentlichen, sofern der Verband dies gestattet. 3.   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf einer Website veröffentlichen, muss der Bericht für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 300 Absatz 1 auf der betreffenden Webseite zur Verfügung stehen. 4.   Veröffentlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage nicht gemäß Absatz 1 und Absatz 2 auf einer Website, übermitteln sie jeder Person, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 300 Absatz 1 den Bericht anfordert, eine elektronische Fassung. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln den Bericht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Ersuchen. 5.   Unabhängig davon, ob der Bericht des Unternehmens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf einer Website veröffentlicht wurde, übersenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jedem, der den Bericht innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 300 Absatz 1 genannten Veröffentlichungsdatum anfordert, binnen 20 Arbeitstagen nach der Anforderung eine gedruckte Fassung des Berichts. 6.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterbreiten den Aufsichtsbehörden ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage sowie etwaige aktualisierte Fassungen des Berichts in elektronischer Form. Artikel 302 Aktualisierungen 1.   Müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG geeignete Informationen über Art und Auswirkungen aller wichtigen Entwicklungen veröffentlichen, die sich erheblich auf die Bedeutung ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage auswirken, veröffentlichen die Unternehmen eine aktualisierte Fassung des Berichts im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels. Für die aktualisierte Fassung gelten die Artikel 290 bis 299. 2.   Unbeschadet der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG unverzüglich offenzulegenden Informationen ist eine aktualisierte Fassung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage so bald wie möglich nach Eintritt der wichtigen Entwicklung gemäß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 301 dieser Verordnung zu veröffentlichen. 3.   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke von Artikel 301 Absatz 5 beschließen, geeignete Informationen über Art und Auswirkungen einer wichtigen Entwicklung, die sich erheblich auf die Bedeutung ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage auswirkt, in Form von Ergänzungen des ursprünglichen Berichts zu veröffentlichen. Artikel 303 Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichender Informationen Wird im Einklang mit diesem Kapitel ein Vergleich der Informationen mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Informationen verlangt, müssen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer solchen Anforderung nur dann nachkommen, wenn es sich beim vorangegangenen Berichtszeitraum um einen Zeitraum nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/138/EG handelt. KAPITEL XIII REGELMÄSSIGE AUFSICHTLICHE BERICHTERSTATTUNG ABSCHNITT 1 Elemente und Inhalte Artikel 304 Elemente der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung 1.   Die Aufsichtsbehörden fordern bei den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in bestimmten Intervallen, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG im Voraus festgelegt werden, folgende Angaben an: (a) den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 300 veröffentlichten Bericht über Solvabilität und Finanzlage, gegebenenfalls zusammen mit im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlichten gleichwertigen Informationen, auf die im Bericht über Solvabilität und Finanzlage verwiesen wird, sowie einer gemäß Artikel 302 veröffentlichten aktualisierten Fassung des Berichts; (b) den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht mit den in den Artikeln 307 bis 311 genannten Informationen. Der Bericht enthält zudem alle in den Artikeln 293 bis 297 genannten Informationen, von deren Veröffentlichung im Bericht über Solvabilität und Finanzlage die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG befreit wurden. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht folgt der in Anhang XX beschriebenen Struktur des Berichts über Solvabilität und Finanzlage; (c) den aufsichtlichen Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, der im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG die Ergebnisse jeder regelmäßig durchgeführten unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen enthält, sobald gemäß Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung vorgenommen wird; (d) die jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen, in denen unter Berücksichtigung möglicher Beschränkungen und Ausnahmen gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG die Informationen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage und des regelmäßigen Aufsichtsberichts näher erläutert und ergänzt werden. Unternehmen, die von der vierteljährlichen Berichtspflicht gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG befreit sind, übermitteln ihre quantitativen Vorlagen einmal jährlich. Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung umfasst nicht die Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Berichten, wenn Unternehmen gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG davon befreit sind. 2.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält eine Zusammenfassung, der jegliche im Berichtszeitraum eingetretene wesentliche Änderungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit und der Leistung des Unternehmens, des Governance-Systems, des Risikoprofils, der Bewertung für Solvabilitätszwecke und des Kapitalmanagements entnommen werden können, sowie eine knappe Erläuterung der Ursachen und Folgen solcher Änderungen. Die Zusammenfassung enthält Informationen über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG. 3.   Die vierteljährlichen quantitativen Vorlagen sind weniger umfassend als die jährlichen quantitativen Vorlagen. 4.   Absatz 1 berührt nicht die Befugnis der Aufsichtsbehörden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die regelmäßige Mitteilung jeglicher anderer Informationen, die unter der Verantwortung oder auf Antrag des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans der Unternehmen erstellt werden, zu verlangen. Artikel 305 Wesentlichkeit Für die Zwecke dieses Kapitels sind die den Aufsichtsbehörden vorgelegten Informationen dann als wesentlich zu betrachten, wenn fehlende oder fehlerhafte Angaben den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Aufsichtsbehörden beeinflussen könnten. Artikel 306 Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung Der aufsichtliche Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung enthält folgende Angaben: (a) die qualitativen und quantitativen Ergebnisse der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und die aus diesen Ergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; (b) die Methoden und wichtigsten Annahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung; (c) Angaben zum Gesamtsolvabilitätsbedarf des Unternehmens und einen Vergleich zwischen diesem Solvabilitätsbedarf, den gesetzlichen Kapitalanforderungen und den Eigenmitteln des Unternehmens; (d) qualitative Angaben zur Nichtberücksichtigung quantifizierbarer Risiken der Unternehmen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und bei Feststellung signifikanter Abweichungen eine Quantifizierung des Umfangs dieser Nichtberücksichtigung. Artikel 307 Geschäftstätigkeit und Leistung 1.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) die wichtigsten Trends und Faktoren, die einen Beitrag zu Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens im Zeitraum seiner Geschäftsplanung leisten, unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsposition und wichtiger rechtlicher oder regulatorischer Fragen; (b) eine Beschreibung der geschäftlichen Ziele des Unternehmens sowie der einschlägigen Strategien und Zeitpläne. 2.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende qualitativen und quantitativen Angaben über die versicherungstechnische Leistung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens laut Abschlüssen des Unternehmens: (a) versicherungstechnische Gewinne und Aufwendungen des Unternehmens, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen und geografischen Gebieten, in denen es während des Berichtszeitraums Geschäfte zeichnete, Vergleich mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum gemeldeten Informationen und Gründe für wesentliche Veränderungen; (b) Analyse der versicherungstechnischen Gesamtleistung des Unternehmens im Berichtszeitraum; (c) versicherungstechnische Leistung des Unternehmens im Berichtszeitraum, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen, im Vergleich zu den Prognosen, wichtigste Faktoren für Abweichungen von diesen Prognosen; (d) Prognosen für die versicherungstechnische Leistung des Unternehmens mit Angaben zu signifikanten Faktoren, die sich im Zeitraum der Geschäftsplanung auf die versicherungstechnische Leistung auswirken könnten; (e) Angaben zu wesentlichen Risikominderungstechniken, die das Unternehmen während des Berichtszeitraums erworben oder an denen es sich beteiligt hat. 3.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende qualitativen und quantitativen Angaben über die Anlageergebnisse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens laut Abschlüssen des Unternehmens: (a) Erträge aus und Aufwendungen für Anlagegeschäfte während des vergangenen Berichtszeitraums, Vergleich mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum gemeldeten Informationen und Gründe für etwaige wesentliche Veränderungen; (b) Analyse des Anlagegesamtergebnisses des Unternehmens während des Berichtszeitraums, auch nach Klassen der Vermögenswerte; (c) Prognosen für die erwarteten Anlageergebnisse des Unternehmens mit Angaben zu signifikanten Faktoren, die sich im Zeitraum der Geschäftsplanung auf die Anlageergebnisse auswirken könnten; (d) wichtigste Annahmen des Unternehmens bei Anlageentscheidungen bezüglich Änderungen der Zinssätze, Wechselkurse und anderer relevanter Marktparameter im Zeitraum der Geschäftsplanung; (e) Anlagen in Verbriefungen und Verfahren des Risikomanagements des Unternehmens für solche Wertpapiere oder Instrumente. 4.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Angaben über alle wesentlichen Einkünfte und Ausgaben im Zeitraum der Geschäftsplanung, die nicht versicherungstechnische oder Anlageerträge und -aufwendungen sind. 5.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über Tätigkeiten und Ergebnisse. Artikel 308 Governance-System 1.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über das Governance-System des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) Angaben, die den Aufsichtsbehörden ein gutes Verständnis des Governance-Systems im Unternehmen vermitteln und sie in die Lage versetzen, dessen Eignung für die Geschäftsstrategie und -tätigkeit des Unternehmens zu bewerten; (b) Angaben zur Übertragung von Aufgaben, Organisationsstrukturen und Zuweisung von Funktionen; (c) Angaben zu Vergütungsansprüchen der Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane im Berichtszeitraum, Vergleich mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum gemeldeten Informationen und Gründe für etwaige wesentliche Veränderungen. 2.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Einhaltung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit im Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen: (a) im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG ein Verzeichnis der Personen mit Schlüsselaufgaben; (b) Angaben zu den Strategien und Verfahren des Unternehmens zur Gewährleistung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen. 3.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über das Risikomanagementsystem des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) Angaben zu den im Rahmen des Risikomanagements vorgesehenen Strategien, Zielen, Prozessen und Meldeverfahren für jede Risikokategorie; (b) Angaben zu signifikanten Risiken, denen das Unternehmen während der Laufzeit seiner Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ausgesetzt ist, und deren Berücksichtigung im Gesamtsolvabilitätsbedarf; (c) Angaben zu wesentlichen vom Unternehmen festgestellten Risiken, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 101 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG nicht vollständig erfasst werden; (d) Angaben zur Erfüllung der Verpflichtung, die gesamten Vermögenswerte im Einklang mit dem „Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht“ nach Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG anzulegen; (e) Angaben zur Prüfung der Eignung von Ratings externer Ratingagenturen einschließlich Angaben zu Art und Umfang des Rückgriffs auf Ratings externer Ratingagenturen; (f) Angaben zu den Ergebnissen der Bewertungen in Bezug auf die Extrapolation des risikolosen Zinssatzes, der Matching-Anpassung und der Volatilitätsanpassung nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG. 4.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht umfasst folgende Informationen in Bezug auf die im Berichtszeitraum von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgenommenen unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilungen: (a) eine Beschreibung der Durchführung, internen Dokumentation und Überprüfung der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung; (b) eine Beschreibung der Art und Weise, wie die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung in Unternehmensführung und Entscheidungsprozesse einbezogen wird. 5.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über das interne Kontrollsystem des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: (a) Angaben zu den wichtigsten Verfahren des internen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.