Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dung der Richtlinie 2014/51/EU der Markt für Euro-Anleihen nicht als tief und liquide betrachtet werden, wenn das kumulierte Volumen der Anleihen, deren Laufzeit der letzten Laufzeit entspricht oder über diese hinausgeht, weniger als sechs Prozent des Volumens sämtlicher Anleihen auf diesem Markt ausmacht. (22) Lässt sich aus den Ausfallstatistiken kein verlässlicher Kredit-Spread ableiten, wie bei Investitionen in Staatsanleihen der Fall, sollte der grundlegende Spread für die Berechnung der Matching-Anpassung und der Volatilitätsanpassung dem in Artikel 77c Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Anteil am langfristigen Durchschnittswert des Spreads über dem risikolosen Zinssatz entsprechen. Bei Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten sollte die Vermögenswertkategorie die Differenz zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln. (23) Um gemäß Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2014/51/EU bei der Bestimmung des maßgeblichen risikolosen Zinssatzes Transparenz zu gewährleisten, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) die Methodik, die Annahmen und die Daten, die sie zur Berechnung der Anpassung der Swap-Sätze an das Kreditrisiko, zur Berechnung der Volatilitätsanpassung und zur Berechnung des grundlegenden Spreads für die Matching-Anpassung heranzieht, als Teil der technischen Informationen veröffentlichen, die gemäß Artikel 77e Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG vorzulegen sind. (24) Die Segmentierung von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Geschäftsbereiche und homogene Risikogruppen sollte der Art der Risiken Rechnung tragen, die der jeweiligen Verpflichtung zugrunde liegen. Die Art der zugrunde liegenden Risiken kann eine Segmentierung rechtfertigen, die nicht mit der Einteilung der Versicherungstätigkeiten in Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung, nicht mit den in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung und nicht mit den in Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Lebensversicherungszweigen übereinstimmt. (25) Wenn bestimmt wird, ob eine Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, sollte auch der Modellfehler der Methode bewertet werden. Diese Bewertung sollte die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aber nicht dazu verpflichten, den Modellfehler genau zu beziffern. (26) Wenn ein Unternehmen bei den Aufsichtsbehörden die Anwendung der in Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Matching-Anpassung beantragt, sollte es verschiedene anrechnungsfähige Versicherungsprodukte als ein einziges Portfolio betrachten dürfen, sofern die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis dauerhaft erfüllt sind und es keine rechtlichen Hindernisse dafür gibt, die betreffende Geschäftstätigkeit getrennt von den übrigen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens in einem Portfolio zu organisieren und zu verwalten. (27) Die Genehmigung, zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ergänzende Eigenmittel einzubeziehen, sollte sich auf eine Bewertung der maßgeblichen Kriterien durch die Aufsichtsbehörden stützen. Allerdings sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Einbeziehung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils beantragt, den Aufsichtsbehörden gegenüber nachweisen, dass die Kriterien erfüllt sind, und den Aufsichtsbehörden sämtliche Informationen übermitteln, die diese für eine derartige Bewertung verlangen. Ein Antrag auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel sollte von den Aufsichtsbehörden auf Einzelfallbasis bewertet werden. (28) Bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2009/138/EG sollten die Aufsichtsbehörden die wirtschaftliche Substanz und die rechtliche Durchsetzbarkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils, für den die Genehmigung beantragt wird, prüfen. (29) Um einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Unternehmensfortführung zu ermöglichen, sollten die Bestandteile der „Tier 1“-Eigenmittel von hoher Qualität sein und Verluste voll ausgleichen. (30) Wenn sich ein Geschäft oder eine Gruppe zusammenhängender Geschäfte wirtschaftlich gesehen auswirkt wie der Bestand eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an eigenen Anteilen, so sollte der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten reduziert werden, um der Belastung dieses Teils der Eigenmittel Rechnung zu tragen. (31) Bei der Bewertung, ob die Duration eines einzelnen Eigenmittelbestandteils als ausreichend zu betrachten ist, sollte die ursprüngliche Laufzeit dieses Bestandteils zugrunde gelegt werden. Die durchschnittliche Duration der gesamten Eigenmittel eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens sollte unter Berücksichtigung der Restlaufzeit aller Eigenmittelbestandteile nicht signifikant unter der durchschnittlichen Duration der Verbindlichkeiten des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens liegen. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten im Rahmen ihrer eigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auch bewerten, ob ihre Eigenmittel insgesamt eine ausreichende Duration aufweisen, wobei die Ursprungs- und Restlaufzeit aller Eigenmittelbestandteile sowie aller Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten zu berücksichtigen ist. (32) Die Bewertung der Verlustausgleichsfähigkeit im Falle einer Liquidation gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/138/EG sollte sich nicht auf einen Vergleich zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der sich bei einer Bewertung unter der Prämisse der Unternehmensfortführung ergibt, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten stützen, der sich bei einer Bewertung unter der Annahme ergibt, dass in Bezug auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde. (33) Da die künftigen Prämienforderungen für bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge in die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden, sollten die bei diesen künftigen Prämien erwarteten Gewinne nicht von dem in „Tier1“ erfassten Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten ausgenommen werden. (34) Eigenmittelbestandteile mit Merkmalen, die Anreize für eine Einlösung beinhalten, wie vertragliche Erhöhungen der zu zahlenden Dividende oder Erhöhungen des Zinssatzes in Verbindung mit einer Kaufoption, sollten begrenzt werden, um bei Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung die Rückzahlung oder Einlösung beschränken zu können, und ausschließlich in „Tier 2“ oder „Tier 3“ eingestuft werden. (35) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten in Beträge, die Eigenmittelbestandteilen in ihrem Abschluss entsprechen, und in eine Ausgleichsrücklage unterteilen. Die Ausgleichsrücklage kann positiv oder negativ sein. (36) Damit klar ist, für welche Eigenmittelbestandteile Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine aufsichtliche Genehmigung für die Einstufung einzuholen haben, sollte für jede Eigenmittelklasse, einschließlich „Tier 3“, eine vollständige Liste der Eigenmittelbestandteile erstellt werden. (37) Sonderverbände sind Strukturen, bei denen eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwaltet wird wie ein eigenständiges Unternehmen, und sollten keine konventionellen indexgebundenen, fondsgebundenen oder Rückversicherungsgeschäfte einschließen. Die eingeschränkte Übertragbarkeit der Vermögenswerte eines Sonderverbands sollte bei der Berechnung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt werden. (38) Sonderverbände können sowohl bei Lebens- und Nichtlebensversicherungs- als auch bei Rückversicherungstätigkeiten gebildet werden. Eine Gewinnbeteiligung setzt nicht zwangsläufig die Bildung von Sonderverbänden voraus und sollte nicht als bezeichnendes Merkmal eines Sonderverbands angesehen werden. (39) Als Sonderverbände sollten nur Strukturen gelten, die die Verlustausgleichsfähigkeit bestimmter Eigenmittelbestandteile unter der Annahme der Unternehmensfortführung mindern. Strukturen, die sich nur auf die Verlustausgleichsfähigkeit im Liquidationsfall auswirken, sollten nicht als Sonderverbände angesehen werden. (40) Um zu vermeiden, dass Eigenmittel zwischen Versicherungs- und Bankensektor auf Einzelunternehmensebene doppelt gezählt werden, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die über 10 % ihrer „Tier 1“-Eigenmittelbestandteile ohne Obergrenze hinausgehen, in voller Höhe von ihren Basiseigenmitteln abziehen. Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die zusammengenommen diese Obergrenze überschreiten, sollten anteilig abgezogen werden. Kein solcher Abzug vorgenommen werden muss, wenn es sich um strategische Beteiligungen handelt und für diese Unternehmen die Solvabilität der Gruppe nach der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG dargelegten Methode 1 berechnet wird. (41) Die auf die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel sollten zum größten Teil aus „Tier 1“-Eigenmitteln bestehen. Damit die Einhaltung der Obergrenzen keine prozyklischen Effekte nach sich ziehen kann, sollten die für die anrechnungsfähigen Beträge der „Tier 2“- und „Tier 3“-Bestandteile geltenden Obergrenzen so gestaltet sein, dass ein Verlust bei „Tier 1“-Eigenmitteln keinen über diesen hinausgehenden Verlust bei den Gesamteigenmitteln nach sich zieht. Die Obergrenzen sollten daher soweit gelten, wie die Sovenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung mit Eigenmitteln gedeckt sind. Über die Obergrenzen hinausgehende Eigenmittelbestandteile sollten nicht als anrechnungsfähige Eigenmittel betrachtet werden. (42) Wenn die EIOPA Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften erstellt, sollte sie dabei beachten, dass aufgrund der Steuererhebungsrechte dieser Körperschaften bei Forderungen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften das gleiche Risiko zugrunde zu legen ist wie bei Forderungen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet diese Körperschaften ansässig sind, und dass spezielle institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, die eine Verringerung des Ausfallrisikos bewirken. Der nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG erlassene Durchführungsrechtsakt wirkt sich auf diese Verzeichnisse insofern aus, als direkte Forderungen gegenüber den dort aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für die Berechnung des Marktrisikomoduls und des Gegenparteiausfallrisikomoduls der Standardformel wie Forderungen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Gebietskörperschaften ansässig sind. (43) Um Fehlanreize zur Umwandlung langfristiger Verträge in kurzfristige erneuerbare Verträge zu vermeiden, sollte das in der Standardformel verwendete Volumenmaß des Prämienrisikos bei der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Lebensversicherung (Similar to Life Techniques — SLT) betriebenen Krankenversicherung auf der wirtschaftlichen Substanz der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge basieren und nicht auf deren rechtlicher Ausgestaltung. Aus diesem Grund sollte das Volumenmaß verdiente Prämien erfassen, die innerhalb der Vertragsgrenzen der bestehenden und der in den nächsten 12 Monaten geschlossenen Verträgen liegen. (44) Da die in die künftigen Prämien bestehender Nichtlebens- und Rückversicherungsverträge einkalkulierten erwarteten Gewinne als anrechnungsfähige Eigenmittel der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgewiesen werden, sollte das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul das bei Nichtlebens- und Rückversicherungsverträgen bestehende Stornorisiko erfassen. (45) Um der Ungewissheit hinsichtlich der künftig verdienten Prämien Rechnung zu tragen, sollte sich die Berechnung der Kapitalanforderung für das Prämien- und das Rückstellungsrisiko bei Nichtlebens- und Krankenversicherungen auf die in der Vergangenheit verdienten Prämien oder — falls höher — die künftig erwarteten verdienten Prämien stützen. Kann ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen jedoch verlässlich sicherstellen, dass die künftig verdienten Prämien nicht über die erwarteten Prämien hinausgehen werden, so sollte sich die Berechnung ausschließlich auf die erwarteten verdienten Prämien stützen. (46) Um die durchschnittlichen Charakteristika von Lebensversicherungsverpflichtungen abzubilden, sollte bei der Modellierung des Massenstornorisikos im Rahmen der Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung von der Annahme ausgegangen werden, dass das mit den Optionen, die ein vertragsabtretendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausüben kann, verbundene Risiko für das den Vertrag übernehmende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht wesentlich ist. (47) Um die unterschiedlichen Risikoprofile der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung (SLT health) und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Schadenversicherung betriebenen Krankenversicherung (NSLT health) abzubilden, sollte das krankenversicherungstechnische Risikomodul für diese beiden Versicherungsarten verschiedene Untermodule beinhalten. (48) Um die durchschnittlichen Charakteristika von Lebensversicherungsverpflichtungen abzubilden, sollte bei der Modellierung der Risikomodule für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung von der Annahme ausgegangen werden, dass das mit der Inflationsabhängigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen verbundene Risiko nicht wesentlich ist. (49) Die szenariogestützten Berechnungen der im Rahmen der Standardformel vorgesehenen Untermodule für das Katastrophenrisiko bei Nichtlebens- und Krankenversicherungen sollten auf Katastrophenschäden basieren, die vor Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge brutto spezifiziert werden. Bei der Ermittlung der aus dem Szenario resultierenden Basiseigenmittelveränderung sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den risikomindernden Effekt ihrer spezifischen Rückversicherungsverträge und ihrer Zweckgesellschaften berücksichtigen. (50) Um die durchschnittlichen Charakteristika von Nichtlebensversicherungsverpflichtungen abzubilden, sollte bei der Modellierung des Haftungsrisikos im Untermodul für das Nichtleben-Katastrophenrisiko im Rahmen der Standardformel von der Annahme ausgegangen werden, dass das Risiko der Akkumulierung einer großen Zahl ähnlicher, durch Haftpflichtversicherungsverpflichtungen gedeckter Forderungen nicht wesentlich ist. (51) Um die durchschnittlichen Charakteristika von Nichtlebensversicherungsverpflichtungen abzubilden, sollte bei der Modellierung des Massenunfallrisikos im Rahmen der Standardformel von der Annahme ausgegangen werden, dass das Massenunfallrisiko der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern außer bestimmten europäischen Ländern bei den der Richtlinie 2009/138/EG unterliegenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen nicht wesentlich ist. Auch sollte von der Annahme ausgegangen werden, dass das Massenunfallrisiko bei der Arbeitsunfallversicherung nicht wesentlich ist. (52) Um die durchschnittlichen Charakteristika von Nichtlebensversicherungsverpflichtungen abzubilden, sollte bei der Modellierung des Unfallkonzentrationsrisikos im Rahmen der Standardformel von der Annahme ausgegangen werden, dass das Unfallkonzentrationsrisiko bei der Krankheitskostenversicherung und der Einkommensersatzversicherung außer bei Gruppenversicherungen nicht wesentlich ist. (53) Um bei der Kalibrierung der Standardformel empirischen Nachweisen für Naturkatastrophen Rechnung zu tragen, sollte die Modellierung des Naturkatastrophenrisikos nach geografischen Gebieten erfolgen, die hinsichtlich der Risiken, denen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind, hinreichend homogen sind. Die Risikogewichte für diese Sektoren sollten unter Verwendung eines Value-at-Risk-Maßes mit einem Konfidenzniveau von 99,5 % so festgelegt werden, dass sie die jährliche Schadenquote und die Versicherungssumme in den betreffenden Geschäftsbereichen erfassen. Die Korrelationskoeffizienten zwischen diesen geografischen Sektoren sollten so ausgewählt werden, dass sie die Abhängigkeit zwischen den jeweiligen Risiken in den geografischen Sektoren zum Ausdruck bringen, wobei jede etwaige Nichtlinearität der Abhängigkeit zu berücksichtigen ist. (54) Um bei der Berechnung der Kapitalanforderung für das Naturkatastrophenrisiko im Rahmen der Standardformel die tatsächliche Risikoexponierung des Unternehmens zu erfassen, sollte die Versicherungssumme in einer Weise festgelegt werden, die den vertraglichen Grenzen für die Entschädigung im Katastrophenfall Rechnung trägt. (55) Das Marktrisikomodul der Standardformel sollte auf der Annahme beruhen, dass die Sensitivität von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gegenüber Veränderungen bei der Volatilität von Marktparametern nicht wesentlich ist. (56) Bei Kalibrierung des Zinsrisikos bei längeren Laufzeiten sollte berücksichtigt werden, dass der endgültige Forwardzinssatz, auf den die risikolose Zinskurve konvergiert, im Zeitverlauf stabil ist und sich nur aufgrund von Veränderungen bei den langfristigen Erwartungen verändert. (57) Zwecks Berechnung der Standardformel sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermitteln, welche ihrer Beteiligungen an verbundenen Unternehmen als strategisch zu betrachten sind. Bei der Kalibrierung des Untermoduls Aktienrisiko für die strategischen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen sollte berücksichtigt werden, dass aufgrund des strategischen Charakters dieser Beteiligungen und des Einflusses, den das die Beteiligung haltende Unternehmen auf die verbundenen Unternehmen ausübt, Wertschwankungen abnehmen dürften. (58) Beim durationsbasierten Untermodul Aktienrisiko sollte von der Annahme ausgegangen werden, dass die in Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG genannte typische Haltedauer von Aktieninvestitionen mit der in Artikel 304 genannten durchschnittlichen Duration von Verbindlichkeiten in Einklang steht. (59) Zur Vermeidung prozyklischer Effekte sollte beim Zeitraum für den symmetrischen Anpassungsmechanismus für das Untermodul Aktienrisiko für einen Ausgleich zwischen der Erhaltung der Risikosensitivität des Untermoduls und dem Ziel der symmetrischen Anpassung gesorgt werden. (60) Wird bei der Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen eine Matching-Anpassung vorgenommen, sollte bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Untermodul Spread-Risiko erfasst werden, wie sich Veränderungen bei den Spreads auf die Matching-Anpassung und damit auch auf den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken. (61) Da sich das Risikoprofil von Immobilien in Drittländern nicht wesentlich vom Risikoprofil von in der Union gelegenen Immobilien unterscheidet, sollten diese beiden Risikoarten im Untermodul Immobilienrisiko der Standardformel gleich behandelt werden. (62) Da das Konzentrationsrisiko in den meisten Fällen auf mangelnde Diversifizierung bei den Emittenten zurückzuführen ist, deren Titel die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten, sollte im Untermodul Marktrisikokonzentrationen der Standardformel von der Annahme ausgegangen werden, dass die geografische oder sektorale Konzentration der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Titel nicht wesentlich ist. (63) Das Gegenparteiausfallrisikomodul der Standardformel sollte von der Annahme ausgehen, dass bei Exponierungen, die diversifiziert werden können und bei denen für die Gegenpartei wahrscheinlich ein Rating vorliegt (Typ 1-Forderungen), die Verluste bei Ausfall von nicht der gleichen Gruppe angehörenden Gegenparteien voneinander unabhängig sind und die Verluste bei Ausfall von der gleichen Gruppe angehörenden Gegenparteien nicht voneinander unabhängig sind. (64) Um zu gewährleisten, dass sich das Kreditrisiko bei allen Gegenparteien, die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Risikoexponierung verbunden sind, in der nach der Standardformel errechneten Solvenzkapitalanforderung niederschlägt, sollten alle Forderungen, die weder im Untermodul Spreadrisiko noch als Typ 1-Forderungen im Gegenparteiausfallrisikomodul erfasst werden, als Typ 2-Forderungen im Gegenparteiausfallrisikomodul erfasst werden. (65) Das Gegenparteiausfallrisikomodul der Standardformel sollte die wirtschaftliche Auswirkung von Finanzsicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei abbilden. Berücksichtigt werden sollte insbesondere, ob das Eigentum an der Sicherheit uneingeschränkt übertragen wird oder nicht. Auch sollte berücksichtigt werden, ob im Falle der Insolvenz der Gegenpartei bei der Bestimmung des proportionalen Anteils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an der über die Sicherheit hinausreichenden Insolvenzmasse der Gegenpartei dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Unternehmen die Sicherheit erhält. (66) Um den spezifischen Risiken aus immateriellen Vermögenswerten zu begegnen, die für Solvabilitätszwecke erfasst und bewertet und bei der Solvenzkapitalanforderung nicht anderweitig berücksichtigt werden, sollte die Basissolvenzkapitalanforderung in Einklang mit dem in Artikel 104 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Ansatz ein zusätzliches Risikomodul enthalten. (67) Im Modul operationelles Risiko der Standardformel wird das Risiko erfasst, das durch mangelnde Eignung oder Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder — bei einer faktorbasierten Berechnung — durch externe Ereignisse verursacht wird. Zur Erfassung dieses Risikos werden die versicherungstechnischen Rückstellungen, die in den vorangegangenen zwölf Monaten verdienten Prämien und die in den vorangegangenen zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen als angemessene Volumenmaße betrachtet. Das letztgenannte Volumenmaß ist nur für Lebensversicherungsverträge relevant, bei denen das Risiko vom Versicherungsnehmer getragen wird. Angesichts der Tatsache, dass Akquisitionsaufwendungen in den verschiedenen Geschäftsmodellen der Versicherungsbranche unterschiedlich behandelt werden, sollten diese beim Volumenmaß für die in den vorangegangenen 12 Monaten angefallenen Aufwendungen unberücksichtigt bleiben. Um zu gewährleisten, dass die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dauerhaft dem in Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Konfidenzniveau entspricht, sollte das Modul operationelles Risiko bei der in Erwägungsgrund 150 genannten, von der Kommission vorzunehmenden Überprüfung der Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zugrunde gelegt werden, einer Prüfung unterzogen werden. Diese Überprüfung sollte insbesondere Lebensversicherungsverträge zum Gegenstand haben, bei denen das Risiko vom Versicherungsnehmer getragen wird. (68) Bei der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern sollte gewährleistet sein, dass der risikomindernde Effekt, der sich aus der künftigen Übersch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.