Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dere als die bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken. 3.   Die quantitativen Indikatoren gemäß Absatz 1 betreffen (a) die Kapitalallokation gemäß Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG; (b) den Betrag der Gewinne und Verluste, der sich nicht durch die vom internen Modell abgedeckten Risiken erklären lässt; (c) die Ergebnisse von Stresstests und Szenarioanalysen sowie etwaiger im Modellvalidierungsprozess verwendeter Instrumente. Artikel 234 Diversifikationseffekte Das zur Messung von Diversifikationseffekten gemäß Artikel 121 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG verwendete System wird nur dann als angemessen betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Das zur Messung von Diversifikationseffekten verwendete System identifiziert die wichtigsten für Abhängigkeiten maßgeblichen Größen. (b) Das zur Messung von Diversifikationseffekten verwendete System trägt allen nachstehend genannten Faktoren Rechnung: i) etwaigen nichtlinearen Abhängigkeiten und einer etwaigen fehlenden Diversifizierung bei extremen Szenarien; ii) etwaigen Diversifikationsbeschränkungen, die sich aus dem Bestehen eines Sonderverbands oder eines Matching-Adjustment-Portfolios ergeben; iii) den Merkmalen des im internen Modell verwendeten Risikomaßes. (c) Die dem System zur Messung von Diversifikationseffekten zugrunde liegenden Annahmen werden empirisch untermauert. Artikel 235 Risikominderungstechniken 1.   Zu den Risiken, die gemäß Artikel 121 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG im internen Modell angemessen widergespiegelt werden müssen, zählen nicht die sich aus folgenden Situationen ergebenden Risiken: (a) Die vertraglichen Vereinbarungen über die Risikominderungstechnik sind in einer relevanten Rechtsordnung nicht rechtswirksam und nicht durchsetzbar oder stellen nicht sicher, dass die Risikoübertragung klar definiert und unanfechtbar ist. (b) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei oder einem anderen Kreditereignis, das in der Transaktionsdokumentation zu den Vereinbarungen über die Risikominderungstechnik genannt wird, keinen direkten Anspruch gegenüber dieser Gegenpartei. (c) Die rechtlichen Regelungen, auf die sich die Risikominderungstechnik stützt, enthalten keine ausdrückliche Bezugnahme auf eine spezifische Risikoexponierung, durch die der von der Risokominderungstechnik abgedeckte Umfang klar definiert würde. 2.   Deckt die Risikominderungstechnik gemäß Absatz 1 Buchstabe c die Risikoexponierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht in allen Fällen ab, wird davon ausgegangen, dass das interne Modell das aus der Risikominderungstechnik erwachsende Risiko im Sinne von Artikel 121 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG nicht angemessen widerspiegelt, es sei denn, der aus den abweichenden Risikoexponierungen resultierenden verringerten Wirksamkeit der betreffenden Risikominderungstechnik wird Rechnung getragen. 3.   Ist die Risikominderungstechnik an Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung außerhalb der direkten Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens liegt und die die wirksame Risikoübertragung beeinträchtigen könnten, wird nur dann davon ausgegangen, dass das interne Modell das aus der Risikominderungstechnik erwachsende Risiko im Sinne von Artikel 121 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG angemessen widerspiegelt, wenn es den Auswirkungen dieser Bedingungen und der verringerten Wirksamkeit der betreffenden Risikominderungstechnik Rechnung trägt. Artikel 236 Künftige Maßnahmen des Managements 1.   Künftige Maßnahmen des Managements werden nur dann als vernünftigerweise zu erwarten im Sinne von Artikel 121 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen: (a) Die in den Berechnungen für das interne Modell zugrunde gelegten Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements werden objektiv bestimmt. (b) Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements sind realistisch und stehen mit der aktuellen Geschäftspraxis und Geschäftsstrategie des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich der angewandten Risikominderungstechniken, in Einklang; gibt es hinreichende Nachweise dafür, dass das Unternehmen seine Praxis oder Strategie ändern wird, stehen die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements mit der geänderten Praxis oder der geänderten Strategie in Einklang. (c) Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements stehen miteinander in Einklang. (d) Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements laufen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder den geltenden Rechtsvorschriften nicht zuwider. (e) Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigen alle vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen veröffentlichten Informationen über die Maßnahmen, die es voraussichtlich ergreifen bzw. nicht ergreifen wird. 2.   Die Annahmen zu den künftigen Maßnahmen des Managements müssen realistisch sein und alles Folgende enthalten: (a) einen Vergleich zwischen den angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements und den zuvor vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Managementmaßnahmen; (b) einen Vergleich der künftigen Maßnahmen des Managements, die in den aktuellen und den vergangenen Berechnungen des internen Modells berücksichtigt wurden. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind in der Lage, jede relevante Abweichung in Bezug auf die Buchstaben a und b zu erklären. 3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen umfassenden Plan für die künftigen Maßnahmen des Managements auf, der vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gebilligt wird und alles Folgende vorsieht: (a) die Ermittlung der künftigen Maßnahmen des Managements, die im Rahmen des internen Modells umgesetzt werden; (b) die Ermittlung der spezifischen Umstände, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen billigerweise davon ausgehen würde, dass es die unter Buchstabe a genannten künftigen Managementmaßnahmen treffen wird; (c) die Ermittlung der spezifischen Umstände, unter denen es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen u. U. nicht möglich ist, die unter Buchstabe a genannten künftigen Managementmaßnahmen zu treffen, sowie eine Erläuterung, wie diesen Umständen im internen Modell Rechnung getragen wird; (d) die Reihenfolge, in der künftige Maßnahmen des Managements durchgeführt würden, und die für diese künftigen Maßnahmen des Managements geltenden Governance-Anforderungen; (e) eine Beschreibung aller laufenden Arbeiten, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die unter Buchstabe a genannten künftigen Maßnahmen des Managements wird treffen können; (f) eine Erläuterung, wie künftige Maßnahmen des Managements bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose berücksichtigt wurden; (g) eine Beschreibung der anwendbaren internen Berichtsverfahren für künftige im Rahmen des internen Modells umzusetzende Maßnahmen des Managements, wobei mindestens eine jährliche Mitteilung an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan vorzusehen ist. 4.   Bei den Annahmen zu den künftigen Maßnahmen des Managements werden die Zeit, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich ist, sowie alle damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt. Artikel 237 Verständnis externer Modelle und Daten Von einem Dritten übernommene Teile des internen Modells werden denselben Tests und Standards unterworfen wie die vom Unternehmen selbst entwickelten Teile. Darüber hinaus können die von einem Dritten übernommenen Teile nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage ist, sein Detailverständnis der betreffenden Teile, einschließlich deren Grenzen, nachzuweisen. Daten, die in dem von einem Dritten übernommenen internen Modell verwendet werden, können nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage ist, sein Detailverständnis der betreffenden Daten, einschließlich deren Unzulänglichkeiten, nachzuweisen. ABSCHNITT 4 Kalibrierungsstandards Artikel 238 1.   Die in Artikel 122 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Möglichkeit, einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß als in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie festgelegt zu verwenden, gilt sowohl für das interne Modell als Ganzes als auch für unterschiedliche Risikokategorien oder Hauptgeschäftsbereiche innerhalb des internen Modells. 2.   Der in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG geforderte Nachweis über den gewährleisteten Schutz der Versicherungsnehmer beinhaltet auch den Nachweis, dass die im betreffenden Artikel vorgesehenen Annäherungen nicht zu einem wesentlichen Fehler bei der Solvenzkapitalanforderung oder zu einer geringeren als der gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Richtlinie berechneten Solvenzkapitalanforderung führen. Basieren die Annäherungen auf einer Reskalierung der modellierten Risiken, weisen die in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Unternehmen nach, dass sich die Reskalierung nicht negativ auf die Ergebnisse der Annäherungen auswirkt. Wird beim Risikomaß ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt als in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, berücksichtigen die in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie genannten Unternehmen alles Folgende: (a) ob entsprechende Ereignisse im Zeitverlauf gleichmäßig verteilt sind und, sollte dies nicht der Fall sein, wie sich dies in den Annäherungen niederschlägt; (b) ob alle signifikanten Risiken über einen Zeitraum von einem Jahr angemessen gemanagt werden; (c) wenn der zugrunde gelegte Zeitraum länger ist als der in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene, ob die Solvabilität in diesem Zeitraum vom Unternehmen gebührend berücksichtigt wird; (d) ob der zugrunde gelegte Zeitraum unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Laufzeit der Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und, soweit relevant, der mit langen Zeiträumen verbundenen Unsicherheiten angemessen ist; (e) etwaige den Annäherungen zugrunde liegende Annahmen über die Abhängigkeiten zwischen Risiken über aufeinanderfolgende Zeiträume. 3.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weisen das Bestehen des in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG geforderten Schutzniveaus einmal jährlich sowie bei jeder signifikanten Änderung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach. 4.   Die Annäherungen gemäß Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG sind als Teil des internen Modells zu betrachten. ABSCHNITT 5 Integration interner Partialmodelle Artikel 239 1.   Zur vollständigen Integration eines internen Partialmodells in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung wenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Standardintegrationstechnik die Korrelationsmatrixen und -formeln der Standardformel gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG und Titel I Kapitel V dieser Verordnung an. 2.   Weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden gegenüber nach, dass die Anwendung der Standardintegrationstechnik gemäß Absatz 1 aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe nicht angemessen wäre, wendet das Unternehmen die am besten geeignete Integrationstechnik gemäß Anhang XVIII an. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss die Eignung der vorgeschlagenen Integrationstechnik nachweisen. 3.   Weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darüber hinaus den Aufsichtsbehörden gegenüber nach, dass aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe die Anwendung keiner der in Anhang XVIII genannten Integrationstechniken angemessen wäre, kann das Unternehmen eine alternative Integrationstechnik anwenden. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss die Eignung der vorgeschlagenen Integrationstechnik nachweisen. 4.   Die Anwendung der alternativen Integrationstechnik muss zu einer Solvenzkapitalanforderung führen, die den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsätzen entspricht und das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens besser widerspiegelt. 5.   Eine Integrationstechnik ist nicht geeignet, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: (a) Die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung würde nicht den Anforderungen von Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG genügen. (b) Die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung würde das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht angemessen widerspiegeln. (c) Die Ausgestaltung des internen Partialmodells ist zwar mit den in Artikel 101 und Artikel 102 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsätzen konsistent, würde es aber nicht ermöglichen, das Modell in die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu integrieren. ABSCHNITT 6 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten Artikel 240 1.   Für die Zwecke der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG machen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Angaben: (a) Gewinne und Verluste; (b) Hauptgeschäftsbereiche des Unternehmens; (c) im internen Modell gewählte Risikokategorisierung; (d) Zuordnung des Gesamtgewinns oder -verlusts zu den Risikokategorien und Hauptgeschäftsbereichen. 2.   Die Spezifizierung der Gewinne und Verluste ist kohärent mit der Erhöhung bzw. der Verringerung des monetären Betrags, der der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose gemäß Artikel 228 Absatz 1 zugrunde liegt. 3.   Die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung ist für das Risikomanagement und für Entscheidungsprozesse gemäß Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG angemessen und weist eine ausreichende Detailtiefe auf. Bei der Risikokategorisierung wird zwischen Risiken, die vom internen Modell abgedeckt werden, und Risiken, die nicht vom internen Modell abgedeckt werden, unterschieden. 4.   Die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten erfolgt auf objektive, transparente und im Zeitverlauf einheitliche Weise. ABSCHNITT 7 Validierungsstandards Artikel 241 Modellvalidierungsprozess 1.   Alle Teile des internen Modells sind Gegenstand des Modellvalidierungsprozesses, bei dem sämtliche in Artikel 101, Artikel 112 Absatz 5, den Artikeln 120 bis 123 und Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen abgedeckt werden. Im Falle eines internen Partialmodells deckt der Validierungsprozess darüber hinaus die Anforderungen von Artikel 113 der Richtlinie ab. 2.   Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Modellvalidierungsprozesses von der Entwicklung und dem Betrieb des internen Modells führen die zuständigen Personen oder die zuständige Organisationseinheit den Modellvalidierungsprozess ohne Einflussnahme seitens der für die Entwicklung und den Betrieb des internen Modells Verantwortlichen durch. Diese Bewertung erfolgt gemäß Absatz 4. 3.   Im Hinblick auf den Modellvalidierungsprozess machen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Angaben zu allen folgenden Punkten: (a) zur Validierung des internen Modells angewandte Prozesse und Methoden und deren Zielsetzung; (b) für jeden Teil des internen Modells die Intervalle der regelmäßigen Validierungen und die Umstände, die eine zusätzliche Validierung erforderlich machen; (c) für die einzelnen Validierungsaufgaben zuständige Personen; (d) Verfahren, das in dem Fall Anwendung findet, dass der Modellvalidierungsprozess Probleme hinsichtlich der Zuverlässigkeit des internen Modells zutage fördert, und Entscheidungsverfahren zur Lösung dieser Probleme. 4.   Im Rahmen des Modellvalidierungsprozesses bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Qualität und Unabhängigkeit der Validierung. Bei der Bewertung der Unabhängigkeit berücksichtigen sie alles Folgende: (a) im Falle eines internen Validierungsprozesses die Zuständigkeiten und Berichtspflichten der am Prozess Beteiligten; (b) im Falle eines externen Validierungsprozesses die für die am Prozess beteiligten Personen — gegebenenfalls auch für deren Mitarbeiter oder andere in ihrem Namen handelnde Personen — geltende Vergütungsstruktur sowie etwaige sonstige Aufgaben der betreffenden Personen in Bezug auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Artikel 242 Validierungsinstrumente 1.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen testen die Ergebnisse und zentralen Annahmen des internen Modells mindestens jährlich vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen und anderer geeigneter Daten, soweit entsprechende Daten verfügbar sind. Diese Tests werden sowohl auf Ebene der Einzelergebnisse als auch auf Ebene der aggregierten Ergebnisse durchgeführt. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermitteln die Gründe für etwaige signifikante Abweichungen zwischen Annahmen und Daten und zwischen Ergebnissen und Daten. 2.   Im Rahmen der Tests der Ergebnisse des internen Modells vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen vergleichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ergebnisse der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG mit den im internen Modell modellierten Risiken. 3.   Das in Artikel 124 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannte statistische Verfahren zur Validierung des internen Modells muss sich stützen auf (a) aktuelle Informationen, soweit relevant und angezeigt, unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich der Versicherungsmathematik und der allgemein anerkannten Marktpraxis; (b) ein Detailverständnis der Wirtschaftstheorie und der Versicherungsmathematik sowie der Annahmen, die den Methoden zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose des internen Modells zugrunde liegen. 4.   Sollten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 124 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG feststellen, dass Änderungen in Bezug auf eine zentrale zugrunde liegende Annahme signifikante Auswirkungen auf die Solvenzkapitalanforderung haben, müssen sie darlegen können, wie sich diese Sensitivität erklären lässt und wie sie ihr in ihrem Entscheidungsprozess Rechnung tragen. Zu den wichtigsten Annahmen im Sinne von Artikel 124 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG zählen auch Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements. 5.   Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Stabilitätsanalyse der Ergebnisse des internen Modells im Hinblick auf verschiedene Berechnungen des internen Modells, bei denen dieselben Inputdaten verwendet werden. 6.   Im Rahmen des zu erbringenden Nachweises, dass die sich aus dem internen Modell ergebenden Kapitalanforderungen angemessen sind, vergleichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Deckungsumfang und Geltungsbereich des internen Modells. Zu diesem Zweck sieht das statistische Verfahren für die Validierung des internen Modells einen Reverse-Stresstest vor, in dem die wahrscheinlichsten Stresse ermittelt werden, die die Tragfähigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bedrohen könnten. ABSCHNITT 8 Dokumentationsstandards Artikel 243 Allgemeine Bestimmungen 1.   Die Dokumentation des Aufbaus und der operationellen Einzelheiten des internen Modells gemäß Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend, um sicherzustellen, dass ein unabhängiger fachkundiger Dritter in der Lage wäre, Aufbau und operationelle Einzelheiten des internen Modells zu verstehen und sich ein fundiertes Urteil in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 101 sowie der Artikel 120 bis 124 der Richtlinie zu bilden. 2.   Im Falle eines internen Partialmodells deckt die Dokumentation gemäß Absatz 1 darüber hinaus die Einhaltung von Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG ab, insbesondere was die Gründe für den begrenzten Geltungsbereich des Modells und die verwendete Technik zur Integration des internen Partialmodells in die Standardformel anbelangt. 3.   Die Dokumentation gemäß den Absätzen 1 und 2 ist sinnvoll strukturiert, detailliert und vollständig und wird regelmäßig aktualisiert. Die Ergebnisse des internen Modells können auf der Grundlage der Dokumentation des internen Modells und sämtlicher Inputs für das interne Modell reproduziert werden. Artikel 244 Mindestinhalt der Dokumentation Die Dokumentation des internen Modells enthält alle folgenden Informationen und Unterlagen: (a) ein Verzeichnis aller Unterlagen, die Bestandteil der Dokumentation sind; (b) die Leitlinien für Änderungen des internen Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG; (c) eine Beschreibung der Strategien, Kontrollen und Verfahren für das Management des internen Modells, einschließlich der den Mitarbeitern des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übertragenen Zuständigkeiten; (d) eine Beschreibung der im Rahmen des internen Modells verwendeten Informationstechnologie, einschließlich etwaiger Notfallpläne für die verwendete Informationstechnologie; (e) alle relevanten Annahmen, auf denen das interne Modell basiert, und eine Begründung dieser Annahmen gemäß Artikel 230 Absatz 2; (f) die Erläuterung der Methodik, die bei der Festlegung der Annahmen gemäß Artikel 230 Absatz 2 Buchstabe c zugrunde gelegt wird, unter Angabe i) der Inputs, auf denen die Wahl der Annahmen basiert; ii) der Zielsetzungen, an denen sich die Wahl der Annahmen ausrichtet, und der Kriterien, die bei der Bewertung der Angemessenheit der getroffenen Wahl zugrunde gelegt werden; iii) etwaiger Beschränkungen bei der Wahl der Annahmen; (g) ein Verzeichnis der im internen Modell verwendeten Daten unter Angabe ihrer Quelle, ihrer Merkmale und ihrer Verwendung; (h) die Spezifikationen für die Erhebung, Verarbeitung und Verwendung der Daten gemäß Artikel 231 Absatz 3 Buchstabe e; (i) falls Daten innerhalb des internen Modells im Zeitverlauf nicht einheitlich verwendet werden, Erläuterungen zur uneinheitlichen Verwendung unter Angabe der Gründe; (j) die Spezifikation der qualitativen und quantitativen Indikatoren für die Abdeckung der Risiken gemäß Artikel 233; (k) eine Beschreibung der im Rahmen des internen Modells berücksichtigten Risikominderungstechniken gemäß Artikel 235 sowie Erläuterungen dazu, wie die aus der Anwendung von Risikominderungstechniken erwachsenden Risiken ihren Niederschlag im internen Modell finden; (l) eine Beschreibung der im Rahmen des internen Modells berücksichtigten künftigen Maßnahmen des Managements gemäß Artikel 236 sowie eine Beschreibung der relevanten Abweichungen gemäß Artikel 236 Absatz 2; (m) die Spezifikationen für die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 240 Absatz 1; (n) die Spezifikationen für den Modellvalidierungsprozess gemäß Artikel 241 Absatz 3; (o) die Ergebnisse der Validierung hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG; (p) in Bezug auf externe Modelle und Daten: i) die Rolle externer Modelle und Daten innerhalb des internen Modells; ii) die Gründe, aus denen externen Modellen der Vorzug gegenüber intern entwickelten Modellen und externen Daten der Vorzug gegenüber internen Daten gegeben wird; iii) die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Betracht gezogenen Alternativen zur Verwendung externer Model

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.