Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Untermodul Revisionsrisiko der Krankenversicherung der Anstieg des Betrags der Rentenleistungen gemäß Artikel 158, sofern die dem betreffenden Untermodul zuzurechnenden Rentenleistungen nicht einem wesentlichen Inflationsrisiko unterliegen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen nicht beide unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Standardparameter für ein und dasselbe Segment oder beide unter Buchstabe c Ziffern ii und iii genannten Standardparameter für ein und dasselbe Segment ersetzen. 2.   Ein Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag für ein Segment gilt als anerkennungsfähig, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: (a) Er sieht, soweit die Schäden des Zedenten, die sich entweder auf Einzelschadensfälle oder auf alle Schadensfälle unter demselben Versicherungsvertrag in einem festgelegten Zeitraum beziehen, einen festgelegten Selbstbehalt übersteigen, eine vollständige Übernahme dieser Schäden bis zu einer bestimmten Deckungsgrenze oder ohne Deckungsgrenze vor. (b) Er deckt alle Schadensfälle, die dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten in dem Segment oder in homogenen Risikogruppen innerhalb des Segments entstehen. (c) Er gestattet eine ausreichende Anzahl von Wiederauffüllungen, so dass alle Ansprüche aus verschiedenen Schadensfällen in den folgenden zwölf Monaten gedeckt sind. (d) Er genügt den Anforderungen der Artikel 209, 210, 211 und 213. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Schadenexzedenten-Rückversicherung“ auch Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, die eine mit einem Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag vergleichbare Risikoübertragung vorsehen. 3.   Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehrere Schadenexzedenten-Rückversicherungsverträge abgeschlossen haben, von denen jeder einzelne die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Anforderungen erfüllt und die zusammen die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen, werden diese Verträge zusammen als ein einziger anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag betrachtet. 4.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und d ist ein Inflationsrisiko dann als wesentlich zu betrachten, wenn seine Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der Kapitalanforderung für das Revisionsrisiko den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der betreffenden Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte. Artikel 219 Datenanforderungen 1.   Die bei der Berechnung unternehmensspezifischer Parameter verwendeten Daten werden nur dann als vollständig, exakt und angemessen betrachtet, wenn sie folgenden Kriterien genügen: (a) Sie erfüllen die in Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 genannten Bedingungen, und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kommt in Bezug auf diese Daten den Anforderungen von Artikel 19 Absatz 4 nach, wobei eine Bezugnahme auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Bezugnahme auf die Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter zu betrachten ist. (b) Die Daten sind geeignet, in die standardisierten Methoden einbezogen zu werden. (c) Die Daten hindern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht daran, die Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/13/EG zu erfüllen. (d) Die Daten erfüllen alle zusätzlichen Datenanforderungen, die im Hinblick auf die Verwendung der einzelnen standardisierten Methoden notwendig sind. (e) Die Daten und der Prozess der Datenproduktion werden sorgfältig dokumentiert; dies gilt für i) die Sammlung von Daten und die Analyse ihrer Qualität, wobei die geforderte Dokumentation ein Verzeichnis der Daten mit Angaben zu deren Quelle, Merkmalen und Verwendung sowie die Spezifikationen für die Erhebung, Verarbeitung und Anwendung der Daten zu enthalten hat; ii) die Wahl der bei der Produktion und Anpassung der Daten zugrunde gelegten Annahmen, einschließlich Anpassungen im Hinblick auf Rückversicherungsansprüche und Ansprüche im Zusammenhang mit Katastrophenereignissen sowie Anpassungen in Bezug auf die Zuweisung der Ausgaben, wobei die geforderte Dokumentation ein Verzeichnis aller relevanten Annahmen, auf die sich die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen stützt, sowie eine Begründung der Wahl der Annahmen zu enthalten hat; iii) die Auswahl und Anwendung versicherungsmathematischer und statistischer Methoden für die Produktion und die Anpassung der Daten; iv) die Validierung der Daten. 2.   Werden externe Daten verwendet, müssen diese folgenden zusätzlichen Kriterien genügen: (a) Der Prozess der Datenerhebung ist transparent, überprüfbar und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Daten zur Berechnung unternehmensspezifischer Parameter heranzieht, bekannt. (b) Sofern die Daten aus unterschiedlichen Quellen stammen: Die bei der Erhebung, Verarbeitung und Anwendung der Daten zugrunde gelegten Annahmen gewährleisten, dass die Daten vergleichbar sind. (c) Die Daten stammen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Geschäfts- und Risikoprofil dem des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ähneln, dessen unternehmensspezifische Parameter auf der Grundlage dieser Daten berechnet werden. (d) Die Unternehmen, die die externen Daten verwenden, sind in der Lage, zu überprüfen, ob eine ausreichende statistische Evidenz dafür vorliegt, dass die ihren eigenen Daten zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungen und die den externen Daten zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungen einen hohen Grad an Übereinstimmung aufweisen, insbesondere hinsichtlich des in den Daten zum Ausdruck kommenden Volatilitätsniveaus. (e) Die externen Daten umfassen ausschließlich Daten von Unternehmen mit einem ähnlichen Risikoprofil, das auch dem Risikoprofil des die Daten verwendenden Unternehmens ähnelt. Insbesondere umfassen sie Daten von Unternehmen mit einer ähnlichen Geschäftstätigkeit und einem hinsichtlich der betreffenden externen Daten ähnlichen Risikoprofil, wobei eine ausreichende statistische Evidenz dafür vorliegt, dass die den externen Daten zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungen einen hohen Grad an Homogenität aufweisen. Artikel 220 Standardisierte Methoden zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter 1.   Berechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensspezifische Parameter, verwenden sie für jeden einzelnen Parameter die in Anhang XVII genannten standardisierten Methoden: (a) die Prämienrisikomethode für unternehmensspezifische Parameter, die die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Standardparameter ersetzen; (b) die Rückstellungsrisikomethode 1 oder die Rückstellungsrisikomethode 2 für unternehmensspezifische Parameter, die die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe c Ziffer iv genannten Standardparameter ersetzen; (c) die nichtproportionale Rückversicherungsmethode für unternehmensspezifische Parameter, die die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe c Ziffer iii genannten Standardparameter ersetzen; (d) die Revisionsrisikomethode für unternehmensspezifische Parameter, die die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Standardparameter ersetzen. 2.   Ist ein Unternehmen in der Lage, mehr als eine standardisierte Methode zu verwenden, wählt es diejenige Methode, die mit Blick auf die Erfüllung der in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kalibrierungsanforderungen die genauesten Ergebnisse liefert. Kann ein Unternehmen jedoch nicht nachweisen, dass eine bestimmte standardisierte Methode hinsichtlich der Genauigkeit der Ergebnisse den anderen standardisierten Methoden zur Berechnung eines unternehmensspezifischen Parameters überlegen ist, wird diejenige Methode verwendet, die die konservativsten Ergebnisse liefert. ABSCHNITT 13 Verfahren für die Aktualisierung der Korrelationsparameter Artikel 221 1.   Die Aufsichtsbehörden erheben die quantitativen unternehmensspezifischen Daten, die zur Ermittlung von Abhängigkeiten zwischen den in Artikel 309 Absatz 8 genannten Risiken erforderlich sind, und stellen sie der EIOPA alljährlich zum Zwecke der Aktualisierung der Korrelationsparameter zur Verfügung. 2.   Die EIOPA kann die in Absatz 1 genannten Daten im Hinblick auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Aktualisierung der Korrelationsparameter analysieren. KAPITEL VI SOLVENZKAPITALANFORDERUNG — INTERNE VOLL- UND PARTIALMODELLE ABSCHNITT 1 Begriffsbestimmungen Artikel 222 Wesentlichkeit Für die Zwecke dieses Kapitels sind Änderungen oder Fehler bei den Ergebnissen des internen Modells, einschließlich der Solvenzkapitalanforderung, oder bei den im internen Modell verwendeten Daten als wesentlich zu betrachten, wenn sie den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der betreffenden Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten. ABSCHNITT 2 Verwendungstest Artikel 223 Verwendung des internen Modells Auf Verlangen der Aufsichtsbehörden erläutern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die unterschiedlichen Verwendungen ihres internen Modells und wie sie die Kohärenz zwischen den unterschiedlichen Ergebnissen gewährleisten, wenn das interne Modell für unterschiedliche Zwecke verwendet wird. Beschließen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das interne Modell für einen Teil des Governance-Systems nicht zu verwenden, insbesondere in Bezug auf die Abdeckung wesentlicher Risiken, erläutern sie die Gründe hierfür. Artikel 224 Abstimmung auf die Geschäftstätigkeiten Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass die Ausgestaltung des internen Modells auf folgende Weise auf ihre Geschäftstätigkeiten abgestimmt wird: (a) Die Modellierungsansätze spiegeln Art, Umfang und Komplexität der Risiken wider, die den in den Geltungsbereich des internen Modells fallenden Geschäftstätigkeiten inhärent sind. (b) Die Ergebnisse des internen Modells und die Inhalte der internen und externen Berichterstattung des Unternehmens sind kohärent. (c) Das interne Modell ist in der Lage, Ergebnisse zu produzieren, die eine ausreichende Detailtiefe aufweisen, um eine wichtige Rolle bei maßgeblichen Managemententscheidungen des Unternehmens spielen zu können. Die Ergebnisse des internen Modells differenzieren mindestens nach Geschäftsbereichen, Hauptgeschäftsbereichen und Risikokategorien. (d) Die Leitlinien für Änderungen des internen Modells sehen vor, dass Letzteres bei Änderungen des Umfangs oder der Art der Unternehmenstätigkeiten angepasst wird. Artikel 225 Verständnis des internen Modells 1.   Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie die übrigen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörden ihr Gesamtverständnis des internen Modells nachweisen können, was eine Kenntnis aller folgenden Aspekte voraussetzt: (a) Struktur des internen Modells und Art und Weise, wie das Modell auf die Geschäftstätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgestimmt und in sein Risikomanagementsystem integriert ist; (b) Geltungsbereich und Zweck des internen Modells und Risiken, die vom internen Modell abgedeckt bzw. nicht abgedeckt werden; (c) bei den Berechnungen im Rahmen des internen Modells angewandte allgemeine Methodik; (d) Grenzen des internen Modells; (e) im internen Modell berücksichtigte Diversifikationseffekte. 2.   Die Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, müssen ein ausreichendes Detailverständnis derjenigen Teile des internen Modells nachweisen können, die in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Bereich verwendet werden. Artikel 226 Unterstützung von Entscheidungsprozessen und Integration in das Risikomanagement Es ist nur dann davon auszugehen, dass ein internes Modell im Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens breite Anwendung findet und eine wichtige Rolle spielt, wenn es alle folgenden Bedingungen erfüllt: (a) Das interne Modell unterstützt die maßgeblichen Entscheidungsprozesse im Unternehmen, unter anderem bei der Festlegung der Geschäftsstrategie. (b) Das interne Modell und die Ergebnisse, die es liefert, werden regelmäßig im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erörtert und überprüft. (c) Alle durch das Risikomanagementsystem aufgedeckten wesentlichen und quantifizierbaren Risiken, die in den Geltungsbereich des internen Modells fallen, werden von diesem auch abgedeckt. (d) Das Unternehmen verwendet das interne Modell, um etwaige wesentliche Auswirkungen potenzieller Entscheidungen auf sein Risikoprofil zu bewerten, unter anderem die sich aus den betreffenden Entscheidungen ergebenden Auswirkungen auf die erwarteten Gewinne oder Verluste und die Variabilität der Gewinne oder Verluste. (e) Den Ergebnissen, die das interne Modell liefert, einschließlich der Messung von Diversifikationseffekten, wird bei der Formulierung von Risikostrategien, unter anderem bei der Entwicklung von Risikotoleranzschwellen und Risikominderungsstrategien, Rechnung getragen. (f) Die relevanten Ergebnisse des internen Modells sind Gegenstand der internen Berichtsverfahren im Rahmen des Risikomanagementsystems. (g) Die im Rahmen des internen Modells vorgenommenen Risikoquantifizierungen und Risikoeinstufungen lösen erforderlichenfalls Risikomanagementmaßnahmen aus. (h) Sofern die Ergebnisse des Modellvalidierungsprozesses gemäß Artikel 124 der Richtlinie zeigen, dass das interne Modell nicht den Anforderungen der Artikel 101, 113 und 120 bis 125 der Richtlinie entspricht, wird von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verlangt, dass es das interne Modell im Einklang mit Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG so bald wie möglich ändert, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. (i) Die Leitlinien für Änderungen des internen Modells sehen vor, dass Letzteres erforderlichenfalls geändert wird, um Änderungen des Risikomanagementsystems Rechnung zu tragen. Artikel 227 Vereinfachte Berechnung 1.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung gemäß Absatz 2 anwenden, um der Verpflichtung zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Einklang mit Artikel 120 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG nachzukommen. 2.   Bei der vereinfachten Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Absatz 1 besteht für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit, nur einen Teil der Berechnungen anzustellen, die üblicherweise zur Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung erforderlich sind. Für die übrigen Berechnungen werden die Ergebnisse der vorhergehenden Berechnung der Solvenzkapitalanforderung herangezogen. 3.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können den in Absatz 2 genannten Ansatz anwenden, sofern sie auf Verlangen der Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass die aus der vorhergehenden Berechnung der Solvenzkapitalanforderung übernommenen Ergebnisse sich nicht wesentlich von den Ergebnissen einer neuen Berechnung unterscheiden würden. 4.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen keine vereinfachte Berechnung vornehmen, wenn sie die Solvenzkapitalanforderung im Einklang mit Artikel 102 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen. ABSCHNITT 3 Statistische Qualitätsstandards Artikel 228 Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose 1.   In der dem internen Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose werden Änderungen bei den Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder bei anderen Geldbeträgen wie etwa Gewinnen und Verlusten — sofern die betreffenden Geldbeträge zur Bestimmung der Änderungen bei den Basiseigenmitteln herangezogen werden können — Wahrscheinlichkeiten zugewiesen. Die vollständige Auflistung einander ausschließender zukünftiger Ereignisse gemäß Artikel 13 Nummer 38 der Richtlinie 2009/138/EG muss eine ausreichende Zahl von Ereignissen enthalten, um das Risikoprofil des Unternehmens widerzuspiegeln. 2.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose für ein internes Partialmodell auf der höchsten Aggregationsebene der Komponenten des betreffenden internen Partialmodells. Besteht ein internes Partialmodell aus verschiedenen Komponenten, die getrennt berechnet und innerhalb des internen Partialmodells nicht aggregiert werden, wird die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose für jede einzelne Komponente berechnet. Artikel 229 Angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische Techniken Versicherungsmathematische und statistische Techniken werden nur dann als angemessen, anwendbar und einschlägig für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Die Techniken stützen sich auf aktuelle Informationen und entsprechen dem neuesten Stand der Aktuarwissenschaft, und bei der Auswahl der Techniken wird der allgemein anerkannten Marktpraxis Rechnung getragen. (b) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über Detailverständnis auf dem Gebiet der Wirtschaftstheorie und der Versicherungsmathematik sowie in Bezug auf die zugrunde liegenden Annahmen. (c) Die Ergebnisse des internen Modells geben Aufschluss über relevante Änderungen im Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. (d) Die Ergebnisse des internen Modells erweisen sich gegenüber Änderungen der Inputdaten, die nicht mit einer wesentlichen Änderung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondieren, als stabil. (e) Mit Hilfe des internen Modells werden alle relevanten Merkmale des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgedeckt. (f) Die Techniken sind auf die im Rahmen des internen Modells verwendeten Daten abgestimmt. (g) Die Ergebnisse des internen Modells weisen keine wesentlichen Modell- oder Schätzfehler auf. Die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird — soweit möglich — angepasst, um Modell- und Schätzfehlern Rechnung zu tragen. (h) Die Berechnung der Ergebnisse des internen Modells lässt sich auf transparente Weise darstellen. Artikel 230 Bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde gelegte Informationen und Annahmen 1.   Informationen werden nur dann als zuverlässig im Sinne von Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kohärenz und Objektivität der betreffenden Informationen, die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Transparenz der Methode zur Generierung und Verarbeitung der Informationen nachweisen. 2.   Annahmen werden nur dann als realistisch für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen: (a) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können jede einzelne Annahme erläutern und begründen, wobei der Bedeutung der jeweiligen Annahme, der Unsicherheit, mit der sie behaftet ist, sowie den Gründen, aus denen die relevanten alternativen Annahmen nicht herangezogen werden, Rechnung zu tragen ist. (b) Die Umstände, unter denen die Annahmen als falsch betrachtet würden, können eindeutig bestimmt werden. (c) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erarbeiten eine schriftliche Darstellung der bei der Festlegung der betreffenden Annahmen verwendeten Methodik und halten diese Darstellung auf dem aktuellen Stand. Artikel 231 Im internen Modell verwendete Daten 1.   Die im internen Modell verwendeten Daten werden nur dann als exakt im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Die Daten weisen keine wesentlichen Fehler auf. (b) Daten aus unterschiedlichen Zeiträumen, die für dieselbe Schätzung verwendet werden, sind kohärent. (c) Die Daten werden zeitnah und im Zeitverlauf einheitlich erfasst. 2.   Im internen Modell verwendete Daten werden nur dann als vollständig im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Die Daten enthalten ausreichende historische Informationen, um die Charakteristika des zugrunde liegenden Risikos zu bewerten und insbesondere Risikotrends zu ermitteln. (b) Daten, die den Anforderungen von Buchstabe a genügen, stehen für alle relevanten Modellparameter zur Verfügung, und ohne Begründung werden keine relevanten Daten von der Verwendung im internen Modell ausgenommen. 3.   Im internen Modell verwendete Daten werden nur dann als angemessen im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Die Daten sind für ihre Verwendungszwecke geeignet. (b) Umfang und Art der Daten gewährleisten, dass die auf ihrer Grundlage im Rahmen des internen Modells vorgenommenen Schätzungen keinen wesentlichen Schätzfehler aufweisen. (c) Die Daten stehen mit den Annahmen in Einklang, auf die sich die im Rahmen des internen Modells angewandten versicherungsmathematischen und statistischen Techniken stützen. (d) Die Daten spiegeln die relevanten Risiken wider, denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist. (e) Die Daten werden in transparenter und strukturierter Weise auf der Grundlage einer Spezifikation erhoben, verarbeitet und angewandt, die folgende Bereiche abdeckt: i) Definition und Bewertung der Datenqualität, einschließlich spezifischer qualitativer und quantitativer Standards für unterschiedliche Datensätze; ii) Verwendung und Festlegung von Annahmen, die bei der Erhebung, Verarbeitung und Anwendung von Daten getroffen werden; iii) Verfahren zur Datenaktualisierung, einschließlich der Intervalle der regelmäßigen Aktualisierung und der Umstände, unter denen zusätzliche Aktualisierungen vorgenommen werden. Artikel 232 Fähigkeit zur Risikoeinstufung 1.   Für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist das interne Modell in der Lage, alle von ihm abgedeckten wesentlichen Risiken einzustufen. 2.   Die Fähigkeit zur Risikoeinstufung steht mit der im internen Modell und der im Risikomanagementsystem verwendeten Risikoklassifikation in Einklang. 3.   Ähnliche Risiken werden innerhalb des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ebenso wie im Zeitverlauf einheitlich eingestuft. 4.   Die Risikoeinstufung steht mit der Kapitalallokation gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang. Artikel 233 Abdeckung aller wesentlichen Risiken 1.   Für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG bewerten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens vierteljährlich, ob das interne Modell alle in seinen Geltungsbereich fallenden wesentlichen quantifizierbaren Risiken abdeckt. Bei der Bewertung werden geeignete qualitative und quantitative Indikatoren herangezogen. 2.   Die qualitativen Indikatoren gemäß Absatz 1 betreffen (a) die Identifizierung — im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung — anderer als der bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken; (b) die Existenz eines spezifischen Risikomanagementprozesses für andere als die bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken; (c) die Existenz spezifischer Risikominderungstechniken für an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.