Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

le und Daten sowie eine Begründung der Entscheidung zugunsten eines bestimmten externen Modells oder Datensatzes. Artikel 245 Situationen, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert Bei der Bewertung und Dokumentierung der Situationen, unter denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert, berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle im Folgenden genannten Aspekte: (a) nicht vom internen Modell abgedeckte Risiken; (b) Grenzen der innerhalb des internen Modells zugrunde gelegten Risikomodellierung; (c) Art, Grad und Quellen von Unsicherheiten, mit denen die Ergebnisse des internen Modells behaftet sind, unter anderem Sensitivität der Ergebnisse gegenüber den dem internen Modell zugrunde liegenden wichtigsten Annahmen; (d) Mängel der im internen Modell verwendeten Daten und Fehlen von Daten für die Berechnung des internen Modells; (e) Risiken, die aus der Verwendung externer Modelle und externer Daten innerhalb des internen Modells erwachsen; (f) Grenzen der im Rahmen des internen Modells verwendeten Informationstechnologie; (g) Grenzen der Governance des internen Modells. Artikel 246 Änderungen des internen Modells Die Dokumentation des internen Modells enthält Aufzeichnungen über kleinere und größere Änderungen des internen Modells, insbesondere alle folgenden Angaben: (a) Begründung sowohl kleiner als auch größerer Änderungen; (b) Beschreibung der Auswirkungen der größeren Änderungen auf die Ausgestaltung und den Betrieb des internen Modells; (c) sofern eine größere Änderung oder eine Kombination kleinerer Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die Ergebnisse des internen Modells hat, einen quantitativen und qualitativen Vergleich der Ergebnisse vor und nach der Änderung für denselben Bewertungsstichtag. ABSCHNITT 9 Externe Modelle und Daten Artikel 247 Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen jegliche potenziellen Beschränkungen, die sich aus der Verwendung externer Modelle oder externer Daten im internen Modell mit Blick auf die dauerhafte Erfüllung der Anforderungen der Artikel 101 und 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie des Artikels 113 der Richtlinie für interne Partialmodelle ergeben können. KAPITEL VII MINDESTKAPITALANFORDERUNG Artikel 248 Mindestkapitalanforderung 1.   Die Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) MCRcombined bezeichnet die kombinierte Mindestkapitalanforderung. (b) AMCR bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung genannte absolute Untergrenze. 2.   Die kombinierte Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) MCRlinear bezeichnet die gemäß den Artikeln 249 bis 251 berechnete lineare Mindestkapitalanforderung. (b) SCR bezeichnet die gemäß Kapitel V bzw. — sofern eine Genehmigung für die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells erteilt wurde — gemäß Kapitel VI berechnete Solvenzkapitalanforderung. Artikel 249 Lineare Mindestkapitalanforderung Die lineare Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) MCR(linear,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und –rückversicherungsverpflichtungen. (b) MCR(linear,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen. Artikel 250 Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen 1.   Der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) Die Summe umfasst alle in Anhang XIX aufgeführten Segmente. (b) TP(nl,s) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Segment s nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. (c) Ps bezeichnet die gebuchten Prämien für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Segment s in den letzten zwölf Monaten nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. (d) Die Faktoren αs und βs sind in Anhang XIX festgelegt. 2.   Nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b enthalten sind (a) aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 5 nicht berücksichtigt werden können, sowie (b) aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209, 210, 211 und 213 oder des Artikels 235 genügen. 3.   Bei der Berechnung der gebuchten Prämien nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden folgende Prämien für Rückversicherungsverträge nicht abgezogen: (a) Prämien im Zusammenhang mit versicherungsfremden Ereignissen oder regulierten Versicherungsansprüchen, die in den in Artikel 41 Absatz 3 genannten Zahlungsströmen nicht berücksichtigt werden; (b) Prämien für Rückversicherungsverträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209, 210, 211 und 213 oder des Artikel 235 genügen. Artikel 251 Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen 1.   Der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) TP(life,1) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null. (b) TP(life,2) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. (c) TP(life,3) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für indexgebundene und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. (d) TP(life,4) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. (e) CAR bezeichnet das Gesamtrisikokapital, d. h. die Summe des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen begründen, wobei das Risikokapital eines Vertrags der höhere Betrag von entweder null oder der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen ist: i) der Summe aller folgenden Beträge: — Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenwärtig im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde; — erwarteter Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Unternehmen zukünftig im sofortigen Todesfall oder bei sofortiger Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde; ii) und dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. 2.   Nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d enthalten sind (a) aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht gemäß Artikel 43 Absätze 3 und 5 berücksichtigt werden können, sowie (b) aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209 bis 215 oder des Artikels 235 genügen. Artikel 252 Mindestkapitalanforderung: Mehrsparten-Versicherungsunternehmen 1.   Die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG werden im Einklang mit den Absätzen 2 bis 11 berechnet. 2.   Die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) NMCR(combined ,nl) bezeichnet die fiktive kombinierte Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung. (b) AMCRnl bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung vorgeschriebene absolute Untergrenze. 3.   Die fiktive kombinierte Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) NMCR(linear ,nl) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit. (b) NSCRnl bezeichnet die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit. (c) Addonnl bezeichnet den Teil der von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kapitalzuschläge, den die Aufsichtsbehörde der Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugeordnet hat. 4.   Die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) MCR(nl,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit. (b) MCR(l,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit. 5.   MCR(nl,nl) und MCR(l,nl) werden auf gleiche Weise berechnet wie MCR(linear,nl) und MCR(linear,l) gemäß den Artikeln 250 und 251, wobei sich die in der Berechnung zugrunde gelegten versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien allerdings ausschließlich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Rahmen von Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten in den in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Nichtlebensversicherungszweigen beziehen. 6.   Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) SCR bezeichnet die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenzkapitalanforderung, die für die Zwecke dieses Artikels keine Kapitalzuschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG umfasst. (b) NMCR(linear,nl) bezeichnet die fiktive lineare Nichtslebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit. (c) NMCR(linear,l) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit. 7.   Die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) NMCR(combined ,l) bezeichnet die fiktive kombinierte Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung. (b) AMCRnl bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG vorgeschriebene absolute Untergrenze. 8.   Die fiktive kombinierte Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit. (b) NSCRl bezeichnet die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit. (c) Addonl bezeichnet den Teil der von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kapitalzuschläge, den die Aufsichtsbehörde der Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugeordnet hat. 9.   Die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) MCR(nl,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit. (b) MCR(l,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit. 10.   MCR(nl,l) und MCR(l,l) werden auf gleiche Weise berechnet wie MCR(linear,nl) und MCR(linear,l) gemäß den Artikeln 250 und 251, wobei sich die in der Berechnung zugrunde gelegten versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien allerdings ausschließlich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Rahmen von Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten in den in Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Lebensversicherungszweigen beziehen. 11.   Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a) SCR bezeichnet die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenzkapitalanforderung, die für die Zwecke dieses Artikels keine Kapitalaufschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG umfasst. (b) NMCR(linear,nl) bezeichnet die fiktive lineare Nichtslebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit. (c) NMCR(linear,l) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit. Artikel 253 Absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung 1.   Die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Versicherungsunternehmen, denen eine Zulassung gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Richtlinie 2009/138/EG erteilt wurde, ist die Summe der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii der Richtlinie genannten Beträge. 2.   Sofern die gebuchten Bruttoprämien im Nichtlebensversicherungsgeschäft in den Zweigen 1 und 2 gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG nicht 10 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien des Unternehmens als Ganzes übersteigen, entspricht die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung dem in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie genannten Betrag. 3.   Sofern die gebuchten Bruttoprämien im Lebensversicherungsgeschäft nicht 10 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien des Unternehmens als Ganzes übersteigen, entspricht die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung dem in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie genannten Betrag KAPITEL VIII ANLAGEN IN VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Artikel 254 Vorschriften zum Risikoselbstbehalt für Originatoren, Sponsoren, oder ursprüngliche Kreditgeber 1.   Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber behält gemäß Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil zurück, der gemäß Absatz 2 in keinem Fall weniger als 5 % beträgt, und legt dieses Engagement gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den Anlegerinformationen explizit offen. 2.   Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 %: (a) das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche; (b) bei Verbriefungen revolvierender Forderungen im Sinne von Artikel 242 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Halten des Anteils des Originators von mindestens 5 % des Nettowerts der verbrieften Forderungen; (c) das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen andernfalls bei der Verbriefung verbrieft worden wären — vorausgesetzt, die Zahl der potenziell verbrieften Forderungen bei der Origination beträgt mindestens 100; (d) das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht; (e) das Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % jeder Verbriefungsposition. 3.   Der Nettoanteil wird bei der Origination berechnet. Der Nettoanteil wird nicht für die Kreditrisikominderung, für Verkaufspositionen oder sonstige Formen der Absicherung berücksichtigt und nicht veräußert. Der Nettoanteil wird durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt. 4.   Der gehaltene materielle Nettoanteil gemäß Absatz 1 wird nicht zwischen verschiedenen Arten von Haltern aufgeteilt. 5.   Die Anforderung gemäß Absatz 1, einen materiellen Nettoanteil zu halten, ist vollständig zu erfüllen (a) vom Originator oder von mehreren Originatoren; (b) vom Sponsor oder von mehreren Sponsoren; (c) vom ursprünglichen Kreditgeber oder von mehreren ursprünglichen Kreditgebern. 6.   Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren Originatoren geschaffen, wird die Pflicht zum Selbstbehalt von jedem Originator in Bezug auf den Anteil an den verbrieften Risikopositionen insgesamt erfüllt, dessen Originator er ist. 7.   Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren ursprünglichen Kreditgebern geschaffen, wird die Pflicht zum Selbstbehalt von jedem ursprünglichen Kreditgeber in Bezug auf den Anteil an den verbrieften Risikopositionen insgesamt erfüllt, bei dem er der ursprüngliche Kreditgeber ist. 8.   Abweichend von den Absätzen 6 und 7 kann bei verbrieften Risikopositionen, die von mehreren Originatoren oder mehreren ursprünglichen Kreditgebern geschaffen werden, die Pflicht zum Selbstbehalt vollumfänglich von einem einzigen Originator oder ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a) Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm oder Verbriefungsmodell eingerichtet und verwaltet es. (b) Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm oder Verbriefungsmodell eingerichtet und mehr als 50 % der verbrieften Risikopositionen insgesamt beigesteuert. 9.   Zeichnen mehrere Sponsoren für die verbrieften Risikopositionen verantwortlich, obliegt die Pflicht zum Selbstbehalt einer der folgenden Parteien: (a) dem Sponsor, dessen wirtschaftliches Interesse am stärksten mit dem der Anleger übereinstimmt, was von der Gesamtheit der Sponsoren auf der Grundlage objektiver Kriterien — wie Gebührenstrukturen, Beteiligung an Einrichtung und Verwaltung des Programms oder Verbriefungsmodells und aus der Verbriefung resultierendes Kreditrisiko — einvernehmlich festgestellt wird; (b) jedem Sponsor entsprechend seinem Anteil an der Gesamtsponsorenzahl. Artikel 255 Ausnahmen von den Vorschriften zum Risikoselbstbehalt 1.   Artikel 254 Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Exponierungen gegenüber den in Artikel 180 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Stellen oder um Exponierungen handelt, die von diesen Stellen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden und die Garantie den in Artikel 215 genannten Anforderungen genügt. 2.   Artikel 254 Absatz 1 gilt nicht für Verbriefungen, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die dem Index zugrunde liegenden Vermögenswerte mit denen eines stark gehandelten Indexes identisch sind oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt. Artikel 256 Qualitative Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen 1.   In Verbriefungen investierende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfüllen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Anforderungen. 2.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen, bevor sie die Anlage tätigen, angemessene Due-Diligence-Prüfungen durch, einschließlich einer Bewertung der Verpflichtung des Originators, Sponsors oder ursprünglichen Kred

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.