Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) DIVwindstorm wird nach Maßgabe des Anhangs III berechnet, jedoch auf Basis der Prämien in Bezug auf die in Absatz 8 genannten Verpflichtungen und beschränkt auf die in Anhang III Nummer 8 aufgeführten Regionen 5 bis 18; (b) Pwindstorm ist ein Schätzwert der Prämien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für jeden Vertrag, der die in Absatz 8 genannten Verpflichtungen abdeckt, in den folgenden zwölf Monaten verdienen werden: für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Artikel 122 Untermodul Erdbebenrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (r,s) der Regionen nach Maßgabe des Anhangs VI; (b) CorrEQ(r,s) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Erdbebenrisiko für die Region r und die Region s nach Maßgabe des Anhangs VI; (c) SCR(earthquake,r) und SCR(earthquake,s) bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Erdbebenrisiko in der Region r bzw. s; (d) SCR(earthquake,other) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen. 2.   Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko einer bestimmten Region s dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet: Dabei gilt: (a) Q(earthquake,r) bezeichnet den Erdbebenrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VI; (b) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Risikozonen (i,j) der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX; (c) Corr(earthquake,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Erdbebenrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs XXIII; (d) WSI(earthquake,r,i) und WSI(earthquake,r,j) bezeichnen die gewichteten Versicherungssummen für das Erdbebenrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX. 3.   Für alle in Anhang VI aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in einer bestimmten Erdbebenzone i einer bestimmten Region r wie folgt: Dabei gilt: (a) W(earthquake,r,i) bezeichnet das Risikogewicht für das Erdbebenrisiko in der Risikozone i der Region r nach Maßgabe des Anhangs X; (b) SI(earthquake,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in der Erdbebenzone i der Region r. 4.   Für alle in Anhang VI aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in einer bestimmten Erdbebenzone i einer bestimmten Region r wie folgt: Dabei gilt: (a) SI(property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 7 und 19 in Bezug auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt; (b) SI(onshore-property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 6 und 18 in Bezug auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt. 5.   Die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine oder beide der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt: (a) Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 oder 19 in Bezug auf das Erdbebenrisiko, wenn das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt; (b) Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6 oder 18 in Bezug auf durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land, wenn das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt. 6.   Die Höhe des in Absatz 5 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) DIVearthquake wird nach Maßgabe des Anhangs III berechnet, jedoch auf Basis der Prämien in Bezug auf die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen und beschränkt auf die in Anhang III aufgeführten Regionen 5 bis 18; (b) Pearthquake ist ein Schätzwert der Prämien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für jeden Vertrag, der die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen abdeckt, in den folgenden zwölf Monaten verdienen werden: für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge Artikel 123 Untermodul Überschwemmungsrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (r,s) der in Anhang VII aufgeführten Regionen; (b) CorrFL(r,s) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Überschwemmungsrisiko für die Region r und die Region s nach Maßgabe des Anhangs VII; (c) SCR(flood,r) und SCR(flood,s) bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Überschwemmungsrisiko in der Region r bzw. s; (d) SCR(flood,other) bezeichnet die Kapitalanforderung für Überschwemmungsrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen. 2.   Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen ist die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko einer bestimmten Region r die höhere der beiden folgenden Kapitalanforderungen: (a) Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in der Region r in dem in Absatz 3 dargelegten Szenario A; (b) Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in der Region r in dem in Absatz 4 dargelegten Szenario B. 3.   Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario A dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe: (a) plötzlicher Schaden in einer Höhe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 65 % des festgelegten Überschwemmungsschadens in der Region r entspricht; (b) Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 45 % des festgelegten Überschwemmungsschadens in der Region r entspricht. 4.   Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario B dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe: (a) plötzlicher Schaden in einer Höhe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 100 % des festgelegten Überschwemmungsschadens in der Region r entspricht; (b) Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 10 % des festgelegten Überschwemmungsschadens in der Region r entspricht. 5.   Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen errechnet sich der festgelegte Überschwemmungsschaden in einer bestimmten Region r wie folgt: Dabei gilt: (a) Q(flood,r) bezeichnet den Überschwemmungsrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VII; (b) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Risikozonen (i,j) der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX; (c) Corr(flood,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Überschwemmungsrisiko in den Überschwemmungszonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs XXIV; (d) WSI(flood,r,i) und WSI(flood,r,j) bezeichnen die gewichteten Versicherungssummen für das Überschwemmungsrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX. 6.   Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Überschwemmungszone i einer bestimmten Region r wie folgt: Dabei gilt: (a) W(flood,r,i) bezeichnet das Risikogewicht für das Überschwemmungsrisiko in Risikozone i der Region r nach Maßgabe des Anhangs X; (b) SI(flood,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in Überschwemmungszone i der Region r. 7.   Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die Versicherungssumme für eine bestimmte Überschwemmungszone i einer bestimmten Region r wie folgt: Dabei gilt: (a) SI(property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 7 und 19 in Bezug auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt; (b) SI(onshore-property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 6 und 18 in Bezug auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt; (c) SI(motor,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 5 und 17 in Bezug auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt. 8.   Die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt: (a) Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 oder 19, die das Überschwemmungsrisiko abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt; (b) Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6 oder 18 in Bezug auf durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land, bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt; (c) Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 5 oder 17, die das Überschwemmungsrisiko abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt. 9.   Die Höhe des in Absatz 8 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) DIVflood wird nach Maßgabe des Anhangs III berechnet, jedoch auf Basis der Prämien in Bezug auf die in Absatz 8 Buchstaben a, b und c genannten Verpflichtungen und beschränkt auf die in Anhang III Nummer 8 aufgeführten Regionen 5 bis 18; (b) Pflood ist ein Schätzwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für jeden Vertrag, der die in Absatz 8 Buchstaben a, b und c genannten Verpflichtungen abdeckt, in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird: für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Artikel 124 Untermodul Hagelrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (r,s) der in Anhang VIII aufgeführten Regionen; (b) CorrFL(r,s) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Hagelrisiko für die Region r und die Region s nach Maßgabe des Anhangs VIII; (c) SCR(hail,r) und SCR(hail,s) bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Hagelrisiko in der Region r bzw. s; (d) SCR(hail,other) bezeichnet die Kapitalanforderung für Hagelrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen. 2.   Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen ist die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in einer bestimmten Region r die höhere der beiden folgenden Kapitalanforderungen: (a) Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in der Region r im Szenario A; (b) Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in der Region r im Szenario B. 3.   Bei allen in Anhang VIII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario A dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe: (a) plötzlicher Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 70 % des festgelegten Hagelschadens in der Region r entspricht; (b) Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 50 % des festgelegten Hagelschadens in der Region r entspricht. 4.   Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario B dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe: (a) plötzlicher Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 100 % des festgelegten Hagelschadens in der Region r entspricht; (b) Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 20 % des festgelegten Hagelschadens in der Region r entspricht. 5.   Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen errechnet sich der festgelegte Hagelschaden in einer bestimmten Region r wie folgt: Dabei gilt: (a) Q(flood,r) bezeichnet den Hagelrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VIII; (b) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Risikozonen (i,j) der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX; (c) Corr(hail,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Hagelrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs XXV; (d) WSI(hail,r,i) und WSI(hail,r,j) bezeichnen die gewichteten Versicherungssummen für das Hagelrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX. 6.   Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Hagelrisiko in einer bestimmten Hagelzone i einer bestimmten Region r wie folgt: Dabei gilt: (a) W(hail,r,i) bezeichnet das Risikogewicht für das Hagelrisiko in der Risikozone i der Region r nach Maßgabe des Anhangs X; (b) SI(hail,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme für das Hagelrisiko in der Hagelzone i der Region r. 7.   Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen und alle Hagelzonen errechnet sich die Versicherungssumme für das Hagelrisiko in einer bestimmten Hagelzone i einer bestimmten Region r wie folgt: Dabei gilt: (a) SI(property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 7 und 19 in Bezug auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt; (b) SI(onshore-property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 6 und 18 in Bezug auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt; (c) SI(motor,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 5 und 17 in Bezug auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt. 8.   Die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine oder mehrere der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt: (a) Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 oder 19, die das Hagelrisiko abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt; (b) Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6 oder 18, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt; (c) Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 5 oder 17, die das Hagelrisiko abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt. 9.   Die Höhe des in Absatz 8 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) DIVhail wird nach Maßgabe des Anhangs III berechnet, jedoch auf Basis der Prämien in Bezug auf die in Absatz 8 Buchstaben a, b und c genannten Verpflichtungen und beschränkt auf die in Anhang III aufgeführten Regionen 5 bis 18; (b) Phail ist ein Schätzwert der Prämien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für jeden Vertrag, der die in Absatz 8 Buchstaben a, b und c genannten Verpflichtungen abdeckt, in den folgenden zwölf Monaten verdienen werden: für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Artikel 125 Untermodul Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Risikozonen (i,j) Frankreichs nach Maßgabe des Anhangs IX; (b) Corr(subsidence,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko in den Risikozonen i und j nach Maßgabe des Anhangs XXVI; (c) WSI(subsidence,r,i) und WSI(subsidence,r,j) bezeichnen die gewichteten Versicherungssummen für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko in den Risikozonen i und j Frankreichs nach Maßgabe des Anhangs IX. 2.   Für alle Bodensenkungszonen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko einer bestimmten Risikozone i Frankreichs wie folgt: Dabei gilt: (a) W(subsidence,i) bezeichnet das Risikogewicht für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko der Risikozone i nach Maßgabe des Anhangs X; (b) SI(subsidence,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19 in Bezug auf Verträge, die das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko bei Wo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.