Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hngebäuden in der Bodensenkungs- und Erdrutschzone i abdecken. Artikel 126 Interpretation von Katastrophenszenarien 1.   Für die Zwecke des Artikels 121 Absätze 3 und 4, Artikel 123 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 124 Absätze 3 und 4 legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Kapitalanforderung die folgenden Annahmen zugrunde: (a) die beiden in diesen Artikeln genannten aufeinanderfolgenden Ereignisse sind voneinander unabhängig; (b) die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen engagieren sich zwischen den beiden Ereignissen nicht in neuen Versicherungsrisikominderungstechniken. 2.   Ungeachtet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe d haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen — sofern die laufenden Rückversicherungsverträge Wiederauffüllungen vorsehen — künftigen Maßnahmen des Managements in Bezug auf Wiederauffüllungen zwischen dem ersten und dem zweiten Ereignis zu berücksichtigen. Die Annahmen über die künftigen Maßnahmen des Managements müssen realistisch, objektiv und nachprüfbar sein. Artikel 127 Untermodul Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung 1.   Die Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Rückversicherungsvertrag ergäbe, der Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereich 28 abdeckt, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in den in Anhang I genannten Geschäftsbereichen 9 und 21. 2.   Die Höhe des in Absatz 1 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) DIVnpproperty wird nach Maßgabe des Anhangs III berechnet, jedoch auf Basis der von dem Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verdienten Prämien in dem in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereich 28, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in den in Anhang I genannten Geschäftsbereichen 9 und 21; (b) Pproperty ist ein Schätzwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten für jeden Vertrag verdienen wird, der Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I genannten Geschäftsbereich 28, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in den in Anhang I genannten Geschäftsbereichen 9 und 21, abdeckt: für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Artikel 128 Untermodul Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen 1.   Das Untermodul Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen umfasst sämtliche folgenden Untermodule: (a) das Untermodul Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko; (b) das Untermodul Seefahrtrisiko; (c) das Untermodul Luftfahrtrisiko; (d) das Untermodul Feuerrisiko; (e) das Untermodul Haftpflichtrisiko; (f) das Untermodul Kredit- und Kautionsrisiko. 2.   Die Kapitalanforderung für das Untermodul Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle in Absatz 1 aufgeführten Untermodule; (b) SCRi bezeichnet die Kapitalanforderungen für das Untermodul i. Artikel 129 Untermodul Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge folgendem Betrag in Euro entspricht: Dabei gilt: (a) Na ist Anzahl der Fahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 4 und 16 versichert sind und für die eine angenommene Deckungssumme von mehr als 24 000 000 EUR gilt; (b) Nb ist die Anzahl der Fahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 4 und 16 versichert sind und für die eine angenommene Deckungssumme von 24 000 000 EUR oder weniger gilt. Die Anzahl der durch die proportionalen Rückversicherungsverpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgedeckten Kraftfahrzeuge wird mit dem relativen Anteil der Verpflichtungen des Unternehmens in Bezug auf die Versicherungssumme der Kraftfahrzeuge gewichtet. 2.   Die in Absatz 1 genannte angenommene Deckungssumme entspricht der Gesamtdeckungssumme des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags für Kraftfahrzeuge bzw., wenn in den Vertragsbedingungen keine solche Gesamtdeckungssumme festgelegt ist, dem Gesamtbetrag der Deckungssummen für Sach- und Personenschäden. Ist die Deckungssumme als Höchstbetrag je Opfer festgelegt, beruht die angenommene Deckungssumme auf zehn Opfern. Artikel 130 Untermodul Seefahrtrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Seefahrtrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) SCRtanker ist die Kapitalanforderung für das Risiko einer Tankerkollision; (b) SCRplatform ist die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion. 2.   Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Tankerkollision entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften wie folgt errechnet: Dabei gilt: (a) der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Tankerkollision versichert sind; (b) SI(hull,t) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die See-Schiffskaskoversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Tanker t; (c) SI(liab,t) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Seehaftpflichtversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Tanker t; (d) SI(pollution,t) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Ölverschmutzungsversicherung und -rückversicherung in Bezug auf Tanker t. 3.   Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet: Dabei gilt: (a) der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gasplattformen, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Plattformexplosion versichert sind; (b) SIp ist die kumulierte Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die folgenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Plattform p: i) Schadenersatzverpflichtungen für Sachschäden; ii) Schadenersatzverpflichtungen für die Beseitigung von Wrackteilen; iii) Schadenersatzverpflichtungen für entgangene Produktionserträge; iv) Schadenersatzverpflichtungen für die Kosten zur Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs; v) Haftpflichtversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen. Artikel 131 Untermodul Luftfahrtrisiko Die Kapitalanforderung für das Luftfahrtrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet: Dabei gilt: (a) der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 versichert sind; (b) SIa ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Luftfahrt-Kaskoversicherung und -rückversicherung und die Luftfahrthaftpflichtversicherung und -rückversicherung in Bezug auf Flugzeug a. Artikel 132 Untermodul Feuerrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Feuerrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge der Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die größte Feuerrisikokonzentration entspricht. 2.   Die größte Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme, die alle folgenden Bedingungen erfüllt: (a) das Unternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19, die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken; (b) alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern. 3.   Für die Zwecke des Absatzes 2 kann die Gebäudegruppe durch einen oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge abgedeckt sein. Artikel 133 Untermodul Haftpflichtrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Haftpflichtrisikogruppen (i,j) nach Maßgabe des Anhangs XI; (b) Corr(liability,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Haftpflichtrisiko der Haftpflichtrisikogruppen i und j nach Maßgabe des Anhangs XI; (c) SCR(liability,i) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko der Haftpflichtrisikogruppe i. 2.   Bei allen in Anhang XI aufgeführten Haftpflichtrisikogruppen entspricht die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko einer bestimmten Haftpflichtrisikogruppe i dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe entstünde, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet: Dabei gilt: (a) f(liability,i) bezeichnet den Risikofaktor für die Haftpflichtrisikogruppe i nach Maßgabe des Anhangs XI; (b) P(liability,i) bezeichnet die Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in der Haftpflichtrisikogruppe i verdienen wird; für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. 3.   Bei der Berechnung des in Absatz 2 genannten Verlusts an Basiseigenmitteln werden die folgenden Annahmen zugrunde gelegt: (a) der Schaden von Haftpflichtrisikogruppe i wird durch ni Versicherungsansprüche verursacht, und die durch diese Versicherungsansprüche verursachten Schäden sind für das Geschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in der Haftpflichtrisikogruppe i repräsentativ und summieren sich zum Schaden der Haftpflichtrisikogruppe i; (b) die Zahl der Versicherungsansprüche ni entspricht der kleinsten Ganzzahl, die den folgenden Betrag übersteigt: Dabei gilt: i) f (liability,i) und P (liability,i) sind gemäß Absatz 2 definiert; ii) Lim(i,1) bezeichnet den größten Haftungshöchstbetrag des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Haftpflichtrisikogruppe i; (c) leistet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Haftpflichtrisikogruppe i unbegrenzte Deckung, wird die Zahl der Versicherungsansprüche ni gleich eins gesetzt. Artikel 134 Untermodul Kredit- und Kautionsrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Kredit- und Kautionsrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) SCRdefault bezeichnet die Kapitalanforderung für das Risiko eines Großkreditausfalls; (b) SCRrecession bezeichnet die Kapitalanforderung für das Rezessionsrisiko. 2.   Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Großkreditausfalls entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich bei einem plötzlichen Ausfall der beiden größten Forderungen in Bezug auf die Verpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in den Geschäftsbereichen 9 und 21 ergäbe. Die Berechnung der Kapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass der Verlust bei Ausfall ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge bei jeder Forderung10 % der Versicherungssumme für diese Forderung entspricht. 3.   Die in Absatz 2 genannten beiden größten Kreditversicherungsforderungen werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. 4.   Die Kapitalanforderung für das Rezessionsrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge 100 % der Prämien entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten in den Geschäftsbereichen 9 und 21 verdient. Artikel 135 Untermodul sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko Die Kapitalanforderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge folgendem Betrag entspricht: Dabei gilt: (a) P1 , P2 , P3 , P4 und P5 bezeichnen Schätzwerte der Bruttoprämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge in den folgenden zwölf Monaten in Bezug auf die in Anhang XII aufgeführten Gruppen 1 bis 5 von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen voraussichtlich verdienen wird; (b) c1 , c2 , c3 , c4 und c5 bezeichnen die Risikofaktoren für die in Anhang XII aufgeführten Gruppen von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen. ABSCHNITT 3 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul Artikel 136 Korrelationskoeffizienten 1.   Das lebensversicherungstechnische Risikomodul umfasst sämtliche folgenden Untermodule: (a) Untermodul Sterblichkeitsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG; (b) Untermodul Langlebigkeitsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG; (c) Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG; (d) Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG; (e) Untermodul Revisionsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG; (f) Untermodul Stornorisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG; (g) Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG. 2.   Die Kapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (i,j) der in Absatz 1 aufgeführten Untermodule; (b) CorrNL(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter für das lebensversicherungstechnische Risiko für die Untermodule i und j; (c) SCRi und SCRj bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Risikountermodul i bzw. für das Risikountermodul j. 3.   Der Korrelationskoeffizient Corri,j , auf den in Anhang IV Nummer 3 der Richtlinie 2009/138/EG Bezug genommen wird, entspricht dem in Spalte i und Zeile j der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert: j i Sterblich-keit Langlebig-keit Invalidität Kosten Revision Storno Katastro-phen Sterblich-keit 1 – 0,25 0,25 0,25 0 0 0,25 Langlebig-keit – 0,25 1 0 0,25 0,25 0,25 0 Invalidität 0,25 0 1 0,5 0 0 0,25 Kosten 0,25 0,25 0,5 1 0,5 0,5 0,25 Revision 0 0,25 0 0,5 1 0 0 Storno 0 0,25 0 0,5 0 1 0,25 Katastro-phen 0,25 0 0,25 0,25 0 0,25 1 Artikel 137 Untermodul Sterblichkeitsrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Sterblichkeitsraten um 15 % ergäbe. 2.   Der Anstieg der Sterblichkeitsraten gemäß Absatz 1 gilt nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt. Bei der Identifizierung von Versicherungsverträgen, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt, können folgende Annahmen herangezogen werden: (a) mehrere Versicherungsverträge in Bezug auf denselben Versicherten können wie ein einziger Versicherungsvertrag behandelt werden; (b) wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppen von Versicherungsverträgen nach Artikel 35 basiert, kann die Identifizierung derjenigen Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, auch auf Vertragsgruppen anstatt auf einzelnen Verträgen basieren, sofern dies annähernd zum gleichen Ergebnis führt. 3.   Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrundeliegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen. Artikel 138 Untermodul Langlebigkeitsrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Rückgang der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Sterblichkeitsraten um 20 % ergäbe. 2.   Der Rückgang der Sterblichkeitsraten gemäß Absatz 1 gilt nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt. Bei der Identifizierung von Versicherungsverträgen, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt, können folgende Annahmen herangezogen werden: (a) mehrere Versicherungsverträge in Bezug auf denselben Versicherten können wie ein einziger Versicherungsvertrag behandelt werden; (b) wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppen von Versicherungsverträgen nach Artikel 35 basiert, kann die Identifizierung derjenigen Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, auch auf Vertragsgruppen anstatt auf einzelnen Verträgen basieren, sofern dies annähernd zum gleichen Ergebnis führt. 3.   Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrundeliegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen. Artikel 139 Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe: (a) Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 35 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln; (b) Anstieg der bei der Berechnung der versiche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.