Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bezeichnet den Beitrag aller externen Gegenparteien zum risikomindernden Effekt der Pool-Vereinbarung auf das versicherungstechnische Risiko des Unternehmens. (d) Die dem Pool angehörenden Gegenparteien und die nicht dem Pool angehöhrenden externen Gegenparteien dürfen entsprechend ihrem Rating durch eine benannte Ratingagentur zu Gruppen zusammengefasst werden, sofern es getrennte Gruppen für Pool-Forderungen vom Typ A, Typ B und Typ C gibt. Artikel 110 Vereinfachte Berechnung — Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 genannten Verlust bei Ausfall für eine Gruppe von Einzeladressen-Forderungen berechnen. In diesem Fall wird der Gruppe von Einzeladressen-Forderungen die Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet, die von den Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Artikel 199 den zu der Gruppe gehörenden Einzeladressen-Forderungen zugeordnet wurden, die höchste ist. Artikel 111 Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats auf das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko als Differenz zwischen folgenden Kapitalanforderungen berechnen: (a) Summe der hypothetischen Kapitalanforderungen der Untermodule für das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die von dem risikomindernden Instrument betroffen sind, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht vorhanden wären; (b) Summe der Kapitalanforderungen der Untermodule für das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die von dem risikomindernden Instrument betroffenen sind. Artikel 112 Vereinfachte Berechnung des risikobereinigten Werts der Sicherheit zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Sicherheit 1.   Ist Artikel 88 dieser Verordnung erfüllt und ist sowohl die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung als auch die dort genannte Dritte-Anforderung erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 85 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen. 2.   Sind die Artikel 88 und 214 dieser Verordnung erfüllt und ist die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung erfüllt, die dort genannte Dritte-Anforderung jedoch nicht erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 75 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen. Unterabschnitt 7 Anwendungsbereich der versicherungstechnischen Risikomodule Artikel 113 Zur Berechnung der Kapitalanforderungen für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, das lebensversicherungstechnische Risiko und das krankenversicherungstechnische Risiko wenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Module wie folgt an: (a) das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul auf Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen; (b) das lebensversicherungstechnische Risikomodul auf Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen; (c) das krankenversicherungstechnische Risikomodul auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen. ABSCHNITT 2 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul Artikel 114 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul 1.   Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul umfasst sämtliche folgenden Untermodule: (a) das in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko; (b) das in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko; (c) das Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko. 2.   Die Kapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (i,j) der in Absatz 1 aufgeführten Untermodule; (b) CorrNL(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko für die Untermodule i und j; (c) SCRi und SCRj bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Risikountermodul i bzw. für das Risikountermodul j. 3.   Der in Absatz 2 genannte KorrelationsparameterCorrH(i,j) bezeichnet den in Spalte i und Zeile j der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert: j i Nichtlebens-prämien- und -rückstellung Nichtlebens-katastrophe Nichtlebens-storno Nicht-lebensprämien- und -rückstellung 1 0,25 0 Nichtlebens-katastrophe 0,25 1 0 Nichtlebensstorno 0 0 1 Artikel 115 Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko Die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) σnl bezeichnet die gemäß Artikel 117 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko; (b) Vnl bezeichnet das gemäß Artikel 116 ermittelte Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko. Artikel 116 Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko 1.   Das Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko entspricht der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der in Anhang II aufgeführten Segmente. 2.   Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß eines bestimmten Segments s wie folgt: Dabei gilt: (a) V(prem,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segment s; (b) V(res,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segment s; (c) DIVs bezeichnet den Faktor für die geografische Diversifizierung von Segment s. 3.   Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt: Dabei gilt: (a) Ps bezeichnet einen Schätzwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird; (b) P(last,s) bezeichnet die Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s in den letzten zwölf Monaten verdient hat; (c) FP(existing,s) bezeichnet den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s nach den folgenden zwölf Monaten bezogen auf bestehende Verträge verdienen wird; (d) FP(future,s) bezeichnet den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Segment s bezogen auf Verträge verdienen wird, bei denen der Ersterfassungszeitpunkt in den folgenden zwölf Monaten liegt, jedoch ausgenommen der Prämien, die in den zwölf Monaten nach dem Ersterfassungszeitpunkt verdient werden. 4.   Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s alternativ zu der in Absatz 3 dieses Artikels ausgeführten Berechnung nach folgender Formel berechnen: sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens hat beschlossen, dass seine im Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienten Prämien nicht mehr als Ps betragen werden; (b) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat wirksame Kontrollverfahren eingerichtet, um sicherzustellen, dass die in Buchstabe a genannte Obergrenze der verdienten Prämien eingehalten wird; (c) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat die zuständige Aufsichtsbehörde über den unter Buchstabe a genannten Beschluss und die Gründe dafür unterrichtet. Für die Zwecke dieser Berechnung erfolgt die Bezeichnung der Terme Ps , FP(existing,s) und FP(future,s) im Einklang mit Absatz 3 Buchstaben a, c und d. 5.   Für die Zwecke der in den Absätzen 3 und 4 ausgeführten Berechnungen verstehen sich die Prämien als Nettobeträge nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Die folgenden Prämien für Rückversicherungsverträge werden nicht abgezogen: (a) Prämien im Zusammenhang mit versicherungsfremden Ereignissen oder regulierten Versicherungsansprüchen, die in den in Artikel 41 Absatz 3 genannten Zahlungsströmen nicht berücksichtigt werden; (b) Prämien für Rückversicherungsverträge, die nicht die Artikel 209, 210, 211 und 213 erfüllen. 6.   Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten entspricht das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments dem besten Schätzwert der Rückstellungen für noch nicht regulierte Ansprüche in diesem Segment, nach Abzug der aufgrund von Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, sofern diese Rückversicherungsverträge oder Zweckgesellschaften die Artikel 209, 210, 211 und 213 erfüllen. Das Volumenmaß darf kein negativer Betrag sein. 7.   Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten wird die geografische Diversifizierung eines bestimmten Segments entweder standardmäßig gleich 1 gesetzt oder gemäß Anhang III berechnet. Artikel 117 Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko 1.   Die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) Vnl bezeichnet das Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko; (b) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (s,t) der in Anhang II aufgeführten Segmente; (c) CorrS(s,t) bezeichnet den Korrelationsparameter für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko für Segment s und Segment t gemäß Anhang IV; (d) σs und σt bezeichnen die Standardabweichungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko der Segmente s bzw. t; (e) Vs und Vt bezeichnen die in Artikel 116 genannten Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Segmente s bzw. t. 2.   Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten errechnet sich die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt: Dabei gilt: (a) σ(prem,s) bezeichnet die gemäß Absatz 3 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko des Segments s; (b) σ(res,s) bezeichnet die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko von Segment s gemäß Anhang II; (c) V(prem,s) bezeichnet das in Artikel 116 genannte Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segment s; (d) V(res,s) bezeichnet das in Artikel 116 genannte Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segment s. 3.   Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten entspricht die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko eines bestimmten Segments dem Produkt aus der Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko des in Anhang II aufgeführten Segments und dem Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung. Bei den in Anhang II aufgeführten Segmenten 1, 4 und 5 ist der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung gleich 80 %. Bei alle anderen im Anhang aufgeführten Segmenten ist der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung gleich 100 %. Artikel 118 Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c genannte Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, der sich aus einer Kombination folgender plötzlicher Ereignisse ergäbe: (a) Beendigung von 40 % der Versicherungsverträge, deren Beendigung zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde; (b) wenn Rückversicherungsverträge künftig abzuschließende Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge decken, einem Rückgang der Anzahl jener künftigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt wird, um 40 %. 2.   Die in Absatz 1 genannten Ereignisse gelten einheitlich für alle betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. Bei Rückversicherungsverträgen wird das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ereignis auf die zugrundeliegenden Versicherungsverträge angewandt. 3.   Zur Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei Eintritt des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignisses legt das Unternehmen die Art von Beendigung zugrunde, die auf Ebene des einzelnen Vertrags die größte negative Auswirkung auf die Basiseigenmittel des Unternehmens hat. Artikel 119 Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko 1.   Das Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko umfasst sämtliche folgenden Untermodule: (a) das Untermodul Naturkatastrophenrisiko; (b) das Untermodul Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung; (c) das Untermodul Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen; (d) das Untermodul sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko. 2.   Die Kapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Katastrophenrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) SCRnatCAT bezeichnet die Kapitalanforderung für das Naturkatastrophenrisiko; (b) SCRnpproperty bezeichnet die Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung; (c) SCRmmCAT bezeichnet die Kapitalanforderung für das Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen; (d) SCRCATother bezeichnet die Kapitalanforderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko. Artikel 120 Untermodul Naturkatastrophenrisiko 1.   Das Untermodul Naturkatastrophenrisiko umfasst sämtliche folgenden Untermodule: (a) das Untermodul Sturmrisiko; (b) das Untermodul Erdbebenrisiko; (c) das Untermodul Überschwemmungsrisiko; (d) das Untermodul Hagelrisiko; (e) das Untermodul Bodensenkungsrisiko. 2.   Die Kapitalanforderung für das Naturkatastrophenrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen der in Absatz 1 aufgeführten Untermodule i; (b) SCRi bezeichnet die Kapitalanforderung für das Untermodul i. Artikel 121 Untermodul Sturmrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (r,s) der in Anhang V aufgeführten Regionen; (b) CorrWS(r,s) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Sturmrisiko der in Anhang V aufgeführten Regionen r und s; (c) SCR(windstorm,r) und SCR(windstorm,s) bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Sturmrisiko in der Region r bzw. s; (d) SCR(windstorm,other) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen. 2.   Für alle in Anhang V aufgeführten Regionen ist die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko einer bestimmten Region r die höhere der beiden folgenden Kapitalanforderungen: (a) Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in der Region r in dem in Absatz 3 dargelegten Szenario A; (b) Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in der Region r in dem in Absatz 4 dargelegten Szenario B; 3.   In allen in Anhang V aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario A dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Abfolge von Ereignissen ergäbe: (a) plötzlicher Schaden in einer Höhe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 80 % des festgelegten Sturmschadens in der Region r entspricht; (b) Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 40 % des festgelegten Sturmschadens in der Region r entspricht. 4.   Bei allen in Anhang V aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario B dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe: (a) plötzlicher Schaden in einer Höhe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 100 % des festgelegten Sturmschadens in der Region r entspricht; (b) Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 20 % des festgelegten Sturmschadens in der Region r entspricht. 5.   Bei allen in Anhang V aufgeführten Regionen ist der festgelegte Sturmschaden in einer bestimmten Region r gleich folgendem Betrag: Dabei gilt: (a) Q(windstorm,r) bezeichnet den Sturmrisikofaktor für die in Anhang V aufgeführte Region r; (b) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Risikozonen (i,j) der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX; (c) Corr(windstorm,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Sturmrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs XXII; (d) WSI(windstorm,r,i) und WSI(windstorm,r,j) bezeichnen die gewichteten Versicherungssummen für das Sturmrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX. 6.   Für alle in Anhang V aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Sturmrisiko in einer bestimmten Sturmzone i einer bestimmten Region r wie folgt: Dabei gilt: (a) W(windstorm,r,i) bezeichnet das Risikogewicht für das Sturmrisiko in der Risikozone i der Region r nach Maßgabe des Anhangs X; (b) SI(windstorm,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme für das Sturmrisiko in einer bestimmten Sturmzone i der Region r. 7.   Für alle in Anhang V aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die Versicherungssumme für das Sturmrisiko in einer bestimmten Sturmzone i einer bestimmten Region r wie folgt: Dabei gilt: (a) SI(property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 7 und 19 in Bezug auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt; (b) SI(onshore-property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 6 und 18 in Bezug auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt. 8.   Die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt: (a) Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 oder 19, die das Sturmrisiko abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt; (b) Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6 oder 18, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt. 9.   Die Höhe des in Absatz 8 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschafte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.