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EU-DBA-SBG

§ 23Vorlage von Informationen und Erscheinen vor dem Beratenden Ausschuss

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

(1) Für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss kann eine betroffene Person dem Beratenden Ausschuss jegliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorlegen, die für die Stellungnahme relevant sein könnten, sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen.
(2) Auf Anfrage des Beratenden Ausschusses legen eine betroffene Person und die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland dem Beratenden Ausschuss alle Informationen, Nachweise oder Unterlagen vor, die für die Stellungnahme erforderlich sind. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. § 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die Vorlage von Informationen nach Absatz 2 verweigern, wenn
1.
sie die angeforderten Informationen nach geltendem Recht nicht erlangen oder beschaffen kann,
2.
die Informationen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder ein Geschäftsverfahren betreffen oder
3.
die Preisgabe der Informationen der öffentlichen Ordnung widerspricht.
(4) Eine betroffene Person kann auf eigenen Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vor einem Beratenden Ausschuss selbst erscheinen oder sich vertreten lassen. Auf entsprechende Aufforderung des Beratenden Ausschusses hat eine betroffene Person oder ihr Vertreter vor dem Beratenden Ausschuss zu erscheinen.
(5) Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die keine Amtsträger im Sinne des § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Abgabenordnung sind, haben als amtlich zugezogene Sachverständige das Steuergeheimnis zu wahren.
(6) Die betroffene Person und ihr Vertreter verpflichten sich, sämtliche Informationen einschließlich der Unterlagen, von denen sie während eines Verfahrens nach diesem Gesetz Kenntnis erhalten, geheim zu halten. Sie geben gegenüber den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Erklärung ab, wenn sie im Verlauf eines Verfahrens nach diesem Gesetz dazu aufgefordert werden.
(7) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Kommission über Maßnahmen, die sie getroffen hat, um Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht nach den Absätzen 5 und 6 zu ahnden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c60575e4e8809b10d62e60c46a167dcd4d619716ac0bc6e0c01aced8a3e05767

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 156 AOAbsehen von der Steuerfestsetzung

    „… ch § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. § 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung bleiben unberührt. (3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die Vorlage von Informationen nach Ab …“

  • § 30 AOSteuergeheimnis

    „… achweise oder Unterlagen vor, die für die Stellungnahme erforderlich sind. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. § 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung bleib …“

  • § 7 AOAmtsträger

    „… ieder des Beratenden Ausschusses, die keine Amtsträger im Sinne des § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Abgabenordnung sind, haben als amtlich zugezogene Sachverständige das Steuergeheimnis zu wahren. (6) Die betroffene Person und ihr Ver …“