(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person für den Beratenden Ausschuss aus jedem der folgenden Gründe ablehnen:
1.
die betreffende Person gehört einer der beteiligten Finanzverwaltungen an oder ist für diese tätig oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorhergehenden drei Jahre in einer solchen Situation;
2.
die betreffende Person hat oder hatte eine wesentliche Beteiligung an oder ein Stimmrecht in der betroffenen Person oder ist oder war zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Benennung deren Angestellter oder Berater;
3.
die betreffende Person bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden Streitfall oder den zu schlichtenden Streitfällen;
4.
die betreffende Person ist Angestellte eines Unternehmens der Steuerberatung oder erteilt auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten drei Jahre vor der Benennung in einer solchen Situation.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bis zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses weitere Gründe für die Ablehnung der Benennung von unabhängigen Personen für den Beratenden Ausschuss vereinbaren.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann verlangen, dass eine unabhängige Person, die nicht nach § 24 Absatz 2 und 3 gerichtlich benannt worden ist, oder ihre Stellvertreter etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten offenlegt, welche die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieser Person im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.
(3) Eine dem Beratenden Ausschuss angehörende unabhängige Person darf sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, nachdem die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses ergangen ist, nicht in einer Situation befinden, aufgrund derer eine zuständige Behörde Einwände gegen ihre Benennung hätte erheben können, wenn sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der Benennung für denselben Beratenden Ausschuss in dieser Situation befunden hätte.
(4) Entscheidet ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland nach Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses über die mangelnde Unabhängigkeit einer unabhängigen Person eines Beratenden Ausschusses, wird eine Entscheidung nach § 18, sofern diese bereits vorliegt, nicht umgesetzt. In diesem Fall beginnt das Verfahren nach Kapitel 4 dieses Gesetzes von Neuem.
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