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ESVGDüV

§ 8Übermittlung von nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung erhobenen und gespeicherten Daten

Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Die Bundesanstalt hat folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach § 6 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, sowie folgende in Nummer 4 genannte Daten der meldepflichtigen Unternehmen nach den §§ 2 bis 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung zu übermitteln:
1.
Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen des Betriebs oder des Meldepflichtigen sowie Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners,
2.
die Anschrift des Betriebs,
3.
die Handelsregisternummer des Unternehmens,
4.
erhobene und gespeicherte Daten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft, der Zuckerwirtschaft, der Fettwirtschaft und der Milchwirtschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR04C0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ee6d3a4a4fb9e0f698ef39aeab83b64d8c5be8c9a4000317e2f09fd62ce03c7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 MarktOWMeldVMeldepflichtige, Gesamtmeldung

    „Die Bundesanstalt hat folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach § 6 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) …“