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§ 9Übermittlung von nach der InVeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten

Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Die in § 3 Absatz 2 Nummer 4 genannten Behörden haben folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach den §§ 8, 10 und 16 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist, zu übermitteln:
1.
Name des Betriebs oder der Firma einschließlich Rechtsform,
2.
Anschrift,
3.
Betriebsnummer,
4.
Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, sofern der Betriebsinhaber diese in seinem Antrag freiwillig angegeben hat,
5.
landwirtschaftliche Flächen des Betriebs nach Lage, Größe und Nutzung sowie die im Sammelantrag für das aktuelle Antragsjahr angegebene Hauptkultur,
6.
Arten und im Sammelantrag angegebene voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR04C0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ee6d3a4a4fb9e0f698ef39aeab83b64d8c5be8c9a4000317e2f09fd62ce03c7

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