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ESVGDüV

§ 11Datenschutz und Datensicherheit

Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben die zur Datenübermittlung verpflichteten Behörden zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25, 30 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR04C0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ee6d3a4a4fb9e0f698ef39aeab83b64d8c5be8c9a4000317e2f09fd62ce03c7

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