Zum Gesetzesinhalt

ESiV

§ 17Unterrichtungspflichten der Sicherheitsbehörde über Sicherheitsgenehmigungen

Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur über die erstmalige Erteilung, die Erneuerung, die Änderung oder den Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung. Die Unterrichtung hat innerhalb von zwei Wochen nach der erstmaligen Erteilung, der Erneuerung, der Änderung oder dem Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung zu erfolgen.
(2) Die Unterrichtung enthält
1.
Name und Anschrift des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem eine Sicherheitsgenehmigung erstmalig erteilt, erneuert, geändert oder widerrufen worden ist,
2.
die Bezeichnung des Geltungsbereichs der Sicherheitsgenehmigung,
3.
das Ausstellungsdatum der Sicherheitsgenehmigung,
4.
die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsgenehmigung sowie
5.
im Fall des Widerrufs der Sicherheitsgenehmigung die Gründe für den Widerruf.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 189ad611cd2cf388a3c35cf692ffb09452a1f19cd2cbdd85517b84347d0a6341

XML-Quelle beim Herausgeber