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ESchG

§ 9Arztvorbehalt

Gesetz zum Schutz von Embryonen

Nur ein Arzt darf vornehmen:
1.
die künstliche Befruchtung,
2.
die Präimplantationsdiagnostik,
3.
die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
4.
die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027460990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8f3b8a47d58f5153071771415ac1937d846e368706dc6829f973d40f99400dd

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