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ESchG

§ 10Freiwillige Mitwirkung

Gesetz zum Schutz von Embryonen

Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027460990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8f3b8a47d58f5153071771415ac1937d846e368706dc6829f973d40f99400dd

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