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ESchG

§ 12Bußgeldvorschriften

Gesetz zum Schutz von Embryonen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027460990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8f3b8a47d58f5153071771415ac1937d846e368706dc6829f973d40f99400dd

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