ESchG
§ 7Chimären- und Hybridbildung
Gesetz zum Schutz von Embryonen
- 1.
- Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
- 2.
- mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder
- 3.
- durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
- 1.
- einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
- a)
- eine Frau oder
- b)
- ein Tier
zu übertragen oder - 2.
- einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027460990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8f3b8a47d58f5153071771415ac1937d846e368706dc6829f973d40f99400dd