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ESchG

§ 7Chimären- und Hybridbildung

Gesetz zum Schutz von Embryonen

(1) Wer es unternimmt,
1.
Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
2.
mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder
3.
durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
1.
einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
a)
eine Frau oder
b)
ein Tier
zu übertragen oder
2.
einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027460990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8f3b8a47d58f5153071771415ac1937d846e368706dc6829f973d40f99400dd

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