ESchG
§ 5Künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen
Gesetz zum Schutz von Embryonen
- 1.
- eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer außerhalb des Körpers befindlichen Keimzelle, wenn ausgeschlossen ist, daß diese zur Befruchtung verwendet wird,
- 2.
- eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer sonstigen körpereigenen Keimbahnzelle, die einer toten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem Verstorbenen entnommen worden ist, wenn ausgeschlossen ist, daß
- a)
- diese auf einen Embryo, Foetus oder Menschen übertragen wird oder
- b)
- aus ihr eine Keimzelle entsteht,
sowie - 3.
- Impfungen, strahlen-, chemotherapeutische oder andere Behandlungen, mit denen eine Veränderung der Erbinformation von Keimbahnzellen nicht beabsichtigt ist.
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027460990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8f3b8a47d58f5153071771415ac1937d846e368706dc6829f973d40f99400dd