ERVV
§ 7Identifizierungsverfahren
- 1.
- der Postfachinhaber eine inländische Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist und
- 2.
- Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR380300017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1e559dcddc8b5064362617210b756f9b498b3da1ac03b24503f178db47c0da
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 WRegVElektronische Kommunikation und Datenübermittlung
„… tstelle der Registerbehörde, 5. ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zum Kontakt mit der elektr …“