WRegV
§ 1Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung
- 1.
- den Strafverfolgungsbehörden,
- 2.
- den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden,
- 3.
- den in § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Auftraggebern,
- 4.
- Unternehmen,
- 5.
- natürlichen Personen sowie
- 6.
- Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht (amtliche Verzeichnisstellen)
- 1.
- ein von der Registerbehörde auf der Internetseite www.wettbewerbsregister.de bereitgestelltes Portal,
- 2.
- eine durch die Registerbehörde bestimmte amtliche Schnittstelle,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im Sinne des § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein entsprechendes auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde,
- 5.
- ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde,
- 6.
- ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes,
- 7.
- sonstige bundeseinheitliche Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung, welche die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleisten, soweit die Registerbehörde diese zur Übermittlung von Daten nach Absatz 2 zugelassen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080900021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d941358903d90696a97dca694ef9ebee762b787b8476d7d2289fd3c7df9eb477
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 31a BRAOBesonderes elektronisches Anwaltspostfach
„… liche Schnittstelle, 3. (weggefallen) 4. ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im Sinne des § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein entsprechendes auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach zum Kontakt mit der elektronisch …“
- § 7 ERVVIdentifizierungsverfahren
„… tstelle der Registerbehörde, 5. ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zum Kontakt mit der elektr …“