ERVV
§ 6Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
- 1.
- das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
- 2.
- bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,
- 3.
- bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und
- 4.
- bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
- 1.
- über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden,
- 2.
- für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und
- 3.
- barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR380300017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1e559dcddc8b5064362617210b756f9b498b3da1ac03b24503f178db47c0da
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 BfJGElektronische Kommunikation
„… Bundesamts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts. (4) Das Bundesamt kann elektronische Dokumente versenden, wenn die em …“