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ERVV

§ 6Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

(1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,
1.
das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2.
bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,
3.
bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und
4.
bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
(2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss
1.
über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden,
2.
für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und
3.
barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1e559dcddc8b5064362617210b756f9b498b3da1ac03b24503f178db47c0da

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 6 BfJGElektronische Kommunikation

    „… Bundesamts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts. (4) Das Bundesamt kann elektronische Dokumente versenden, wenn die em …“