BfJG
§ 6Elektronische Kommunikation
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
- 1.
- der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamts,
- 2.
- der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Notarpostfach nach § 78n der Bundesnotarordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts,
- 3.
- der Übermittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR317110006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 706d251f59b8273618f3168b398ed921bfac4bc5677806d866ff9d1e12a15da0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 78n BNotOBesonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
„… e des Bundesamts, 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Notarpostfach nach § 78n der Bundesnotarordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behö …“
- § 6 ERVVBesonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
„… Bundesamts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts. (4) Das Bundesamt kann elektronische Dokumente versenden, wenn die em …“